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Archiv "Bundesrat: Keine Zwangsernährung bei „freier Willensbestimmung“" (29.04.1983)

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47% 9% 4%

Erwerbs- unfähigkeits- Rente

Vorzeitige Rente wegen Schwer- behinderung

Berufs- unfähigkeits- Rente

Aus gesundheitlichen Gründen 60%

Erwerbs- 28' jünger als 55 Jahre

unfähigkeits- 35, 55-60 Jahre

Rente 37, 60 Jahre und älter

0.-des , ..1. ,ben und Soziaiortlnung

Rentner-

Neuzugänge 1981

Nach den jüngsten Statistiken des Bundesministeriums für Ar- beit und Sozialordnung sind rund 60 Prozent der Neu-Rentner aus gesundheitlichen Gründen noch vor Erreichen der „normalen" Al- tersgrenze aus dem Erwerbsle- ben ausgeschieden. Dabei ver- schob sich in den letzten Jahren das Renteneintrittsalter wegen Erwerbsunfähigkeit offenbar im- mer weiter nach unten: Bereits 28 Prozent waren jünger als 55 Jahre, als sie einen Antrag auf Rentenzahlung stellten rp/EB Die Information:

Bericht und Meinung NACHRICHTEN

werten und Lösungsmöglichkei ten erörtern.

3. In einer dritten Etappe sollen der Bericht und die Vorschläge der Beratergruppe im Gesamt- plenum der Sachverständigen- kommission mit den Hauptbetei- ligten, den Ländern und den Res- sorts besprochen und die Mei- nungsbildung zur Änderung des KHG (von 1972 bzw. 1981) Mitte 1984 abgeschlossen werden. EB

Krankenversicherung der Rentner: Terminablauf

In drei Schritten werden die Rent- ner an den Beiträgen für ihre Kran- kenversicherung beteiligt, jeweils einhergehend — so hofft jedenfalls das Bundesarbeitsministerium — mit einer Rentenerhöhung:

Am 1. Juli 1983 beginnt die Beteili- gung mit 1 Prozent der Rente, so daß dem Rentner bei einer Ren- tenanpassung von rund 5,6 Pro- zent im wirtschaftlichen Ergebnis eine Rentenerhöhung von rund 4,6 Prozent verbleibt.

Am 1. Juli 1984 würde nach der geplanten Aktualisierung und den Entgeltannahmen des Jahreswirt- schaftsberichts die Rentenanpas- sung 3,5 Prozent betragen; davon sollen weitere 2 Prozent für die Krankenversicherung einbehalten werden, wodurch die Rentenerhö-

hung im wirtschaftlichen Ergebnis rund 1,5 Prozent beträgt. Von der Anpassung zum 1. Juli 1985 wer- den dann noch einmal 2 Prozent Krankenversicherungsbeteiligung einbehalten.

Bei einer Anpassung der Renten entsprechend den genannten An- nahmen ergibt sich nach einer Be- rechnung des Bundesarbeitsmini- steriums 1983 bis 1985 unter Be- rücksichtigung der Krankenversi- cherung der Rentner eine effektive Rentenerhöhung von rund 8 Pro- zent (bei Annahme einer Renten- erhöhung von 4 Prozent im Jahre 1985). EB

Bundesrat: Keine Zwangsernährung bei

„freier

Willensbestimmung"

Veränderte Vorschriften über die zwangsweise erfolgende medizini- sche Untersuchung, Behandlung und Ernährung von Gefangenen enthält der Entwurf einer Novelle zum Strafvollzugsgesetz, den der Bundesrat im März gebilligt hat.

Dieser Antrag des Landes Berlin war bereits im Dezember 1982 be- raten und an den Bundestag wei- tergeleitet worden, konnte aber dort wegen des Ablaufs der 9. Le- gislaturperiode nicht mehr behan- delt werden.

Wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage: Die

Vollzugsbehörde soll in Zukunft nicht mehr zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen verpflichtet sein, solange von einer freien Wil- lensbestimmung des Gefangenen ausgegangen werden kann. Bis- her bestand eine solche Verpflich- tung für die Vollzugsbehörde beim Zustand der „akuten Lebensge- fahr". In der Begründung des Bun- desrates heißt es, die bisherige ge- setzliche Regelung der Zwangser- nährung habe sich als unzurei- chend erwiesen. Die praktische Anwendung war vor allem bei der bundesweit abgesprochenen Nah- rungsmittelverweigerung von Ge- fangenen aus dem Bereich der ter- roristischen Kriminalität im Früh- jahr 1981 nur sehr gering. Vor al- lem hätten aber überwiegend die Ärzte aus Gründen der Berufs- ethik, wegen der Schwierigkeiten bei der Diagnose „akute Lebens- gefahr" und wegen der Risiken für den Gefangenen von ZwangsMaß- nahmen Abstand genommen.

Durch die Schilderung einzelner Medien über den Widerstand von Gefangenen gegen die Zwangser- nährung hätte sich eine breite öf- fentliche Meinung gegen solche Eingriffe gebildet. Daher befürch- ten, heißt es in der Begründung des Bundesrates, die meisten Voll- zugsbehörden, zukünftig nicht mehr über Ärzte zu verfügen, die bereit sind, einen Häftling zwangs- weise zu ernähren.

Die bisherige Regelung steht aber nach Meinung des Bundesrates auch im Widerspruch zu den Grundsätzen der Selbstbestim- mung und Selbstverantwortung.

Wenn ein in akuter Lebensgefahr befindlicher Gefangener ärztliche Maßnahmen aus freier Willensent- scheidung heraus ablehne, dann müsse er, was die medizinische Versorgung angeht, ebenso be- handelt werden, wie es außerhalb der Vollzugsanstalten gehandhabt wird: Auch dort sei der Arzt solan- ge nicht zur Hilfeleistung ver- pflichtet, wie der Patient sein Ver- halten — in diesem Falle die Ableh- nung ärztlicher Behandlung — ver- antwortlich steuert. HM April 1983 80. Jahrgang DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

24 Heft 17 vom 29. Ausgabe A

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