Versicherungsnehmer müssen ihre Prämien fristgerecht, das heißt regelmäßig und pünktlich bezahlen, damit sie ihren Versi- cherungsschutz nicht verlieren.
Das Gesetz unterscheidet zwi- schen Erstprämie nach Ver- tragsabschluss und Folgeprä- mie für den mit der Erstprämie nach Vertragsabschluss einge- lösten Vertrag. Wird die erste Prämie nicht pünktlich bezahlt, kann das Versicherungsunter- nehmen vom Vertrag zurück- treten.
Ist das Geld für die erste Prä- mie zur Zeit eines Versiche- rungsfalles noch nicht überwie- sen, so muss die Versicherung nicht für den Schaden aufkom- men. Nur wenn bei Neuab- schluss eine vorläufige Dek-
kungszusage gegeben worden ist (beispielsweise bei der Kfz- Haftpflichtversicherung), ist die erste Prämie nicht sofort fäl- lig. Trotzdem besteht Versiche- rungsschutz.
Allerdings: Wird die Prä- mie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Ver- sicherungsscheines und der Rechnung bezahlt, verliert der Autofahrer auch ohne Mah- nung den Versicherungsschutz.
Das Fahrzeug gilt dann rück- wirkend – also seit dem Tag der Zulassung – als unversichert.
Versäumt es der Autofahrer, eine Folgeprämie zu zahlen, ist die Versicherung im Schaden- fall nicht automatisch lei- stungsfrei. Sie muss den Auto- fahrer über sein Versäumnis
schriftlich informieren, ihm ei- ne Zahlungsfrist einräumen und auf den drohenden Verlust des Versicherungsschutzes hin- weisen. Zahlt der Autofahrer trotzdem nicht, ist der Anbie- ter gegenüber seinem Kunden von der Leistung frei. Er infor- miert die Zulassungsstelle; die- se lässt das Auto gebühren- pflichtig stilllegen. Außerdem muss der Autofahrer mit einer Ordnungsstrafe rechnen.
Passiert mit einem unversi- cherten Fahrzeug ein Unfall, geht das Opfer nicht leer aus.
Für solche Schäden kommt bis zu einem Monat ab Informati- on der Zulassungsstelle noch die Versicherung, danach im Rahmen ihrer Leistungen die Verkehrsopferhilfe auf. Beide können allerdings ihre Auf- wendungen in vollem Umfang vom Verursacher zurückver- langen. Rolf Combach
Lebensversicherung
Steuerlich begünstigt
Lebensversicherungen sind dann steuerlich begünstigt, wenn sie wegen schwerer Erkrankungen vorzeitig vom Versicher- ten in Anspruch genommen werden. Das geht aus einem Er- lass des Bundesfinanzministeriums hervor. Die Regelung be- ruht auf Billigkeitserwägungen seitens des Ministeriums. Die Erkrankung ist durch ärztliches Attest nachzuweisen. Aner- kannt sind Herzinfarkt, Bypassoperation, Krebs, Schlaganfall, Nierenversagen, Aids und multiple Sklerose. (Az.: IV B 1
S 2221 172/97) rco
Autoversicherung
Unpünktliche Zahlung gefährdet den Schutz
Versicherungen