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Archiv "Gewährleistung des rechtlichen Gehörs im Wirtschaftlichkeits-Prüfungsverfahren" (07.02.1980)

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RECHT FÜR DEN ARZT

handlung zwar objektiv unwirk- sam, aber „ungefährlich", hat den Nachteil nur er selbst zu tragen.

Sobald jedoch ein Dritter, ins- besondere ein öffentlicher Lei- stungsträger, für die Kosten der Behandlung aufzukommen hat, muß dieser verlangen können, daß die Behandlung zweckmä- ßig ist und Gewähr für „eine tunlichst rasche und sichere Heilung" bietet. Sein Interesse geht damit über allgemeine ge- sundheitspolizeiliche Ziele — Gefahrenabwehr von der Bevöl- kerung insgesamt — hinaus und richtet sich positiv auf Förde- rung der Gesundheit der Versi- cherten; außerdem muß er als Versicherungsträger für die in ihm zusammengeschlossene Versichertengemeinschaft an einer möglichst effektiven und sparsamen Verwendung der öf- fentlichen Mittel interessiert sein.

Da Nichtärzte die Gewähr für eine solche Behandlung „in ih- rer Person und in ihrem nach- gewiesenen Können" nicht bie- ten (so die Begründung zu § 122 RVO aaO), steht eine Be- handlung durch sie einer Be- handlung durch approbierte Ärzte nicht gleich. Das gilt auch für Nichtärzte, die, wie der Klä- ger, die Erlaubnis zur Aus- übung der Heilkunde als Heil- praktiker erhalten haben, selbst wenn sie für das von ihnen ge- wählte Spezialgebiet (zum Bei- spiel Psychotherapie) auf einer Heilpraktikerschule besonders ausgebildet worden sind und die in Richtlinien oder in der Berufsordnung für Heilprakti- ker vorgesehenen Ausbildungs- voraussetzungen für eine Be- handlungstätigkeit erfüllen.

Anders als die ärztliche Appro- bation, die nach Beendigung eines rechtlich geordneten Stu- diums und Ablegung einer Staatsprüfung erteilt wird, setzt die Erlaubnis als Heilpraktiker

außer einer abgeschlossenen Volksschulbildung keine weite- re Ausbildung voraus (§ 2 Abs.

1 Buchst. d der 1. DVO zum HPG). Die Erlaubnis ist ledig- lich dann zu versagen, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, daß die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeu- ten würde.

Der erfolgreiche Besuch einer Heilpraktikerschule kann einem staatlich geregelten Ausbil- dungsgang nicht gleichgestellt

In einem Urteil vom 1. März 1979 hat das Bundessozialge- richt folgende wesentliche Grundsätze für die Gewährlei- stung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren vor den Prüfungsinstanzen zur Durchführung der Wirtschaft- lichkeitsprüfung in der kassen-

ärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung getroffen:

1. Die in § 34 SGB I vorge- schriebene Anhörung des Be- troffenen im Verwaltungsver- fahren gilt auch für die Kassen- ärztliche Vereinigung (KV) im Verhältnis zu ihren Mitgliedern.

Nach Abs. 1 dieser Vorschrift besteht eine Pflicht zur Anhö- rung und damit zur Gewährung von rechtlichem Gehör im wei- teren, auch das Verwaltungs- verfahren einschließenden Sin- ne, „bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte ei- nes Beteiligten eingreift". Ein solcher Eingriff liegt nur vor, wenn die Verwaltungsentschei- dung den vorhandenen Rechts- kreis des Betroffenen beein- trächtigt. Nicht zu den anhö- rungspflichtigen Verwaltungs-

werden. Etwaige Ausbildungs- richtlinien der deutschen Heil- praktikerschaft, einer privat- rechtlichen Vereinigung in der Rechtsform eines eingetrage- nen Vereins, sind nicht allge- meinverbindlich und ohne Mit- wirkung staatlicher Stellen zu- stande gekommen. Eine allein nach ihnen durchgeführte Aus- bildung bietet deshalb keine ausreichende Gewähr für die Vermittlung einer auf medi- zinisch-wissenschaftlichen Er- kenntnissen beruhenden ärztli- chen Sachkunde.

Bundessozialgericht — Urteil vom 1. März 1979 6 R Ka 13/77

akten gehören — jedenfalls in der Regel — diejenigen Akte, die über Bestehen und Umfang ei- nes vom Antragsteller lediglich behaupteten Rechts entschei- den, insbesondere einen von ihm erhobenen Zahlungsan- spruch nach Grund und Höhe feststellen, mag die Entschei- dung in positivem Sinne erge- hen oder ganz oder teilweise negativ ausfallen (ablehnende Verwaltungsakte). Obwohl auch ablehnende Verwaltungs- akte den Adressaten beschwe- ren und ihm deshalb ein Recht zur Anfechtungsklage geben (§

54 Abs. 1 Satz 2 SGG), greifen sie nicht in seinen — von der er- lassenden Stelle als vorhanden vorausgesetzten — Rechtskreis ein.

Insoweit hat der Gesetzgeber bewußt „von einer Anhörungs- pflicht abgesehen, weil der Be- troffene in der Regel im Zusam- menhang mit seinem Antrag Gelegenheit zur Stellungnahme hat und die Mitteilung der be- absichtigten Ablehnung die Tä- tigkeit der Verwaltung unnötig erschweren würde; eine erneu- te Stellungnahme kann der Be-

Gewährleistung des rechtlichen Gehörs im Wirtschaftlichkeits-Prüfungsverfahren

DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 6 vom 7. Februar 1980 307

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RECHT FÜR DEN ARZT

troffene im Widerspruchs- oder Rechtsmittelverfahren vortra- gen".

2. Nicht unter § 34 Abs. 1 SGB 1 fallen hiernach Honorarbe- scheide, mit denen die KV bei ihren Mitgliedern die Höhe der Vergütung festsetzt, die ihnen aus ihrer Tätigkeit für die ge- setzlichen Krankenkassen und die Ersatzkassen zusteht. Diese Festsetzung kann der Honorar- anforderung des Arztes voll entsprechen. Sie kann aber auch hinter seiner Forderung zurückbleiben, etwa weil diese rechnerisch oder bezüglich der ordnungsgemäßen Anwendung der Gebührenordnung berich- tigt werden muß (vgl. für die Ersatzkassenpraxis § 12 Nr. 3 des am 20. Juli 1963 geschlos- senen und am 1. Oktober 1963 in Kraft getretenen Ersatzkas- senvertrages — EKV). Auch in diesem Falle greift der Honorar- bescheid nicht in schon beste- hende Rechte des Arztes ein, sondern stellt — indem er einen Teil der geltend gemachten Forderung für nicht abrech- nungsfähig erklärt und damit insoweit eine positive Honorar- festsetzung „ablehnt" — ledig- lich die Höhe der zustehenden Vergütung fest.

3. Sobald allerdings ein Kür- zungsbescheid ergangen ist, steht nicht nur negativ fest, wel- cher Teil der abgerechneten Leistungen nicht vergütungsfä- hig ist, sondern umgekehrt auch positiv, daß im übrigen, da hinsichtlich des von der Kür- zung nicht betroffenen Teils der Leistungen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Wirt- schaftlichkeit nicht bestehen, diese Leistungen mithin von der KV und — über sie — von den Krankenkassen zu vergüten sind. Wäre es anders, dann wä- re nicht erklärbar, warum auch die — letztlich zahlungspflichti- gen — Krankenkassen einen dem Arzt erteilten Prüfungsbe- scheid mit dem Ziel anfechten

können, eine erfolgte Kürzung auf einen weiteren, bisher als wirtschaftlich angesehenen Leistungsbereich auszudehnen (vgl. § 15 Nr. 6 EKV und das darin dem VdAK eingeräumte Widerspruchsrecht). Ein sol- ches Anfechtungsrecht ist nur zu begründen, wenn der Prü- fungsbescheid auch die Kran- kenkassen beschwert und zu- gleich den Arzt begünstigt, so- weit er denjenigen Teil der Ho- norarforderung betrifft, der un- gekürzt geblieben ist. Jede (weitere) Minderung dieses Ho- norarteils zuungunsten des Arztes ist mithin ein Eingriff in seine „Rechte". Daß diese Rechte auf einem Bescheid be- ruhen, der noch nicht unan- fechtbar geworden ist, ändert nichts.

4. Nach § 34 Abs. 1 SGB 1 ist somit, wenn eine Krankenkasse Widerspruch gegen einen Prü- fungsbescheid erhoben hat, dem beteiligten Arzt vor einer Entscheidung der Wider- spruchsstelle, die dem Wider- spruch auch nur teilweise statt- gibt, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Im umgekehrten Fal- le — der Arzt hat gegen den Prü- fungsbescheid Widerspruch eingelegt — ist die Krankenkas- se vor einer ihr ungünstigen Entscheidung zu hören.

Eine Anhörungspflicht durch die Widerspruchsstelle besteht ausschließlich dann, wenn — wie im vorliegenden Fall — zwar der Arzt den Widerspruch ein- gelegt hat, die Widerspruchs- stelle jedoch zu seinen Ungun- sten entscheidet, ihn also schlechter als in der ersten Ver- waltungsentscheidung stellen will.

5. Die im Verwaltungsverfah- ren unterbliebene Anhörung nach SGB 1 § 34 Abs. 1 kann im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeholt werden (An- schluß an BSG 1977-07-28 2 RU 31/77 = BSGE 44, 207, BSG 1978-12-06 8 RU 108/77).

6. Ein wegen unterbliebener Anhörung eines Beteiligten feh- lerhafter Verwaltungsakt muß auch dann aufgehoben werden, wenn eine andere Entschei- dung in der Sache nicht hätte ergehen können (Anschluß an BSG 1977-07-28 2 RU 31/77 = BSGE 44, 207, 214).

Bundessozialgericht — Urteil vom 1. März 1979 6 R Ka 17/77

Inhaltliche

Bestimmbarkeit einer Chefarztbeteiligung

1. Die Beteiligung eines Kran- kenhausarztes an der kassen- und der vertragsärztlichen Ver- sorgung ist nur zulässig, wenn dafür ein besonderes Bedürfnis vorliegt, weil die Versicherten durch die niedergelassenen Kassen- und Vertragsärzte nicht ausreichend versorgt wer- den können, soweit also Ver- sorgungslücken bestehen, die sich nur durch die Beteili- gung eines Krankenhausarztes schließen lassen.

2. Eine ausgesprochene Beteili- gung für Laborleistungen ist auch dann noch hinreichend inhaltlich bestimmt, wenn sie nicht für bestimmte Laborlei- stungen ausgesprochen wor- den ist, sondern generell die Laborleistungen umfaßt, die von den im Versorgungsgebiet niedergelassenen Kassenärz- ten nicht erbracht werden kön- nen. Wenn auch eine solche Beteiligungsform nicht zweck- mäßig ist, so lassen sich doch die von dem beteiligten Arzt da-

nach nicht abrechnungsfähi- gen Leistungen im Zweifelsfall durch Rückfragen bei der Kas- senärztlichen Vereinigung oder den niedergelassenen Ärzten eindeutig feststellen.

Bundessozialgericht — Urteil vom 1. März 1979 6 R Ka 3/78

308 Heft 6 vom 7. Februar 1980 DEUTSCHES ARZTEBLATT

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