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Abfallgebühren bleiben konstant Kreisnachrichten

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Kreisnachrichten

Ausgabe 08/2013 Kundenorientiert - Innovativ - Wirtschaftlich Dienstag, 19.02.2013

Informationen und öffentliche Bekanntmachungen der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich

Verantwortlich für den Inhalt der Kreisnachrichten:

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich

Postfach 1420, 54504 Wittlich

Ansprechpartner:

Mike-D. Winter, Tel.: 06571/142205 Telefax: 06571/1442205 E-Mail: Kreisnachrichten

@Bernkastel-Wittlich.de

In den nächsten Tagen ver- sendet die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich die Ab- fallgebührenbescheide. Ab- gerechnet wird die Jahres- grundgebühr für das Jahr 2013 und im Falle der In- anspruchnahme Gebühren für Zusatzentleerungen aus dem vergangenen Jahr.

„Ich freue mich, die Bür- gerinnen und Bürger auch in diesem Jahr nicht durch höhere Abfallgebühren be- lasten zu müssen“, sagt Landrat Gregor Eibes. „Die vergleichsweise niedrigen Abfallgebühren sind nun bereits im dritten Jahr kon- stant.“

Die Jahresgrundgebühr richtet sich nach der Zahl und Größe der benutzten Restmülltonnen. In der Ge- bühr berücksichtigt sind zwölf Behälterleerungen, die nach Bedarf im Jahres- verlauf in Anspruch ge- nommen werden können.

Bei der Abrechnung ist zu beachten. Stellt man die Restmülltonne alle vier Wo- chen zur Leerung bereit, so nimmt man 13 Leerungen in Anspruch, denn 52 Ka- lenderwochen geteilt durch 4 ergibt 13 Leerungen. Es wird also eine Zusatzentlee- rung abgerechnet. Bei zwei- wöchentlicher Leerung wurde der Abfallbehälter 26-mal geleert. Ausnahms- weise können es auch 27 Leerungen gewesen sein, da in 2012 auch an Silvester die Restmüllabfuhr durch- geführt wurde.

Die Abfallgebühren sind zum 1. April 2013 in einer Summe zu zahlen. Damit die Zahlung nicht in Verges- senheit gerät, empfiehlt die Kreisverwaltung, die Ertei- lung einer Einzugsermäch- tigung, soweit noch nicht geschehen. Den Abfallge- bührenbescheiden ist ein entsprechender Vordruck beigefügt. Bei Vorliegen ei- ner Einzugsermächtigung wird die Abfallgebühr zum Fälligkeitstermin eingezo- gen. Im Falle von Zahlungs- schwierigkeiten sollte man sich mit dem Betrieb Abfall- wirtschaft bei der Kreisver- waltung Bernkastel-Witt- lich in Verbindung setzen.

Fragen zu den Abfallge-

bührenbescheiden, zur An- und Abmeldung und zum Tausch von Abfallbehäl- tern sind an den Betrieb Ab- fallwirtschaft zu richten.

Änderungen in der Bank- verbindung oder die Ertei- lung der Einzugsermäch- tigung sowie der Wechsel des Grundstückseigentü- mers sind schriftlich, zu- mindest per E-Mail, mit- zuteilen. Immer sind das Kassenzeichen (siehe Ab- fallgebührenbescheid) und die siebenstellige Behälter-

Nr. (siehe Aufkleber an der Seite der Mülltonne) anzu- geben.

Erfahrungsgemäß besteht in den ersten Tagen und Wochen nach der Zustel- lung der Abfallgebühren- bescheide ein hoher Bera- tungsbedarf. Der Betrieb Abfallwirtschaft bittet des- halb um Verständnis, wenn Wartezeiten entstehen, weil die Telefonleitungen besetzt sind oder Bürge- rinnen und Bürger sich vor Ort beraten lassen.

Abfallgebühren bleiben konstant

Ihre Ansprechpartner/-innen

Verbandsgemeinde Wittlich-Land, Stadt Wittlich mit Stadtteilen sowie Gemeinde Morbach:

Marlies Heinz,

Tel.: 06571/14-2308, Fax: 06571/14-42308, E-Mail: Marlies.Heinz@Bernkastel-Wittlich.de Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues:

Johannes Lehnert,

Tel.: 06571/14-2335, Fax: 06571/14-42335,

E-Mail: Johannes.Lehnert@Bernkastel-Wittlich.de Verbandsgemeinden Kröv-Bausendorf, Manderscheid,

Thalfang am Erbeskopf und Traben-Trarbach:

Bettina Zender,

Tel.: 06571/14-2492, ‚Fax: 06571/14-42492, E-Mail: Bettina.Zender@Bernkastel-Wittlich.de

Besuchen Sie uns im Internet:

www.Bernkastel-Wittlich.de

(2)

Ein Angebot erfolgreich planen und umsetzen

Serie: Nachbar- schaftshilfe

1. Auftaktartikel (KW 4)

2. Das Wintricher Netz e.V. (KW 5)

3. Länger zu Hause leben - zu Hause alt werden in Hontheim (KW 6) 4. Der Klausener

Mittagstisch (KW 7) 5. Ein Angebot erfolg-

reich planen und umsetzen (KW 8) Die Ausgaben der Kreis- nachrichten können Sie sich im Internet unter www.bernkastel-witt- lich.de/kreisnachrich- ten.html herunterladen.

Es gibt ganz vielfältige Wege und Möglichkeiten, Ideen in effektive Unter- stützungsangebote umzu- setzen. In der Serie „Nach- barschaftshilfe“ wurden drei Beispiele aufgezeigt, die einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, dass Ortsgemeinden im länd- lichen Raum auch in der Zukunft attraktiv und le- benswert für Jung und Alt erhalten bleiben können.

Im abschließenden Artikel sind die Erfahrungen und Empfehlungen in einem Leitfaden „Ein Angebot er- folgreich planen und um- setzten“ zusammengefasst.

Die Kreisverwaltung möch- te hierüber eine Orientie- rung zum Ausbau der Ver- sorgungsstrukturen der örtlichen Ebene bieten.

Von der Idee…

Ausgangspunkt für eine er- folgreiche Angebotsumset- zung ist zunächst einmal eine „zündende“ Idee. Um diese Idee im Sinne eines effektiven Unterstützung- sangebotes handhabbar

zu machen, ist eine Struk- turierung entlang der fol- genden Leitfragen sinnvoll:

• Welche Situation möch- ten Sie mit der Idee be- arbeiten? (Situationsbe- schreibung)

• Was sind die wesent- lichen Ziele die verfolgt werden sollen? (Zielstel- lung)

• Wer soll mit dem Un- terstützungsangebot erreicht werden? (Ziel- gruppe)

• Was soll bei der Ziel- gruppe bewirkt werden?

(Wirkung)

…über die Initiative…

Die Beantwortung der auf- geführten Leitfragen ver- festigt die Angebotsidee in einem Konzeptentwurf, aus dem sich konkrete Ak- tivitäten, Leistungen oder Maßnahmen ableiten las- sen. Zentral für eine gelun- gene Angebotsentwicklung sowie für die Erstellung eines realistischen Aktivi- tätsplans ist eine möglichst breite Reflexion des Kon- zeptentwurfs durch Per- sonen, die sich engagieren wollen.

• Welche Personen und Organisationen können beteiligt werden? (Netz- werkbildung)

• Welche Aktivitäten wer- den zu welchem Zeit- punkt erbracht? (Aktivi- tätsplan)

…bis zur erfolg- reichen Ange- botsumsetzung

Zentral für eine erfolg- reiche Angebotsumsetzung ist die Aufstellung eines re- alistischen Kostenplans, der mögliche Arbeitsleistungen und Geldmittel zusammen- stellt.

• Welche Ressourcen und Mittel stehen tatsäch- lich zur Verfügung? (Fi- nanzierungsplan)

• Wie werden die Wir- kungen des Angebotes gesichert? (Nachhaltig- keit)

Die in der Serie „Nachbar- schaftshilfe“ vorgestellten Ansprechpartner unterstüt- zen gerne bei der Beschrei- bung und Erläuterung der Leitfragen zur erfolg- reichen Angebotsentwick- lung und -umsetzung.

Die Kontaktdaten und Kon- zeptionen finden Sie in der Broschüre der Kreisverwal- tung Bernkastel-Wittlich

„Von der Idee zur nachbar- schaftlichen Hilfe“ zusam- mengestellt. Die Service- stelle Sozialplanung der Kreisverwaltung Bernka-

stel-Wittlich, Tel.: 06571/14- 2408, sendet Ihnen gerne ein Exemplar zu. Alterna- tiv steht die Handreichung auch zum Download auf der Internetseite www.

ber nkastel-wittlich.de/

zuhause-alt-werden.html bereit.

Neben der Handreichung

„Nachbarschaftshilfe“ bie- tet auch das Projekt „Zu Hause alt werden“ Unter- stützung beim Ausbau gemeindenaher Versor- gungsangebote. Örtliche Initiativen, Vereine oder Privatpersonen die darauf zielen, älteren Menschen Hilfen zur Seite zu stellen, die ein „Zu Hause alt wer- den“ unterstützen, können im Rahmen des Projektes mit einer Anschubfinanzie- rung gefördert werden.

Nachruf

In Trauer nimmt der Landkreis Bernkastel-Wittlich Ab- schied von dem ehemaligen Mitarbeiter und Kollegen

Herrn Walter Remy (Baudirektor a. D.).

Herr Remy wurde im Jahre 1959 als Regierungsbauas- sessor dem Landratsamt Bernkastel-Kues zugewiesen, nachdem er ein Jahr zuvor als technischer Angestellter in den Dienst des Staatlichen Hochbauamtes Koblenz getreten war. Im Zuge der Gebietsreform erfolgte 1969 seine Versetzung zum damaligen Landratsamt Bernka- stel-Wittlich. Hier war er mit der Leitung der Abteilung

„Bauwesen“ betraut und wurde 1973 zum Baudirek- tor ernannt. 1989 schied Herr Remy aus dem aktiven Dienstverhältnis aus.

Während seiner Tätigkeit war Herr Remy wegen seiner vielseitigen Kompetenzen sehr geschätzt. In seiner Lei- tungsfunktion war er für viele kreiseigenen Planungen und Baumaßnahmen verantwortlich. Auf Grund sei- nes freundlichen und offenen Wesens war er bei den Kolleginnen und Kollegen sehr geschätzt.

Wir werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren.

Für den Landkreis Für den Personalrat Bernkastel-Wittlich

Gregor Eibes Werner Petry

Landrat Vorsitzender

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Am Freitag, dem 7. Juni 2013, findet landesweit die nächste staatliche Fischer- prüfung statt. Geprüft wer- den allgemeine Fischkun- de, spezielle Fischkunde, Gewässerkunde, Gerätekun- de sowie Gesetzeskunde, Na- tur- und Tierschutz.

Voraussetzung für die Zu- lassung zur Prüfung ist die Vollendung des 13. Lebens- jahres vor dem Prüfungs- tag und die Teilnahme an einem mindestens 35-stün- digen Vorbereitungslehr- gang. Ein Vorbereitungslehr- gang beziehungsweise die entsprechenden Informati- onsveranstaltung wird vom Bezirks-Fischerei-Verband Trier 1922 e. V. am 1. März 2013, 18:00 Uhr in Piesport, Feuerwehr-Schulungsraum, St. Michaelstraße angebo- ten. Ansprechpartner sind Herbert Kleis, Am Kahl- weg 14, 54669 Bollendorf, Tel.: 06526/1331, Fax: 06526-

Nächste staatliche Fischer- prüfung im Juni 2013

93019 oder Alfred Reichert, Kirchgasse 2, 54536 Kröv, Tel.: 06541/1581, E-Mail: al- fred.reichert@googlemail.

com. Detaillierte Informa- tionen finden Interessier- te auch im Internet unter www.bfv-trier.de.

Wer an der nächsten Fischer- prüfung teilnehmen möch- te, muss bis spätestens vier Wochen vor dem Prüfungs- termin bei der Kreisverwal- tung einen Antrag auf Zu- lassung zur Fischerprüfung stellen. In der Regel wird dies während des Vorberei- tungslehrganges veranlasst.

Weitere Informationen sind bei Bea Kettel, Tel.: 06571/14- 2340, E-Mail: Beatrice.Ket- tel@Bernkastel-Wittlich.de oder Renate Kemmer, Tel.:

06571/14-2253, E-Mail: Re- nate.Kemmer@Bernkastel- Wittlich.de, Kreisverwal- tung Bernkastel-Wittlich, Untere Fischereibehörde, er- hältlich.

Zum 1. April 2013 beginnt das neue Jagdjahr. Um lan- ge Wartezeiten zu vermei- den, sollten Jägerinnen und Jäger schon jetzt den Jagdschein verlängern las- sen beziehungsweise neu beantragen.

Der Antrag mit den er- forderlichen Unterlagen kann persönlich zu den üblichen Öffnungszeiten oder auf dem Postweg bei der unteren Jagdbehörde des Landkreises Bernka- stel-Wittlich eingereicht werden. Dem Antrag sind der aktuelle Jagdschein und eine Bestätigung der Jagdhaftpf lichtversiche- rung für die beantrag- te Gültigkeitsdauer bei- zufügen. Als Nachweis der Versicherung sind ein Zahlungsbeleg oder eine Prämienrechnung nicht ausreichend. Für die Aus- stellung eines neuen Jagd- scheines wird zusätzlich

ein Lichtbild benötigt. So- fern der Jagdschein erst- malig ausgestellt wird, ist daneben noch das Jäger- prüfungszeugnis vorzu- legen. Die Erteilung oder Verlängerung eines Jagd- scheines kostet für ein Jahr 102 Euro, für zwei Jah- re 162 Euro und für drei Jahre 192 Euro. Sofern die Jagdscheinerteilung für Ausländer beantragt wird, sind weitere Unterlagen er- forderlich.

Der Jagdscheinantrag und weitere Informationen sind online unter www.

bernkastel-wittlich.de/

jagd.html zu finden. Wei- tere Informationen sind bei Renate Kemmer, Tel.:

06571/14-2253, E-Mail:

Re n a te . Ke m m e r @ B e r n- kastel-Wittlich.de und bei Beatrice Kettel, Tel..:

06571/14-2340, E-Mail: Bea- trice.Kettel@Bernkastel- Wittlich, erhältlich.

Jagdscheinverlängerung rechtzeitig beantragen

Die Zahl der für den Land- kreis Bernkastel-Wittlich im Ausländerzentralregi- ster registrierten auslän- dischen Mitbürgerinnen und Mitbürger ist im Jahr 2012 gegenüber dem Vor- jahr erneut und deutlich um 462 auf 6285 angestie- gen. Die Steigerung beruht in erster Linie auf dem Zu- zug von polnischen Staats- angehörigen. Zum Ver- gleich: Im Jahr 1976 betrug die Anzahl der im Land- kreis Bernkastel-Wittlich registrierten ausländischen Staatsangehörigen 1204.

In der Gesamtzahl sind die 97 ausländischen Mitbür- gerinnen und Mitbürger aus dem Landkreis nicht mehr enthalten, die im ver- gangenen Jahr die deutsche Staatsbürgerschaft erhal-

ten haben, ebenso wenig Touristen, Saisonarbeiter oder die Mitglieder auslän- discher Streitkräfte und de- ren Familienangehörige.

Der Anteil der registrierten ausländischen Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung des Landkreises beträgt rund 5,7 Prozent. Dieser Anteil liegt deutlich un- ter dem Durchschnitt von Rheinland-Pfalz (7,2 Pro- zent) oder dem des Bundes- gebietes (8,5 Prozent). Dies hängt unter anderem auch damit zusammen, dass die regionale Verteilung der ausländischen Bevölkerung sehr stark von den vorhan- denen Wirtschaftsstruk- turen und Erwerbsmöglich- keiten mitbestimmt wird.

So leben in Rheinland-Pfalz die meisten Nichtdeut-

Ausländische Bürgerinnen und Bürger im Landkreis

schen in den industriellen Ballungsräumen wie Lud- wighafen oder Mainz, wo sie einen Anteil von rund 21 Prozent beziehungswei- se 17 Prozent an der Ge- samtbevölkerung bilden.

Aus 121 Staaten der Erde kommen die ausländischen Staatsangehörigen, die Ende 2012 im Landkreis Bernkastel-Wittlich lebten.

In der nachfolgenden Ta- belle sind die Zahlen der 30 am häufigsten vertretenen Nationalitäten aufgeführt.

Gesamt in % Polen 1.041 16,6 Türkei 684 10,9 Niederlande 349 5,6 Rumänien 343 5,5

Kosovo 335 5,3

Ungarn 315 5,0

Frankreich 248 3,9 Italien 197 3,1

Russ. Föderation 186 3,0 Bulgarien 181 2,9

USA 172 2,7

Serbien 142 2,3 Thailand 126 2,0 Luxemburg 117 1,9 Kroatien 107 1,7 Österreich 103 1,6 Großbritannien

mit Nordirland 103 1,6 Slowakei 91 1,4

Vietnam 89 1,4

Ukraine 83 1,3

Portugal 72 1,1

Iran 69 1,1

Griechenland 65 1,0

Spanien 58 0,9

Belgien 55 0,9

Bosnien und

Herzegowina 52 0,8 Kasachstan 48 0,8

Litauen 43 0,7

Philippinen 38 0,6

Tschechien 31 0,5

restliche Staaten 742 11,8

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Inzwischen wurden in den kreiseigenen Schulen die Anträge auf Lernmittelfrei- heit zur kostenlosen Aus- leihe von Schulbüchern für das Schuljahr 2013/14 an die Schülerinnen und Schü- ler ausgehändigt. Das dem Antrag beigefügte Merk- blatt enthält wichtige Hin- weise auf die für eine Be- willigung vorzulegenden Nachweise und Angaben, die Antragsteller unbedingt zu beachten haben.

Der Landkreis Bernkastel- Wittlich, als Schulträger

Bis 15. März Anträge auf Lernmittelfreiheit stellen

weiterführender Schulen, bittet alle Eltern, die einen Antrag auf Lernmittelfrei- heit stellen wollen, den An- trag bis spätestens 15. März 2013 bei der Kreisverwal- tung Bernkastel-Wittlich, Kurfürstenstr. 16, 54516 Wittlich, einzureichen. Der Schulträger weist ausdrück- lich darauf hin, dass nach dem 15. März 2013 einge- hende Anträge nur noch in begründeten Ausnahmefäl- len (Schulwechsler, Klassen- wiederholer) angenommen werden.

Öffentliche Bekanntmachungen

Über die Genehmigung zur Veräußerung nachstehender Grund- stücke ist nach dem Grundstückverkehrsgesetz zu entscheiden:

GEMARKUNG: DISTRIKT: WIRTSCHAFTSART: GRÖSSE:

================================================================

Kinheim Im Petsch Weingarten 11,44 ar

Reil Auf Bunert Landwirtschaftsfläche 10,04 ar Bettenfeld Im Premberg Landwirtschaftsfläche 67,65 ar Graach Abdei Landwirtschaftsfläche 16,59 ar Landwirte/Forstwirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes am Erwerb des(r) Grundstücks(e) interessiert sind, werden gebeten, dies der Unteren Landwirtschaftsbehörde bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich, bis spätestens 04.03.2013 schriftlich mitzuteilen.

Öffentliche Bekanntmachung zum Zwecke der öffentlichen Zustellung gemäß § 1 Abs. 1 Landesverwaltungszustellungs- gesetz in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungszustel- lungsgesetz sowie § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung des Landkreises Bernkastel-Wittlich, jeweils in den aktuell gültigen Fassungen.

Folgende Person, deren Aufenthalt allgemein unbekannt ist, wird be- nachrichtigt, dass die Kreisverwal- tung Bernkastel-Wittlich – Fachbe- reich 13 – , Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich, gegen sie eine zu- stellungsbedürftige Entscheidung getroffen hat.

Betroffene/r: Jason Fonseca letzte bekannte Anschrift: unbe- kannt

Datum und Aktenzeichen des Schreibens: 07.01.2013, Az.: 13-454- 050-G 290

Das Schriftstück kann von der/

dem Betroffenen oder von einer durch sie/ihn bevollmächtigten Person bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich – Fachbereich 13 -, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich, eingesehen werden.

Durch die öffentliche Zustellung werden Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Die Entscheidung gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag die- ser Bekanntmachung zwei Wo- chen vergangen sind. Die Entschei- dung erlangt Bestandskraft, wenn der/die Betroffene nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Bernka- stel-Wittlich Widerspruch einlegt.

Wittlich, 14.02.2013 Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 13 -

Finanzielle Hilfen für Familien - Kurfürstenstraße 16

54516 Wittlich Im Auftrag:

gez. Manuela Neithöfer

Einladung zur Mitgliederver- sammlung

Hiermit lade ich alle Jagdausü- bungsberechtigten, Besitzer der Eigenjagden, Jagdvorstände der Gemeinden und die Vetrauensper- sonen für den körperlichen Nach- weis zur Vollversammlung der RHG Zell ein.

Datum: Samstag, den 02.03.2013 um 10:00 Uhr

Ort: Bürgerhaus Altstrimmig Tagesordnung:

1. Begrüßung

2. Bericht des Vorstands 3. Wahl eines neuen Vorstands-

mitglieds

4. Jahresrechnung 2012 / 13 5. Vorlage und Beschluss Haus-

haltsplan 2012 / 13 6. Beschluss Umlage 2012 / 13 7. Vorlage und Beschluss Haus-

haltsplan 2013 / 14 8. Beschluss Umlage 2013 / 14 9. Vorlage und Beschluss Sat-

zungsänderung

10. Vorlage und Beschluss Kriteri- enkatalog

11. Vorlage und Beschluss Beja- gungskonzept

12. Vorlage und Beschluss Voll- macht zum Fütterungskon- zept

13. Vorlage und Beschluss Diszi- plinarordnung

14. Vorlage und Beschluss GAP und TAP

15. Vorratsbeschluss zur Ermäch- tigung des Vorstands zur Ab- hilfe bei Beanstandungen von GAP oder TAP

16. Organisation revierübergrei- fender Drückjagden

17. Trophäenauswertung und Be- sprechung

18. Verschiedenes

Weitere Wünsche zur Aufnahme in die Tagesordnung sind späte- stens bis zum 23.02.2013 schrift- lich an den Vorsitzenden zu rich- ten.

Karl Steinhoff (Vorsitzender) Wünsche und Fragen bitte an un- seren Geschäftsführer:

Gerd Ostermann Schulstraße 3 56858 Grenderich

Nichtöffentliche Sitzung des Beirats für Migration und Inte- gration des Landkreises Bern- kastel-Wittlich

Am Dienstag, den 26.02.2013, fin- det um 18:00 Uhr, in der Kreisver- waltung, Alter Sitzungssaal (A 10) in Wittlich eine nichtöffentliche Sitzung des Beirats für Migration und Integration des Landkreises Bernkastel-Wittlich statt.

TAGESORDNUNG 1. Mitteilungen

2. Konzept „Sprache“ der Wittlicher Kindertagesstätte Jahnplatz

3. Bericht in den Kreisnachrich- ten zum Beirat für Migration und Integration

4. Neuer Flyer „Wegweiser zur häuslichen Pflege“

5. Polizeiprojekt „10 + 10“ - Be- gegnung der Polizei mit Ver- tretern von Migrantengrup- pen

6. Initiative „Handwerk inte- griert Migrantinnen und Mi- granten (HiM)“ der Hand- werkskammer Trier

7. Internationales Kinderfest am 21. September 2013 im Atrium des Cusanus-Gymnasiums 8. Verschiedenes

Wittlich, 14. Februar 2013 Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich

gez. Irene Dischke, Vorsitzende des Beirats für Migration und Integra- tion des Landkreises Bernkastel- Wittlich

Die altengerechte Umge- staltung des Sanitärbe- reiches steht immer wie- der im Mittelpunkt bei den Beratungen der Lan- desberatungsstelle. In unbequemen, engen Sa- nitärräumen mit schlech- ter Ausstattung wird die tägliche Körperhygie- ne anstrengend oder gar unmöglich. Tipps zur bar- rierefreien Wohnungs- oder Hausgestaltung ge- ben die Fachleute der Landesberatungsstelle

„Barrierefrei Bauen und

Wohnen“ kostenlos und firmenunabhängig am Dienstag, dem 12. März 2013 von 14:00 bis 17:00 Uhr bei der Kreisverwal- tung Bernkastel-Witt- lich, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich.

Vorhandene Planunter- lagen sollten zum Bera- tungstermin mitgebracht werden. Eine Voranmel- dung ist unbedingt erfor- derlich bei Ulrich Hohns, Tel.: 06571/14-2237, E-Mail:

Ulrich.Hohns@Bernkastel- Wittlich.de.

Tipps für barrierefreies

Bauen und Wohnen

(5)

Bekanntmachung des Kreis- wahlleiters für den Wahlkreis 201 Mosel/Rhein-Hunsrück für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013

Wahl zum 18. Deutschen Bun- destag am 22. September 2013 Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen Am 22. September 2013 findet die Wahl zum 18. Deutschen Bundes- tag statt. Parteien und nach Maß- gabe des § 20 Bundeswahlgesetz (BWG) auch Wahlberechtigte (an- dere Kreiswahlvorschläge), die ei- nen Kreiswahlvorschlag einrei- chen wollen, werden gemäß § 32 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (BWO) hiermit aufgefordert, dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises 201 Mosel/Rhein-Hunsrück in 56812 Cochem, Endertplatz 2 möglichst frühzeitig, spätestens am Montag, dem 15. Juli 2013, bis 18.00 Uhr, die Kreiswahlvorschlä- ge schriftlich einzureichen (§ 19 BWG). Die Kreiswahlvorschläge einschließlich der vorgeschrie- benen Anlagen sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden.

Stellt der Kreiswahlleiter Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel noch vor Ablauf der Einreichungsfrist zu beseitigen (§ 25 Abs. 1 BWG).

Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden (§ 25 Abs. 2 BWG). Rechts- grundlagen für die Beteiligung an der Bundestagswahl mit Wahl- vorschlägen und für das Wahlvor- schlagsverfahren sind insbeson- dere die §§ 18 bis 29 BWG und die

§§ 32 bis 44 BWO. Im Einzelnen ist bei der Einreichung von Kreis- wahlvorschlägen folgendes zu be- achten:

1. Wahlvorschlagsrecht

Nach § 18 Abs. 1 BWG können Kreiswahlvorschläge von Parteien und nach Maßgabe des § 20 BWG von Wahlberechtigten („andere Kreiswahlvorschläge“) eingerei- cht werden. Parteien, die im Deut- schen Bundestag oder einem Land- tag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschlä- ge ununterbrochen mit minde- stens fünf Abgeordneten vertreten waren, können gemäß § 18 Abs.

2 BWG als solche einen Wahlvor- schlag nur einreichen, wenn sie spätestens am Montag, dem 17.

Juni 2013, 18.00 Uhr dem Bundes- wahlleiter, Gustav-Stresemann- Ring 11, 65189 Wiesbaden ihre Be- teiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundes- wahlausschuss ihre Parteieigen- schaft festgestellt hat. Die Anzeige

muss den Namen der Partei ent- halten. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestel- lung des Vorstandes sind der An- zeige beizufügen. Zudem sollen der Anzeige Nachweise über die Parteieneigenschaft nach § 2 Abs.

1 Satz 1 des Parteiengesetzes bei- gefügt werden. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darun- ter dem Vorsitzenden oder sei- nem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeich- net sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vor- stand der jeweils obersten Partei- organisation an die Stelle des Bun- desvorstandes. Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen (§

18 Abs. 5 BWG). Der Kreiswahlvor- schlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BWG). In jedem Kreiswahl- vorschlag sollen eine Vertrauens- person und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet wer- den (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BWG), die berechtigt sind, verbindliche Er- klärungen zum Wahlvorschlag ab- zugeben und entgegenzunehmen (§ 22 Abs. 2 BWG). Fehlt diese Be- zeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Ver- trauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BWG).

2. Anforderungen an die Bewerber Als Bewerber kann in einem Kreis- wahlvorschlag nur vorgeschlagen werden, wer

- nach § 15 BWG wählbar ist, - nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitglieder- versammlung oder in einer be- sonderen oder allgemeinen Vertre- terversammlung nach § 21 Abs. 1 und 3 BWG in geheimer Abstim- mung hierzu gewählt worden ist, - seine Zustimmung dazu schrift- lich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 20 Abs. 1 Satz 3 BWG).

Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt wer- den (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BWG).

3. Inhalt und Form der Kreiswahl- vorschläge

Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 zur Bundeswahlordnung eingereicht werden. Er muss nach § 34 BWO enthalten

- Familiennamen, Vornamen, Be- ruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Haupt- wohnung) des Bewerbers,

- den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbe-

zeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 BWG) deren Kennwort.

Er soll ferner Namen und An- schriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrau- ensperson enthalten. Kreiswahl- vorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesver- bandes, darunter dem Vorsitzen- den oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Par- tei in einem Land keinen Landes- verband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächst niedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, gemäß dem vorstehenden Satz unterzeich- net sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genü- gen, wenn er innerhalb der Einrei- chungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteili- gten Vorstände vorliegt (§ 34 Abs.

2 BWO). Bei anderen Kreiswahl- vorschlägen haben drei Unter- zeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahl- vorschlag selbst zu leisten.

4. Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge

Kreiswahlvorschläge von Par- teien, die im Deutschen Bundes- tag oder einem Landtag seit de- ren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununter- brochen mit mindestens fünf Ab- geordneten vertreten waren, so- wie andere Kreiswahlvorschläge (Kreiswahlvorschläge von Wahl- berechtigten) müssen von minde- stens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und hand- schriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeit- punkt der Unterzeichnung gege- ben sein und ist bei Einreichung der Kreiswahlvorschläge nachzu- weisen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 BWG).

Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung un- terzeichnet werden. Vorher gelei- stete Unterschriften sind ungültig.

Muss ein Kreiswahlvorschlag ge- mäß § 20 Abs. 2 Satz 2 BWG von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Un- terschriften, sofern sie nicht auf dem Wahlvorschlag selbst zu lei- sten sind, auf amtlichen Formblät- tern nach Anlage 14 zur BWO zu erbringen; die Formblätter wer- den von dem Kreiswahlleiter auf Anforderung kostenfrei geliefert;

sie können auch als Druckvorla- ge oder elektronisch bereitgestellt werden (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BWO). Bei der Anforderung sind Familien-

name, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschla- genden Bewerbers anzugeben.

Wird bei der Anforderung nachge- wiesen, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssper- re gemäß des § 21 Abs. 5 des Mel- derechtsrahmengesetzes entspre- chenden Landesmeldegesetzes eingetragen ist, wird eine Erreich- barkeitsanschrift - eine Postfa- changabe genügt nicht - verwen- det. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags sind außer- dem bei Parteien deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei ande- ren Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien ha- ben ferner die Aufstellung des Be- werbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemei- nen Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BWO). Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag un- terstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen;

neben der Unterschrift sind Fa- milienname, Vornamen, Geburts- datum und Anschrift (Hauptwoh- nung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung an- zugeben (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 BWO).

Auf die besonderen Nachweise für wahlberechtigte Personen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BWG wird verwie- sen. Für jeden Unterzeichner ist gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BWO auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemein- debehörde, bei der der Unterzeich- ner im Wählerverzeichnis einge- tragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahl- berechtigt ist. Gesonderte Wahl- rechtsbescheinigungen sind vom Träger des Wahlvorschlages bei Einreichung des Kreiswahlvor- schlages mit den Unterstützungs- unterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheini- gung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betref- fende den Kreiswahlvorschlag un- terstützt. Die Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner müssen bei der Einreichung der Kreiswahlvorschläge vorliegen;

sie können nach Ende der Einrei- chungsfrist grundsätzlich nicht nachgereicht werden. Ein Wahl- berechtigter darf nur einen Kreis- wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvor- schläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Kreiswahl- vorschlägen ungültig (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 BWO). Den Wahlvorschlags- trägern wird empfohlen, über die gesetzlich geforderte Mindestzahl hinaus vorsorglich weitere Unter- schriften für den Fall vorzulegen, dass nicht alle Unterschriften als

Öffentliche Bekanntmachungen

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Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich Öffnungszeiten -allgemein-:

Mo.-Fr.: 08.30 bis 12.00 Uhr Mo.: 14.00 bis 16.00 Uhr Do.: 14.00 bis 18.00 Uhr und nach Vereinbarung

Öffnungszeiten Bürgerservice:

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Wichtige Rufnummern während der allgemeinen Öffnungszeiten:

Bürgerberatung (0 65 71) 14 – 2700 Abfallberatung (0 65 71) 14 – 2414

Bauen (0 65 71) 14 – 2314

Führerscheinwesen (0 65 71) 14 – 2334

Gesundheit (0 65 71) 14 – 2434

Kreisrechtsausschuss (0 65 71) 14 – 2258 Musikschule des Landkreises (0 65 71) 14 – 2398 Landwirtschaft/Weinbau (0 65 71) 14 – 2421 Veterinärwesen/Lebensmittel (0 65 71) 14 – 2353 Wirtschaftsförderung (0 65 71) 14 – 2494 Zulassungsbehörde (0 65 71) 14 – 2227 Kreisarchiv, Schloßstr. 10 (0 65 71) 96633 Medienzentrum, Schloßstr. 10 (0 65 71) 96634

Detaillierte Telefonverzeichnisse im Internet unter www.Bernkastel-Wittlich.de/kreisverwaltung.html

5. Anlagen zum Kreiswahlvor- schlag

Dem Kreiswahlvorschlag sind ge- mäß § 34 Abs. 5 BWO beizufügen:

- die Erklärung des vorgeschla- genen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 zur Bundeswahlord- nung, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,

- eine Bescheinigung der zustän- digen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 zur Bundeswahlordnung, dass der vor- geschlagene Bewerber wählbar ist, - bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschluss- fassung der Mitglieder oder Vertre- terversammlung, in der der Bewer- ber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederhol- te Abstimmung, mit den nach § 21 Abs. 6 Satz 2 BWG vorgeschrie- benen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 zur Bun- deswahlordnung gefertigt, die Ver- sicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 zur Bundes- wahlordnung abgegeben werden;

- eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers ge- genüber dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 15, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einrei- chenden Partei ist.

Bei Kreiswahlvorschlägen von Par- teien, die im Deutschen Bundes- tag oder einem Landtag seit de- ren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununter- brochen mit mindestens fünf Ab- geordneten vertreten waren, und Kreiswahlvorschlägen von Wahlbe- rechtigten (andere Kreiswahlvor- schläge) ist außerdem beizufügen

an Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahl- rechts der Unterzeichner.

6. Vordrucke zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen

Die zur Einreichung von Kreis- wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke können bei dem Kreis- wahlleiter angefordert werden.

7. Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlagen für die Durchführung der Wahl zum 18.

Deutschen Bundestag sind derzeit:

- das Bundeswahlgesetz in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch das Ge- setz zur Verbesserung des Rechts- schutzes in Wahlsachen vom 12.

Juli 2012 (BGBl. I S. 1501), - die Bundeswahlordnung vom 28. August 1985 (BGBl. I S. 1769, 1986 S. 258) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Zweiten Ver- ordnung zur Änderung der Bun- deswahlordnung und der Europa- wahlordnung vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2378).

Änderungen der rechtlichen Grundlagen zu der vorstehenden Bekanntmachung werden nach ihrem Inkrafttreten unverzüglich bekannt gemacht.

8. Dienststelle des Kreiswahllei- ters, des Landeswahlleiters und des Bundeswahlleiters

Die Anschrift der Dienststelle des Kreiswahlleiters lautet:

Kreiswahlleiter des Wahlkreises 201 Mosel/Rhein-Hunsrück Endertplatz 2

56812 Cochem

Telefon-Nr.: (02671) 61-157 od. 61-0 Telefax-Nr.: (02671) 61-5157 od. 61- 111

E-Mail: wahlen@cochem-zell.de Internet: www.cochem-zell.de

Die Anschrift der Dienststelle des Landeswahlleiters lautet:

Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz Mainzer Straße 14 – 16

56130 Bad Ems

Telefon-Nr.: (0 26 03) 71-23 80 od.

71-45 60

Telefax-Nr.: (0 26 03) 71-41 30 E-Mail: wahlen@statistik.rlp.de Internet: www.statistik.rlp.de Die Anschrift der Dienststelle des Bundeswahlleiters lautet:

Bundeswahlleiter

Gustav-Stresemann-Ring 11 65189 Wiesbaden

Telefon-Nr.: (06 11) 75-1 Telefax-Nr.: (06 11) 72-40 00 E-Mail: bundeswahlleiter@desta- tis.de

Internet: www.bundeswahlleiter.

de

Cochem, 13.02.2013

Der Kreiswahlleiter des Wahl- kreises

201 Mosel/Rhein-Hunsrück Manfred Schnur, Landrat

Eintritt frei !

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