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1.2 Muss die Kurzzeitpflege vor Beginn bei der Kranken- bzw. Pflegekasse beantragt werden und was ist dabei zu beachten?

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Academic year: 2022

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Handreichung zu den Auswirkungen und der Umsetzung des COVID-19-KH-Gesetz für Vor- sorge und Rehabilitations-Einrichtungen zur Schaffung alternativer Angebote nach § 149 SGB XI (Stand 15.05.2020) § 149 n.F. SGB XI

Versicherte mit Pflegebedarf gehören einer sehr vulnerablen Patientengruppe an, deren Versor- gung im Rahmen der Corona-Pandemie eine besondere Herausforderung darstellt.

Das COVID-19-KH-Gesetz schafft für diese Situation einen Gesetzesrahmen (§ 149 SGB XI), der a) die Versorgung mittels Pflege in den Rehabilitationseinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach §§ 111 oder 111a SGB V möglich macht und

b) von den Einrichtungsträgern und den Kranken- und Pflegekassen einzuhalten ist.

In der praktischen Umsetzung erleben wir jedoch, dass gesetzliche Vorgaben zur Kurzzeitpflege nicht durchgängig auf Abläufe und Strukturen in Ihren Häusern, zu Schnittstellen mit einweisenden Krankenhäusern und zur Lage der von Ihnen betreuten Patientinnen und Patienten ausgerichtet sind.

In diesem Zusammenhang erreichen uns aus der ambulanten und stationären Pflege vereinzelte Notstandsmeldungen über ungesicherte Versorgungen, die sich durchaus noch potenzieren kön- nen. Für diese Situationen möchten wir eine schnelle und unbürokratische Lösung finden.

Abgesehen vom Sicherstellungsauftrag der Kreise und kreisfreien Städte, haben wir als Verbände der Pflegekassen in NRW das Ziel, Sie bei der Umsetzung der Kurzzeitpflege in Ihren Häusern unter den neugesetzten Rahmenbedingungen zu unterstützen. Auf den nachfolgenden Seiten ge- ben wir Ihnen Antworten auf Fragen, die in den letzten Wochen vermehrt von Vorsorge- und Re- habilitationseinrichtungen gestellt wurden.

Unsere Antworten spiegeln grundsätzlich die derzeit geltende Gesetzeslage zur Kurzzeitpflege wieder. Uns ist bewusst, dass viele der Regeln der „normalen“ Kurzzeitpflege nicht immer auf die Situation in Rehabilitationseinrichtungen übertragbar sind.

Unser Ziel ist es -auch in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozia- les NRW – zu schnellen und praktikablen Regelungen zu kommen, wo dieses rechtlich möglich ist.

Wir haben daher die folgende Übersicht erstellt und werden diese bei Änderungen und Vereinfa- chungen überarbeiten, um Ihnen jeweils die aktuellste Version zugänglich zu machen. Im Übrigen verweisen wir auf die Allgemeinverfügung (CoronaAVPflege ab 04.05.2020) des Landes NRW sowie das Begleitschreiben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW.

Sofern Sie zusätzliche Punkte und Probleme bei der Umsetzung der Kurzzeitpflege in Ihren Häu- sern erleben, kommen Sie bitte auf uns zu und informieren Sie uns, damit wir gemeinsam nach einer Lösung suchen können.

Wir bedanken uns für Ihr Engagement und Ihr Verständnis, dass sich die Abläufe und Fragen zur Kurzzeitpflege in Rehabilitationseinrichtungen durch die schnelle Umsetzung noch einspielen müs- sen.

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1. Aufnahme von Patienten zur Kurzzeitpflege

1.1 Welche Patienten können Kurzzeitpflege erhalten?

Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können für bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI in Anspruch nehmen. Die Kurzzeitpflege kann eine gute Lösung für Übergangszeiten sein, zum Beispiel

- nach der Entlassung aus dem Krankenhaus, - nach Abschluss einer stationären Rehabilitation

- bis zum Abschluss notwendiger Umbaumaßnahmen im häuslichen Bereich, - bei einer erheblichen Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit,

- wenn der Pflegebedürftige die Pflegeperson in eine Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitationsmaßnahme begleitet, oder

- wenn die Pflegeperson ausfällt und die Pflege nicht sichergestellt werden kann.

Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V

Liegt keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 bis 5 vor, haben Patienten auch dann einen Anspruch auf Kurzzeitpflege, wenn Leistungen der häuslichen Krankenpflege bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit nicht ausreichen. Dieses ist häufig nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambu- lanten Krankenhausbehandlung erforderlich.

Ob ein Pflegegrad vorliegt, teilt Ihnen das entlassende Krankenhaus bzw. der Patient/die Patientin mit (vgl. auch Frage 1.2). Alternativ kann auch per Eil-Antrag ein Begutachtungs- verfahren eingeleitet werden.

Neben diesen beiden Leistungsarten der Kurzzeitpflege kann die Vorsorge- oder Rehabili- tationsklinik auch ersatzweise die pflegerische Versorgung für Pflegebedürftige, die bisher in einer vollstationären Einrichtung untergebracht wurden, erbringen.

Informationen und Regelungen zu dieser Versorgungsform finden Sie unter Pkt. 6 ff.

1.2 Muss die Kurzzeitpflege vor Beginn bei der Kranken- bzw. Pflegekasse beantragt werden und was ist dabei zu beachten?

Die Kurzzeitpflege wird grundsätzlich bei der Kranken- bzw. Pflegekasse durch die Patien- tinnen und Patienten selbst oder deren Betreuer/Bevollmächtigte beantragt. Antragsformu- lare erhält der Versicherte bei der zuständigen Kranken-/Pflegekasse; oftmals stehen diese auch auf der Homepage der Kranken-/Pflegekasse im Internet zur Verfügung. Sind keine Antragsformulare nutzbar, kann der Antrag formlos unter Angabe der Versichertendaten, der Kontaktdaten der in Anspruch genommenen Einrichtung und des Aufenthaltszeitraumes gestellt werden.

Die Krankenhaussozialdienste unterstützen Patientinnen und Patienten im Krankenhaus bei der Antragstellung.

Soll die Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V erfolgen (d. h. die Patienten haben keinen Pfle- gegrad 2 bis 5), ist dem Antrag zusätzlich eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung bei- zufügen. Die Kranken- und Pflegekassen informieren den Versicherten schriftlich über den bewilligten Leistungszeitraum und über den abrechenbaren Höchstbetrag.

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Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sollten also vor oder spätestens bei Aufnahme erfragen, ob die Patientinnen und Patienten einen Antrag auf Kurzzeitpflege bei der Pflege- kasse gestellt haben. Anderenfalls kann dieser sofort gestellt werden.

1.3 Für welche Dauer und in welcher Höhe haben Versicherte einen Anspruch auf Kurz- zeitpflege?

Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI

Die Kostenerstattung durch die Pflegekasse ist je Versicherten auf bis zu acht Wochen und bis zu einem Höchstbetrag von 1.612,00 EUR pro Kalenderjahr begrenzt.

Abweichend davon übernehmen Pflegekassen die Kosten für Kurzzeitpflege, sofern diese in einer Vorsorge - oder Rehabilitationseinrichtung bis zum 30.09.2020 erbracht wird, in Höhe eines Gesamtbetrages von 2.418,00 EUR.

Haben Versicherte ihren Anspruch auf Verhinderungspflege (§ 39 SGBXI) noch nicht aus- geschöpft, können für die Kurzzeitpflege weitere 1.612,00 EUR pro Kalenderjahr erstattet werden.

Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V

Die Kostenerstattung durch die Krankenkasse ist je Versicherten auf bis zu acht Wochen und bis zu einem Höchstbetrag von 1.612,00 EUR pro Kalenderjahr begrenzt.

1.4. Sind Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen zur Aufnahme von Patienten zur Kurzzeitpflege verpflichtet?

Es besteht keine Verpflichtung zur Aufnahme von Patienten zur Kurzzeitpflege. Nach ge- genwärtiger Rechtslage endet der Leistungsanspruch des Versicherten am 30.09.2020.

2. Anforderungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

2.1 Welche Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen können Kurzzeitpflege erbringen?

Alle stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 111 Absatz 2 SGB V oder § 111a SGB V besteht, können bis 30.09.2020 Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI und § 39c SGB V erbringen.

Voraussetzung ist, dass die stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung für die Kurzzeitpflege von Pflegebedürftigen geeignet ist. Dieses ist in der Regel bei allen Vorsor- ge- und Rehabilitationseinrichtungen der Fall. Im Vorfeld der Aufnahme des ersten Kurz- zeitpflegegastes sollte eine Abstimmung mit der örtlich zuständigen WTG Behörde erfol- gen.

2.2 Benötigen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen eine Zulassung zur Kurzzeit- pflege? Wer ist für den Abschluss der Vereinbarungen zuständig?

Eine Zulassung oder der Abschluss einer gesonderten Vereinbarung ist nicht erforderlich.

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2.3 Bis wann kann Kurzzeitpflege in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrich- tungen erbracht werden?

Auf der Grundlage von § 149 SGB XI ist die Durchführung von Kurzzeitpflege in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bis einschließlich 30.09.2020 möglich.

Bei gleichzeitiger stationärer Rehabilitation der pflegenden Person in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung bleibt die Leistungserbringung auch nach dem 30.09.2020 mög- lich.

3 Vergütung und Abrechnung der Kurzzeitpflege 3.1 In welcher Höhe wird die Kurzzeitpflege vergütet?

Die Vergütung soll sich nach dem durchschnittlichen Vergütungssatz gem. § 111 Absatz 5 SGB V der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung richten. Für die Vergütung der Kurz- zeitpflege in Vorsorge- und Rehabilitationskliniken auf der Grundlage des § 149 SGB XI bieten wir Ihnen aus pragmatischen Gründen in Nordrhein-Westfalen bis 30.09.2020 einen pauschalen Vergütungssatz an. Dieser beträgt je Berechnungstag 155 EUR.

3.2 Bekommt die Vorsorge- oder Reha-Klinik den gleichen Vergütungssatz für die Kurz- zeitpflege, egal welchen Pflegegrad der Pflegebedürftige hat?

Gemäß § 149 SGB XI ist der Vergütungssatz einheitlich und wird nicht nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit differenziert.

3.3 Wie erfolgt die Abrechnung der Kurzzeitpflege und was muss hierbei beachten wer- den?

Die Kranken- und Pflegekassen übernehmen die Kosten in Höhe des pauschalisierten Ver- gütungssatzes (siehe Nr. 3.1). Bitte rechnen Sie diesen direkt mit der für den Versicherten zuständigen Kranken- oder Pflegekasse ab.

Diese wird Ihre Rechnung unter Beachtung des Höchstleistungszeitraumes und -betrages ausgleichen. Sollte dieser Höchstanspruch erreicht und keine anderweitigen Versorgungs- formen möglich sein, sind die Kosten für die Kurzzeitpflege vom Versicherten selbst zu zah- len (siehe Nr. 3.6).

Für die Abrechnung wird das vorhandene Institutionskennzeichen der Vorsorge- und Reha- bilitationseinrichtungen genutzt. Insofern ist kein separates Institutionskennzeichen (Pfle- geanbieter) erforderlich.

3.4 Wohin muss die Rechnung geschickt werden?

Die Rechnung ist an die jeweils zuständige Kranken- oder Pflegekasse des Versicherten zu senden.

Erst wenn der Höchstbetrag erschöpft ist, wird direkt mit den Patienten abgerechnet.

3.5 Hat die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen einen Anspruch auf Abwesen- heitsvergütung?

Es dürfen nur die tatsächlichen Tage der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege berechnet werden. Sofern Patienten während der Kurzzeitpflege vorrübergehend abwesend sind (z.B.

aufgrund eines Krankenhausaufenthalts), handelt es sich um eine Unterbrechung, die nicht vergütet wird.

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3.6 Was passiert, wenn der Höchstbetrag aufgebraucht ist, der von den Kranken- und Pflegekassen erstattet wird?

Sollte der Höchstbetrag erschöpft sein, sind frühzeitig anderweitige Versorgungsformen zu prüfen. Infrage kommen hier unter anderem

- die Verlegung in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung,

- in eine Einrichtung oder Räumlichkeit für Menschen mit Behinderungen, - die Sicherstellung der Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder - die Versorgung durch eine private Pflegeperson.

Sollte dies alles nicht möglich sein, ist zu prüfen, ob die Pflege der Versicherten alternativ sichergestellt werden kann. Liegen die Voraussetzungen für einen Pflegegrad nicht vor, sind die entstehenden Kosten vom Versicherten selbst zu tragen.

3.7 Welche Möglichkeit haben Patienten, sofern der Höchstbetrag aufgebraucht ist, um ihren Eigenanteil zu reduzieren?

Durch den gesetzlich vorgesehenen monatlichen Entlastungsbetrag von 125,00 Euro (§

45b SGB XI) kann der Eigenanteil der Pflegebedürftigen die erstattungsfähigen Eigenbelas- tungen bei der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege reduziert werden.

Die Rechnung über die Höhe des Eigenanteils ist dafür bei der Pflegekasse zur Prüfung der Erstattungshöhe einzureichen.

3.8 Kann der Sozialhilfeträger mit einbezogen werden, wenn Patienten ihre Kosten nach dem Verbrauch der Höchstbeträge nicht aufbringen können?

Falls der Patient nicht die finanziellen Mittel hat, empfehlen wir ihm eine Kostenbeteiligung beim zuständigen Sozialhilfeträger zu beantragen. Hierbei gelten die entsprechenden leis- tungsrechtlichen Vorschriften der Sozialhilfe.

4. Ärztliche Versorgung, Umgang mit Verordnungen und Versorgung mit Hilfsmitteln während der Kurzzeitpflege

4.1 Sind die Kosten für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel Bestandteil der Vergütung?

Die Kosten für Arzneimittel sind nicht Bestandteil der Vergütung. Arzneimittel werden übli- cherweise vom Kurzzeitpflegegast mitgebracht.

Hilfsmittel sind in keinem Fall Bestandteil der vereinbarten Vergütung, das heißt alle Hilfs- mittel sind durch einen zugelassenen Arzt zu verordnen und in die Rehabilitationseinrich- tung mitzunehmen (vgl. Frage 4.2).

Heilmittel sind nicht mit der Vergütung für Kurzzeitpflege abgegolten.

4.2 Wie erhält ein Patient in der Kurzzeitpflege eine Verordnung für Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel usw.?

Verordnungen können durch niedergelassene Vertragsärzte sowie im Rahmen des Ent- lassmanagements durch Krankenhäuser erfolgen.

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Verordnung durch Vertragsärzte

Vertragsärzte können Folgeverordnungen auch nach telefonischer Anamnese ausstellen und postalisch an den Versicherten übermitteln. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor auf- grund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch den ver- ordnenden Vertragsarzt erfolgt ist. Dies betrifft

- häusliche Krankenpflege,

- Heilmittel (für Folgeverordnungen und Verordnungen außerhalb des Regelfalls), - Hilfsmittel und

- Krankenbeförderung.

Arzneimittelrezepte durften Vertragsärzte auch bisher schon in Ausnahmesituationen per Post an Patienten senden. Voraussetzung dafür ist, dass der Patient bei dem Arzt in Be- handlung ist.

Sofern der Patient im Vorquartal bei dem Arzt in Behandlung war, ist im 2. Quartal 2020 ein Einlesen der KV-Karte durch den Vertragsarzt nicht notwendig.

Verordnung im Rahmen des Krankenhaus-Entlassmanagements

Krankenhäuser dürfen im Rahmen des Entlassmanagements statt sieben vorübergehend bis zu 14 Tage Leistungen veranlassen. Dies betrifft

- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, - häusliche Krankenpflege,

- Heilmittel, - Hilfsmittel,

- Soziotherapie und

- Spezialisierter Ambulanter Palliativversorgung (SAPV).

Die 12-Kalendertage-Frist, bis zu der die vom Krankenhaus verordnete Heilmittelbe- handlung abgeschlossen sein muss, wurde auf eine 21-Kalendertage-Frist erweitert.

Bei der Verordnung von Arzneimitteln im Entlassmanagement wird die Begrenzung auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen (gemäß Packungsgrößenverord- nung) ausgesetzt. Ausgehend vom Versorgungsbedarf des Versicherten darf bei der Ent- lassung aus dem Krankenhaus auch eine größere Packung verordnet werden. Für die sonstigen in die Arzneimittelversorgung einbezogenen Produkte nach § 31 SGB V wie Blut- zuckerstreifen oder Verbandmittel dürfen Rezepte für den Bedarf von bis zu 14 Tagen aus- gestellt werden.

Die Regelungen im Reha-Entlassmanagement gelten unverändert fort.

4.3 Wie ist die Arzneimittelversorgung gestaltet?

Die Arzneimittelversorgung der Versicherten in Kurzzeitpflege erfolgt aufgrund der gesetzli- chen Vorgaben wie bisher durch die behandelnden Vertragsärzte/Hausärzte. Dadurch ist sichergestellt, dass bisherige Therapieeinstellungen weiterlaufen und mögliche Risiken in Hinblick auf die Arzneimitteltherapiesicherheit vermieden werden. Somit muss die planbare Arzneimittelversorgung für die Kurzzeitpflege durch den Hausarzt stattfinden (siehe dazu auch Frage 4.2).

Für akute Bedarfe, in denen der Hausarzt z.B. wegen weiterer Entfernung die Versorgung nicht übernehmen kann, kann ein niedergelassener Arzt vor Ort die Versorgung überneh- men oder das Rezept postalisch zugesandt werden.

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4.4 Kann die Vorsorge- oder Rehaklinik Arzneimittel verordnen und die Arzneimittelver- sorgung über die Klinikapotheke sicherstellen?

Eine Versorgung von Kurzzeitpflege-Versicherten durch Krankenhausapotheken ist nach

§ 14 Abs. 7 des Gesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG) nicht zu- lässig.

4.5 Welche Transportkosten werden im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege über- nommen?

Anreise zur Kurzzeitpflege aus dem Krankenhaus

Entlassfahrten aus stationärer Krankenhausversorgung (nach SGB V) in eine wohnortnahe Anschlussversorgung werden durch die gesetzliche Krankenversicherung übernommen.

Wichtig ist die Verordnung des medizinisch notwendigen Transportmittels durch das Kran- kenhaus, da ansonsten nur der Tarif „öffentliche Verkehrsmittel“ erstattet werden kann.

Anreise zur Kurzzeitpflege aus der Häuslichkeit des Patienten

Bei einer Anreise aus der Häuslichkeit des Patienten besteht kein Anspruch auf Kosten- übernahme durch die Krankenkasse. Aber ggf. können die entstandenen Kosten im im Rahmen der Unterstützungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI erstattet wer- den. Dazu empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Pflegekasse.

Abreise / Heimfahrt aus der Kurzzeitpflege

Bei der Entlassfahrt aus der Kurzzeitpflege besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung.

Ggf. besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung im Rahmen des § 45b SGB XI (Entlas- tungsleistungen).

4.6 Sind die Kosten für Inkontinenzartikel in der Vergütung der Krankenkassen enthal- ten?

Die Versorgung mit Inkontinenzartikeln in der Kurzzeitpflege ist kein Vergütungsbestandteil.

Vorrangig haben damit Patienten die Inkontinenzprodukte mitzunehmen bzw. bei einem Hilfsmittelanbieter zu beschaffen.

4.7 Kann die Verordnung von Inkontinenzartikeln nur über Hausärzte oder in dieser speziellen Pandemie-Phase auch über Ärzte der Reha-Einrichtung erfolgen?

Generell gelten für die Verordnung mit Inkontinenzartikel besondere Regelungen, welche den Versorgungsablauf vereinfachen:

Kann auf die Erstverordnung verzichtet werden?

Nicht aufschiebbare (Erst-)Versorgungen können im Ermessen des Leistungserbringers auch ohne Vorliegen einer vertragsärztlichen Verordnung begonnen werden. Für die Ab- rechnung bleibt die Vorlage der Verordnung unverzichtbar. Bei der Abrechnung wird nicht geprüft, ob die Verordnung erst nach dem Lieferdatum ausgestellt wurde.

Kann auf die Folgeverordnung verzichtet werden?

Auf eine Folgeverordnung kann in allen Versorgungsbereichen verzichtet werden, sofern die Erstversorgung bereits von der Krankenkasse genehmigt bzw. Genehmigungsfreiheit vertraglich vereinbart wurde und keine neue Diagnose/Indikation vorliegt.

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Kann ein Patient auf Grundlage einer Verordnung aus dem Krankenhaus versorgt werden?

Sofern eine Verordnung im Krankenhaus ausgestellt wurde, wird für die Weiterversorgung nach der Entlassung keine ärztliche Verordnung eines niedergelassenen Vertragsarztes von der Krankenkasse für die Dauer der Versorgung verlangt. Die Krankenhaus-

verordnung hat den Stellenwert einer vertragsärztlichen Verordnung

Aufgrund der aktuellen COVID-19-Situation akzeptieren die Krankenkassen gemäß der Regelung für Krankenhausverordnungen auch Verordnungen für Inkontinenzartikel, die von Ärzten einer Reha-Einrichtung ausgestellt werden.

5. Weiterversorgung nach der Kurzzeitpflege

5.1 Wie erfolgt die Anschlussversorgung nach Ablauf der genehmigten Kurzzeitpflege?

Infrage kommen hier unter anderem

- die Verlegung in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung,

- in eine Einrichtung oder Räumlichkeiten für Menschen mit Behinderungen, - die Sicherstellung der Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst,

- die Sicherstellung der Pflege im Rahmen von Maßnahmen nach § 150 Abs. 5 SGB XI, oder

- die Versorgung durch eine private Pflegeperson.

Sollte dies alles nicht möglich sein, ist zu prüfen, ob die Pflege der Versicherten alternativ sichergestellt werden kann. Liegen die Voraussetzungen für einen Pflegegrad nicht vor, sind die entstehenden Kosten vom Versicherten selbst zu tragen.

6. Aufnahme von Patienten zur anderweitigen vollstationären pflegerischen Versorgung 6.1. Welche Patienten können eine anderweitige vollstationäre pflegerische Versorgung

erhalten?

Daneben können Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen ersatzweise auch die pflege- rische Versorgung Pflegebedürftiger übernehmen, wenn diese in der bisherigen vollstatio- nären Pflegeeinrichtung, in Folge einer notwendigen Quarantäne oder Isolation, nicht ge- währleitet werden kann.

6.2. Für welche Dauer und bis zu welcher Höhe haben Versicherte einen Anspruch auf eine anderweitige vollstationäre pflegerische Versorgung?

Die Kostenerstattung durch die Pflegekasse ist je Versicherten grundsätzlich auf die Dauer von 14 Kalendertagen beschränkt. Nur wenn ein begründeter Einzelfall vorliegt, kann in Abstimmung mit der zuständigen Pflegekasse, die Dauer über 14 Kalendertage hinaus ver- längert werden.

Für die anderweitige vollstationäre Versorgung, die in einer Vorsorge- oder Rehabilitations- einrichtung bis zum 30.09.2020 erbracht wird, übernehmen Pflegekassen die Kosten in vol- ler Höhe angelehnt an das Verfahren des sog. Rettungsschirms für Pflegeeinrichtungen nach § 150 Abs. 2 SGB XI.

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6.3. In welcher Höhe wird die anderweitige vollstationäre pflegerische Versorgung vergü- tet?

Die Vergütung soll sich nach dem durchschnittlichen Vergütungssatz gemäß § 111 Absatz 5 SGB V der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung richten. Für die Vergütung der Kurzzeitpflege in Vorsorge- und Rehabilitationskliniken auf der Grundlage des § 149 SGB XI bieten wir Ihnen aus pragmatischen Gründen in Nordrhein-Westfalen bis 30.09.2020 einen pauschalen Vergütungssatz an. Dieser beträgt je Berechnungstag 155 EUR.

6.4. Wie erfolgt die Abrechnung für die Vergütung der anderweitigen pflegerischen Ver- sorgung und was muss hierbei beachten werden?

Die für den Versicherten zuständige Pflegekasse übernimmt die Kosten in Höhe des pau- schalisierten Vergütungssatzes (siehe Nr. 6.3).

6.5. Welche Besonderheiten gelten für Pflegebedürftige hinsichtlich Ihrer bisherigen Un- terbringung in der vollstationären Einrichtung?

Für die Dauer der vorübergehenden anderweitigen pflegerischen Versorgung in der Vor- sorge- oder Rehabilitationseinrichtung bleibt die Zahlungsverpflichtung für Heimentgelten für Pflegebedürftige und für die jeweiligen Kostenträger unverändert bestehen. Daneben wird für die Dauer der Abwesenheit der bisherige stationäre Heimplatz freigehalten. Des Weiteren darf der Pflegebedürftige für die anderweitige pflegerische Versorgung nicht zu- sätzlich finanziell belastet werden.

6.6. Ärztliche Versorgung, Umgang mit Verordnungen und Versorgung mit Hilfsmitteln während der Kurzzeitpflege

Im Übrigen gelten die bisherigen Grundsätze zur ärztlichen Versorgung sowie zum Umgang mit Verordnungen und Versorgungen während der Kurzzeitpflege (siehe Nr.4 ff.).

7. Wer steht bei den Pflegekassen als zentrale Anlaufstelle zur Verfügung?

Die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen werden gebeten, Platzkapazitäten für den Bereich der Kurzzeitpflege (inkl. der anderweitigen vollstationären pflegerischen Versor- gung) über die u. a. Ansprechpartnerin der AOK NORDWEST für NRW zu melden. Von dort erfolgt die Information und Weiterleitung an die übrigen Landesverbände der Pflegekassen.

Finja Düsterhöft (AOK NORDWEST; Fachbereich Rehabilitation) Telefon 0800 2655-504756

Telefax 0431 605-251967 finja.duesterhoeft@nw.aok.de

Sofern Fragen zur Umsetzung der Kurzzeitpflege in Vorsorge- und Rehabilitationseinrich- tungen entstehen, wenden Sie sich an

Lea Sophie Holbeck (AOK NORDWEST; Fachbereich HKP & Pflege) Telefon 0800 2655-506856

Telefax 0800 2652-506856 lea.holbeck@nw.aok.de

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