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DEUTSCHES ZTEBLATT
Ärztliche Mitteilungen
Herausgeber: Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung
18monatige Vorbereitung auf die Kassenarztpraxis
Die Argumente
müßten auch den Bundesrat überzeugen!
Am 21. September wird der Rechtsausschuß des Bundesrates (nach Vorberatung in einem von ihm eigens gebildeten Unteraus- schuß am 4. September) jene Rechtsfragen erörtern, die in den Bundesratsausschüssen für Arbeit und Soziales sowie für Jugend, Fa- milie und Gesundheit bei der Bera- tung einer „3. Verordnung zur Än- derung der Zulassung für Kassen- ärzte" (also der Rechtsverordnung zur Einführung einer achtzehnmo- natigen Vorbereitungszeit) gestellt worden sind. Der Rechtsausschuß wird dazu ein Votum abgeben müs- sen. Das Plenum des Bundesrates wird frühestens in seiner Sitzung am 7. Oktober über die Änderung der Zulassungsordnung beschlie- ßen können. Somit ist eines sicher:
Der im Verordnungsentwurf des Bundesarbeitsministers vorgesehe- ne Termin des Inkrafttretens, 1.
Oktober 1983, kann nicht eingehal- ten werden .. .
Alle sachliche Vernunft spricht für die sofortige (Wieder-)Einfüh- rung einer achtzehnmonatigen praktischen Vorbereitung auf die Kassenarztpraxis. Rechtliche Bedenken — die wir auf Bundes- ebene längst ausdiskutiert glaubten, aber plötzlich in Ausschüs- sen des Bundesrates (also der Ländervertretung) wieder auf- tauchten — sollten sich endgültig ausräumen lassen. Die Argu- mentation, die in allen Phasen der Vorberatung gemeinsam von den Spitzenverbänden der Krankenversicherung, von der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung sowie vom federführenden Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung vertreten wor- den ist, müßte auch den Bundesrat überzeugen.
Antwort auf die Fragen, die jetzt in den Bundesratsausschüssen aufgetaucht sind, gibt vorab die auf den nächsten Seiten veröf- fentlichte Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung, die noch einmal die gemeinsam mit Kassen und Bund vertretene Rechtsauffassung darlegt, ergänzt um aktuelle Berechnungen zur Praktikabilität der angestrebten Rechtsver- ordnung.
Danach gibt es keine verfassungsrechtlichen und keine sonsti- gen rechtlichen Bedenken gegen die Ableistung einer achtzehn- monatigen Vorbereitungszeit als Zulassungsvoraussetzung zur kassenärztlichen Tätigkeit. Die Auferlegung einer solchen Vorbe- reitungszeit vor kassenärztlicher Zulassung rechtfertigt sich viel- mehr aus der besonderen Stellung des Kassenarztes im System der sozialen Krankenversicherung. Auch die vorgesehene Frei- stellung von Ärzten aus anderen EG-Mitgliedsstaaten von der Ableistung der achtzehnmonatigen Vorbereitungszeit ist nicht mit rechtlichen Bedenken behaftet. Und schließlich bestehen (aufgrund der Prognose der Zahl der Studienabgänger als appro- bierte Ärzte) für die Zeit der vorgesehenen Geltungsdauer der Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1988 keine Bedenken, allen Vorbereitungswilligen eine entsprechende Stelle im Rah- men der kassenärztlichen Tätigkeit zu vermitteln.
Ausgabe A DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 80. Jahrgang Heft 35 vom 2. September 1983 13