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Darunter figurieren auch Regierungsstatthalter/innen die sogar Zusatzaufträge, die von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion erteilt wurden, nicht wahrgenommen hatten

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I 254/2009 JGK 25. November 2009 JGK C

Interpellation

2026 Pfister, Zweisimmen (FDP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 11.06.2009

RegierungsstatthalterInnen erfüllten ihre Kontrollpflicht nicht

Im Quartalsbericht der Finanzkontrolle vom September bis November 2008 wurde unter 4.1 Abklärungen und Stellungnahmen über die Kontrollergebnisse, Prüfung der Regierungsstatthalter/innen Bericht erstattet. Mit dem Ergebnis, dass 18 der 26 Regierungsstatthalter/innen ihre Kontrollpflichten gemäss Pflichtenheft nicht oder nur teilweise wahrgenommen hatten. Darunter figurieren auch Regierungsstatthalter/innen die sogar Zusatzaufträge, die von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion erteilt wurden, nicht wahrgenommen hatten. Davon auszunehmen sind einzelne Regierungsstatthalter/innen aus Gebieten mit Naturkatastrophen, diese mussten ihre Prioritäten verständlicherweise nach Dringlichkeit festlegen.

Am Abstimmungswochenende vom 16./17. Mai 2009 haben die Stimmberechtigten des Kantons Bern die Regierungsstatthalter neu gewählt. Wohlverstanden, in Unkenntnis dieser Prüfungsergebnisse.

Unter den Gewählten befinden sich nun auch genau solche, die in der Vergangenheit ihre Kontrollaufgaben nur teilweise oder überhaupt nicht wahrgenommen haben, weil es ja keine Sanktionen zur Folge hatte.

Der Regierungsrat wird ersucht, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Welche Vorkehrungen gedenkt der Regierungsrat zu ergreifen, damit die Fehlbaren in Zukunft ihren Pflichten nachkommen?

2. Welche Sanktionsmöglichkeiten hat der Regierungsrat bei erneuten Pflichtverletzungen.

Absetzung?

3. Welchen Stellenwert (Bedeutung) hat die Kontrollpflicht der Regierungsstatthalter/innen gemäss Pflichtenheft. Kontrolle der Verschiedensten öffentlichen Körperschaften, Gemeinden, Kirchgemeinden, Burgergemeinden usw.?

4. Ist es denkbar, dass die Regierungsstatthalter/innen der Kontrollpflicht der öffentlichen Körperschaften entbunden werden können, da diese für die wohl unwichtig sind, wenn man das Kontrollergebnis wertet?

5. Wie viele Stellenprozente könnten eingespart werden, wenn die Regierungsstatthalter/innen von der Kontrollpflicht entlastet werden?

6. Die Regierungsstatthalter/innen unterstehen einer Arbeitszeit-Erfassung. Von wem wird diese kontrolliert und wann hat ein Regierungsstatthalter (Unwetter/ausserordentliche Lagen, ist klar) Anrecht auf Überzeit?

7. Ist es möglich, aufzuzeigen, welche Regierungsstatthalter/innen in den letzten zwei Jahren (2007/2008) Überzeit geleistet und geltend gemacht haben?

8. Wie hoch ist die finanzielle Abgeltung von Überzeit und ausbezahlten Ferien?

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Antwort des Regierungsrates

Vor der Beantwortung der konkret gestellten Fragen sind folgende grundsätzliche Bemerkungen zur Thematik angezeigt:

Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter haben sehr zahlreiche und vielfältige Aufgaben zu erfüllen. Die Kontrollbesuche bei den öffentlichrechtlichen Körperschaften gehören als Teil der Gemeindeaufsicht zu den Kernaufgaben. Gemäss Art.

141 der Gemeindeverordnung muss die Regierungsstatthalterin bzw. der Regierungsstatthalter bei Bedarf, mindestens aber alle vier Jahre, die Gemeinden des Amtsbezirks inspizieren. Bereits seit längerer Zeit hat sich gezeigt, dass in verschiedenen Regierungsstatthalterämtern mit den verfügbaren personellen Ressourcen nicht alle verlangten Kontrollbesuche erfüllt werden können. In dieser Situation müssen Prioritäten gesetzt werden, um das rechtlich verankerte Ziel bestmöglich zu erreichen. Aus diesem Grunde hat die Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter im April 2003 Empfehlungen erlassen, nach welchen Kriterien Prioritäten bei der Festlegung von Kontrollbesuchen und bezüglich Intensität der Kontrolltätigkeit gesetzt wer- den können. Wegleitend können insbesondere folgende Kriterien sein:

- Mögliches Schadenpotential bei rechts- oder ordnungswidriger Führung der betreffenden Gemeinde

- Einschätzung des Risikos rechts- oder ordnungswidriger Zustände (aufgrund gemachter Erfahrungen oder Hinweisen oder anderer Indizien)

- Bedeutende Umstrukturierungen (z.B. bevorstehende Fusion, gewichtige Zusammenarbeitsprojekte, grössere gemeindeinterne Reorganisation) oder personelle Veränderungen in wichtigen Organen oder Schlüsselpositionen

Der Typus der Gemeinde ist dabei für sich allein kein taugliches Kriterium für die Prioritätensetzung.

Die Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter hat jährlich die Statistik über die Gemeindeinspektionen geprüft und beraten. Gegenüber säumigen Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern hat der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor jeweils interveniert und mit (zunehmendem) Nachdruck Besserung verlangt, Rügen erteilt und schliesslich auch konkrete Weisungen erlassen. Mit Blick auf das bevorstehende Inkrafttreten der Reform der dezentralen kantonalen Verwaltung sind die in Rückstand geratenen Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter nochmals aufgefordert worden, Pendenzen in der Inspektionstätigkeit abzubauen, um ihren Nachfolgern keine übermässigen Pendenzen übergeben zu müssen.

Zu den konkret gestellten Fragen hält der Regierungsrat folgendes fest:

1. Der Regierungsrat hält das Vorgehen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion für zweckmässig.

2. Für das gesamte Personal der Kantonsverwaltung sind Disziplinarmassnahmen abgeschafft worden. Bei wiederholten und schweren Pflichtverletzungen wäre nur ein Abberufungsverfahren möglich.

3. Die Gemeindeaufsicht und damit auch die Inspektionstätigkeit gehört zu den Kernaufgaben der Regierungsstatthalterämter.

4. Die Gemeindeaufsicht durch die Regierungsstatthalterämter ist in der Gesetzgebung verankert. Es wäre im Extremfall wohl theoretisch denkbar, im Sinne einer Ersatzvor

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nahme seitens der Justiz-, Gemeinde- Kirchendirektion Dritte mit der Durchführung von Inspektionsbesuchen zu betrauen.

5. Der Zeitaufwand für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbearbeitung eines Kontrollbesuches bei einer Gemeinde richtet sich im Wesentlichen nach der Grösse und Art der zu überprüfenden öffentlichrechtlichen Körperschaft. Beispielsweise verursacht die Überprüfung einer grossen Einwohnergemeinde im Normalfall ein Mehrfaches an Zeitaufwand als die Kontrolle einer kleinen burgerlichen Korporation.

Es ist nicht möglich, den Zeitaufwand für die Gemeindekontrollbesuche aus der elektronischen Arbeitszeiterfassung zu ermitteln. Als Berechnungsgrundlage kann jedoch ein Durchschnittswert von 20 Arbeitsstunden pro Kontrollbesuch eingesetzt werden. Bezogen auf die Vierjahresperiode 2005 – 2008 ergab dies für die insgesamt 992 durchgeführten Kontrollbesuche (Überprüfungsquote von 76,84%) einen Gesamtzeitaufwand der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sowie des übrigen Personals der Regierungsstatthalterämter von fast 20'000 Arbeitsstunden oder rund 5'000 Arbeitsstunden pro Jahr (ca. 230 Stellenprozente). Die Überprüfung sämtlicher 1'291 Körperschaften (Stand 31. Dezember 2008) hätte pro Jahr einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 6'455 Arbeitsstunden verursacht, was rund 295 Stellenprozenten entspricht.

Vorbemerkungen zu den Fragen 6 bis 8

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Überzeit per 1. Januar 2007 abgeschafft wurde.

Die bis 31. Dezember 2006 angehäuften Überzeitguthaben müssen nach Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist bis Ende 2009 abgebaut sein, und zwar durch Auszahlung, Kompensation innert drei Jahren oder durch Übertragung auf das Langzeitkonto.

Ebenso wurde per 1. Januar 2007 das individuelle Langzeitkonto eingeführt (Art. 160a ff. der Personalverordnung [PV; BSG 153.011.1]). Auf diesem können nicht bezogene Ferientage sowie allfällige Treueprämien (bezahlte Urlaubstage als Dienstaltersgeschenk) gutgeschrieben werden. Das Guthaben auf dem Langzeitkonto kann durch bezahlten Urlaub, befristete Reduktion des Beschäftigungsgrads bei gleich bleibendem Gehalt oder durch Vorruhestandsurlaub bezogen werden. Langzeitkonto- Guthaben werden bei Übertritt in eine andere Organisationseinheit, Austritt aus dem Kantonsdienst oder Invalidisierung auf der Basis des aktuellen Gehalts kompensiert.

In der Kantonsverwaltung gilt grundsätzlich das Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit.

Am Ende der einjährigen Abrechnungsperiode darf jedoch bloss ein Jahresarbeitszeitsaldo (Gleitzeitsaldo am Jahresende) von höchsten 100 Plus- oder Minusstunden auf die neue Abrechnungsperiode übertragen werden. Zeitguthaben, die am Ende der Abrechnungsperiode die Höchstzahl an Plusstunden überschreiten, dürfen nicht auf das Langzeitkonto übertragen werden und verfallen (Art. 129 Abs. 2 PV).

Zwischen den Jahresarbeitszeit- und Ferienguthaben besteht somit ein enger Zusammenhang. Seit Einführung der Langzeitkonti und dem Wegfall der Überzeit beziehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Ferien vermehrt mit erarbeiteten Gleitzeitguthaben und lassen sich einen steigenden Anteil der eigentlichen Ferientage auf dem Langzeitkonto gutschreiben.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons sind verpflichtet, pro Kalenderjahr mindestens „freie Tage“ im Umfang des ordentlichen Ferienanspruchs (zurzeit 23 Arbeitstage pro Jahr) zu beziehen. Die ausdrückliche Formulierung „freie Tage“ und nicht „Ferientage“ in Art. 149 Abs. 2 PV erlaubt den oben beschriebenen Ferienbezug zulasten des Gleitzeitguthabens und die damit verbundene Speisung des Langzeit- kontos mit dem ordentlichen Ferienguthaben.

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6. Das Amt für Betriebswirtschaft und Aufsicht (JGK) kontrolliert die Arbeitszeiterfassung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter. Dessen Kontrollmöglichkeiten sind jedoch beschränkt. Schwierigkeiten ergeben sich beispielsweise bei der Frage, in welchem Umfang die von den Regie- rungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern bei der Teilnahme an öffentlichen Anlässen verbuchte Arbeitszeit für die Amtsausübung tatsächlich erforderlich oder gerechtfertigt ist.

Da die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter wie das übrige Kantonspersonal seit 1. Januar 2007 keine Überzeit mehr leisten dürfen, entfällt die Beantwortung der zweiten Teilfrage.

7. Es besteht keine Möglichkeit mehr, Überzeit zu leisten. Allerdings haben die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter in den Jahren 2007 und 2008 insgesamt 2'385 Ferienstunden auf ihre Langzeitkonti übertragen. Die Gleitzeitsaldi 2007 stiegen – nach Abzug der bezogenen Gleitzeit-Freitage - um rund 960 Stunden und diejenigen von 2008 um rund 925 Stunden (zusammen 1'885 Stunden). Die meisten dieser Gleitzeitstunden gingen jedoch den betroffenen Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern verloren, weil max. 100 Gleitzeitstunden auf das neue Jahr übertragen werden dürfen. Somit wurden in den Jahren 2007 und 2008 gesamthaft rund 4'270 Stunden Mehrarbeit geleistet. Dies sind im Jahresdurchschnitt 2'135 Stunden, was knapp einer Vollzeitstelle entspricht.

Die Unwetter im Jahre 2007 (Überschwemmungen) und die Mitwirkung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter bei den Vorbereitungsarbeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Reform der dezentralen kantonalen Verwaltung bilden wesentliche Gründe für die zusätzlich geleisteten und verbuchten Arbeitsstunden.

Von den 4'270 in den Jahren 2007 und 2008 zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden entfallen 2'646 (ca. 62%) auf fünf Regierungsstatthalter in den Regionen Seeland, Emmental-Oberaargau und Bern-Mittelland, welche je zwischen 514 und 538 Zusatzstunden erbracht haben. Zwischen den Gemeindeüberprüfungsquoten in den beiden Vierjahresstatistiken 2004-2007 und 2005-2008 und den von den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden besteht kein eindeutiger Zusammenhang. Die fünf Regierungsstatthalter, welche sehr viele Zusatzstunden geleistet haben, weisen auch alle gute bis sehr gute Überprüfungsquoten auf. Demgegenüber gibt es aber auch Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter mit sehr guten Gemeindeüberprüfungsquoten, die in den Jahren 2007 und 2008 keine oder weniger als 100 Ferienstunden auf ihre Langzeitkonti übertragen haben.

8. Der Saldo des Langzeitkontos wird bei Übertritt der betreffend Person in eine andere Organisationseinheit oder bei Austritt aus dem Kantonsdienst auf der Basis des zum Auszahlungszeitpunkt aktuellen Gehalts finanziell abgegolten.

Die Überzeitsaldi aller Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter beliefen sich am 31. Dezember 2006 auf insgesamt rund 10’000 Stunden. Diese Überzeit muss bis Ende 2009 kompensiert, ausbezahlt oder auf das Langzeitkonto übertragen werden. Bei Auszahlung dient das Gehalt im Auszahlungsjahr als Berechnungsgrundlage.

In den Jahren 2007 bis 2008 wurden von den bis Ende 2006 geleisteten Überzeitstunden total 4'728 Stunden ausbezahlt. Die übrigen Stunden bleiben teilweise auf den Langzeitkonti bestehen oder werden 2009 kompensiert oder ausbezahlt.

Zudem wurden den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern seit 1.

Januar 2007 rund 4'700 Ferienstunden ausbezahlt.

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An den Grossen Rat

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