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Resolution: Versorgung für schwer psychisch erkrankte Patient*innen verbessern – Hindernisse beseitigen

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Academic year: 2022

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Resolution

verabschiedet vom 39. DPT

39. Deutscher Psychotherapeutentag 19./20. November 2021

Versorgung für schwer psychisch erkrankte Patient*innen verbessern – Hindernisse beseitigen

Der Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) begrüßt, dass die Vertragspartner im Gemeinsa- men Bundesausschuss (G-BA) mit einer Richtlinie zur berufsgruppenübergreifenden, koordi- nierten und strukturierten Versorgung das Versorgungsangebot insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeuti- schen Behandlungsbedarf (KSVPsych-RL) verbessern wollen. Die am 2. September 2021 ver- abschiedete Erstfassung der KSVPsych-RL bietet den strukturellen Rahmen für ein vernetztes professions- und sektorübergreifendes Angebot, bei dem Psychologische Psychothera- peut*innen und Fachärzt*innen als Bezugsbehandelnde einen mit den Patient*innen abge- stimmten Gesamtbehandlungsplan umsetzen.

Die Erstfassung der Richtlinie beinhaltet jedoch erhebliche Hürden für die Patient*innen, die von diesem Versorgungsangebot profitieren sollen.

Keine unnötigen Doppeluntersuchungen!

Stellt die Psychotherapeut*in in der Eingangssprechstunde oder im Verlauf einer psychothe- rapeutischen Behandlung den Behandlungsbedarf nach dieser Richtlinie fest, werden Pati- ent*innen verpflichtet, eine zusätzliche differenzialdiagnostische Abklärung durch eine Fach- ärzt*in des Netzverbundes durchzuführen (§ 8 Absatz 2). In der diagnostischen Phase werden bereits durch die teilnehmenden Psychotherapeut*innen psychische, psychiatrische, psy- chosomatische und somatische Vorbefunde, Angaben und Berichte aus ambulanten und sta- tionären Vorbehandlungen eingeholt und notwendige Abklärungen durch andere Disziplinen veranlasst. Eine weitere Differenzialdiagnostik – vorgesehen innerhalb von 7 Tagen – bedeu- tet für schwer psychisch erkrankte Patient*innen eine erhebliche Belastung. Es verbraucht unnötig finanzielle und personelle Kapazitäten. Zudem wird ein Nadelöhr geschaffen, denn eine flächendeckende Gewährleistung dieser Vorgabe ist angesichts des eklatanten Mangels an dazu befugten Fachärzt*innen nicht zu gewährleisten.

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Einschränkung der Wahlfreiheit der Patient*innen aufheben!

Die KSVPsych-RL sieht vor, dass eine Fachärzt*in der beteiligten P-Fachgruppen Bezugs- ärzt*in sein und den Gesamtbehandlungsplan erstellen muss, wenn:

• eine behandlungsleitende somatische Hauptdiagnose vorliegt,

• die Behandlung relevanter somatischer Komorbiditäten der kontinuierlichen ärztlichen Behandlung oder Überwachung bedarf,

• psychopharmakologische Behandlungen einer regelmäßigen Dosisanpassung oder ei- nem häufig wechselnden Therapieschema unterliegen (§ 8).

Schon jetzt versorgen Psychotherapeut*innen viele Patient*innen mit diesen genannten In- dikationen. Sie kooperieren mit somatisch qualifizierten Fachärzt*innen und leisten die be- gleitende psychotherapeutische Behandlung in enger Abstimmung. Mit den Ausschlüssen von Psychotherapeut*innen als Bezugstherapeut*innen für bestimmte Patientengruppen wird ein unnötiger Engpass geschaffen. Die Wahlfreiheit der Patient*innen, ihre Bezugsbe- handelnden mitzubestimmen, wird erheblich eingeschränkt.

Bezugsbehandelnde mit hälftigen Versorgungsaufträgen zulassen!

Bezugsärzt*in oder Bezugspsychotherapeut*in kann nur werden, wer einen vollen Versor- gungsauftrag hat (§ 4 Absatz 1 Satz 2). Diese Voraussetzung schließt einen erheblichen Teil der Vertragspsychotherapeut*innen von dieser Versorgung aus und schafft ein neues Nadel- öhr für die Versicherten. Ein wohnortnahes und flächendeckendes Versorgungsangebot kann mit dieser Einschränkung nicht erreicht werden.

Koordinierungsleistungen dürfen nicht zwangsdelegiert werden!

Die Organisation der Koordination der Versorgung muss von Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen flexibel am Bedarf der Patient*innen und der vor Ort verfügbaren personellen Res- sourcen ausgestaltet werden können. In vielen Regionen fehlen Soziotherapeut*innen, quali- fizierte Ergotherapeut*innen und Angebote der ambulanten psychiatrischen Pflege, welche in Absprache mit den Bezugspsychotherapeut*innen die Koordinierungsleistungen und auch die aufsuchende Behandlung übernehmen können. Vielerorts ist auch nicht das entsprechend qualifizierte Praxispersonal verfügbar, das diese Aufgaben vollständig übernehmen könnte.

Praxen und Netzverbünde müssen hier flexible Lösungen finden können.

Die Vorgaben zur Größe der Netzverbünde müssen Spielräume für ländliche und struktur- schwache Räume belassen!

Die gegenwärtigen quantitativen Anforderungen an die Netzverbünde sind in vielen ländli- chen Regionen nicht erfüllbar. Effiziente Netzstrukturen können aber nicht entstehen, wenn die beteiligten Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen gezwungen werden, die Netze

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regional ohne echten Bezug zu den relevanten Versorgungsstrukturen und -prozessen in wei- tere Landkreise hinein zu erweitern.

Aufsuchende Behandlung durch alle an der Versorgung Beteiligten als Regelleistung!

Um Patient*innen mit schweren psychischen Erkrankungen in allen Phasen ihrer Erkrankung wirksam behandeln und stationäre Aufenthalte soweit möglich vermeiden zu können, sollten alle an der ambulanten Komplexbehandlung beteiligten Psychotherapeut*innen und Ärzt*in- nen ihre Patient*innen gerade auch in Krisen regulär aufsuchend behandeln können. Die auf- suchende psychotherapeutische und ärztliche Behandlung zählt zu den besonders wirksamen Versorgungselementen, die helfen, Patient*innen weiterhin im häuslichen Umfeld betreuen und Einweisungen vermeiden zu können. Die aufsuchende Behandlung kann nicht ausschließ- lich an die „koordinierende Person“ delegiert werden.

Der DPT fordert das Bundesgesundheitsministerium als Rechtsaufsicht auf, die KSVPsych-RL zu beanstanden und eine entsprechende Überarbeitung durch den G-BA zu veranlassen.

Referenzen

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