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Archiv "Redaktionelle Bemerkungen zu dem vorstehenden Beitrag" (19.02.1976)

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Spektrum der Woche Aufsätze Notizen

Was ist Phytotherapie?

beiredet und vor allem nicht das ganze große Gebiet trennt und da- durch Unterschiede aufbaut, die nun einmal in der Natur mit ihrer großen Vielfalt der Erscheinungen nicht haltbar sind.

Anschrift des Verfassers:

Dr. med. Rudolf Fritz Weiß Facharzt für innere Krankheiten Vogelherd 1, 7971 Aitrach

Redaktionelle Bemerkungen zu dem vorstehenden Beitrag Herr Dr. Weiß vertritt mit Recht den Standpunkt, daß nicht alle Phyto- therapeutica harmlos und unbe- denklich sind. Gerade das Beispiel des Lakritzensaftes (Succus Liqui- ritiae) zeigt, wie gefährlich auch ein früher für harmlos gehaltenes Mittel werden kann. Andererseits ist zu erwarten, daß für Phytothera- peutica, deren Unbedenklichkeit bekannt ist (zum Beispiel pflanzli- che Hausmittel) nicht ein Wirksam- keitsnachweis geführt werden muß.

Der Ansicht von Dr. Weiß ist nicht zuzustimmen, daß die Pharmakolo- gen der Meinung wären, „es sei nur eine Frage der Zeit und des Geldes, daß man auch für die pflanzlichen Heilmittel den Wir- kungsbeweis erbringen könne".

Diese Pharmakologen würde ich gern kennenlernen.

Professor Dr. Gustav Kuschinsky Pharmakologisches Institut Obere Zahlbacher Straße 67 6500 Mainz

Briefe an die Redaktion

EINKOMMEN

Auch ein Einkommensvergleich (jedoch anders als die, die derzeit in der Pres- se in Mode sind):

Trost

War es nicht (kürzlich) ... tröstlich zu lesen, daß ein bekannter Schau- spieler Schmuck für drei Millionen DM gekauft habe? Damit ist doch wohl erwiesen, daß endlich auch

anderen Berufsgruppen der Ein- bruch in die höheren Einkommen gelungen ist und wir Ärzte nicht mehr so ganz alleine stehen. Eini- ge von uns hat er offenbar sogar überrundet — so einen Medizinal- direktor, der nach 40 Dienstjahren monatlich ein Promille der obigen Summe zu verleben hat, oder die Witwe eines Orthopäden, die von ihrer Ärzteversorgung 1000 DM mo- natlich bekommt. Nichts gegen die Verdienste großer Mimen. Die Schaubühne ist eine moralische Anstalt. Aber auch die Gesundheit hat ihr Prädikat. Sie gilt als das höchste Gut. Nur darf sie nichts ko- sten. Merkwürdigerweise habe ich noch niemand gehört, der sich über die Preise von Autos, Pelz- mänteln oder Brillanten aufgeregt hätte.

Professor Dr. med. R. Kraemer Nervenarzt

Bebelstraße 24

6500 Mainz-Bretzenheim

IMPFSCHUTZ

Zu dem Artikel von Prof. Dr. Dr. h. c.

Richard Haas: „Impfschutz im Dienste der Prävention" (DEUTSCHES ÄRZTE- BLATT, Heft 45/1975):

Einige Krankenkassen zahlen Zu den Anregungen bezüglich Übernahme der Impfkosten durch die gesetzlichen Krankenversiche- rungen kann ich Ihnen mitteilen, daß die AOK Bodenseekreis auf diesem Gebiet bereits vorbildliche Pionierarbeit geleistet hat: Masern

— lebend —, Röteln-, DT-, DPT, Tri-, Quatro- und Quintovirelon- impfstoff kann auf Kassenrezept verordnet und die Impfung auf Krankenschein mit Ziffer 29 ver- rechnet werden. Auch zahlreiche hiesige Betriebskrankenkassen er- lauben ein adäquates Vorgehen.

Einige Ersatzkassen — leider je- doch nicht alle — erstatten die Ko- sten für die Impfstoffe auf Antrag zurück.

Dr. med. Peter Graner Kinderarzt

Münsterstraße 37 7770 Überlingen

AUS DER RECHTSPRAXIS

Herausgabe von Original- Röntgen-

aufnahmen an den

Patienten

Vor nicht allzu langer Zeit erregte ein Urteil des Amtsgerichts Lud- wigsburg (Urteil vom 12. 6. 74, Az.

4 C 131/74, NJW 74/1431 f.) nicht unerhebliches Aufsehen. Darin hat- te das Gericht entgegen der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofes (Urteil vom 6. 11. 62, Az.

VI ZR 29/62, NJW 63/389 f.) den Herausgabeanspruch eines Privat- patienten bezüglich Original-Rönt- genaufnahmen gegenüber einem Zahnarzt bejaht. Mit dem gleichen, gegen einen Facharzt für Orthopä- die gerichteten Begehren eines so- zialversicherten Patienten hatte sich das Amtsgericht Passau in seiner Entscheidung vom 22. 4. 75 (Az. C 8/75) auseinanderzusetzen.

Die eingehend begründete Ent- scheidung, die lediglich unterstüt- zend auf die Verhältnisse der Kas- senpatienten abstellt, hat gleicher- maßen für Privatversicherte Gel- tung.

Das Gericht lehnte einen Heraus- gabeanspruch des Patienten und damit eine dahingehende Heraus- gabeverpflichtung des Arztes ab.

Aus den Gründen:

„Der Kläger kann vom Beklagten nicht verlangen, daß dieser ihm die in seiner ärztlichen Praxis angefer- tigten Röntgenbilder übereignet.

Dies und nicht die bloße leihweise Überlassung ist mit dem Herausga- beanspruch gewollt.

524 Heft 8 vom 19. Februar 1976 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Herausgabe von Original-Röntgenaufnahmen

1. Sofern der Kläger meint, die Bil- der seien bereits sein Eigentum und er habe deshalb einen Heraus- gabeanspruch gemäß § 985 BGB, so kann ihm hierin nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem rechtlichen Gesichts- punkt der Eigentumserwerb einge- treten sein sollte. Der Hinweis des Klägers auf § 950 BGB geht jeden- falls fehl. Denn Hersteller im Sinne dieser Bestimmung ist im vorlie- genden Fall nicht der Kläger, son- dern der Arzt, der ja auch sein Ma- terial zur Herstellung der Röntgen- bilder zur Verfügung gestellt hat.

(vgl. Palandt/Degenhart Anm. 3 a aa zu § 950 BGB).

2. Der Überweisungsanspruch*) ist nicht mit der Begründung zu versa- gen, mit der dies der BGH in seiner Entscheidung, abgedruckt in NJW 63/389, getan hat. Die Ausführun- gen des Amtsgerichts Ludwigsburg, welches in seiner Entscheidung vom 12. 6. 1974 Az. 4 C 131/74 ent- gegen der vom BGH vertretenen Ansicht einen Anspruch in entspre- chender Anwendung von §§ 675, 667 BGB bejaht hat, erscheinen demgegenüber überzeugender. Der Bundesgerichtshof hat eine Her- ausgabepflicht verneint unter Hin- weis im wesentlichen auf eine entgegenstehende ärztliche Be- rufsauffassung. Ohne nähere Be- gründung hat er ausgesprochen, daß kein Geschäftsbesorgungsver- trag gemäß §§ 675, 667 BGB vor- liegt, obgleich sich zumindest die entsprechende Anwendung aufge- drängt hätte. Die Begründung des Amtsgerichts Ludwigsburg für die von ihm bejahte Übereignungs- pflicht, der Patient müsse die Rönt- genbilder bezahlen, erscheint stichhaltig.

Wenn aber der Ansicht des Amts- gerichts Ludwigsburg dennoch nicht gefolgt wird, so deshalb, weil durch das Inkrafttreten der Rönt- genverordnung vom 1. 3. 1973, ab- gedruckt im Bundesgesetzblatt I, Seite 173 ff., eine für Arzt und Pa-

tient verbindliche Rechtssituation geschaffen wurde, die es verbietet, in einer ärztlichen Praxis im Rah- men einer Röntgenuntersuchung oder Röntgenbehandlung erstellte Bilder dem Patienten zu übereig- nen.

Dies läßt sich mittelbar aus den Regelungen in § 29 Abs. III bis Abs.

V Röntgenverordnung entnehmen.

In § 29 Abs. III RöV ist ausgespro- chen, daß der untersuchten oder behandelten Person auf deren Wunsch eine Abschrift (!) der Auf- zeichnungen nach § 2 Abs. II (dort ist das Nähere über die Aufzeich- nungen der Röntgenuntersuchun- gen bzw. Röntgenbehandlungen geregelt) auszuhändigen ist. Die Originalaufzeichnungen (um die es dem Kläger geht) sollen demnach beim Arzt verbleiben.

§ 29 Abs. IV RöV betrifft die Pflicht des Arztes, die Röntgenbilder auf längere Zeit aufzubewahren und will, wie sich dies aus Abs. V die- ser Bestimmung näher ergibt, si- cherstelfen, daß ein anderer Arzt, der später eine Röntgenunter- suchung oder -behandlung vor- nimmt, Unterlagen aus früherer Un- tersuchung usw. ausgehändigt er- halten kann.

Diese im Interesse letztlich der all- gemeinen Gesundheit geschaffe- nen Regelung geht privatrechtli- chen Ansprüchen vor. Es kann nicht Sinn der ärztlichen Archivie- rungspflicht sein, diese durch eine private Aufbewahrung, die nie und nimmer kontrolliert werden könnte, zu ersetzen. Man denke an den si- cherlich theoretischen Extremfall, daß sämtliche Patienten die Rönt- genbilder herausverlangen.

§ 29 Abs. V S. 2 RöV, der wie folgt lautet: Werden die Unterlagen von einer anderen Person aufbewahrt, so hat diese ihm (gemeint einem anderen Arzt) die Unterlagen vor- übergehend zu überlassen, besagt nicht, daß die ,andere Person' auch der Patient sein kann.

der Erarbeitung der Röntgenver- ordnung sicherlich beteiligten Bun- desgesundheitsamtes zu § 29 Abs.

IV und Abs. V RöV ergibt sich, daß hiermit andere ,Stellen' gemeint sind, wo beispielsweise zentral ar- chiviert wird. Ausdrücklich heißt es: ,Eine Übereignung der Filme an den Patienten zur Aufbewah- rung wird nicht für statthaft gehal- ten. ... Die Röntgenaufnahme bleibt im Eigentum des Herstel- lers...'

Wegen dieser eindeutigen Rege- lung vermag der Hinweis des Klä- gers darauf, Rechtsanwälte müßten gemäß § 50 Bundesrechtsanwalt- ordnung Handakten aufbewahren und seien dennoch verpflichtet, diese unter bestimmten Umständen auf Verlangen an ihren Auftragge- ber herauszugeben, für die vorlie- gend zu entscheidende Frage kei- ne überzeugende Begründung zu liefern.

Die Pflicht zur Übereignung der Röntgenbilder erscheint im vorlie- genden Fall aber auch aus einem anderen Gesichtspunkt ausge- schlossen. Auf Grund der Abspra- che zwischen den Bundesverbän- den der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung kann der Patient allenfalls ein Duplikat der Röntgenaufnahmen erhalten, die dieser dann auch selbst bezahlen muß.

Der Kläger als Kassenpatient ist an die Vereinbarung, die seine Kran- kenkasse mit eingegangen ist, ge- bunden. Diese hat auch die Rönt- genbilder bezahlt, so daß der Ge- sichtspunkt der eigenen Bezah- lung, der bei einem Privatpatienten von Gewicht sein könnte, hier zu- sätzlich wegfällt."

Anschrift der Verfasserin:

Dr. Eva Burkhardt Haedenkampstraße 3 5000 Köln 41

') Es muß wohl Übereignungsanspruch Aus den vom Beklagten in Fotoko- heißen (offensichtlicher Schreibfehler). !Die vorgelegten Richtlinien des bei

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Heft 8 vom 19. Februar 1976

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