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28.05.2020
Wirkstoffvereinbarung 3.0 - Ziele erreichen Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
am 01.01.2020 ist die aktualisierte bayerische Wirkstoffvereinbarung in Kraft getreten in der weiterhin unser Leitsatz „Steuern statt Prüfen“ gilt.
Die Modelltrendmeldung für das 4. Quartal 2019 und die Trendmeldung für das 1. Quartal 2020 müssten Sie bereits erreicht haben. Durch die Umstellung der Systematik von WSV 2.0 auf WSV 3.0 kann sich für viele von Ihnen ein anderes als das bisherige Bild Ihres Verordnungsverhaltens zeigen. Dies kann konkret bedeuten, dass die Gesamtzielerrei- chungsquote gesunken ist, ohne dass sich Ihr Verordnungsverhalten geändert hat. Der Grund liegt in der gesteigerten wirtschaftlichen Bedeutung von Rabattverträgen auf dem Arzneimittelmarkt. Dadurch ist die bestehende Vorgehensweise zur Erreichung Ihrer Ziele um die Bedeutung der Rabattverträge ergänzt.
+++ Achten Sie bitte bei all Ihren Verordnungen auf mögliche Rabattverträge +++
Zum Erreichen der Ziele beachten Sie bitte diese 4 „Merksätze“:
1. Verordnen Sie weiter wie bisher Generika und Leitsubstanzen!
2. Achten Sie bei der Verordnung von Generika und Leitsubstanzen zusätzlich auf bestehende Rabattverträge!
3. Auch Altoriginale (kein Patentschutz mehr) mit Rabattvertrag wirken sich posi- tiv aus und sogar patentgeschützte Originalpräparate mit Rabattvertrag tra- gen zur Zielerreichung bei!
4. Verzichten Sie wie gewohnt auf das Setzen von „aut idem“ und behalten Sie sich dies für medizinisch begründete Einzelfälle vor!
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zum Schreiben vom 28.05.2020
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns
Auf Grund der vom Bundesgesundheitsministerium erlassenen Verordnung (SARS-CoV- 2-Arzneimittelversorgungsverordnung) im Rahmen der Corona-Pandemie möchten wir Sie zudem darüber informieren, dass wir mögliche Auswirkungen dieser Verordnung auf die Wirkstoffvereinbarung aufmerksam verfolgen. Die gelockerten Austauschmöglichkei- ten in der Apotheke besonders für rabattierte Arzneimittel sind dabei von besonderem Interesse, da Ihnen dadurch die Hoheit über die wirtschaftliche Verordnung teilweise aus der Hand genommen wird. Dadurch reduzieren sich die Transparenz Ihrer Verordnungen und die Aussagekraft Ihrer Trendmeldung.
Der Vorstand der KVB hat - diese Schwierigkeiten vorausahnend - bereits am
02.04.2020 die Vorstände der Krankenkassen aufgefordert, den vereinbarten prüfungs- freien Zeitraum, der aktuell nur für die ersten beiden Quartale 2020 gilt, bis Ende 2020 zu erweitern. Zu unserem größten Unverständnis zeigen sich die Krankenkassen (AOK, BKK, LKK, KNAPPSCHAFT, IKK, Ersatzkassen) diesbezüglich bisher unnachgiebig.
Eine solche Ignoranz der durch die Corona-Pandemie verursachten Auswirkungen auf die Praxen verurteilen wir in höchstem Maße. Es kann nicht sein, dass Ihnen ggf. ein Nachteil für einen in der Apotheke erfolgten Austausch entsteht.
Sollten Sie durch die bestehende Situation in eine Prüfung geraten, versichern wir Ihnen daher, dass wir uns für Sie mit all uns zur Verfügung stehenden Mitteln einsetzen werden.
Darüber hinaus werden wir weiterhin mit Hochdruck daran arbeiten, die Krankenkassen zum Einlenken zu bewegen.
Wie gewohnt stehen Ihnen unsere Ansprechpartner für Verordnungsfragen unter
0 89 / 5 70 93 - 4 00 30 zur Verfügung, oder Sie hinterlassen uns über das Kontaktformular unter www.kvb.de/Beratung einen Rückrufwunsch.
Freundliche kollegiale Grüße
Dr. Krombholz Dr. Schmelz Dr. Ritter-Rupp
Vorsitzender des Vorstandes 1. stv. Vorsitzender des Vorstandes 2. stv. Vorsitzende des Vorstandes