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Technisches Regelwerk zur BetrSichV Stand,

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Academic year: 2022

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(1)

Technisches Regelwerk zur BetrSichV Stand,

Konkretisierungsbedarf, Vermutungswirkung,

Anwenderfreundlichkeit Weiterentwicklungsbedarf

aus der Sicht der Arbeitgeber

(vor allem aus Sicht des Klein- und Mittelstandes)

(2)

Baugewerbe: Bedeutung für die Inlandsproduktion

Bruttowertschöpfung 2009 nach Branchen (jew. Preise)

Baugewerbe = BHG + Ausbau

BWS =

Produktionswert - Vorleistungen Entstehungsseit e BIP

(3)
(4)

darunter Handwerk insgesamt absolut Anteil in % Zahl der Betriebe 74.424 52.902 71,1

Beschäftigte 744.821 561.443 75,4

Umsatz (Mio. €) 92.192 65.720 71,3

Lehrlinge 36.583 28.174 77,0

Beispiel Teilmenge: Anteil der

Handwerksbetriebe am BHG (2012)

(5)

Technisches Regelwerk zur BetrSichV – Stand

Ergebnis:

Zielgruppe und damit besonderer Augenmerk ist auf den

Klein- und Mittelstand

zu legen.

(6)

Technisches Regelwerk zur BetrSichV – Stand

d.h. auch (Auswahl)

- Inhalt und Sprache müsste für die

Hauptzielgruppe aus sich heraus verständlich sein

-methodische Darstellung bei TR grundsätzlich sinnvoller als Einzellösungen

-möglichst Vermeidung unbestimmter Rechtsbegriffe

-keine zusätzlichen Pflichten, die im Rechtstext

keine Anknüpfung finden

(7)
(8)

Technisches Regelwerk zur BetrSichV – Stand

Staatliches Recht GG

und

Autonomes Recht SGB VII

+ Ausführungen zur UVV „Bauarbeiten

(9)

Staatliche Rechtsgrundlagen für den Betrieb von Arbeitsmitteln (Auswahl)

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Baustellen-VO Regeln z.A. auf Baustellen (RAB) Arbeitsstätten-VO TR für Arbeitsstätten (ASR)

Betriebssicherheits-VO TR für Betriebssicherheit (TRBS) Gefahrstoffverordnung TR für Gefahrstoffe (TRGS)

Biostoffverordnung TR für Biostoffe (TRBA) LärmVibrationsArbSchV TR für Lärm und Vibrationen

(TRLV Lärm; TRLV Vibrationen) ArbSchV zu künstlicher

optischer Strahlung (OStrV) TR für optischeStrahlung (TROS) Arbeitsmedizinische Vorsorge

(ArbMedVV)

+ Unfallversicherungsträger Vorschriften, Regeln, Informationen

(10)

Worum geht es?

Zukunft?

10

Werknormen Normen PAS/CWA Gesetze Verordnungen

öffentlich

nicht öffentlich Detaillierungs-

grad,

Flexibilität, Anwender- freundlichkeit

Staat

Früher oder

Jetzt?

Selbst- Verwaltung

Verbindlichkeit

Gesetze Verordnungen

Werknormen

Detaillierungsgrad?

Flexibilität?

Anwender- freundlichkeit?

Verwaltungs-V.

TR

(11)

Technisches Regelwerk zur BetrSichV - Stand

§ 24 Betriebssicherheitsverordnung

= „Hauptausschuss“ = ABS - sog. Einrichtung des BMAS

-Beratungsaufgabe für das BMAS - aber nicht nur!

-Zusammensetzung und Untergliederung -grundsätzliche Aufgabenbeschreibung

(12)

Technisches Regelwerk zur BetrSichV - Stand

-gefährdungsbezogener Ansatz mit „überschaubarem“

Regelwerk

- weites gehend keine Regelungslücken erreicht dies impliziert auch:

„Orientierungshilfe/quasi Eckpfeiler“ für detailliertere Informationen werden geschaffen

(Stichwort: grundsätzliche 3-stufige Gliederung)

und dadurch „gewisse“ Selbstbeschränkung

(13)

Technisches Regelwerk zur BetrSichV - Stand

…Arbeitsmittel

…Brand, Ex, Druck + Aufzugsanlagen Ergebnis:

-bei Arbeitsmitteln i.A. weniger „Regelungen“

-alle Gefahrenfelder erfasst und damit weites

gehend abgearbeitet

(14)

Technisches Regelwerk zur BetrSichV - Konkretisierung

- sehr unterschiedlich

-Angleichung durchaus wünschenswert, soweit möglich

wenn:

-im Allgemeinen ist „geringer“

Konkretisierungsbedarf zu fordern

(15)

Technisches Regelwerk zur

BetrSichV - Vermutungswirkung

Für Klein- und Mittelstand keine primäre Anforderung für diesen Rechtsbereich!

Bei anderen Rechtsbereichen wie GefStoffR grundsätzlich andere Sichtweise, da über alle Branchen i.d.R. gleiche Anforderungen

anfallen.

(16)

Technisches Regelwerk zur

BetrSichV - Vermutungswirkung

Vermutungswirkung bringt für AG

grundsätzlich nicht allumfassend eine Rechtssicherheit.

Stand der Technik ist maßgebend!

Entscheidender Punkt:

Nachvollziehbare in sich konsistente und

kongruente Gefährdungsbeurteilung!

(17)

Technisches Regelwerk zur

BetrSichV - Vermutungswirkung

Es ist feststellbar, dass in vielen TR keine beispielhaften Lösungen aufgeführt sind.

Wenn beispielhafte Lösungen für einen Einzelfall

angezogen wurden, sind sie i.d.R. für die Bauwirtschaft nicht übertragbar und „passen nicht“.

Grund:

Überaus große Vielfalt der Arbeitsmittel –siehe z.B. BGR 500.

(18)

Technisches Regelwerk zur

BetrSichV - Anwenderfreundlichkeit

BetrSichV gilt für alle Wirtschaftszweige

daher 3-stufiges Gliederungskonzept sinnvoll!

Grundsätzlicher Klärungsbedarf:

-neue TR überhaupt noch notwendig?

-bestehende TR überhaupt noch überarbeiten und nicht ersatzlos streichen?

(19)

Technisches Regelwerk zur

BetrSichV - Anwenderfreundlichkeit

i.d.R. keine neuen TR mehr notwendig – sondern Umsetzung bestehender TR durch autonomes Regelungen / Verbändeinformationen

TR nicht zu weit konkretisieren, um Spielraum für autonome Regelungen /Verbändeinformationen nicht ungewollt einzuengen!

Weiterer Vorteil:

Branchenbezug - was aufgrund der Konzeption der TR diese nicht leisten kann.

.

(20)

Technisches Regelwerk zur

BetrSichV – Anwenderfreundlichkeit - Beispiel

Pilot 3-stufige Gliederung: Gerüste, Leitern, seilgeschützte Verfahren…

Arbeitsschutzgesetz

1.Stufe: Betriebssicherheitsverordnung (speziell Anhang 2 Abschnitt 5)

2. Stufe Technische Regeln Betriebssicherheit

TRBS 2121 „Gefährdungen von Personen durch Absturz 3. Stufe Handlungsanleitungen

– i.d.R. (Bauwirtschaft) BG-liches Regelwerk

- Arbeits- und Schutzgerüste – BGI 663 - Leitern

(21)

Technisches Regelwerk zur BetrSichV

– Weiterentwicklungsbedarf

Grundsätzlich Feststellung:

Großbetriebe und der Klein- und Mittelstand haben i.d.R. die gleiche Auffassung.

Einschätzung:

Großbetriebe sind u.U. daran interessiert, die Freiheitsgrade für sich selber gestalten wollen.

Klein- und Mittelstand favorisieren i.d.R.

Branchenregelungen, Branchenlösungen usw.

(22)

Technisches Regelwerk zur BetrSichV

– Weiterentwicklungsbedarf

„Verständliche“ Lösungen erarbeiten zu Themen z.B. (Auswahl):

-Wie vermeidet das ausführende Unternehmen, das es auf einmal Inverkehrbringer ist, ohne es zu wissen?

-Wie ist der Arbeitsschutz anzuwenden, „ohne in eine Falle zu laufen“?

(23)

Technisches Regelwerk zur BetrSichV

– Weiterentwicklungsbedarf

Aufforderung:

Mehr Vertreter des Klein- und Mittelstandes in staatliche Ausschüsse berufen!

-u.a. dann bessere Akzeptanz der TR sowie -Erhöhung des Bekanntheitsgrades!

(24)

Technisches Regelwerk zur BetrSichV und VO

– Weiterentwicklungsbedarf

(Auswahl)

-Umfassende („abschließende“) Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung – Hilfestellung für den AG,

- „maßgeschneidert“ für den Klein- und Mittelstand -Erleichterungen für den AG bei sog. geringer

Gefährdung

-bei sog. „verwendungsfertigen“ Arbeitsmitteln -AG muss darauf vertrauen können, dass die vom Hersteller mitgelieferten Unterlagen zutreffend sind.

(25)

Technisches Regelwerk zur BetrSichV

Schlusswort

ABS leistet „tolle“

Arbeit.

Bitte seien Sie auch weiterhin dem Klein- und Mittelstand gewogen, denn er ist das Rückgrat unseres Landes und

gewährleistet unseren Wohlstandes.

Vielen Dank.

Referenzen

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