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Warum überhaupt eine BetrSichV

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Academic year: 2022

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(1)

10 Jahre BetrSichV

- die Zukunft liegt vor uns

Moderner Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

Schnittstelle: Inverkehrbringen - Betrieb

(2)

Warum überhaupt eine BetrSichV

Vereinfachte Rechtssystematik

Anpassung an Mindestvorschriften der EU

Trennung von Beschaffenheit und Betrieb

... doch wer trennt erzeugt auch Schnittstellen.

(3)

Beschaffenheit / Handelsgut z.B. im Sinne der

EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Ca. 600.000 Ergebnisse in Google

Betrieb / Arbeitsmittel im Sinne des Arbeitsschutzrecht

(BetrSichV)

Ca. 800.000 Ergebnisse in Google

Arbeitsmittel „auf dem Markt bereitstellen“ bzw. betreiben

Uwe Tabatt; Law & Order www.uwetabatt/shop.de

(4)

Beschaffenheit und Betrieb

z.B. 9. ProdSV

Europanational

Europäische Richtlinien

nach Artikel 153 EG-Vertrag - Benutzung von Arbeitsmitteln

Europäische Richtlinien

nach Artikel 114 EG-Vertrag - Maschinen

Arbeitsschutz- gesetz

Betriebssicherheitsverordnung

Beschaffenheit

Produkt- sicherheits-

gesetz

Betrieb

Hersteller Arbeitgeber / Betreiber

(5)

Sicheres Arbeitsmittel inverkehrbringen und betreiben

Hersteller Arbeitgeber / Betreiber

Anforderungs- und Normenrecherche

Sicheres Arbeitsmittel auf dem Markt bereitstellen

Risikobeurteilung abschließen / CE-Erklärung Spezifikation / Teillieferanten auswählen

Eingangskontrolle / Abnahme Zusammenbau

Bedarf und Anforderungen ermitteln

Inbetriebnahme und Betrieb eines sicheren Arbeitsmittels Risikobeurteilung

(6)

Integration der Sicherheit durch den Hersteller

… und zwar in der angegebenen Reihenfolge:

Beseitigung oder Minimierung der Risiken

Ergreifen der notwendigen Schutzmaßnahmen

Unterrichtung der Benutzer über Restrisiken

Vorsicht Wolf

„Sicherheitsbabberl“ sind als erste Lösung nicht statthaft.

(7)

Inverkehrbringen und Einkauf

Der Arbeitgeber hat … die erforderlichen Maßnahmen zu treffen … damit Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. …

… Er hat Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung so gering wie möglich zu halten.

… Dabei die vom BMAS veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen*. Die Maßahmen müssen dem Ergebnis der

Gefährdungsbeurteilung nach §3 und dem Stand der Technik entsprechen.

[BetrSichV §4]

Von einer Gefährdungsbeurteilung für seine Arbeitsmittel ist er befreit, wenn die Arbeitsmittel ein CE-Kennzeichen haben.

[Glaubenssammlung §4]

*zu berücksichtigen > zu beachten

(8)

Der Hersteller betrachtet immer nur die Gefährdungen seines Arbeitsmittels unter den Gesichtspunkten

des Anwendungsbereiches / Rahmenparameter auf „der grünen Wiese“.

www.marcowolfgarten.de

(9)

Sicheres Arbeitsmittel inverkehrbringen und sicher betreiben

Hersteller Arbeitgeber / Betreiber

Anforderungs- und Normenrecherche

Sicheres Arbeitsmittel auf dem Markt bereitstellen

Risikobeurteilung abschließen / CE-Erklärung Spezifikation / Teillieferanten auswählen

Eingangskontrolle / Abnahme Zusammenbau

Bedarf und Anforderungen ermitteln

Inbetriebnahme und sicherer Betrieb eines sicheren Arbeitsmittels Gefährdungsbeurteilung abschließen

Spezifikation / Lieferant auswählen

Eingangskontrolle / Abnahme / Aufstellung

Risikobeurteilung Gefährdungsbeurteilung

(10)

§ 377 Abs.1 HGB - Nach der Ablieferung ist die Ware zu Untersuchen Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach

ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

Artikel 38 und 39 UN-Kaufrecht - Der Käufer verliert das Recht auf Reklamation Der Käufer hat die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen oder

untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben.

Der Käufer verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wer er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem

Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, angezeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet.

Inverkehrbringen und Einkauf

(11)

Formale Abnahmeprüfung

 Konformitätserklärung?

 CE-Kennzeichnung?

Technische Abnahmeprüfung

 Warnhinweise vorhanden?

Inverkehrbringen und Einkauf

Abnahmeprüfung nach „dem Stand der Praxis“

„Hat doch CE – was willst du also?“

(12)

Nicht nur das Pflichtenheft und die

Bestellspezifikationen sind entscheidend, sondern auch die Prüfung, ob geliefert wird, was bestellt wurde.

Formale Abnahmeprüfung

 Konformitätserklärung

 CE-Kennzeichnung

 Betriebsanleitung in deutscher Sprache

 Gefahrenhinweise auf Arbeitsmittel

 …

Technische Abnahmeprüfung

 Not-Halt / Not-Aus

 Sicherheitseinrichtungen

 Warneinrichtungen

 Gefährdungsbeurteilung

 Restgefährdungen

 Rechtsvorschriften zum Inverkehrbringen

Inverkehrbringen und Einkauf

(13)

t

Inverkehrbringen Inbetriebnahme der Anlage

Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

Probebetrieb Erprobung / Testlauf beim Hersteller

ggf. Erprobung der Maschine im Betrieb Inbetriebnahme

Erprobung / Testlauf beim Hersteller Bereitstellen

Bereitstellen

* Arbeitsmittel

** Arbeitsmittel in komplexer bzw. verfahrenstechnischer Anlage

Siehe auch „Fachausschuss Informationsblatt Nr. 16 der DGUV zum Probebetrieb

Haftung / Verantwortung: Hersteller, Betreiber/Arbeitgeber

*

**

Die Felder zeigen lediglich die übliche Reihenfolge auf, nicht aber deren Dauer.

IVB

IVB der Anlage Erprobung / Testlauf beim Hersteller

Erprobung / Testlauf beim Hersteller

(14)

Regelwerksänderungen mit Nachrüstungsverpflichtung z.B. Gurte bei Gabelstaplern

Vorteile für den Arbeitgeber

Vermutungswirkung durch klare Vorgaben

Regelwerksänderungen ohne Nachrüstverpflichtung

Vorteile für den Arbeitgeber

Freiheit in der Wahl der Sicherheitskonzepte

Freiheit in der Wahl der Prüftiefe

Freiheit in der Wahl der Prüfintervalle

mehr Freiheitsgrade = mehr Eigenverantwortung

Von der Richtschnur der Gesetze zu den Fesseln der Freiheit

Bestandsschutz bei Änderung des relevanten Regelwerkes?

(15)

„Jede Veränderung an einer gebrauchten

Maschine, … ist zunächst – analog zur DIN EN 292-1 bzw. 1050 – systematisch zu untersuchen.“

Interpretationspapier IIIc 3-39607-3 des BMA

Bestandsschutz bei Änderung des Arbeitsmittels?

z.B. Maschine

(16)

Beschaffenheit und Betrieb

z.B. 9. ProdSV

Europanational

Europäische Richtlinien

nach Artikel 153 EG-Vertrag - Benutzung von Arbeitsmitteln

Europäische Richtlinien

nach Artikel 114 EG-Vertrag - Maschinen

Arbeitsschutz- gesetz

Betriebssicherheitsverordnung

Beschaffenheit

Produkt- sicherheits-

gesetz

Betrieb

Hersteller Arbeitgeber / Betreiber

(17)

- Neue Gefährdung / Risikoerhöhung?

- Vorhandene

sicherheitstechnische

Maßnahmen ausreichend?

- Einfach trennende

Schutzmaßnahmen möglich?

- Reversible / geringe

Verletzungsmöglichkeiten?

- Geringe

Eintrittswahrscheinlichkeit?

Jeder Veränderung an einer gebrauchten Maschine ...

Bekanntmachung des BMA vom 7. September 2000 IIIc 3-39607-3

Bestandsschutz bei Änderung des Arbeitsmittels?

z.B. Maschine

(18)

Fragen?

Dipl.-Ing. BernhardLabestin Sanofi-Aventis Deutschland GmbH HSE-Wirkstoffe Industriepark Höchst Gebäude D710, Zimmer 227 D-65926 Frankfurt am Main t: +49 69 305 17941 bernhard.labestin@sanofi-aventis.com

ab 01.06.Grace Holding Europe Manager EHS und Genehmigungen Deutschland Schweden In der Hollerhecke 1 67547 Worms Tel. 06241 403-00 bernhard.labestin@grace.com bernhard.labestin@gmx.de

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