A-1746 (54) Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 27, 3. Juli 1998 Das Streichen bestimmter
Behandlungsfälle aus der hausärztlichen Vergütung bei gleichzeitiger Erbringung fachärztlicher Leistungen ist zulässig.
Das Bundessozialgericht hat sich mit der Frage be- schäftigt, ob dem Arzt zusätz- lich eine Hausarztpauschale in denjenigen Behandlungs- fällen zu zahlen ist, in denen er Leistungen abgerechnet hat, die in der Liste zu § 6 Abs. 2 Hausarztvertrag (k.-o.- Liste) aufgeführt sind. Nach Meinung des Bundessozial- gerichts hat der Arzt in die- sen Fällen keinen Anspruch auf hausärztliche Vergütung.
Das Bundessozialgericht hat bereits die Entscheidung des Gesetzgebers, die ver- tragsärztliche Versorgung in
einen hausärztlichen und in einen fachärztlichen Versor- gungsbereich zu gliedern, als verfassungsgemäß angesehen.
Auch die konkrete Umset- zung des Ausschlusses be- stimmter Behandlungsfälle von der hausärztlichen Ver- gütung durch den Bewer- tungsausschuß ist nach Mei- nung des Bundessozialge- richts zulässig, da ein Arzt durch die entsprechenden Regelungen nicht von der Er- bringung hausärztlicher Lei- stungen ausgeschlossen wird.
Der Bewertungsausschuß ist befugt, negativ abzugrenzen, welche Behandlungsfälle als nicht hausärztlich geprägt an- zusehen sind. (Bundessozial- gericht, Urteile vom 17. Sep- tember 1997, Az.: 6 RKa 92/96 und 6 RKa 91/96) Be
V A R I A RECHTSREPORT
Haus- und fachärztliche Versorgung . . . Streichung der Hausarztpauschale
bei Erbringung fachärztlicher Leistungen
Eine Konkurrenzschutz- klausel zugunsten des aus- oder weiterbildenden Praxis- inhabers dient der Gewähr- leistung hinreichender ärztli- cher Versorgung und damit dem Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes.
Nach Meinung des Bun- desgerichtshofs verstößt eine derartige Regelung dann nicht gegen die Verfassung, wenn sie hinsichtlich der sachlichen, räumlichen und zeitlichen Beschränkungen nicht über das Erforderliche hinausgeht. Der aus- oder weiterbildende Arzt muß ausreichend Gelegenheit ha- ben, den Patienten oder – bei einer Laborleistung – den Arztkollegen, der bislang von dem ausgeschiedenen Wei- terbildungsassistenten be- treut worden ist, weiterhin an sich zu binden.
Auf der Seite des die Niederlassung anstrebenden Arztes muß andererseits dar- auf geachtet werden, daß die Konkurrenzschutzklausel in
ihrer praktischen Wirkung nicht letztlich auf ein zeit- lich unbegrenztes Niederlas- sungsverbot im Einzugsbe- reich der Praxis hinausläuft, in der die Aus- oder Weiter- bildung erfolgt ist.
Im konkreten Fall hat der Bundesgerichtshof berück- sichtigt, daß der Einzugsbe- reich gerade einer Praxis für Laboratoriumsmedizin we- sentlich größer ist als der an- derer Arztpraxen. Das Wett- bewerbsverbot schränkt da- her den davon betroffenen Arzt stärker ein als den Arzt einer anderen, dichter besetz- ten Facharztrichtung. Die Möglichkeit, beispielsweise mit der zu gründenden Praxis in einen Nachbarort auszu- weichen, ist dem Arzt im Hin- blick auf den großen Einzugs- bereich der Laboratoriums- praxis, in der die Weiterbil- dung erfolgt ist, in der Regel ebenfalls verschlossen. (Bun- desgerichtshof, Urteil vom 13. Juni 1996, Az.: I ZR
102/94) Be