• Keine Ergebnisse gefunden

rErwachsene rErwachsene ü ü Berufsabschlussf Berufsabschlussf r-stufe r-stufe ä ä SekstufeIISekstufeITerti SekstufeIISekstufeITerti

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "rErwachsene rErwachsene ü ü Berufsabschlussf Berufsabschlussf r-stufe r-stufe ä ä SekstufeIISekstufeITerti SekstufeIISekstufeITerti"

Copied!
22
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Erziehungsdirektion

Gesetz

über die Berufsbildung, die Weiterbildung und

die Berufsberatung (BerG) (Änderung)

und der Kommission

(2)

607/1

Inhaltsverzeichnis

Seite

1. Zusammenfassung 3

2. Ausgangslage 4

2.1 Überblick über das System der höheren Berufsbildung 4

2.2 Beschreibung der Angebote 5

2.3 Akteure und ihre Verantwortungsbereiche 6

2.4 Reformen auf eidgenössischer und interkantonaler Ebene 6

2.5 Revisionsgründe 7

3. Grundzüge der Neuregelung 9

3.1. Ziele 9

3.2 Vorbereitende Kurse auf Berufs- und höhere Fachprüfungen 9

3.3 Bildungsgänge an höheren Fachschulen 10

3.4 Nachdiplomstudiengänge 10

4. Umsetzung, geplante Evaluation des Vollzugs 10

4.1 Umsetzung 10

4.2 Geplante Evaluation 11

5. Erläuterungen zu den Artikeln 11

6. Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik

(Rechtsetzungsprogramm) und zu anderen wichtigen Planungen 14

7. Finanzielle Auswirkungen 14

7.1 Vorbereitende Kurse auf Berufs- und höhere Fachprüfungen 14

7.2 Bildungsgänge an höheren Fachschulen 15

7.3 Nachdiplomstudiengänge 16

7.4 Kostenentwicklung aufgrund einer Ablösung der FSV durch die HFSV

im Bereich HF 16

7.5 Kostenentwicklung bei den vorbereitenden Kursen aufgrund des

Wiederbeitritts zur FSV 16

7.6 Fazit der finanziellen Auswirkungen 17

8. Personelle und organisatorische Auswirkungen 17

8.1 Personelle Auswirkungen 17

8.2 Organisatorische Auswirkungen 17

9. Auswirkungen auf die Gemeinden 17

Seite

10. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 17

11. Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens 17

11.1 Zusammenfassung 17

11.2 Allgemeines 18

11.2.1 Keine Schwächung der höheren Berufsbildung im Vergleich mit der

Hochschulbildung 18

11.2.2 Keine Umverteilung von finanziellen Mitteln des Bundes, die für die

höhere Berufsbildung bestimmt sind 18

11.2.3 Kein Alleingang des Kantons bei der Subjektfinanzierung 18 11.2.4 Keine «kann»-Formulierungen bei der Finanzierung der höheren

Berufsbildung 18

11.2.5 Keine Ungleichbehandlung von höheren Fachschulen und vorberei-

tenden Kursen 18

11.2.6 Beschränkung der Subventionierung auf nicht gewinnorientierte

Anbieterinstitutionen 18

11.2.7 Besonderes öffentliches Interesse 19

11.2.8 Koordination mit den Gesetzgebungsarbeiten des Bundes 19

11.3 Überarbeitung des Gesetzes 19

12. Antrag 19

(3)

Vortrag

des Regierungsrates an den Grossen Rat

zum Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) (Änderung)

1. Zusammenfassung

Das geltende Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG 435.11) ist seit 1. Januar 2006 in Kraft. Es hat sich in weiten Teilen, insbesondere in den Bereichen der beruflichen Grundbildung, der Weiterbildung und der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung, bewährt. Neue Bedürfnisse und Entwicklungen konnten bisher durch Änderungen der dazugehöri- gen Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV; BSG 435.111) sowie der Direktionsverordnung vom 6. April 2006 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV; BSG 435.111.1) berücksichtigt werden.

Seit geraumer Zeit sind im Bereich der sich rasch wandelnden höheren Berufsbil- dung erhebliche Probleme bei der Steuerung und Finanzierung aufgetreten. Zudem befinden sich grundlegende neue eidgenössische und interkantonale Regelungen zur höheren Berufsbildung und zur Weiterbildung in Vorbereitung. Dabei geht es um folgende Themen:

– Die Vereinbarung vom 22. März 2012 über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) befindet sich gegenwärtig im Ratifizierungsverfah- ren bei den Kantonen. Der Kanton Bern ist neben dem Kanton Zürich der wich- tigste Kanton für das Berufsbildungssystem. Ein Betritt des Kantons Bern zur neuen interkantonalen Vereinbarung ist aus schweizerischer Sicht zentral. Die HFSV legt die Tarife für die Abgeltung des interkantonalen Schulbesuchs für die höheren Fachschulen (HF) fest. Diese basieren auf einer gesamtschweizerischen Vollkostenerhebung. Die interkantonal festgelegte Pauschale beträgt 50 bis 90 Prozent des Kostendurchschnitts. Für die Studierenden wird neu Freizügigkeit in der Schulwahl bestehen. Damit die Bildungsgänge der höheren Fachschulen von interkantonalen Zahlungen profitieren können, schliessen die Kantone mit den Bildungsanbietern einen Leistungsvertrag ab. Die geltende Regelung im BerG würde dabei bedingen, dass ein privater Anbieter vom Kanton ausfinanziert wird und sich gleichzeitig an die kantonale Gebührenregelung hält. Diese Rege- lung ist nicht zielführend. Da die interkantonal festgelegten Tarife auf einer Kos- tenerhebung basieren, bietet es sich an, dass der Kanton diese Pauschale auch für die Subventionierung der Berner Bildungsgänge nutzt. Die verbleibenden Kos- ten müssen mit kalkulierten Studiengebühren gedeckt werden. Dafür braucht es eine Gesetzesänderung. Umgekehrt präjudiziert die geplante Gesetzesänderung den Beitritt des Kantons Bern zur HFSV nicht.

– Die vorbereitenden Kurse auf die eidgenössischen Berufsprüfungen oder auf die eidgenössischen höheren Fachprüfungen werden heute vom Kanton ebenfalls über die verbleibenden Restkosten finanziert. Interkantonal wird ein Lektionen- beitrag bezahlt. Allerdings sind weder der Inhalt noch der Umfang der Kurse vor- geschrieben. Verschiedene Anbieter bieten deshalb für dieselbe Vorbereitung unterschiedlich lange Kurse an. Diese Sachlage hat in den letzten Jahren zu stei- genden Kosten für den Kanton geführt. Weil eine Formalisierung des Bildungsin- halts von keiner Seite gewünscht wird, ist die Aufwandfinanzierung ein ungeeig- netes Instrument. Ein Wechsel zur Subjektfinanzierung wäre aus Sicht des Regie- rungsrats wünschenswert gewesen. Er schlug deshalb vor, künftig den Prüfungs- absolvierenden eine Pauschale auszurichten. Bei dieser Lösung müssten die Kursteilnehmenden ihre Kurskosten vorfinanzieren, zudem hätte dies bei einem Grossteil der Angebote zu moderaten Mehrkosten für die Teilnehmenden geführt.

Bei einigen wenigen Vorbereitungskursen, vor allem im Zugang zu Meisterprü- fungen in gewerblichen Berufen, wären die Kurskosten überdurchschnittlich ge- stiegen. Dieser Vorschlag wurde in der Vernehmlassung aber fast einheitlich ab- gelehnt. Wer zustimmte, gab zu bedenken, dass ein Alleingang des Kantons Bern vermieden werden sollte. Die überarbeitete Konzeption der ERZ sieht deshalb ei- ne Finanzierung über eine Lektionenpauschale pro Kursbesucher oder -besuche- rin vor, in welcher aber die Anzahl Lektionen plafoniert werden kann. Die Formu- lierung im Gesetz soll einem späteren Wechsel auf eine Subjektpauschale nicht im Wege stehen. Es gibt Anzeichen, dass in gesamtschweizerischer Absprache ein solcher Wechsel in näherer Zukunft erfolgen könnte.

– Die interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998 (FSV) ist die heute noch geltende Vereinbarung für Angebote der höheren Berufsbildung. Je- der Kanton führt ein Angebot von Schulen und Bildungsgängen, die von inter- kantonalen Schulgeldbeiträgen profitieren. Im Berner Angebot sind sämtliche Schulen (und deren Bildungsgänge) aufgeführt, mit denen der Kanton einen Leis- tungsvertrag oder eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hat. Zusätzlich ent- hält das Angebot entgegen dem geltenden Recht auch Anbieter ohne Leistungs- vertrag. Dies basiert auf dem politischen Willen, die höhere Berufsbildung im Vergleich mit der ständig an Attraktivität gewinnenden Hochschulbildung zu stär- ken. Aus finanziellen Gründen änderte der Regierungsrat diese Praxis und lehnt seither Subventionsgesuche von neuen Anbietern ohne Leistungsvertrag ab. Ge- richtliche Beschwerdeverfahren gegen diese Praxisänderung sind gegenwärtig hängig. Um die höhere Berufsbildung weiterhin bestmöglich zu unterstützen, gleichzeitig aber die finanziellen Folgen für den Kanton steuerbar zu behalten, hat der Regierungsrat die FSV auf Ende September 2014 gekündigt und legt nun die vorliegende Gesetzesrevision vor. Weil der Vorschlag eines Wechsels auf Sub- jektpauschale bei den vorbereitenden Kursen zurzeit auf Eis gelegt ist und sich die Inkraftsetzung der HSFV verzögert, wird sich der Regierungsrat demnächst mit einem Wiederbeitritt zur FSV befassen, wobei er aber die Bedingungen neu formulieren kann.

(4)

Die historisch gewachsene Subventionspolitik steht zunehmend im Konflikt mit dem wachsenden Bildungsmarkt. Die angestrebte Subjektfinanzierung hätte vollumfäng- lich auf den Wettbewerb im Bildungsmarkt gesetzt. Aber auch mit der nun vorge- schlagenen Pauschalfinanzierung an den Anbieter ist ein kostensenkender Effekt zu erwarten, indem Bildungsangebote nur noch bei genügender Teilnehmerzahl durchgeführt werden können. Die bisher subventionierten Anbieter werden sich über die Qualität gegenüber den Anbietern, die neu subventionsberechtigt sind, behaupten müssen.

Bei den Sozial- und Gesundheitsberufen und bei anderen Berufen, die ein besonde- res öffentliches Interesse decken, stellt sich das Problem anders. Diese Bildungs- gänge müssen um Studierende werben, damit der Arbeitsmarkt mit genügend aus- gebildetem Personal versorgt ist. Die Neuregelung erlaubt es in diesen Fällen, mit besonderen Unterstützungsmassnahmen weiterhin für den notwendigen berufli- chen Nachwuchs zu sorgen.

Die Gesetzesrevision beachtet den Grundsatz der Haushaltneutralität. Teilweise ist mit höheren Kursgebühren zu rechnen. Von der erhofften Qualitätsentwicklung werden die Studierenden und die Arbeitswelt profitieren. Von einem Nachfrage- rückgang ist nicht auszugehen.

Die betroffenen Bildungsanbieter waren im Rahmen der Vorarbeiten in die Projekt- organisation eingebunden. Die vorgeschlagenen Änderungen werden von ihnen mehrheitlich begrüsst. Trotzdem wurde dann die Subjektfinanzierung an Absolvie- rende von Berufs- und höheren Fachprüfungen in der Vernehmlassung abgelehnt.

Dies vor allem mit dem Argument, dass der Kanton Bern keine solche Umstellung im Alleingang vornehmen solle.

2. Ausgangslage

2.1 Überblick über das System der höheren Berufsbildung

Die folgende Grafik stellt das Bildungssystem als Ganzes dar. Die höhere Berufsbil- dung ist bildungssystematisch auf der Tertiärstufe angesiedelt. Während die Hoch- schulbildung als Tertiär A bezeichnet wird, wird sie mit dem Begriff Tertiär B ge- kennzeichnet.

direkter Zugang Bildungswege mit Zusatzqualifikation

Höhere Fachprüfungen (HFP) Berufsprüfungen (BP)

Höhere Fachschulen (HF)

Fachhochschulen

(FH) Pädagogische

Hochschulen (PH) Universitäten und ETH

Berufsmaturität BM1 / BM2 (eidg. Attest)EBA

Brückenangebote BVS, Vorlehre

Fachmittelschul- ausweis Fachmittelschulen

Volksschule Weiterbildung

Berufsabschlussfür Erwachsene SekstufeIISekstufeITertiär- stufe

Mittelschulbildung (eidg. Fähigkeitszeugnis)EFZ

Berufliche Grundbildung

HMS

Gymnasiale Maturität Gymnasien Fachmaturität

direkter Zugang Bildungswege mit Zusatzqualifikation

Höhere Fachprüfungen (HFP) Berufsprüfungen (BP)

Höhere Fachschulen (HF)

Fachhochschulen

(FH) Pädagogische

Hochschulen (PH) Universitäten und ETH

Berufsmaturität BM1 / BM2 (eidg. Attest)EBA

Brückenangebote BVS, Vorlehre

Fachmittelschul- ausweis Fachmittelschulen

Volksschule Weiterbildung

Berufsabschlussfür Erwachsene SekstufeIISekstufeITertiär- stufe

Mittelschulbildung (eidg. Fähigkeitszeugnis)EFZ

Berufliche Grundbildung

HMS

Gymnasiale Maturität Gymnasien Fachmaturität

Die höhere Berufsbildung hat im Kanton Bern einen hohen Stellenwert. Die eidge- nössischen Berufsprüfungen (BP) und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen (HFP) sowie die höheren Fachschulen bieten die Möglichkeit zur Höherqualifizierung von Erwachsenen ohne Maturität. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur Sicherstel- lung des Nachwuchses an spezialisierten Fachleuten und Kadermitarbeitenden für die Arbeitswelt.

Absolventinnen und Absolventen der höheren Berufsbildung sind auf dem Arbeits- markt praktisch in allen Branchen gefragt. Dies nicht zuletzt, weil die Organisationen der Arbeitswelt (OdA) Inhalt und Abschlüsse weitgehend selbst bestimmen können.

Entsprechend einem Vergleich der Erwerbslosenquoten nach Bildungsstufen weisen Personen mit einem Tertiärabschluss die tiefsten Zahlen aus (Ende 2010: 2,9%1)).

Innerhalb der Tertiärstufe zeigt sich zudem, dass die höhere Berufsbildung gute Chancen bietet, nach dem Abschluss rasch eine Anstellung zu finden. Demgegen- über befinden sich Hochschulabgängerinnen und -abgänger häufig länger auf Ar- beitssuche.

Der Nettoaufwand des Kantons Bern für die höhere Berufsbildung lag im Rech- nungsjahr 2012 bei CHF 84,6 Millionen (inkl. NDS und Ausserkantonale; 2010:

79,3 Mio. 2011: 93,4 Mio.). Davon entfallen CHF 75,2 Millionen auf die höheren Fach- schulen und CHF 9,4 Millionen auf Vorbereitungskurse BP/HFP. Im Jahr 2011 haben sich Sondereffekte, wie die Überführung der Mitarbeitenden am BZ Pflege und medi ins LAG, ausgewirkt. Im interkantonalen Vergleich ist das finanzielle Engagement des Kantons Bern in der höheren Berufsbildung damit klar überdurchschnittlich.

1) Bundesamt für Statistik (2011d).

(5)

Der Bund leistet zur Finanzierung der Berufsbildung Pauschalbeiträge an die Kanto- ne. Ein Teil davon dient der Mitfinanzierung der höheren Berufsbildung2). Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) eruiert jährlich die Gesamtkosten der öffentlichen Hand für die Berufsbildung. Davon übernimmt der Bund gemäss BBG3)25 Prozent. Dieser Betrag wird aufgrund der Anzahl Bildungs- verhältnisse in der beruflichen Grundbildung berechnet, ohne die Anstrengungen der einzelnen Kantone im Bereich der höheren Berufsbildung zu berücksichtigen. Im Jahr 2011 profitierte der Kanton Bern für die gesamte Berufsbildung von CHF 90 Millionen, im Jahr 2012 von CHF 103 Millionen (geplant: 2013: 101 Mio. Franken, 2014: 100 Mio. Franken; 2015 104 Mio. Franken). Diese Erhöhung der Bundessub- ventionen an die Kantone gegenüber 2011 ist im Voranschlag und im Finanzplan bereits enthalten.

Der Bund kommt mit der Erhöhung lediglich seiner gesetzlichen Verpflichtung ge- mäss BBG nach. Diese Mehreinnahmen dürfen die Kantone nicht zusätzlich in die Berufsbildung investieren, sonst würden die Gesamtkosten der Berufsbildung er- höht, was auch finanzpolitisch nicht angezeigt ist.

2.2 Beschreibung der Angebote

2.2.1 Vorbereitende Kurse auf Berufs- und höhere Fachprüfungen

Bei den Berufsprüfungen (BP) und den höheren Fachprüfungen (HFP) sind lediglich die Prüfungsordnungen eidgenössisch anerkannt. Die Vorbereitung auf die Prüfung ist nicht überall zwingend in Kursen zu absolvieren. Gemäss einer Befragung von Kandidatinnen und Kandidaten besuchten jedoch über 80 Prozent einen solchen Kurs4). Diese sind unterschiedlich ausgestaltet und werden von verschiedensten Bildungsinstitutionen oder von den OdA angeboten. Die BP und die HFP stehen für praxisnahe Abschlüsse und verbinden solide praktische Fähigkeiten mit fundierten theoretischen Kenntnissen. Sie richten sich an Personen mit Berufserfahrung und sind in aller Regel berufsbegleitend zu absolvieren.

Das SBFI genehmigte bisher 433 (265 BP/168 HFP) solcher Prüfungsordnungen. Im Schuljahr 2012/13 wurden im Kanton Bern 123 Vorbereitungskurse auf BP und 44 Vorbereitungskurse auf HFP mitfinanziert. Der Nettoaufwand (inkl. Schulgeldbei- träge für den ausserkantonalen Schulbesuch) betrug in der Rechnung 2012 9,4 Mil- lionen Franken.

Die Berufsprüfungen (mit eidgenössischem Fachausweis) und die höheren Fachprü- fungen (mit eidgenössischem Diplom, Meisterdiplom) werden durch die OdA orga-

2) Art. 53 Abs. 2 Bst. a Ziff. 6 und 7 BBG.

3) Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10).

4) Befragung der Kandidatinnen und Kandidaten der eidgenössischen Prüfungen im Bereich der höheren Berufsbildung; Schlussbericht von econcept im Auftrag des SBFI, 10. Novem- ber 2011.

nisiert. Sie werden dafür durch das SBFI direkt finanziell unterstützt, bisher mit bis zu 25 Prozent.

2012 haben Studierende mit Wohnsitz im Kanton Bern rund 2 437 Bildungsab- schlüsse realisiert, d.h. 2 014 eidgenössische Fachausweise (CH: 13 582) und 423 eidgenössische Diplome (CH: 2 815). Im Jahre 2000 waren es 1 220 eidgenössische Fachausweise und 471 eidgenössische Diplome. Dies zeigt, dass insbesondere der Bedarf nach Fachleuten mit BP stark angestiegen ist.

Die Abschlüsse verteilen sich im Kanton Bern auf ca. 300 Angebote. 60 Prozent da- von werden durch den Kanton subventioniert. Die finanziell unterstützten 35 Anbie- ter sind mehrheitlich privatrechtliche Organisationen. Der Kanton finanziert die Net- tokosten der Anbieterorganisationen mit Leistungsvertrag bzw. Leistungsvereinba- rung (Defizitdeckung) oder er zahlt Pauschalen je studierende Person gemäss FSV an ausgewählte Anbieter ohne Leistungsvertrag. Die Studierenden entrichten Stu- diengebühren an die Bildungsinstitutionen mit Leistungsvertrag bzw. Leistungsver- einbarung gemäss den kantonalen Vorgaben. Bei Anbietern ohne Leistungsvertrag (Verbänden, Arbeitgeberorganisationen und weiteren privaten Bildungsinstitutio- nen) bezahlen sie die von diesen kalkulierten Teilnahmegebühren. Die Arbeitgeber unterstützen die Studierenden in der Regel beim Kursbesuch und bei der Prüfungs- teilnahme. Da die Vorbereitung auf eidgenössische Prüfungen nicht formalisiert ist, hat weder der Bund noch der Kanton Einfluss auf den Inhalt und auf die Dauer und damit auf die Kosten der Vorbereitungskurse. Trotzdem deckt der Kanton heute das Defizit der Anbietenden mit Leistungsvertrag bzw. Leistungsvereinbarung.

Der Besuch der vorbereitenden Kurse und der Prüfungen wird durchschnittlich zu 83 Prozent durch Studien- bzw. durch Prüfungsgebühren finanziert. Diese werden je nach Branche mehr oder weniger von den Arbeitgebern mitgetragen. In der Dienst- leistungsbranche beteiligen sich die Arbeitgeber überdurchschnittlich an den Kurs- gebühren. Die Teilnehmergebühr auf eine Lektion berechnet, beträgt für den vorbe- reitenden Kurs auf die HFP Expert/in Rechnungslegung und Controlling CHF 24 und für den Schreinermeister CHF 6. Zwar berechtigt der Besuch von vorbereitenden Kursen zum Bezug von Ausbildungsbeiträgen. Weil die Absolventinnen und Absol- venten die Kurse berufsbegleitend besuchen, ist ihr Verdienst jedoch meistens zu hoch, so dass sie nicht in den Genuss von Stipendien kommen.

2.2.2 Bildungsgänge an höheren Fachschulen

Bildungsgänge an höheren Fachschulen (HF) vermitteln höhere berufliche Qualifika- tionen und bereiten auf Fach- und Führungsfunktionen vor. Die praxisorientierten Bildungsgänge bauen auf einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis auf. Eine Be- rufsmaturität ist nicht Voraussetzung. Die vom SBFI zu genehmigenden Rahmen- lehrpläne werden von den Bildungsanbietern zusammen mit den OdA erarbeitet.

(6)

Die Vorgaben dazu finden sich in der Mindestvorschriftenverordnung5). Der Titel (z.B. «dipl. Techniker HF») ist geschützt (vgl. Art. 63 BBG).

2012 wurden im Kanton Bern 1 057 Abschlüsse an HF realisiert. Gesamtschweize- risch waren es 6 780. Dies sind knapp dreimal mehr Abschlüsse als im Jahre 2000.

Der Grund liegt vor allem in der Zunahme der Anzahl tertiärer Berufsabschlüsse, aber auch in der Zuordnung der Gesundheitsberufe zur Tertiärstufe. An der Berner Fachhochschule wurden im gleichen Jahr 1 250 Bachelors abgegeben. Dies zeigt die grosse Bedeutung der Bildungsgänge HF.

Der Nettoaufwand im Kanton Bern im Rechnungsjahr 2012 für die 45 mitfinanzierten Bildungsgänge HF betrug 61,6 Millionen Franken. Weiter gibt es zehn Bildungsgänge von privaten Anbietern, die keine Unterstützung von der öffentlichen Hand erhalten.

Von 28 Anbietern mit Leistungsvereinbarung haben 21 eine privatrechtliche Träger- schaft (Verein, AG, Stiftung). Lediglich sieben (25%) der Bildungsgänge HF werden von kantonalen Schulen angeboten. Die nicht subventionierten Angebote sind in zwei Bereichen positioniert, die im Wettbewerb stehen, nämlich der Bildungsgang zum Betriebswirtschafter/zur Betriebswirtschafterin HF (insgesamt neun Anbieter, nur zwei davon sind subventioniert) und derjenigen zum Wirtschaftsinformatiker/zur Wirtschaftsinformatikerin HF (vier Anbieter, nur einer ist subventioniert).

93 Prozent der Studierenden an Bildungsgängen HF im Kanton Bern, die im Jahr 2012 zur Prüfung angetreten waren, bestanden die Diplomprüfung.

Der Kanton Bern finanziert die Nettokosten der Bildungsgänge HF (Defizitdeckung), sofern er mit den öffentlich- oder den privatrechtlichen Anbietern eine Leistungs- vereinbarung oder einen Leistungsvertrag abgeschlossen hat. Zudem zahlt er Pau- schalen je studierende Person gemäss FSV an ausgewählte weitere privatrechtliche Anbieter ohne Leistungsvertrag. Die Studierenden entrichten Studiengebühren an die Bildungsinstitutionen mit Leistungsvertrag bzw. mit Leistungsvereinbarung gemäss den kantonalen Vorgaben. Bei Anbietern ohne Leistungsvertrag (Verbän- den, Arbeitgeberorganisationen und weiteren privaten Bildungsinstitutionen) bezah- len sie die von diesen kalkulierten Teilnahmegebühren.

Die subventionierten Studiengänge werden überwiegend durch öffentliche Beiträge finanziert. Der Besuch von Bildungsgängen HF berechtigt zum Bezug von Ausbil- dungsbeiträgen.

2.2.3 Nachdiplomstudiengänge

Neben den Bildungsgängen HF bieten die höheren Fachschulen auch Nachdiplom- studiengänge (NDS) an. Diese erlauben den Studierenden eine weitere Spezialisie- rung und Vertiefung. Auch die NDS werden vom SBFI anerkannt. Die Absolventin- nen und Absolventen erhalten ein Diplom und dürfen den entsprechenden Titel führen. Diese Studiengänge werden vom Bund finanziell nicht unterstützt. Auch die

5) Verordnung des EVD vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF;

SR 412.101.61).

geltende kantonale Gesetzgebung legt fest, dass die Kursgebühren für den Besuch eines Nachdiplomstudiengangs grundsätzlich die Kosten decken müssen. Diese können aber aus wichtigen Gründen mit kantonaler Unterstützung herabgesetzt werden. Der Nettoaufwand betrug im Rechnungsjahr 2012 7,8 Millionen Franken.

Das SBFI anerkannte bisher 41 NDS an höheren Fachschulen. Im Schuljahr 2012/13 wurden im Kanton Bern sechs NDS mitfinanziert (Anästhesie-, Intensiv- und Notfall- pflege; Pflege Gesundheitsförderung und Prävention sowie Pflegeberatung). Dabei handelt es sich um versorgungsnotwendige NDS im Gesundheitsbereich gemäss SpVG6).

2.3 Akteure und ihre Verantwortungsbereiche

Nachfolgende Grafik gibt einen Überblick über die Beteiligten am System der höhe- ren Berufsbildung.

2.4 Reformen auf eidgenössischer und interkantonaler Ebene 2.4.1 Weiterbildungsgesetz

Das neue Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG)7)ist derzeit in der Beratung bei den eidgenössischen Räten. Gemäss diesem Entwurf gehören vorbereitende Kurse auf BP und HFP systematisch zur Weiterbildung. Nach dem geltenden kanto- nalen Recht zählen sie jedoch zur höheren Berufsbildung und werden ausfinanziert.

6) Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG; BSG 812.11).

7) Vgl. Ergebnisbericht des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT; heute:

SBFI) vom 11. Juni 2012.

(7)

Demgegenüber muss die Weiterbildung zu kostendeckenden Preisen durchgeführt werden. Ausgenommen davon sind nur Angebote, die als förderungswürdig einge- stuft werden (Art. 29 BerG). Für diesen Widerspruch muss im Kanton eine Lösung gefunden werden. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird diesem Umstand Rech- nung getragen.

2.4.2 Erhöhung der Prüfungsfinanzierung durch den Bund für BP und HFP

Der Bundesrat hat am 14. November 2012 beschlossen, die Subventionen für die Durchführung von BP und HFP per 2013 von heute 25 Prozent auf 60 Prozent und in Ausnahmefällen bis auf 80 Prozent zu erhöhen. Diese Massnahme hat zum Ziel, das Bildungsgefäss der eidgenössischen Prüfungen zu stärken und die Absolventinnen und Absolventen finanziell zu entlasten. Zudem sollen auch die Expertenhonorare angepasst werden. Man erhofft sich dadurch einen positiven Effekt auf die Prü- fungsqualität. Die Änderung der Beitragshöhe bedingt eine Anpassung der Berufs- bildungsverordnung8). Mit der Erhöhung der Beitragssätze auf 60 Prozent der effekti- ven Kosten dürfte sich der Bundesbeitrag an die Durchführung der Prüfungen von heute rund 15 Millionen auf schätzungsweise 40 Millionen Franken pro Jahr erhö- hen. Von dieser Erhöhung profitieren die Organisationen, welche die Prüfungen durchführen, damit auch die Prüfungsgebühren gesenkt werden.

2.4.3 Neue interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Bildungsgänge HF Die EDK hat am 22. März 2012 die interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) verabschiedet und die Kantone am 27. April 2012 eingeladen, das für den Beitritt vorgesehene Verfahren einzulei- ten. Die HFSV löst im Bereich der HF die FSV ab, die heute die Abgeltung des Be- suchs von ausserkantonalen Bildungsangeboten in der höheren Berufsbildung re- gelt. Bis Ende August 2013 wurde sie bereits von 11 Kantonen ratifiziert.

Im Gegensatz zur FSV orientieren sich die Tarife in der HFSV an einer gesamt- schweizerischen Kostenerhebung. Die Beiträge werden für jeden Bildungsgang auf der Grundlage der durchschnittlichen gewichteten Ausbildungskosten pro Bildungs- gang und studierende Person definiert. Dabei werden für die Semesterpauschale folgende Variablen berücksichtigt: Ausbildungsdauer, Anzahl anrechenbarer Lektio- nen und durchschnittliche Klassengrösse. Von den erhobenen Brutto-Vollkosten werden 50 bis 90 Prozent pro Semester und studierende Person als Tarif festgelegt.

In den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Land- und Waldwirtschaft kann die Fachdirektorenkonferenz bei der Konferenz der Vereinbarungskantone für ein- zelne Bildungsgänge Beiträge in der Höhe von maximal 90 Prozent der ermittelten durchschnittlichen Standardkosten pro studierende Person und Semester beantra- gen (vgl. Art. 7 HFSV). Die HFSV spricht hier von Bildungsgängen mit erhöhtem öffentlichem Interesse.

8) Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101) (Art. 65 BBV)

Die HFSV sieht Freizügigkeit vor. Sobald ein Bildungsgang durch das SBFI anerkannt ist, der Sitzkanton mit dem Bildungsanbieter einen Leistungsvertrag abgeschlossen und den Bildungsgang bei der EDK angemeldet hat, steht dieser allen Studierenden der Vereinbarungskantone zum Besuch offen. Ein zusätzliches Kostengutsprachever- fahren ist nicht mehr erforderlich. Der Wohnsitzkanton der studierenden Person wird ohne Weiteres ab dem Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns zahlungspflichtig. Es bleibt aber in der Hoheit des Kantons, zu entscheiden, mit welchen Anbietern er Leistungsverträge abschliessen will und welche Bildungsgänge er für die Aufnahme in die HFSV der EDK meldet.

2.5 Revisionsgründe

2.5.1 Ablösung der FSV durch die HFSV im Bereich HF

Die HFSV regelt neu den Lastenausgleich zwischen den Kantonen für den interkan- tonalen Schulbesuch von HF-Bildungsgängen (vgl. Ziff. 2.4.3).

Die Anbieter müssen zur Kostentransparenz bereit sein. Sie sollen nicht mehr nur punktuell subventioniert werden. Vorgesehen ist, dass alle Anbieter Beiträge erhal- ten, sofern sie mit dem Standortkanton einen Leistungsvertrag abschliessen. Da- durch wird der Kanton verpflichtet, den Anbieter mindestens mit der interkantonal festgelegten Pauschale zu unterstützen. Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern, die ein Bildungsangebot im Kanton besuchen, dürfen nicht diskriminiert werden.

Heute gilt nach Artikel 46 BerG die Gebührenregelung von Artikel 47 BerG für alle kantonalen Anbieter und für diejenigen Anbieter, mit denen eine Leistungsvereinba- rung abgeschlossen wurde. Zudem trägt der Kanton bei diesen Anbietern die Rest- kosten (Art. 38 BerG). Diese starren Finanzierungsvorschriften sind mit dem Konzept der HFSV nicht vereinbar.

Die neue gesetzliche Regelung ist aber unabhängig von einem Beitritt zu HFSV um- setzbar. Der Regierungsrat kann die Höhe der Pauschalen auch selber festsetzen. Die Erziehungsdirektion plant dem dafür zuständigen Regierungsrat (vgl. Art. 54 BerG) die Ratifizierung zu beantragen, wenn absehbar ist, dass die vorliegende Gesetzes- änderung auf gutem Wege ist. Mit der Ratifizierung würden sich gemäss Kosten- schätzungen die Einnahmen für den Kanton Bern aus interkantonalen Schulbesu- chen erhöhen (vgl. Kap. 7.4.2).

2.5.2 Finanzierung von Angeboten im Kanton über die FSV

Die FSV ist die nach wie vor geltende interkantonale Vereinbarung für die Finanzie- rung der Angebote der höheren Berufsbildung. Jeder Kanton führt in einem Anhang die Schulen und Bildungsgänge auf, die vom interkantonalen Lastenausgleich profi- tieren. Im Berner Anhang sind sämtliche Schulen und deren Bildungsgänge aufge- listet, mit denen der Kanton einen Leistungsvertrag oder eine Leistungsvereinba- rung abgeschlossen hat. Zusätzlich sind aber auch Anbieter im Anhang enthalten, mit denen kein Leistungsvertrag abgeschlossen wurde. Diese Praxis basiert auf dem

(8)

nicht zuletzt auch im Grossen Rat9) erkennbaren politischen Willen, die höhere Be- rufsbildung im Vergleich mit der ständig an Attraktivität gewinnenden Hochschul- bildung zu stärken.

Die Ausdehnung der Unterstützung in diesem Bereich steht im Widerspruch zum kantonalen Recht und zur steigenden finanziellen Belastung in der Tertiärbildung.

Deshalb stoppte der Regierungsrat diese Praxis und lehnt seither Subventionsgesu- che von neuen Anbietern ab. Beschwerdeverfahren gegen solche Ablehnungsent- scheide sind gegenwärtig hängig. Die Anbieter bemängeln, diese Subventionspraxis stehe im Widerspruch zu Artikel 11 BBG, wonach durch Massnahmen auf dem Bil- dungsmarkt keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen entstehen dürfen.

Auch die verfassungsrechtliche Wirtschaftsfreiheit wird angerufen, die eine Gleich- behandlung aller Konkurrentinnen und Konkurrenten fordert. Bei einer Gutheissung der Beschwerden muss mit Mehrausgaben gerechnet werden.

Für diese aktuellen Umsetzungsprobleme gibt es im Rahmen der bestehenden kan- tonalen Gesetzgebung keine bildungs-, finanz- und wettbewerbspolitisch sowie verwaltungsökonomisch befriedigende Lösung. Nach heutigem Recht (Art. 27 BerG) kann der Kanton die Bildungsgänge HF fördern, wenn sie den Bedürfnissen der Arbeitswelt entsprechen und einen längerfristigen Nutzen bringen. Artikel 88 BerV nennt folgende weiteren Förderkriterien: ausgewiesene Nachfrage und ein Bedarf des Arbeitsmarktes. Sowohl für die Teilnehmenden als auch für den Arbeitsmarkt muss ein längerfristiger Nutzen vorhanden sein. Die Anwendung dieser Kriterien im Hinblick auf eine punktuelle Förderung des bestehenden riesigen Angebots erwies sich als kaum umsetzbar. Angesichts der veränderten Marktverhältnisse (u.a. wach- sender Anbietermarkt, überregional tätige Anbieter, Bedürfnisse nach freier Anbie- terwahl seitens der Studierenden) führen die bisherigen, z. T. nicht genügend schar- fen Förderkriterien zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Anbietern mit und ohne Subventionen, zu unkontrollierbar wachsenden Ausgaben durch mehr und umfang- reichere Bildungsgänge sowie zu einem unverhältnismässig hohen Verwaltungs- aufwand. Der Kanton finanziert Anbietende ohne erkennbare Systematik. Die Struk- turen sind primär historisch gewachsen. Ein klares bildungs- und/oder ordnungspo- litisches Konzept ist aus heutiger Sicht nicht erkennbar.

Im Hinblick auf den ursprünglich vorgesehenen Systemwechsel von der Anbieterfi- nanzierung zur Subjektpauschale hat der Kanton Bern die FSV vorsorglich per 30. September 2014 gekündigt. Da im jetzigen Zeitpunkt auf einen Systemwechsel verzichtet wird, wird sich der Regierungsrat mit dem Wiederbeitritt zur FSV befas- sen. Allerdings hat der Kanton Bern nun die Möglichkeit, seine Bedingungen zu ändern (vgl. Kap. 7.5).

9) Vgl. u.a. Motion 130/2008 Pfister, Zweisimmen (FDP) / Schwarz-Sommer, Steffisburg (SVP) vom 10. April 2008: Bitte keine Zweiklassen-Gesellschaft bei den Studiengebühren.

2.5.3 Keine inhaltlichen Vorgaben für vorbereitende Kurse BP und HFP

Wie bereits erwähnt, fehlen bei den vorbereitenden Kursen die Vorgaben. Entspre- chend vielfältig gestaltet sich das Angebot. Nachfolgende Grafik zu den vorberei- tenden Kursen im Hinblick auf die Berufsprüfung Logistikfachleute illustriert dies sehr gut. Analysiert wurden alle vorbereitenden Kurse, die von den Kantonen in ihren Anhängen zur FSV aufgeführt werden.

Daraus lässt sich ablesen, dass es schweizweit 29 Kursangebote gibt, deren Umfang zwischen 330 und 720 Lektionen liegt. Dem günstigsten Anbieter bezahlt der Kanton Bern aufgrund der FSV 2 520 Franken und dem teuersten 5 670 Franken. Dieses oder ein ähnliches Bild ergibt sich praktisch für jedes Vorbereitungsangebot auf eine BP oder eine HFP, wenn mehrere Anbieter auf dem Markt sind. Es gibt keine Bestre- bungen, die vorbereitenden Kurse zu formalisieren. Viele Vorbereitungskurse sind zudem modularisiert, was die Überwachung der Zahlungen durch die Kantone zu- sätzlich erschwert und bei den Institutionen zu einem hohen administrativen Auf- wand führt. Es gibt auch Organisationen der Arbeitswelt (OdA), welche Dauer und Inhalt national harmonisiert haben. Dies sind vor allem die gewerblich-industriellen Berufsgruppen.

Gemäss FSV entrichten die Kantone einen Lektionenbeitrag. Jedes Jahr können die Anbieter die veränderten Bedingungen melden, die Kantone korrigieren daraufhin ihren Anhang und bezahlen die höheren Kantonsbeiträge. Der Kanton sieht sich mit stets wachsenden Lektionenzahlen und somit wachsenden Kosten konfrontiert.

Damit ist klar, dass dieses Modell eigentlich keine Zukunft hat.

2.5.4 Keine Kontrolle über Teilnehmende an vorbereitenden Kursen

Der Kanton hat keine Kontrolle darüber, ob Teilnehmende von vorbereitenden Kur- sen auch eine Berufs- oder höhere Fachprüfung ablegen. Legen Kursteilnehmende keine Berufs- oder höhere Fachprüfung ab, kommt der Kursbesuch einer beruflichen Weiterbildung gleich. Berufliche Weiterbildung ist aber nach geltender Gesetzge-

(9)

bung nur im Ausnahmefall subventionsberechtigt (vgl. Art. 32 BBG und Art. 31 BerG). Nach dem heutigen System der Restkostenfinanzierung oder dem neuen System der Lektionenfinanzierung kann diese ungewollte Wirkung nicht gänzlich verhindert werden. Kontrollen können wegen der Menge an Anbietern nur stichpro- benweise durchgeführt werden.

3. Grundzüge der Neuregelung 3.1. Ziele

Obwohl die Bundesgesetzgebung (vgl. Art. 28 Abs. 4 und 29 Abs. 4 BBG) und die kantonale Berufsbildungsgesetzgebung im Bereich der höheren Berufsbildung be- züglich Förderung von «kann»-Formulierungen ausgehen, wurde das finanzielle Engagement der öffentlichen Hand politisch nie bestritten. Für die KMU betonten Unternehmen im Kanton Bern ist die höhere Berufsbildung wichtiges Rückgrat für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. In der Berner Verfassung steht zudem explizit, die Erwachsenenbildung sei zu fördern. Derzeit laufen politische Diskussionen auf eidgenössischer Ebene mit dem Ziel, die höhere Berufsbildung noch stärker zu för- dern. Bei einem Verzicht auf die Finanzierung der höheren Berufsbildung besteht die Tendenz, dass es zu einer Verlagerung an die Fachhochschulen kommen könnte, da bereits heute zahlreiche Studierende mit Berufsmaturität die höhere Berufsbildung absolvieren. Die Übertrittsquoten der Berufsmaturandinnen und -maturanden an die Fachhochschulen liegen heute je nach Fachrichtung lediglich zwischen 35 und 71 Prozent10). Eine Verlagerung würde sich negativ auf die Kosten auswirken, da die Fachhochschulstudiengänge durch den Kanton stärker finanziert werden als die höhere Berufsbildung.

Im Einzelnen verfolgt der Kanton mit der Neuregelung folgende Ziele:

– Kantonale und private Anbieter erhalten vergleichbare Bedingungen. Sie treten in Wettbewerb, soweit sie in Konkurrenz tätig sind. Dies erhöht die Qualität und op- timiert das Preis-Leistungs-Verhältnis.

– Es wird ein Beitritt zur HFSV ermöglicht, welcher seinerseits den Studierenden die volle Freizügigkeit in der Wahl ihrer Ausbildungsgänge analog zu den Hoch- schulen bringen würde.

– Fachbereiche, die ein besonderes öffentliches Interesse decken (z.B. Gesundheit, Soziales, Land- und Waldwirtschaft bzw. bei der Ausbildung von Fachleuten, auf die der Kanton als Monopolarbeitgeber angewiesen ist), können besonders un- terstützt werden.

– Die neue Regelung führt in der Summe ihrer Wirkungen zu keiner finanziellen Mehrbelastung des Kantons, sie erfolgt insgesamt haushaltneutral. Die Vorgabe des Entlastungsprogramms 2012 und 2013 sowie der Angebots- und Struktur- überprüfung (ASP) 2014 sind einzuhalten.

10)Quelle: Bundesamt für Statistik 2013.

– Die Ausgestaltung der Finanzierungsinstrumente schafft klare und spürbare An- reize bei den Subventionsnehmenden im Interesse eines möglichst effektiven und effizienten Mitteleinsatzes, ohne dass das Subsidiaritätsprinzip verletzt wird.

– Die Anpassung der gesetzlichen Grundlagen vereinfacht die Budgetierung und somit die Administration.

3.2 Vorbereitende Kurse auf Berufs- und höhere Fachprüfungen

Die Anbieterorganisationen sollen nicht mehr ausfinanziert werden, sondern eine Pauschale pro Teilnehmerlektion erhalten. Dies ist bereits heute die Lösung gemäss FSV. Allerdings zeigen Berechnungen, dass der Lektionenbeitrag von CHF 9 gemäss FSV zu einer Überfinanzierung führt resp. zum Teil zu einer massiven Gebührensen- kung führen würde, vor allem bei einer angestrebten Klassengrösse von 18 Teil- nehmenden. Der Kanton Zürich hat seit dem 1. Januar 2013 den Lektionenbeitrag auf CHF 7 gesenkt und gleichzeitig den Beitrag auf 500 Lektionen begrenzt. Somit wird pro Kursteilnehmenden höchsten CHF 3 500 ausgerichtet. Die Pauschalfinanzie- rung im Kanton Bern soll gemäss heutiger Konzeption der Erziehungsdirektion so umgesetzt werden, dass die Vorlage trotz neu hinzukommender Angebote haus- haltneutral ist und bei den Gebühren mehrheitlich nur unwesentliche Änderungen erfolgen. Wird der heutige Kantonsbeitrag an die kantonalen und privaten Anbieter mit Leistungsvertrag auf einen Lektionenbeitrag umgerechnet, ergibt sich, dass aktuell die vorbereitenden Kurse in der Wirtschaftsbranche zu kostendeckenden Preisen angeboten werden und bei den übrigen Fachbereichen der Kanton Lektio- nenpauschalen von CHF 0 bis CHF 41 leistet. Bei einer Korrektur der Klassengrösse auf 18 Teilnehmende resultieren Lektionenbeiträge zwischen CHF 0 und CHF 13.

Insbesondere wenn mehrere Kurse als Vorbereitung auf die gleiche BP oder HFP auf dem Markt sind, die unterschiedliche Anzahl Lektionen aufweisen, wird auch die Anzahl der zu subventionierenden Lektionen bei einem Mittelwert zu begrenzen sein.

Fraglich ist, ob für die vorbereitenden Kurse in der Wirtschafts- und Dienstleistungs- branche, bei welchen heute bereits die kantonal festgelegten Gebühren die Vollkos- ten decken, bei denen auch ein Angebotsmarkt besteht, künftig überhaupt staatlich unterstützt werden sollen. Bei den Beiträgen an die vorbereitenden Kurse handelt es sich um Finanzhilfen. Dazu schreibt das StBG11)vor, dass solche nur subsidiär auszu- richten sind, also nur, wenn die Angebote ohne öffentliche Unterstützung nicht zu Stande kommen. Auf der anderen Seite stehen bildungspolitische Argumente: Wa- rum sollen Teilnehmende der Wirtschafts- und Dienstleistungsbranche mehr für einen vorbereitenden Kurs bezahlen als in andern Branchen? Ist dies gerechtfertigt aufgrund der Tatsache, dass sich hier zu einem grossen Teil die Arbeitgeber an den Kosten beteiligen? Gemäss der heutigen nach dem Kriterium Bildungsrendite abge- stuften Gebührenordnung ist im Bereich Wirtschaft denn auch die höchste Gebühr zu verlangen. Diese Fragen werden bei der Umsetzung auf Verordnungsstufe und unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des Kantons zu beantworten

11)Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1).

(10)

sein. Auf Gesetzesstufe ist zu regeln, dass die Finanzierung pauschal erfolgt und auch als Subjektpauschale erfolgen kann und dass die Gebühren trotz kantonaler Unterstützung den Restkosten entsprechen (vgl. Änderung von Art. 46 und 48). In der Verordnung müssen die Beitragsbedingungen und die -höhen geregelt werden.

Diese werden anschliessend in einer Leistungsvereinbarung (kant. Anbieter) oder in einem Leistungsvertrag festgehalten. Die Lektionenpauschale ist für Bereiche vorge- sehen, welche die Erziehungsdirektion schon heute subventioniert. So wird auch künftig kein Beitrag an die Ausbildung zur Polizistin bzw. zum Polizisten oder zum Zollfachmann bzw. zur Zollfachfrau, beides eidgenössische Berufsprüfungen, ausge- richtet werden. Diese werden direkt durch den Bund oder von einer andern Direktion im Kanton finanziert. Im Gesundheitswesen sollen ab 2015 Berufs- und höhere Fachprüfungen die bisherigen Weiterbildungen ersetzen. Für diese neuen vorberei- tenden Kurse hat die ERZ bisher keine Finanzmittel eingestellt, sie müssen mit den vorhandenen Mitteln finanziert werden (vgl. Kap. 7.1.1).

3.3 Bildungsgänge an höheren Fachschulen

Der Kanton schliesst mit den öffentlich- und privatrechtlichen Anbietern eine Leis- tungsvereinbarung bzw. einen Leistungsvertrag ab. Bedingung ist, dass die Anbieter einen Standort im Kanton Bern haben und ihr Bildungsgang HF eidgenössisch aner- kannt ist bzw. sich im ordentlichen Anerkennungsverfahren befindet. Bei altrechtli- chen Bildungsgängen HF wird der Kanton Bern keinen Leistungsvertrag abschlies- sen. Der Leistungsvertrag soll gemäss Konzeption der Erziehungsdirektion Vorga- ben enthalten zur Führung einer Kostenrechnung, zu Hinweisen auf das StBG und auf die Drittwirkung von Grundrechten, wenn Private mit Subventionen eine öffent- liche Aufgabe wahrnehmen, sowie zum Umgang mit Gewinnen bzw. mit Rückstel- lungen und zum Qualitätsmanagement. Zudem muss im Leistungsvertrag den Pri- vaten die Kompetenz zum hoheitlichen Handeln übertragen werden. Das Bundes- recht sieht vor, dass gegen Verfügungen von Anbietern mit kantonalem Auftrag ein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung stehen muss. Dieser Leistungsvertrag wird aber schlanker sein als heute. Die EDK wird eine Musterleistungsvereinbarung zur Verfügung stellen. Das Reporting und Controlling wird vereinfacht.

Es ist vorgesehen, dass die Anbieter pro studierende Person mit stipendienrechtli- chem Wohnsitz im Kanton Bern eine Semesterpauschale gemäss HFSV erhalten.

Diese Pauschale entspricht in der Regel 50 Prozent der erhobenen Durchschnittskos- ten, kann aber bis zu 90 Prozent betragen, wenn es von den interkantonalen Fach- konferenzen so festgelegt wird. Für die Studierenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern bezahlt der Wohnsitzkanton den gleichen Pauschalbeitrag gestützt auf die HFSV.

Die Studiengebühren für die Bildungsgänge richten sich nach dem Kostende- ckungsprinzip (vgl. Art. 46 und 48).

Weitergehende Regelungen sind für HF-Bildungsgänge vorgesehen, denen ein be- sonderes öffentliches Interesse zukommt. Der Regierungsrat muss sie bezeichnen.

Sicher gehören dazu die Ausbildungen, die im Anhang der Spitalversorgungsver-

ordnung als versorgungsrelevant bezeichnet werden. Diese sollen grundsätzlich weiterhin ausfinanziert werden. Andere Bildungsgänge liegen mit ihrer Kostenstruk- tur aus verschiedenen Gründen über dem schweizerischen Durchschnitt. Es sind Vollzeitstudiengänge, die im Kanton und zum Teil schweizweit ohne Konkurrenz sind. Die Deckung der verbleibenden Kosten mit Gebühren würde diese derart er- höhen, dass sie für die Teilnehmenden nicht mehr zumutbar sind und der Bildungs- gang somit in seiner Existenz gefährdet wäre. Natürlich muss hier in erster Linie das Sparpotenzial eruiert werden. Ist dieses nicht oder nicht kurzfristig realisierbar, soll die HFSV-Pauschale gemäss Konzeption Erziehungsdirektion vom Kanton mit einer zusätzlichen Pauschale pro studierende Person ergänzt werden können. Für die Studierenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern müssen die Wohnsitzkantone trotzdem nur den Pauschalbeitrag gemäss HFSV be- zahlen. Für den Kanton Bern bedeutet dies, dass er den Fehlbetrag übernehmen muss, somit den sogenannten Kantonsbeitrag 2 für alle Studierende (auch die aus- serkantonalen) bezahlen muss. Die Studiengebühren für Bildungsgänge, die ein besonderes öffentliches Interesse decken und ausfinanziert werden, sollen den Stu- diengebühren der Fachhochschulen entsprechen. Sie werden gesetzlich festgelegt und gelten für kantonale wie für private Anbieter.

3.4 Nachdiplomstudiengänge

Die Anbieterorganisationen erhalten keine direkte Unterstützung. Die Kursgebühren richten sich nach dem Kostendeckungsprinzip.

Wenn einem Nachdiplomstudiengang ein besonderes öffentliches Interesse zu- kommt, gelten die Grundsätze für die Unterstützung der Bildungsgänge HF, die ein besonderes öffentliches Interesse decken.

4. Umsetzung, geplante Evaluation des Vollzugs 4.1 Umsetzung

Auf Verordnungsebene (BerV) muss das besondere öffentliche Interesse näher defi- niert werden resp. müssen die betroffenen Bildungsgänge bezeichnet werden, wel- che von einer erhöhten Unterstützung profitieren. Weiter zu regeln sein werden die Höhe der Pauschale bei Bildungsgängen HF mit besonderem öffentlichem Interesse und die Höhe der Lektionenpauschale für die vorbereitenden Kurse. Im Weiteren ist zu definieren, dass höhere Pauschalen degressiv ausgestaltet oder befristet werden können und es wird zu klären sein, ob Vorgaben zum Umfang eines angemessenen Gewinns bzw. angemessener Reserven bei privaten Anbietern nötig sind.

Das Anstellungsrecht (LAG/PG12)) gilt für alle kantonalen Anbieter. Private subven- tionierte Anbieter sollen nicht mehr unter die kantonale Anstellungsgesetzgebung fallen. Das bedingt eine Änderung des LAG im Geltungsbereich. Dieses gilt heute auch für alle subventionierten höheren Fachschulen. Für den Unterricht an vorberei-

12)Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01).

(11)

tenden Kursen gilt ebenfalls die Gehaltsklasse 15. Wenn kantonale Schulen mit ihren Angeboten mit privaten Anbietern im Wettbewerb stehen, sind sie bei der Kalkulation benachteiligt. Der Regierungsrat muss prüfen, ob er deshalb nicht die LAV anpassen will. Zur Diskussion steht die Einführung einer Bandbreite für die Anzahl Pflichtlektionen, wonach die kantonalen Schulleitungen ja nach Konkurrenz- situation eine höhere Flexibilität für die Gestaltung der Angebote hätten. Diese Re- gelung würde ausschliesslich für die vorbereitenden Kurse gelten. Im Rahmen von ASP 2014 soll die Pflichtlektionenzahl in der höheren Berufsbildung generell von 21,5 auf 22,5 Wochenlektionen erhöht werden, da die heutige Lektionenverpflich- tung im interkantonalen Vergleich tief ist.

4.2 Geplante Evaluation

Die Auswirkungen der Umsetzung der Gesetzesänderungen sollen vier Jahre nach Inkraftsetzung, also voraussichtlich 2019, überprüft werden. Vier Jahre entsprechen einer Leistungsperiode in der Berufsbildungsgesetzgebung. Alle vier Jahre erstattet die Erziehungsdirektion dem Regierungsrat Bericht über die Produktgruppe Berufs- bildung, Weiterbildung und Berufsberatung. Insbesondere wird interessieren, wel- chen Einfluss die Änderung auf die Anzahl der Studierenden und der Bildungsan- bieter hat und wie sie sich auf die Studien- bzw. auf die Kursgebühren und auf die Qualität der Bildungsgänge auswirkt.

5. Erläuterungen zu den Artikeln Artikel 27

Absatz 1

Nach bisheriger Bestimmung kann der Kanton die höhere Berufsbildung fördern, wenn die Bildungsgänge den «Bedürfnisse der Arbeitswelt entsprechen» und «sie einen längerfristigen Nutzen aufweisen». Die OdA sind bei der Definition und der Durchführung der eidgenössischen Prüfungen sowie bei der Gestaltung der Rah- menbedingungen für die Bildungsgänge HF federführend. Das SBFI genehmigt anschliessend die Prüfungsreglemente und anerkennt die Bildungsgänge HF, wenn sie den eidgenössischen Vorgaben entsprechen. Die möglichen HF-Abschlüsse sind in der MiVo-HF festgelegt. Das Kriterium «Bedürfnis der Arbeitswelt» ist damit be- reits bejaht. Bildungsgänge nach dem Kriterium «längerfristiger Nutzen» zu beurtei- len, ist während der Geltungsdauer dieser Bestimmung nie gelungen. Die beiden Kriterien sollen deswegen gestrichen werden. Weiterhin bleibt die Förderung der höheren Berufsbildung im Ermessen der zuständigen Behörde. Dies bedeutet, dass auf die Finanzierung eines Bereichs auch gänzlich verzichtet werden kann.

Absätze 2 und 3 (neu)

Dem Regierungsrat soll es möglich sein, gewisse HF-Bildungsgänge und vorberei- tende Kurse mit erhöhten Pauschalen zu unterstützen, wenn ihnen ein besonderes öffentliches Interesse zukommt. Auch im Bereich der Weiterbildung (Art. 31) wird auf das besondere öffentliche Interesse abgestellt, wann Angebote gefördert wer-

den sollen. Weil aber die Förderung der Weiterbildung nicht generell eine öffentli- che Aufgabe ist, dies im Gegensatz zur höheren Berufsbildung, rechtfertigt das be- sondere öffentliche Interesse im Bereich der Weiterbildung die Förderung an sich, wogegen es vorliegend eine erhöhte Förderung erlaubt. Im Bereich der höheren Fachschulen werden das die in der Spitalversorgungsgesetzgebung genannten Ausbildungen sein, für die ein Versorgungsauftrag besteht. Weiter sind es Ausbil- dungen in Bereichen, für die die Verfassung und das Gesetz einen Auftrag formulie- ren, für dessen Vollzug entsprechende Ausbildungen erforderlich sind. So verlangt etwa das Kantonale Waldgesetz (KWaG) eine leistungs- und anpassungsfähige Forstdienstorganisation, um die Ziele des eidgenössischen und kantonalen Waldge- setzes umzusetzen. Diese Forstdienstorganisation kann nur unterhalten werden, wenn auch genügend ausgebildete Försterinnen und Förster vorhanden sind. Ein Fachkräftemangel kann aus volkswirtschaftlicher Sicht ein besonderes öffentliches Interesse für die Förderung einer Ausbildung begründen. Der Regierungsrat kann auch Entwicklungsschwerpunkte setzen, beispielsweise Förderung der Cleantech und in diesem Rahmen auch die Ausbildung der entsprechenden Fachkräfte beson- ders fördern. Von einem Mangel an Fachkräften ist dann zu sprechen, wenn ernst- hafte Hinweise bestehen, dass Fachleute fehlen oder längerfristig fehlen werden. Es bestehen denn verschiedene Bestrebungen (u.a. auch auf Bundesebene), einen Fachkräftemangel frühzeitig mit Hilfe von Indikatoren auszuweisen. Zu prüfen sein wird, inwieweit ebenfalls die Bildungsgänge der HF Holztechnik in Biel, HF-Technik Mittelland in Biel, die Hotelfachschule Thun und die Gartenbauschule Oeschberg (Techniker Garten- und Landschaftsbau) einer besonderen Förderung bedürfen werden. Diese Vollzeitbildungsgänge sind in ihrer Ausgestaltung schweizweit nur schlecht mit den Schulen zu vergleichen, mit denen sie bei der Kostenerhebung verglichen werden. Ihnen kommt aufgrund ihrer Einzigartigkeit und ihrer Bedeutung für die Volkswirtschaft des Kantons Bern ebenfalls ein besonderes öffentliches Inte- resse zu.

Auch vorbereitenden Kursen kann ein besonderes öffentliches Interesse zukommen.

Zurzeit werden gesamtschweizerisch neue Berufs- und höhere Fachprüfungen für das Gesundheitswesen entwickelt, die die bisherigen NDS und Höfa-1-Ausbildungen ablösen sollen. Soweit diese vom Regierungsrat als versorgungsrelevant bezeichnet werden, wird eine zusätzliche Förderung wohl notwendig sein. Es kann sein, dass in Randgebieten und im französischsprachigen Kantonsteil vorbereitende Kurse mit einer erhöhten Pauschale finanziert werden müssen, weil nicht genügend Kursteil- nehmende rekrutiert werden können, um die Kurse zu konkurrenzfähigen Preisen anzubieten. Sofern die Arbeitswelt auf diese Fachkräfte angewiesen ist, würde diese Konstellation eine erhöhte Förderung rechtfertigen.

Artikel 35 Absatz 1

Zusammen mit der Übertragung von Aufgaben kann es notwendig sein, private Leistungserbringer mit hoheitlichen Befugnissen auszustatten (vgl. Kommentar zu Absatz 2). Das Verwaltungsgericht hatte jüngst Gelegenheit, zu diesem Fragenkreis

(12)

Stellung zu nehmen (VGE 100.2011.114 vom 11.6.2012 i.S. A. AG). In diesem Ent- scheid, welcher unterdessen auch vom Bundesgericht bestätigt wurde (2C_768-2012 vom 29.4.2013), wird verlangt, dass die Übertragung hoheitlicher Befugnisse an Private in einem formellen Gesetz vorgesehen werden muss. Diesem Erfordernis wird hiermit Rechnung getragen. Welche Befugnisse konkret übertragen werden sollen, ist im Übertragungsvertrag zu regeln.

Absatz 2

Die öffentliche Hand kann die Wahrnehmung von staatlichen Aufgaben an Private übertragen. Artikel 35 regelt die Zuständigkeiten. Der Regierungsrat soll neu nur noch für die Übertragung von HF-Bildungsgängen zuständig sein, wenn diesen ein besonderes öffentliches Interesse zukommt. Dies rechtfertigt sich, weil solche An- gebote stärker finanziert oder gar ausfinanziert werden. Dabei gilt das Kriterium der Höhe des finanziellen Engagements, nämlich wenn dieses höher als der interkanto- nal vereinbarte Ansatz ist (derzeit 50–90%). Die bisherige Zuständigkeitsregelung ging von der organisationsrechtlichen Selbständigkeit aus. Das heisst, der Regie- rungsrat war bisher für die Übertragung zuständig, wenn es um eine eigenständige private höhere Fachschule ging. Es wird ferner präzisiert, dass die Übertragung mit Vertrag und nicht mit Verfügung erfolgt, dies kann massgebend sein für den Rechts- schutz. Bei Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen ist das Verwaltungsge- richt alleinige kantonale Rechtsmittelinstanz. Für die Übertragung der übrigen HF-Bildungsgänge ist gemäss Absatz 3 die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion verantwortlich. Sie tut dies im Rahmen der Leistungsverträge. Wer öffentliche Auf- gaben zur Erfüllung übertragen erhält, kann im Rahmen der übertragenen Aufgaben auch mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet werden. Im Bereich der höheren Fachschulen überträgt der Bund mit der Anerkennung der Bildungsgänge den Schu- len die Befugnis zur Verleihung eines eidgenössisch anerkannten und geschützten Titels («dipl. HF»). Nach der MiVo-HF muss der Bildungsanbieter die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfung regeln. Die kantonale Behörde muss den Bil- dungsgang beaufsichtigen und ein kantonales Rechtsmittel vorsehen. Somit muss der Private auch über Promotionen und Prüfungen verfügen, damit ein einheitliches kantonales Rechtsmittel zur Verfügung steht. Das bedeutet zudem, dass künftig alle Bildungsanbieter, mit denen der Kanton einen Leistungsvertrag abschliesst, auch ihre Studienreglemente von der Erziehungsdirektion genehmigen lassen müssen (vgl. Art. 95 BerV).

Artikel 38 Absatz 3

Gemäss Absatz 1 trägt der Kanton nach Abzug von Erlösen die Kosten des Leis- tungsangebots, soweit nachfolgende Bestimmungen keine abweichenden Regelun- gen treffen. Im Kapitel 4.2 (Finanzierung einzelner Leistungen) wird die Finanzie- rungsart für die einzelnen Leistungsangebote präzisiert. Bereits heute können ein- zelne Leistungen mit Pauschalen abgegolten werden. Die Pauschalabgeltung kann an den Anbieter oder an die Studierenden erfolgen. Der Hinweis in den Artikeln 41a und 41b ist somit genügend. Absatz 3 kann aufgehoben werden.

Artikel 41a Absatz 1

Für die Durchführung von vorbereitenden Kursen sollen die Anbieter neu mit Pau- schalen abgegolten und nicht mehr ausfinanziert werden. Bereits in der geltenden interkantonalen Vereinbarung (FSV) wird interkantonal ein Lektionenbeitrag (aktuell CHF 9) pro Kursteilnehmenden verrechnet. Diese Lösung mit einer Teilnehmerpau- schale pro Lektion soll auch für die innerkantonale Finanzierung übernommen wer- den. Die Bestimmung ermöglicht auch die Ausrichtung einer Pauschale an die Stu- dierenden, wobei diese Möglichkeit bis auf Weiteres nicht umgesetzt werden soll.

Schon bisher war dafür eine «kann»-Bestimmung im Gesetz. Daran soll nichts ge- ändert werden. Der Regierungsrat muss in der Verordnung die Umsetzung regeln (vgl. Kap. 3.2). Näheres zu möglichen Berechnungen der künftigen Beitragshöhe findet sich in Kapitel 7.1. Analog den übrigen Finanzierungsbestimmungen im BerG (vgl. Art. 39, 40, 42) wird auch hier ein Höchstsatz für die kantonale Unterstützung festgelegt. Bei einer Teilnehmerpauschale pro Lektion von CHF 6 würde der Kan- tonsanteil am Aufwand zwischen 30 und 60 Prozent liegen.

Absatz 2

Er lässt eine Ausnahme zu für Angebote, die ein besonderes öffentliches Interesse decken und die ohne zusätzliche kantonale Unterstützung nicht mehr durchgeführt werden können (siehe auch Komm. zu Art. 35 Abs. 2 zum besonderen öffentlichen Interesse). Von dieser Bestimmung betroffen werden heutige Weiterbildungen oder heutige NDS im Gesundheitsbereich sein, die gemäss einem schweizerischen Pro- jekt zu BP oder HFP umgebaut werden.

Artikel 41b Absatz 1

In Anlehnung an die HFSV sollen gemäss Konzeption der ERZ die Anbieter von Bil- dungsgängen der höheren Fachschulen Pauschalen erhalten, die auf 50 bis 90 Pro- zent der schweizerischen Durchschnittskosten ausgerichtet sind.

Die HFSV-Semesterpauschalen liegen aufgrund der Kostenerhebung für die provi- sorischen Tarife 2012 zwischen 1 000 Franken (Mikrotechnik Teilzeit) und 18 500 Franken (Waldwirtschaft Vollzeit) Die schweizerischen Durchschnittskosten werden von der EDK regelmässig überprüft.

Die Auffanglösung bei Bildungsgängen HF, die aus kantonaler Sicht ein besonderes öffentliches Interesse decken (vgl. Kommentar zu Art. 35) und deren verbleibende Kosten den Teilnehmenden nicht zugemutet werden sollen bzw. den Bildungsgang in seiner Existenz gefährden würde, sieht eine erhöhte Pauschale vor.

Absätze 2 und 3

Nachdiplomstudiengänge (NDS) fallen nicht in den Regelungsbereich der HFSV. Sie sollen grundsätzlich kostendeckend angeboten werden. Somit ist auch in diesem Bereich eine Auffanglösung nötig, wenn NDS ein besonderes öffentliches Interesse

(13)

decken und sich deren Bedeutung auf die jeweilige Spezialgesetzgebung stützt (Spi- talversorgungsgesetz). Interkantonal müssen künftig die Vollkosten (vgl. Änderung von Art. 53 Abs. 3) in Rechnung gestellt werden. Wenn diese NDS (Anästhesie-, Intensiv- und Notfallpflege, Pflege Gesundheitsförderung und Prävention, Pflegebe- ratung) durch BP und HFP abgelöst werden und weiterhin ein besonderes öffentli- ches Interesse erkannt wird, fallen sie unter den Anwendungsbereich von Artikel 41a Absatz 2.

Artikel 46

Die nachfolgende kantonale Gebührenregelung richtet sich neu ausschliesslich an kantonale Anbieter. Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht zwingend, dass sich das Gesetz über die Höhe von Gebühren an kantonalen Institutionen äussert. Dritte sind nur dann betroffen, wenn ihnen der Regierungsrat die Erfüllung einer kantonalen Aufgabe übertragen hat. Er tut dies, wenn der Kanton mehr als die interkantonal vereinbarte Pauschale ausrichtet. Die übrigen Anbieter setzen ihre Gebühren nach betriebswirtschaftlichen Überlegungen selbstständig fest.

Artikel 48 Absatz 3

Die Kurs- und Studiengebühren für Angebote, die vom Kanton finanziell unterstützt werden, müssen die verbleibenden Kosten decken. Sie müssen also für jedes ein- zelne Angebot vom Anbieter kalkuliert werden.

Absatz 4

In der höheren Berufsbildung gilt grundsätzlich das Kostendeckungsprinzip. Aus- nahmsweise werden die Studiengebühren in der Gesetzgebung festgelegt. Dies betrifft jene Bildungsgänge, die gemäss Artikel 41b Absatz 3 ein besonderes öffent- liches Interesse decken und vom Kanton ausfinanziert werden. Die Gebühren ent- sprechen hier wie bereits anhin mindestens denjenigen der Hochschulen.

Artikel 53 Absatz 3

Diese Regelung gilt für den Fall, dass kein interkantonales Schulgeldabkommen greift. Es kann sein, dass Angebote dort nicht aufgenommen sind (z.B. NDS) oder dass ein Kanton dem Abkommen nicht beigetreten ist. Bis anhin gilt, dass Lernende oder Studierende mit ausserkantonalem Wohnsitz in einem solchen Fall den Tarif des jeweils geltenden Schulgeldabkommens selbst übernehmen müssen oder, wenn ein solcher fehlt, die direkten Kosten bezahlen muss. Neu soll Ausserkantona- len in einem solchen Fall die vollen Kosten, aber mindestens die Kosten gemäss dem jeweils geltenden interkantonalen Tarif in Rechnung gestellt werden.

Ziffer II

Änderung des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h

Es ist nicht mehr sachgerecht, alle höheren Fachschulen, die Subventionsempfänge- rinnen sind, dem Geltungsbereich des LAG zu unterstellen. Auch die subventionier- ten privaten Gymnasien unterstehen nicht dem Geltungsbereich des LAG. Zum einen ist dies dem übrigen kantonalen Recht fremd. So werden an subventionierten Spitälern die Mitarbeitenden ebenfalls privatrechtlich angestellt. Zum andern war es den in den letzten Jahren neu gegründeten höheren Fachschulen mit privater Trä- gerschaft durchwegs ein Anliegen, die Mitarbeitenden privatrechtlich anzustellen.

Nebst den Höheren Fachschulen an den KV-Schulen ist die Hotelfachschule Thun die einzige höhere Fachschule mit privater Trägerschaft, die ihre Lehrkräfte öffent- lich-rechtlich anstellen. Diese Änderung führt dazu, dass höhere Fachschulen mit privater Trägerschaft im Rahmen des OR in der Ausgestaltung der Anstellungsbe- dingungen grundsätzlich frei sind; verhindert freilich nicht, dass sich die Anstel- lungsbedingungen für die Mitarbeitenden weiterhin nach der Lehreranstellungsge- setzgebung richten. Eine Ausrichtung an der Lehreranstellungsgesetzgebung soll im Rahmen der jeweiligen Übertragungsverträge ggf. dann verlangt werden, wenn der Kanton bei diesen Privaten 90 Prozent oder mehr der Kosten übernimmt. Schon heute und auch weiterhin müssen diese Schulen, weil ihnen erhöhte Subventionen zukommen, ihre Anstellungsbedingungen in einem Reglement festhalten, welches vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt zu genehmigen ist (vgl. Art. 1a LAV). Im Übrigen sind gemäss Artikel 13 StBG allfällige insgesamt bessere Anstellungsbe- dingungen als an den kantonalen Schulen für die Bemessung des Staatsbeitrages an eine subventionierte Organisation nicht anrechenbar. Für die Lehrkräfte der Ho- telfachschule Thun und den Lehrkräften in der höheren Berufsbildung an den priva- ten kaufmännischen Berufsfachschulen hat die Neuregelung hauptsächlich zur Fol- ge, dass sie nicht mehr den öffentlich-rechtlichen Rechtsschutz geniessen.

Wie in Kapitel 4.1 erwähnt, wird der Regierungsrat prüfen, ob für die Pflichtpensen der Lehrkräfte in vorbereitenden Kursen eine erhöhte Flexibilität geschaffen werden kann. Damit soll verhindert werden, dass kantonale Schulen Angebote streichen müssen, nur weil sie bei den Anstellungsbedingungen nicht konkurrenzfähig sind.

Eine solche Änderung würde auf Verordnungsebene erfolgen (LAV).

Übergangsbestimmungen Ziffer 1

Der Wechsel vom alten zum neuen Recht wirkt sich auf die Studiengebühren aus.

Alle bei Inkrafttreten bereits laufenden Studiengänge können nach den bisherigen Bedingungen abgeschlossen werden. Entsprechendes gilt für die Finanzierung. Die Studiengänge und vorbereitenden Kurse, die nach dem Inkrafttreten beginnen, sind nach dem neuen Recht auszuschreiben und durchzuführen. Anbieter, die bisher nicht finanziert wurden, erhalten für die einlaufenden Bildungsgänge Subventionen.

(14)

Ziffer 2

Diese Bestimmung erlaubt es der neu zuständigen Stelle im Hinblick auf neues Recht Übertragungsverträge abzuschliessen.

Ziffer 3

Damit bleibt genügend Vorlaufzeit, um die Lehrkräfte der Hotelfachschule Thun und der kaufmännischen Berufsfachschulen nach Obligationenrecht anzustellen.

6. Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik

(Rechtsetzungsprogramm) und zu anderen wichtigen Planungen

Der Regierungsrat richtet seine Politik an den Grundsätzen einer nachhaltigen Ent- wicklung aus. Dies gilt auch für die kantonale Berufs- und die Weiterbildungspolitik, die sich in Wechselwirkung mit den übrigen Schwerpunkten der Regierungspolitik befinden, insbesondere mit der Finanzpolitik und den Politiken zur Wirtschaft, zum Gesundheitswesen und zur sozialen Sicherheit.

Gestützt darauf wurde eine Bildungsstrategie definiert, die auf ein leistungsfähiges Bildungssystem mit zukunftsweisenden Bildungsangeboten von hoher Qualität zielt.

Allen Einwohnerinnen und Einwohnern sollen persönliche Entwicklungsperspekti- ven in Arbeitswelt und Gesellschaft geboten werden und der Kanton soll im wirt- schaftlichen Wettbewerb eine Spitzenposition erlangen.

Der Kanton setzt sowohl bei den Bildungsinstitutionen wie auch bei den Einwohne- rinnen und Einwohnern auf ein eigenverantwortliches Handeln, das durch kantonale Rahmenbedingungen gefördert und unterstützt wird. Er setzt auf Kooperation der verschiedenen Partnerinnen und Partner und berücksichtigt die unterschiedlichen Interessen der Sprachregionen sowie von Stadt und Land.

Für die verschiedenen Bildungsbereiche wurde die Bildungsstrategie noch verfeinert und zur Umsetzung wurden Massnahmen definiert. Die Umsetzung hat insbesonde- re auch finanzpolitische Ziele zu berücksichtigen, indem die Stabilität der Finanzen entsprechend gewichtet wird.

Die Neuregelung ist im Rechtssetzungsprogramm der Richtlinien der Regierungspo- litik 2011 bis 2014 nicht enthalten. Die vorliegende Neuregelung steht dennoch im Einklang mit den Regierungsrichtlinien und mit der aktuellen Bildungsstrategie.

7. Finanzielle Auswirkungen

7.1 Vorbereitende Kurse auf Berufs- und höhere Fachprüfungen 7.1.1 Kantonaler Nettoaufwand aktuell und neu

Ausgegangen wird vom Voranschlag 2014, in welchem die Entlastungspakete 2012 und 2013 sowie die ASP-Massnahmen berücksichtigt sind:

in CHF Mio.

VK Rg.12 VA 14 nBerG

VK BP/HFP kant./subv. Bildungsanbieter 8.2 8.0 7,1 VK BP/HFP-FSV (ausserkantonale Kursbesuche) 1.2 1.2 0,9

Neue Angebote VK BP/HFP 0 0 1,2

Total VK BP/HFP 9.4 9.2 9,2

Die Ausgaben für den ausserkantonalen Kursbesuch sinken aufgrund des vorgese- henen neuen kleineren Lektionenbeitrags. Berechnungen zeigen, dass mit einem Lektionenbeitrag pro Teilnehmenden von CHF 6 für die gewerblich-industriellen Berufsgruppen und CHF 2 für die Bereiche Wirtschaft und Dienstleistung (dort, wo ein Angebotsmarkt besteht) der Wechsel von einer Aufwandfinanzierung zu einer Pauschalfinanzierung haushaltneutral umgesetzt werden könnte. Dabei können auch die Anbieter, die heute von Subventionen ausgeschlossen sind, berücksichtigt wer- den. Zu prüfen sein wird aber auch eine Variante 6/0, mit der Begründung, dass der Kanton nicht in einen funktionierenden Bildungsmarkt mit Subventionen eingreifen soll und dass eine öffentliche Subventionierung selbsttragender Angebote aus fi- nanzpolitischen Überlegungen sowie aus Sicht der Staatsbeitragsgesetzgebung (Art. 7 Abs. 2 StBG) zu hinterfragen ist. Ein entsprechender Entscheid wird der Re- gierungsrat auf Verordnungsebene zu fällen haben.

Die heutigen Weiterbildungen oder die heutigen NDS im Gesundheitsbereich, die gemäss einem schweizerischen Projekt zu BP oder HFP umgebaut werden, müssen mit dem heute für die NDS (vgl. Kap. 7.3) getätigten Aufwand finanziert werden.

Zusätzliche Mittel können nicht eingestellt werden.

7.1.2 Kursgebühren

Die Kursgebühren richten sich heute nach den kantonalen Vorgaben. Die neuen Kursgebühren müssen kalkuliert werden. Die Berechnungen des MBA gehen davon aus, dass bei einer Abgeltung von CHF 6 pro Lektion und Studierende für Kurse, welche mindestens eine Klassengrösse von 18 aufweisen, die Gebühren nur leicht steigen. Bei Kursen, welche bereits heute kostendeckend oder nur minimal defizitär geführt werden (insbesondere im Bereich Wirtschaft und Dienstleistung), müsste eine Abgeltung bereits ab CHF 2 pro Lektion und Studierende zu einer Senkung der Gebühren führen. Die kostspieligsten Angebote sind Meisterprüfungen im Gewerbe.

Man wird in diesen vereinzelten Fällen auch den Lektionenumfang und die Anforde- rungen überprüfen müssen. Immerhin ist – entgegen zur Regelung im Kanton Zü-

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

der Nachweis über die Teilnahme an einem durch die oberste Jagdbehörde anerkannten Fangjagd-Ausbildungslehrgang; die Lehrgangsbescheinigung muss spätestens 3 Tage vor

Foto Schmidt vor allem dafür, daß neben den politischen Zielsetzungen auch die kirchliche Ostmis- sion immer mehr an Bedeutung gewann und die Eingliederung der Heiden in die

In Auslaufsystemen wird für grössere Schweine ein Temperaturbereich von 8 ºC bis 23 ºC empfohlen (Mayer

Antik örper ö rper Produktion Produktion bei bei SANOFI: SANOFI: Downstream (DSP) Downstream (DSP).

Berglehne, anfangs über einige Hügel durch Wünschendorf, Pirching, Hofstätten, zur 5 km Strassen- theilung ; hier r., (l. über Windisch—Hartmannsdorf nach Uebersbach bzw. 47)

[r]

Papa meint, dass man sich auf den Landstraßen aber sehr schnell verfahren kann.. Mutti ist überzeugt, dass er genug Erfahrung als

Stelle die Wörter richtig und schreibe diese auf der nächsten Seite auf!. Obst Ubung