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Um diese Ziele erreichen zu können, ist eine angemessene Frist einzu- räumen (E

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Sozialhilfe: Zumutbare Selbsthilfe § 5 Absatz 1 SHG; Selbständige Erwerbstätigkeit

Eine selbständige Erwerbstätigkeit muss langfristig Erfolg und eine anhaltende Selbständig- keit versprechen. Um diese Ziele erreichen zu können, ist eine angemessene Frist einzu- räumen (E. 13.-18.).

Aus den Erwägungen:

(…)

7. Nach dem kantonalen Sozialhilfegesetz hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfs- bedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständig- keit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern (§ 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2001 über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe [SHG, SGS 850]). Gemäss Arti- kel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unter- stützung Bedürftiger (ZUG, SR 851.1) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hin- reichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Personen, die in die- sem Sinne notleidend sind, haben laut § 4 Absatz 1 SHG Anspruch auf unentgeltliche Bera- tung und auf materielle Unterstützung. Dabei kann die Unterstützung in verschiedenen For- men geleistet werden: In Geldleistungen, Naturalleistungen, Dienstleistungen wie Beratung, Betreuung und Pflege, usw. (LUZIUS MADER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronar- di/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 115 BV, Rz. 7).

8. Gemäss § 5 Absatz 1 SHG werden Unterstützungen gewährt, wenn die zumutbare Selbsthilfe, die Leistungen der Unterhalts- und Unterstützungspflichtigen sowie die gesetzli- chen, vertraglichen und sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind (Subsidiaritätsprinzip). Das Subsidiaritätsprinzip betont den ergänzenden Cha- rakter der Sozialhilfe und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe aus- zuschöpfen sind, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Insbesondere besteht kein Wahlrecht zwischen den vorrangigen Hilfsquellen und der öffentlichen Sozialhilfe (FELIX

WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, Wien 1993, S. 71).

9. Die materielle Unterstützung ist eine, aber nicht die ausschliessliche Aufgabe der Sozial- hilfe. Das Prinzip der Subsidiarität staatlicher Hilfeleistung gegenüber privater Initiative und der Eigenverantwortung des Einzelnen findet sich denn auch in der Bundesverfassung. Arti- kel 6 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) weist ausdrücklich auf die Eigenverantwortlichkeit und die Pflicht des Einzel- nen hin, nach Kräften an den gesellschaftlichen Aufgaben mitzuwirken. Die in Artikel 41 Ab- satz 1 BV genannten Sozialziele sind ebenfalls „in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative“ zu verfolgen. Auch beim Recht auf Hilfe in Notlagen (Artikel 12 BV) wird die Unterstützung nur demjenigen gewährt, der „(…) nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen (…)“ (ULRICH MEYER-BLASER/THOMAS GÄCHTER, Der Sozialstaatsgedanke, in:

Thürer/Aubert/Müller, Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 554, Rz 12).

10. Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet somit die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräf- ten abzuwenden oder zu beheben. In Frage kommen insbesondere der Einsatz von vorhan-

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denem Einkommen oder Vermögen sowie der Einsatz eigener Arbeitskraft (vgl. zum Subsi- diaritätsprinzip auch den Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Ver- waltungsrecht [KGE VV] vom 20. November 2002, 810 2002 253, E. 2a).

11. Zu den Prinzipien der Sozialhilfe gehört schliesslich auch der Individualisierungsgrund- satz. Dieser verlangt, dass Hilfeleistungen jedem einzelnen Fall angepasst sind und sowohl den Zielen der Sozialhilfe im Allgemeinen als auch den Bedürfnissen der betroffenen Person im Besonderen zu entsprechen haben (FELIX WOLFFERS, a.a.O., S. 73 f.). Danach muss nicht nur die Art der Hilfe, sondern insbesondere auch das Ausmass der Hilfe den individuellen Bedürfnissen, Fähigkeiten und Möglichkeiten Rechnung tragen. Die Behörde ist sodann ver- pflichtet, die Ursachen der Notlage abzuklären und ihre Hilfe darauf auszurichten. Der Ge- danke der Individualisierung kann somit mit dem Subsidiaritätsprinzip zusammenfallen, wenn die Behörde zum Schluss kommt, gemäss den persönlichen Möglichkeiten und Fähigkeiten sei die betroffene Person in der Lage, sich selbst zu helfen bzw. die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen (KGE VV vom 18. Oktober 2006, 810 06 86/234, E. 3.6).

12. Das Handbuch Sozialhilferecht Basel-Landschaft führt hinsichtlich der Unterstützung von selbständig Erwerbenden aus, dass eine solche bei bestehender selbständiger Erwerbstätig- keit möglich sei. Es bestehe jedoch kein Rechtstitel für betriebliche Investitionen. Vorausset- zung für eine Unterstützung seien einerseits die Bereitschaft, innert nützlicher Frist eine fach- liche Überprüfung vornehmen zu lassen, ob die Voraussetzungen für das wirtschaftliche Überleben des Betriebs gegeben seien. Dazu werde der Beizug von Fachpersonen (zum Beispiel Adlatus Schweiz, Vereinigung von Fachexperten und ehemaligen Führungskräften aus Wirtschaft und Industrie) oder Fachverbänden empfohlen. Andererseits sei eine schriftli- che Vereinbarung vorzunehmen, die mindestens folgende Punkte regle: Frist für das Bei- bringen der notwendigen Unterlagen, Frist für die fachliche Überprüfung, Zeitdauer, Form der Beendigung der finanziellen Leistungen. Die finanziellen Leistungen würden in der (ergän- zenden) Sicherstellung des Lebensunterhalts für eine befristete Zeit bestehen. Die Sozialhil- febehörde habe eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung durchzuführen: Eine Unterstützung sei möglich, wenn die wirtschaftliche Selbständigkeit aufgrund der selbständigen Erwerbstätig- keit realistisch sei. Wenn die Wahrscheinlichkeit der wirtschaftlichen Selbständigkeit bei ei- nem Anstellungsverhältnis grösser sei, habe die Sozialhilfebehörde zu verfügen, dass ein Anstellungsverhältnis eingegangen werden müsse, widrigenfalls die Unterstützung herabge- setzt werde (Handbuch Sozialhilferecht, Stichwort: Erwerbstätigkeit, selbständige, Fassung vom 1. Juli 2004, S. 1).

13. Bei der Unterstützung von selbständig Erwerbstätigen gilt es zu vermeiden, dass das Gemeinwesen auf Dauer das Betriebsrisiko einer nicht gewinnbringenden Erwerbstätigkeit zu tragen hat. Daher muss die wirtschaftliche Tätigkeit oder das Projekt von Selbständiger- werbenden langfristig Erfolg und eine anhaltende Selbständigkeit versprechen (CHARLOTTE ALFIREV-BIERI, Leistungen der Sozialhilfe für Selbständigerwerbende, ZeSo 1997, S. 129 ff.).

Um dies erreichen zu können, ist der unterstützten Person eine angemessene und realisti- sche Zeitspanne einzuräumen, innert welcher sie diese Gewinnzone zu erreichen hat, an- sonsten von einem widersprüchlichen Verhalten der Behörde auszugehen ist (vgl. KGE VV vom 16. Dezember 2009, 810 09 114 / 311, E. 4.1).

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14. Im vorliegenden Fall führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich im Jahr 2012 ein eigenes Kosmetikgeschäft aufgebaut und erfahrungsgemäss bedürfe es einer gewissen Zeit, bis ein Nettogewinn erzielt werden könne. Bis im Herbst 2012 habe eine erfolgsverspre- chende Stammkundschaft aufgebaut werden können. Aufgrund eines unverschuldeten Ver- kehrsunfalls am 10. November 2012 habe sie eine Verletzung an der Halswirbelsäule erlit- ten, was zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt habe. Die anfängliche Arbeits- fähigkeit von 50% habe die Beschwerdeführerin bereits merklich steigern können, so dass eine berechtigte Annahme bestehe, dass keine einschränkenden Restbeschwerden zurück- bleiben würden. Es sei erwiesen, dass dieser Unfall das wirtschaftliche Fortkommen der Be- schwerdeführerin negativ beeinträchtigt habe. Bereits deshalb sei ihr nochmals eine ange- messene Zeit einzuräumen, um ihre selbständige Erwerbstätigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht so festigen zu können, dass die Abhängigkeit vom Sozialamt wegfalle. Auch in psychischer Hinsicht sei das Kosmetikgeschäft für die Beschwerdeführerin von erheblicher Bedeutung.

Aus diesen Gründen sei von einer umgehenden Kündigung der Geschäftsräume des X.___

abzusehen. Auch soll die Beschwerdeführerin davor entbunden werden, ihre selbständige Erwerbstätigkeit im X.___ per Ende des nächstmöglichen Kündigungstermins aufzugeben.

Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips soll eine realistische und gleichsam verbindliche Zielvereinbarung getroffen werden. Denn die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin infolge eines unverschuldet erlittenen Verkehrsunfalls in ihrer noch jungen Geschäftstätigkeit behin- dert worden sei, rechtfertige, nochmals eine angemessene Frist einzuräumen. Im Nachtrag zur Beschwerde führte die Beschwerdeführerin zudem aus, dass die Aufnahme der selb- ständigen Erwerbstätigkeit mit der SHB im Vorfeld besprochen worden sei. Im Wissen und Einvernehmen mit der SHB sei ein Geschäftslokal gemietet und ein Darlehen aufgenommen worden. Die Tatsache, dass die SHB nun Leistungskürzungen androhe, widerspreche dem Fairnessgedanken und dem Vertrauensgrundsatz. Die Beschwerdeführerin habe damit rech- nen dürfen, dass ihr die nötige Zeit zum Aufbau des eigenen Geschäfts eingeräumt werde.

15. Anlässlich des Erstgesprächs auf der SHB habe die Beschwerdeführerin darüber infor- miert, dass sie einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Mir Verfügung vom 15. Feb- ruar 2012 wurde die Beschwerdeführerin angewiesen innert 10 Tagen eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, den Mietvertrag, einen Businessplan und die Geschäftsidee so- wie die monatliche Buchführung einzureichen. Gemäss Ausführungen der SHB sei die Be- schwerdeführerin erst Ende Juli 2012 darauf aufmerksam gemacht worden, dass die mit ob- genannter Verfügung innert 10 Tagen angeforderten Unterlagen noch immer nicht einge- reicht worden seien. Die Unterlagen seien schlussendlich im Oktober 2012 von einem Treu- händer eingereicht und von der SHB dahingehend beurteilt worden, dass die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht rentabel sei. Die SHB hat aufgrund der vorge- legten buchhalterischen Unterlagen die Einsicht gewonnen, dass die Aussichten A.‘s___, mit dem X.___ kurz vor dem Turnaround und somit kurz vor dem Durchbruch zu stehen, ihren Lebensunterhalt (gemessen am sozialhilferechtlichen Existenzminimum für sich und ihren Ehemann) selber bestreiten zu können, schlecht seien. Die Wahrscheinlichkeit der wirt- schaftlichen Selbständigkeit von A.___ sei bei einem Anstellungsverhältnis grösser.

16. Das X.___ in Z.___ ist gemäss dem Handelsregisterauszug bereits seit dem 8. August 2011 eingetragen. Zudem wurde der Mietvertrag für die Geschäftsräumlichkeiten mit Mietbe- ginn per 1. September 2011 abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin wird seit dem 1. Januar 2012 von der Sozialhilfe unterstützt. Sowohl die Eintragung im Handelsregister wie auch der Abschluss des Mietvertrages für die Geschäftsräumlichkeiten erfolgten vor Unterstützungs- beginn. Zu beurteilen ist somit die Frage einer im Zeitpunkt des Unterstützungsbeginns be- reits bestehenden selbständigen Erwerbstätigkeit.

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17. Die im Oktober 2012 für das gesamte Jahr erstellte Erfolgsrechnung des X.___ weist einen Verlust von CHF 11‘710.70 aus. Budgetiert wurde hingegen ein Gewinn von CHF 2‘540.00. Der Budgetplan geht sodann von einem Gewinn im Jahr 2013 von CHF 17‘700.00, im Jahr 2014 von CHF 22‘700.00 und im Jahr 2015 von CHF 25‘500.00 aus.

Dies unter der Voraussetzung, dass die Mietkosten mit einem Untermieter erheblich redu- ziert werden können. Die SHB ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Gemeinwesen auf Dauer das Betriebsrisiko einer nicht gewinnbringenden Erwerbstätigkeit zu tragen zu ver- meiden hat. Es kann nicht Aufgabe der Sozialhilfebehörde sein, eine Person zu unterstützen, die eine aussichtslose unrentable selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Erfahrungsgemäss bedarf es jedoch einer gewissen Zeit, bis ein neu eröffnetes Geschäft einen Nettogewinn erzielt. Als realistische Zeitspanne erscheinen drei bis vier Jahre (vgl. KGE VV vom 16. De- zember 2009, 810 09 114 / 311, E. 4.1). Bereits nach einem Jahr den Nachweis zu erbrin- gen, dass ein Geschäft gewinnbringend ist, erscheint daher nicht realistisch. Die SHB hat der Beschwerdeführerin eine 10-tägige Frist zur Einreichung von Unterlagen über ihre selbstän- dige Erwerbstätigkeit gewährt. Diese Frist hat die Beschwerdeführerin unbenutzt verstrei- chen lassen. Erst Ende Juli 2012 wurde die Beschwerdeführerin auf die fehlenden Unterla- gen aufmerksam gemacht. Während über fünf Monaten wurde also die Selbständigkeit sei- tens der SHB geduldet. Nach Einreichen der Unterlagen hat es die SHB sodann unterlassen, Schritte einzuleiten um eine fachliche Überprüfung durchzuführen, die das wirtschaftliche Überleben des X.___ überprüft hätte. Vielmehr ist sie davon ausgegangen, dass die Aus- sichten von A.___, mit der selbständigen Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt selber be- streiten zu können, schlecht seien. Dabei hat die SHB weder berücksichtigt, dass ein neu eröffnetes Geschäft eine gewisse Zeit bedarf, um Gewinne erzielen zu können, noch hat sie die erschwerenden Umstände der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin ab Herbst 2012 infolge eines unverschuldeten Verkehrsunfalles ar- beitsunfähig war. Aus den eingereichten monatlichen Buchführungen ist zudem ersichtlich, dass insbesondere im Monat Juli 2012 – im Vergleich zu den Monaten Januar 2012 bis Mai 2012 – die Umsatzzahlen erheblich gestiegen sind. Es ist davon auszugehen, dass nach vollständiger Genesung im Jahr 2013 und in den Folgejahren eine Gewinnsteigerung erwar- tet werden kann. Eine Beurteilung der Geschäftstätigkeit nach lediglich einem Jahr unter hinzukommenden erschwerenden Umständen seitens der Beschwerdeführerin, ist nicht aus- sagekräftig. Insbesondere dann nicht wenn keine fachliche Überprüfung des wirtschaftlichen Überlebens vorgenommen wurde. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist der Be- schwerdeführerin eine angemessene Frist für den Nachweis, dass das Geschäft gewinnbrin- gend ist, einzuräumen. Die Beschwerde ist insofern begründet und gutzuheissen.

18. – 25. (…).

(RRB Nr. 1730 vom 29.10.2013)

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