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Ein Privatdetektivbüro machte betreffend die Identität von A.D

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I 211/2005 POM 16. November 2005 46C Interpellation

3486 Fuchs, Bern (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 31.08.2005

Wird, wer aufgrund falscher Papiere Schweizer Bürger wurde, wieder ausgebürgert?

Im August oder September 1999 wurde der einstige Asylbewerber und mit einer Schweizerin verheiratete A.D. (genauer Name und Personalien sind der Regierung und dem Interpellanten bekannt), gemäss seinen Dokumenten geborener Kameruner, erleichtert eingebürgert. Er ist heute Sozialhilfebezüger. Eingereist war er aus England mit dem Alias-Namen P.E.

Zur Zeit läuft die Scheidung. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren wurden einige Nachforschungen gemacht. Diese lassen vermuten, dass er aufgrund einer falschen Identität das Schweizer Bürgerrecht erhalten hat. Zudem ist er offenbar im Kanton Luzern wegen des Besitzes von kinderpornographischem und sodomistischem Material 2004 rechtskräftig verurteilt.

Ein Privatdetektivbüro machte betreffend die Identität von A.D. Ermittlungen bei den Amtsstellen in Kamerun und erhielt Einsicht in Archive und Register.

Fazit: In Kamerun ist offenbar weder ein Herr A.D. noch ein Herr P.E. gemäss dem Geburtsschein von A.D. geboren (die erwähnten Dokumente und Beweismittel liegen für die Regierung beim Original meiner Interpellation bei).

Es stellen sich daher folgende Fragen, welche durch den Regierungsrat zu beantworten sind:

1. Wie beurteilt der Regierungsrat diese Einbürgerung von A.D.? Ist der Regierungsrat bereit, aufgrund der beigefügten Aktenlage, diese Einbürgerung zu überprüfen?

2. Kann der Regierungsrat versichern, dass die Einbürgerung rechtens ist oder hat sich der Besagte das Schweizer Bürgerrecht mit unkorrekten Papieren verschafft?

3. Sollten sich die Zweifel bestätigen, wie beurteilt der Regierungsrat dann das Ganze, nicht zuletzt aus strafrechtlicher Sicht (Urkundenfälschung, Betrug mit langen Verjährungsfristen usw.)?

4. Welche Schritte unternimmt der Regierungsrat, wenn sich herausstellen sollte, dass die Einbürgerung aufgrund falscher Dokumente erfolgt ist? Ist der Regierungsrat bereit, A.D. das Schweizer Bürgerrecht wieder zu entziehen und die dazu notwendigen Schritte einzuleiten?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 08.09.2005

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Antwort des Regierungsrates

Allgemeine Grundsätze zum Verfahren der erleichterten Einbürgerung:

Nach Art. 27 Abs. 1 Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Nach Wortlaut der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheides an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden. Eine eheliche Gemeinschaft im Sinn des Bürgerrechtsgesetzes setzt nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraus. Eine solche kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist. Der Gesetzgeber wollte den ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um den Ehegatten die gemeinsame Zukunft in der Schweiz zu erleichtern. Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft zu leben, kann der Umstand sein, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird.

Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom EJPD mit Zustimmung des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen von Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Immerhin ist es notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und es so unterlässt, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren.

Besteht die Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, muss der Betroffene Gründe aufzeigen, die es als nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit soweit in die Brüche gegangen war, dass es zur Scheidung kam.

Der Bund ist für die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts durch erleichterte Einbürgerung allein zuständig. Der Kanton wird zwar vorher angehört und hat, wie auch die Gemeinde, ein Beschwerderecht. Zuständig für die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts durch erleichterte Einbürgerung ist aber das Bundesamt für Migration. Ähnliches gilt auch für die Nichtigerklärung des Schweizer Bürgerrechts. Auch diese Entscheidung fällt der Bund (Bundesamt für Migration), mit dem Unterschied, dass das Bundesamt vorgängig die Zustimmung des Heimatkantons einholen muss. Die Nichtigerklärung ist gestützt auf Art.

41 Abs. 1 BüG jedoch nur innert einer Frist von fünf Jahren seit Erteilung des Schweizer Bürgerrechts zulässig.

Vor diesem Hintergrund beantwortet der Regierungsrat die gestellten Fragen wie folgt:

1. Der Regierungsrat stellt fest, dass die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts durch erleichterte Einbürgerung sowie die Nichtigerklärung des Schweizer Bürgerrechts nicht in seine Zuständigkeit fällt. Im vorliegenden Fall liegt die Zuständigkeit beim Bundesamt für Migration.

Aufgrund der Tatsache, dass A.D. am 30.09.1998 erleichtert eingebürgert wurde und die fünfjährige Frist zur Nichtigerklärung der Erteilung des Schweizer Bürgerrechts

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verstrichen ist, sieht der Regierungsrat keinen Handlungsbedarf. Nichtsdestotrotz werden die Akten der zuständigen Behörde, dem Bundesamt für Migration, zugestellt.

2. Infolge Ablaufs der fünfjährigen Frist zur Nichtigerklärung der Erteilung des Schweizer Bürgerrechts können im vorliegenden Fall keine Rechtsmittel mehr ergriffen werden.

Es erübrigt sich damit aber auch die erneute Überprüfung der erleichterten Einbürgerung auf ihre Rechtmässigkeit.

Zudem weist der Regierungsrat darauf hin, dass anlässlich des Ehevorbereitungsverfahrens die Identität der Verlobten (auch die von A.D.) durch die Zivilstandsbehörde einlässlich geprüft wurde und eindeutig festgestellt werden konnte.

Die Beurkundung des Personenstandes von A.D. erfolgte anschliessend im schweizerischen Zivilstandsregister. Öffentliche Register (worunter auch das Zivilstandsregister zählt) erbringen gestützt auf Art. 9 Abs. 1 ZGB für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.

Die Unrichtigkeit des Registereintrages konnte vorliegend nicht nachgewiesen werden. Der Bericht der A+A Privatdetektivbüro AG vom 28. März 2005 liefert jedenfalls keine Anhaltspunkte, die an der Identität von A.D. Zweifel aufkommen lassen würden. Zumindest weist der Bericht vom 28. März 2005 die falsche Identität von A.D. nicht rechtsgenügend nach.

Es sei an dieser Stelle aber festgestellt, dass die Tatsache einer falschen Identität für sich allein kein Nichtigkeitsgrund darstellt. Ebenso wenig kann die Einleitung eines Scheidungsverfahrens rund sieben Jahre nach der erleichterten Einbürgerung als Nichtigkeitsgrund gelten.

3. Die Beurteilung aus strafrechtlicher Sicht obliegt den kantonalen Strafverfolgungsbehörden und nicht dem Regierungsrat. Die Akten werden deshalb den zuständigen Strafverfolgungsbehörden überwiesen.

4. An dieser Stelle wird auf die Antworten 1 und 2 verwiesen.

An den Grossen Rat

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