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(1)Sitzungstitel7 2014.RRGR.1306 1 Der Grosse Rat des Kantons Bern Le Grand Conseil du canton de Berne Montag (Nachmittag), 18

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Sitzungstitel7 2014.RRGR.1306 1

Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil du canton de Berne

Montag (Nachmittag), 18. Januar 2016

Finanzdirektion

7 2014.RRGR.1306 Gesetz Personalgesetz (PG) (Änderung)

Beilage Nr. 02 1. Lesung

Präsident. Ich begrüsse unsere Regierungsvizepräsidentin, Frau Simon. Wir fahren fort mit Trak- tandum 7, dem Personalgesetzt. Die FiKo hat das Gesetz vorberaten. Deren Kommissionspräsi- dent, Herr Iseli, wird das Geschäft erläutern, und ich werde anschliessend die Eintretensfrage stel- len.

Jürg Iseli, Zwieselberg (SVP), Kommissionspräsident der FiKo. Wir kommen zur Beratung des Personalgesetzes. Was war der Auslöser dafür, dass dieses Gesetz heute vor den Grossen Rat kommt? Regierungsräte haben zusätzliche Mandate, die entschädigt werden. Diese Mandatsent- schädigungen haben vor rund eineinhalb Jahren für grossen Wirbel gesorgt. Die Regierungsmitglie- der haben sich dann intern abgesprochen, und diese interne Absprache muss auch im Personalge- setz entsprechend geregelt sein. Ebenfalls haben Kantonsangestellte Mandate, die sie wahrneh- men müssen, und auch diese Mandate werden im Gesetz neu geregelt. Die Funktionsentschädi- gungen, also die Entschädigungen dieser Mandate, fliessen zukünftig vollumfänglich in die Kan- tonskasse. Dies, weil sie ja über die Arbeitszeit entschädigt sind, und die Mandate werden während der Arbeitszeit geleistet. Es gibt Mandatszuschläge und Funktionszulagen, die im Vertrag geregelt werden können. Es ist klar, dass es Sachen gibt, die abgegolten werden müssen.

Wer ist davon ausgenommen? Das sind die Vertreterinnen und Vertreter des Kantons in den Ver- waltungskommissionen der Pensionskassen; sei es die Lehrerverbandskasse oder die Kantonsper- sonalkasse. Sie sind ausgeschlossen, weil dort die Komplexität sehr viel grösser ist, als bei ihren anderen Mandaten. Deshalb können sie dort die Beiträge behalten. Ausgangslage der Gesetzesän- derung war auch, dass man versucht hat, vier überwiesene Motionen dieses Parlaments einzubau- en und zu berücksichtigen.

In der Kommissionsarbeit ging es darum, Anträge zu diskutieren. Wenn Sie den Vortrag gut gelesen und die Anträge hinten auch beachtet haben, so haben Sie gesehen, dass Artikel 7a neu dazuge- kommen ist. Dies geschah aufgrund eines Antrags, der einen Stellenplan und ein jährliches Repor- ting zum Voranschlagsprozess forderte, was die Regierung aus ihren verschiedenen Direktionen heraus vorlegen müsse. Das ist neu eingeflossen. Aber wie Sie gesehen haben, war dies ein ge- meinsamer Antrag von Kommission und Regierung, der somit auch unbestritten ist. Man sah auch anhand der Anträge, dass diese Änderung des Personalgesetzes nicht gross bestritten ist im Rat.

Wir haben sie durchdiskutiert und beantragen Ihnen, auf das Gesetz einzutreten. Wir beantragen auch, nur eine Lesung durchzuführen. Dies, weil nur der Teil neu ist, den ich vorhin erwähnt habe.

Es handelt sich also nicht um eine Totalrevision dieses Gesetzes. Ich bitte Sie daher, die einzelnen Artikel zu genehmigen, wie sie von der Kommission beantragt werden, und das Gesetz so zu ver- abschieden.

Präsident. Sie haben die Erläuterungen des Kommissionspräsidenten gehört. Gibt es Wortmeldun- gen zum Eintreten, ist Eintreten bestritten? – Das ist nicht der Fall. Damit ist Eintreten stillschwei- gend beschlossen. Möchte sich Frau Regierungsrätin Simon vorab zum Geschäft äussern? – Auch

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das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur Detailberatung.

Detailberatung

I., Art. 7a (neu), Art. 33 Abs.1 Angenommen

Art. 52a (neu)

Matthias Burkhalter, Rümligen (SP). Ich habe mich gestern wegen eines Votums noch etwas nä- her mit dieser Sache beschäftigt. Ich komme damit etwas spät, aber ich frage mich bei Artikel 52a (neu), ob der Grosse Rat überhaupt die Kompetenz hat, über Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertre- tungen dieselben Regelungen zu treffen. Ich bezweifle, dass diese Gesetzesvorgaben ausreichen, damit der Grosse Rat in einem Gesetz bestimmen kann, was die Arbeitnehmervertreter abzuliefern haben. Die Arbeitnehmervertreter sind etwas anderes als die Arbeitgebervertreter. Ich bestreite nicht, dass der Grosse Rat und der Regierungsrat bestimmen können, wie sich die Kantonsange- stellten als Arbeitgebervertreter verhalten und was sie abliefern sollen. Aber wenn wir seitens der Personalverbände jemanden als Arbeitnehmervertreter portieren, finde ich es wirklich seltsam, wenn der Grosse Rat dann sagen kann, wie dieser zu behandeln sei. Sie sehen auch die Marginalie des Artikels 52. Sie lautet: «Kantonsvertretung». Die Arbeitnehmervertreter sind aber eben explizit nicht Kantonsvertreter. Als Arbeitnehmervertreter sind sie ganz sicher nicht Kantonsvertreter.

Ich möchte hier keinen Antrag stellen, aber ich bitte die Finanzdirektorin, dazu Stellung zu nehmen, ob der Grosse Rat und der Regierungsrat hier bestimmen können, was die Arbeitnehmervertreter abzuliefern haben und was nicht. Unbestritten ist, dass ein Arbeitnehmervertreter diese Funktion in der Freizeit wahrnehmen können muss. Oder, wenn der Kanton ihm dies innerhalb seiner Arbeits- zeit ermöglichen will, ist mir das auch egal, aber es wäre nie denkbar, dass der Grosse Rat be- stimmt, was ein Arbeitnehmervertreter abzuliefern hat. Ich hoffe, die Finanzdirektorin kann diese Frage beantworten, auch wenn ich mit diesem Einwand doch etwas sehr spät komme. Ich hätte diesen ja schliesslich schon in der Vernehmlassung oder in der Beratung in der Finanzkommission einbringen können.

Präsident. Möchte sich jemand vonseiten der Kommission zu dieser Frage äussern? – Das ist nicht der Fall. Frau Regierungsrätin Simon, Sie wurden angesprochen; Sie haben das Wort.

Beatrice Simon, Finanzdirektorin. Ja, ich bin angesprochen worden. Es ist tatsächlich so: Wenn man während der Beratung mit diesem Anliegen an mich gelangt, so ist es etwas schwierig, hier eine wirklich juristisch fundierte Aussage zu machen. Aber für mich liegt es in der Interpretation. In Artikel 52 Absatz 4 steht nämlich, dass diese Absätze für Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter nicht anwendbar seien. Damit hält man also nur etwas fest, bei dem ohnehin gemeint ist, dass man es nicht für Arbeitnehmervertreter anwenden kann. Ich glaube daher sagen zu dürfen, dass man hiermit juristisch nichts falsch macht.

Präsident. Es gibt keine weiteren Wortmeldungen. Damit ist auch Artikel 52a (neu) so genehmigt.

II. Art. 16 und 17, III.

Angenommen Titel und Ingress Angenommen

Präsident. Wird der Antrag von Regierung und Kommission auf Beratung in nur einer Lesung bestritten? – Das ist nicht der Fall, wir kommen damit bereits zur Schlussabstimmung über diese Gesetzesänderung. Gibt es noch Wortmeldungen vor der Schlussabstimmung? – Das ist nicht der Fall. Wer die Gesetzesänderung in erster und einziger Lesung annehmen will, stimmt ja, wer dies ablehnt, stimmt nein.

Schlussabstimmung

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Der Grosse Rat beschliesst:

Annahme in erster und einziger Lesung

Ja 140

Nein 0

Enthalten 0

Präsident. Sie haben der Gesetzesänderung in erster und einziger Lesung einstimmig zugestimmt.

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