• Keine Ergebnisse gefunden

Allgemeine Überlegungen zu Gefahr, Risiko, Sicherheit

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Allgemeine Überlegungen zu Gefahr, Risiko, Sicherheit"

Copied!
7
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Allgemeine Überlegungen zu Gefahr, Risiko, Sicherheit

Outdooraktivitäten sind naturgemäss mit Gefahren und Risiken verbunden. Sie machen neben dem Gruppen- und Naturerlebnis für viele sogar einen wesentlichen Teil der Faszination dieser Aktivitäten aus. Trotzdem kann davon ausgegangen werden, dass niemand mit der Absicht von zu Hause loszieht, sein Leben zu gefährden.

Gefahr

Eine Gefahr ist eine Situation oder ein Sachverhalt, der zu einer negativen Auswirkung führen kann. Bei Outdooraktivitäten sind dies alle Faktoren, welche zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Verletzungen, Tod führen können (Sturz, Steinschlag, Lawinen, Kälte, Gewitter, usw.), aber auch alle Faktoren, die das Risiko erhöhen (unpassendes Material, Fehleinschätzungen, Erschöpfung, usw.).

Eine Gefahr besteht unabhängig davon, ob ein Schaden eintritt. Die Grösse einer Gefahr ergibt sich aus dem Ausmass des möglichen Schadens.

In der Literatur wird häufig zwischen subjektiven und objektiven Gefahren unterschieden. Subjektive Gefahren liegen im Menschen selber (Selbsteinschätzung, Entscheidungsfähigkeit, Kondition, usw.), objektive Gefahren liegen ausserhalb (Gelände, Verhältnisse). Unklar bleibt bei dieser Unterteilung wo z.B. Gruppendruck, Rollenerwartungen, usw. hingehören, die wesentliche Gefahrenmomente darstellen können.

Die Grundhaltung einer Person entscheidet oft über sicheres oder risikoreiches Verhalten. Aus Studien mit Piloten sind fünf ungünstige Einstellungen bekannt, die zu unfallträchtigen Verhalten führen.

- Antiautoritär: „Regeln gelten nicht für mich.“ Regeln haben meistens einen Sinn.

- Impulsiv: „Keine Zeit verlieren, ich muss etwas tun“ Langsam. Zuerst Denken.

- Unverwundbar: „Es trifft nur die andern“ Es trifft auch Dich.

- Macho: „Denen zeig ich’s“ Heldenspiele gehören in den Sandkasten.

- Resignation: „Es hat keinen Sinn“ Du kannst etwas verändern.

Risiko

Risiko ist das Produkt aus Eintretenswahrscheinlichkeit mal Schadenausmass. Je höher die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden eintritt und je grösser der mögliche Schaden, desto grösser ist auch das eingegangene Risiko.

Zum Vergleich:

Todesfallrisiko

beim Autofahren pro Jahr 1 : 10'0000 1 / 1 : 100'000 2 beim Fahrradfahren pro Jahr 1 : 100'000 3

durchschnittlich bei Skitouren 1 : 100’00 04

bei Matterhornbesteigung 1 : 300 5

für Himalayaprofis 1 : 1.25 bis 1 : 2 6

1 Deutschland

2 Munter 2003

3 Deutschland

4 Munter 2003 Munter 2003

(2)

Zu 99.9 Prozent richtig ausgeführte Arbeiten bedeuteten Ende achtziger Jahren in den USA:

- 2 unsichere Landungen pro Tag auf einem internationalen Flughafen - 500 nicht einwandfreie chirurgische Eingriffe pro Woche

- 16'000 verlorene Postsendungen pro Tag

- 22'000 vom falschen Konto abgezogene Schecks pro Stunde

Eine Häufung von Gefahrenmomenten erhöht das Risiko. Unsichere Wanderer plus Gewitterneigung plus unklare Informationen über den Zustand des Weges ergeben ein höheres Risiko, als Gewitterneigung und sportliche Wanderer. Für beide Gruppen sind die Gefahren ‚Gewitterneigung’ und ‚schlechte Wegverhältnisse’ gleich gross.

Das Risiko, das heisst die Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften Gefährdung, ist für die unsichere Gruppe jedoch höher, da sie sich erstens länger der Gefahr Gewitter aussetzt und zweitens bei der Gefahr ‚schwer passierbare Wegstrecke’ ein höheres Risiko eingeht.

Sicherheit

Sicherheit ist der Gegenbegriff zu Risiko. Je kleiner das Risiko, desto grösser ist die Sicherheit. Eine hundertprozentige Sicherheit ist in Outdooraktivitäten allerdings nicht zu haben. In der Natur bleiben immer Unwägbarkeiten auf die wir keinen Einfluss haben, die wir nicht einmal erkennen können.

Munter schreibt: „Wer beim geringsten Zweifel umkehrt, macht keine Bergtouren und wer trotz massiver Zweifel weitergeht, ist ein Dummkopf!“ Es stellt sich somit nicht die Frage nach absoluter Sicherheit, sondern nach genügender Sicherheit: Welche Massnahmen sind nötig um das Risiko auf ein vertretbares Restrisiko zu reduzieren?

Vertretbares Restrisiko

Im Risikomanagement wird als Vergleichswert für das „gesellschaftlich akzeptierte Risiko“ häufig das jährliche Todesfallrisiko im Strassenverkehr herangezogen. Daraus leitet die Stiftung „Safety in adventures“ ihr Schutzziel ab:

„Das Todesfallrisiko bei einer Outdoor- und Adventure-Aktivität darf für einen Gast nicht grösser sein als das doppelte durchschnittliche Todesfallrisiko beim Autofahren.“

Aber: Was nützt dieser Standart für unsere Entscheidungen unterwegs? Wie gross darf das Restrisiko sein wenn ich mit meiner Trekkinggruppe vor einem Altschneefeld stehe? Wie bestimme ich das Restrisiko überhaupt?

Umgang mit Risiken

(3)

Recht und Gesetz

Zivilrecht

Strafrecht

Versicherungen

Firma --- Geschäftsleitung

--- Guide vor Ort

(4)

Strafrecht Zivilrecht

Verhältnis Staat – Bürger Verhältnis Bürger - Bürger

„Der Staat darf, was ihm ausrdrücklich erlaubt ist.“

„Der Bürger darf, was ihm nicht ausdrücklich verboten ist.“

„Die Freiheit des Einzelnen ist soweit garantiert, wie sie nicht die Freiheit eines

Anderen einschränkt.“

Art. 117 StGB (Fahrlässige Tötung) Privatrechtliche Ansprüche bei Tötung

Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

Leistungen , die der Getötete bis ans Lebensende an Drittpersonen (z.B.

Ehegatten, Kinder) bezahlt hätte.

Art. 125 (Fahrlässige Körperverletzung) Bestattungskosten Wer fahrlässig einen Menschen am Körper

oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Heilungskosten vom Unfall bis zum Tod Verdienstausfall vom Unfall bis zum Tod Ist die Schädigung schwer, so wird die Tat

von Amtes wegen verfolgt. Genugtuung (immaterieller Schaden) Privatrechtliche Ansprüche

bei Körperverletzung Kosten z.B. Heilungs- Operations- und Transportkosten

Verdienstausfall während der Heilung infolge Arbeitsunfähigkeit (bei Invalidität bis Ende Erwerbstätigkeit)

Integritätsschädigung (Erschwerung wirtschaftliches Fortkommen)

Genugtuung (immaterieller Schaden)

(5)

Die Strafrechtliche Untersuchung stellt fest, ob ein Fahrlässigkeitsdelikt vorliegt. Zuerst wird sie untersuchen, ob eine Garantenstellung des Täters vorliegt. Anschliessend folgt die Frage, ob eine Sorgfaltspflicht verletzt wurde, durch Begehung oder Unterlassung.7

Fahrlässigkeit ist dann – und nur dann – gegeben, wenn die Gefahr vorhersehbar und damit vermeidbar gewesen wäre. Irrtümer und Fehleinschätzungen innerhalb des üblichen

Ermessens- und Interpretationsspielraums sind dem zufolge nicht strafbar.8

(6)

Garantenpflicht

Das Gesetz (Art. 18 Abs. 3 StGB) schreibt jedermann vor, bei seinem Verhalten

(Handlungen und Un-terlassungen) vorsichtig zu sein, d.h. dessen mögliche schädliche Folgen zu bedenken und zu berück-sichtigen. Als Garant übernehme ich in besonderem Masse die Verantwortung für die körperliche Un-versehrtheit einzelner Personen oder einer Gruppe von Menschen.

Garant werde ich in folgenden Situationen:

1. Sobald ich im Rahmen einer irgendwie organisierten Veranstaltung (auch im ehrenamtlichen Bereich!) die LEITUNG einer Gruppe oder von einzelnen Personen übernehme. Beispiel: Die Führung einer Gruppe in einem erlebnispädagogischen Kurs

2. Sobald ich im privaten Bereich kraft meiner Qualifikation UND meiner Handlungen die Leitung einer Gruppe oder von einzelnen Personen übernehme.

3. Sobald ich in einer sogenannten Gefahrengemeinschaft unterwegs bin. Beispiel:

Gemeinsames „in Not geraten“ mit einer anderen Gruppe bei einer Bergwanderung und Wettersturz.

4. In der eigenen Familie zu jedem Zeitpunkt.

Im Unterschied zur Pflicht zur allgemeinen Hilfeleistung muss ich mich als Garant in

eingeschränktem Masse selbst einer Gefahr aussetzen, um meiner Verantwortung gerecht zu werden. Die Qualifikation eines Garanten muss auf jeden Fall seiner besonderen Verantwortung entsprechen. Der Massstab in einem Strafgerichtsprozess an das Können des Leiters wird entsprechend hoch angesetzt.

Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht an sich ist nur sehr unklar geregelt und die Bedingungen sind in

verschiedenen Gesetzestexten verstreut. Lediglich die Haftungsklärung im Art 333 ZGB gibt einen Hinweis, allerdings nur auf den Schaden Dritter, nicht den entstandenen

Eigenschaden. Allerdings wird der Paragraph auch ebenso für Eigenschäden herangezogen:

Zivilgesetzbuch Art. 333 (1): Verursacht ein unmündiger oder entmündigter, ein geistesschwacher oder geisteskranker Hausgenosse einen Schaden, so ist das

Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat.

Aufsichtspflichtige Personen haben eine dreifache Verpflichtung:

(7)

Versicherungen

In der Branche wird allgemein der Abschluss einer privaten Berufshaftpflichtversicherung empfohlen, in der die NUB-Tätigkeiten möglichst detailliert dargestellt sind oder dieses Tätigkeitsfeld zumindest namentlich erwähnt wird.

Es wird eine Versicherungssumme zwischen 5-10 Mio. Franken empfohlen.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Kartendarstellungen für die Periode 1950-2000 (Abbildun- gen 11, 13 und 15) offenbaren, dass bereits unter den gegenwärti- gen Bedingungen die Übereinstimmung zwischen

Denn die Wahrscheinlichkeit des zufälligen doppelten Kindstodes von 1 zu 73 Millionen bedeutet kei- neswegs, dass es mit 99,9999986 Prozent Wahrscheinlichkeit Doppel- mord war..

Der Redakteur der Senioren- zeitschrift nahm keine Anzei- gen jener Gesellschaft mehr an, und es wurde ein Hinweis veröffentlicht, daß die Zeit- schrift sich nicht als

Schätzen Sie ein, wie weit Sie die Leistungsziele zum Thema Risiko und Sicherheit erreicht haben. Halten Sie die Ergebnisse Ihrer Lernstandskontrollen schriftlich fest. Schritt

Sollten sich bei Patienten im Rahmen der Nachkon- trollen oder bereits in der Planungsphase Hinweise auf Bruxismus ergeben, kann ein Management zur Minimierung des

Hinsichtlich der Feststellung, das Gerät stelle eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, schloss sich der Richter den Argumenten der Widerspruchsbehörde an..

Diese Liste ist noch heute ein Nach- schlagewerk für genaue Daten, von den ehemaligen Einwohnern aus Moithienen, wenn sich auch die Anschriften im Laufe der Zeit geändert haben.

Im Hauptstadium (Exanthemphase) erhöht sich das Fieber erneut und es zeigt sich der charakteristische rote, zu Anfang punktförmige, später fleckige Haut- ausschlag.. Er beginnt