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Wasserwirtschaftliche Planungsmethoden

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Academic year: 2022

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(1)

Wasserwirtschaftliche Planungsmethoden

o.Univ.Prof. Dipl.Ing. Dr. H.P. Nachtnebel

Institut für Wasserwirtschaft, Hydrologie und konstruktiver Wasserbau

8. Umweltverträglichkeitsprüfung

& Bürgerbeteiligung

(2)

Entstehungsgeschichte

Hintergrund

¾ zunehmender Bedrohung natürlicher Lebensgrundlagen

¾ anwachsender Druck der Bürger nach mehr Transparenz in behördlichen Entscheidungsverfahren

¾ gestiegener Anspruch an Inhalt und Umfang der Prüfung der Folgewirkungen von Großprojekten

¾ bessere Koordination in der behördlichen Entscheidungsfindung bei Großprojekten

Æ zunächst in den USA nach Konfliktregelungsmodell gesucht Æ 1970 mit dem National Environmental Policy Act (NEPA) in den USA gesetzlich verankert

(3)

Entstehungsgeschichte

1985 Erlassung einer EG-Richtlinie für Durchführung von UVP Æ Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Ausführungsgesetze im

nationalen Recht binnen 3 Jahren zu erlassen

In Österreich

¾ Diskussion um die Erlassung eines UVP-Gesetzes Ende der 70er

¾ Ursprüglich von Industrie gefordert Æ zur Beschleunigung

bedhördlicher Bewilligungen Æ Im Verwaltungsverfahren gilt das sog. "Kumulationsprinzip"

¾ "Bundesgesetz über die Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung" (BGBI 697/1993)

Æ 1. Juli 1994 in Kraft getreten

¾ zahlreichen Novellierungen Æ derzeit

"Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit" (BGBl

(4)

Grundsätze

1. Der Grundsatz der Prävention (=Vorsorgeprinzip)

- Verhinderung möglicher schädigender Einwirkungen auf die Umwelt bevor sie eintreten

2. Grundsatz der Gesamtschau (=Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise)

- summativen Wirkungen und Wechselwirkungen (Synergismen) sollen in Entscheidungsfindung einfließen

3. Grundsatz der Partizipation (=Prinzip der Betroffenenbeteiligung)

- behördlichen Entscheidungsvorgänge in einem gewissen Rahmen mitgestaltbar zu machen

(5)

Grundsätze

4. Grundsatz der Transparenz: (=Prinzip der nachvollzieh- baren Bearbeitung)

- "Waffengleichheit" zw. Projektwerber, Behörden, Sachverständigen und berührter Öffentlichkeit

5. Grundsatz der Kostentragung durch den Verursacher (=Verursacherprinzip)

- die Kosten einer UVP hat d. Verursacher zu tragen (ca. 0,5% der Gesamtkosten)

(6)

Rahmenbedingungen

¾ durch UVP-Gesetz ergeht festgeschriebenes Staatsziel, dass

- Bund, Länder und Gemeinden sich zum umfassenden Umweltschutz bekennen

- Umweltschutz bedeutet

"Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage der Menschen vor schädlichen Einwirkungen.

Der umfassende Umweltschutz besteht insbesondere in

Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, des Wassers und des

Bodens sowie zur Vermeidung von Störungen durch Lärm" (BGBI 491/1984)

¾ Gesetz zur UVP ist reines Verfahrensgesetz

- lässt Methoden offen

¾ UVP-Gesetz zielt darauf ab

- alle verwaltungsrechtlich notwendigen Verfahren in einem konzentrierten Verfahren durchzuführen

(7)

Verfassungsrechtliche Grundlage

¾

Zuständigkeit für UVP-Gesetzgebung liegt beim Bund

¾

Vollziehung ist Landessache,

- Landesregierung stellt das zuständige Vollzugsorgan dar

(8)

Inhalt des UVP - Gesetztes

Aufgabe der UVP

¾ feststellen, beschreiben und bewerten von Auswirkungen

- auf Mensch, belebte Umwelt und Sach- und Kulturgüter

¾ prüfen von Maßnahmen, die

- belastende Auswirkungen minimieren

- günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößern

Welche technischen Großprojekte sind UVP-pflichtig?

- taxativ in einem Anhang zum UVP-Gesetz aufgezählt

- in der Regel sind Schwellenwerte angegeben

- insgesamt sind 50 Anlagentypen UVP-pflichtig taxativ genannt

(9)

Inhalt des UVP - Gesetztes

Demnach sind z.B. UVP-pflichtig

¾ Anlagen zur thermischen Behandlung von gefährlichen Abfällen (ohne Schwellwert)

¾ Abwasserreinigungsanlagen von mehr als 200.000 EGW

¾ Massentierhaltung ab der Größe von 42.000 Legehennen bzw. 84.000 Mastgeflügelplätzen

¾ Kompostierungsanlagen mit einer Kapazität von 100.000 t/Jahr

¾ Eisen- und Stahlerzeugungsanlagen mit einer Kapazität von 500.000 t/Jahr

¾ Rodungen mit einer Fläche von 20 ha und mehr

¾ Errichtung von Beherbergungsbetrieben mit mehr als 1.000 Betten oder einem Flächenbedarf von mehr als 10 ha

¾ Starkstromleitungen über 110 KV

Schwellenwerte sehr hoch angesetzt Æ nur wenige Großanlagen

(10)

Inhalt des UVP - Gesetztes

Vereinfachtes Verfahren

¾ Im Anhang zum UVP-Gesetz sind auch Projekte aufgezählt, die ein vereinfachtes Verfahren erfordern

wesentliche Unterschiede

UVP-Verfahren vereinfachtes Verfahren

Umweltverträglichkeitsgutachten zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen öffentliche Auflage wie bisher keine öffentliche Auflage

Parteistellung für Bürgerinitiativen Beteiligtenstellung für Bürgerinitiativen Nachkontrolle keine Nachkontrolle

Verfahrensdauer von 9 Monaten Verfahrensdauer von 6 Monaten

(11)

Verfahrensablauf

1. Abklärung des Untersuchungsrahmens (Scoping)

mind. 6 Monate vor Antragstellung hat der Projektleiter vorzulegen

¾ Grundzüge des Vorhabens

¾ Konzept der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) Behörde hat daraufhin festzustellen

- nach welchen Verwaltungsvorschriften Bewilligungen notwendig sind

- welche Sachverständigen heranzuziehen sein werden

- ob das UVE-Konzept Mängel hat

Mitwirkung: Umweltanwalt, Standortgemeinde und Nachbargemeinden

(12)

Verfahrensablauf

2. Antrag und Umweltverträglichkeitserklärung

Genehmigungsantrag muss enthalten

¾ alle nach dem Materiengesetzen erforderlichen Projektunterlagen

¾ Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) des Projektwerbers In der UVE ist folgendes darzulegen

¾ Standort, Art und Umfang des Vorhabens

¾ insbesondere Raumbedarf, Produktionsprozess, Rückstände, Emissionen, Gesamtimmissionssituation, Energiebedarf, Bestandsdauer, Nachsorge

¾ alternative Lösungen (z.B. Standort- bzw. Trassenvarianten)

¾ Beschreibung der beeinträchtigten Umwelt

¾ Wechselbeziehungen zwischen den Umweltauswirkungen und Auswirkungen auf das Raumgefüge

¾ Eingriffsbeschränkende Maßnamen (z.B. Abfallvermeidung, Abwärmenutzung, Wiederaufbereitung des Abwassers, etc.)

(13)

Verfahrensablauf

bei Bezirksverwaltungsbehörde und betroffenen Gemeinden sind aufzulegen

¾ die Antragsunterlagen

¾ die UVE

¾ der Untersuchungsrahmen zur UVP

¾ die vorläufige Liste der voraussichtlichen Sachverständigen

¾ die gegebenenfalls schon vorliegenden Stellungnahmen Æ binnen 6 Wochen kann jeder Stellung dazu beziehen

3. öffentliche Auflage

Landesregierung

¾ erstellt den Untersuchungsrahmen für UVG sowie eine vorläufige Gutachterliste

¾ lädt zur Stellungnahme ein (Behörden, betroffene Gemeinden, Umweltanwalt, BMUJF)

(14)

Verfahrensablauf

4. Betrauung der Sachverständigen und Erstellung des Prüfbuches

Unter Würdigung der Stellungnahmen hat Behörde

¾

Sachverständige mit UVG zu betreuen

¾

Prüfbuch zu erstellen, das z.B.: enthält

- Fragestellungen - Zeitplan

- Zusammenarbeit der Guachter

(15)

Verfahrensablauf

hat darzulegen

¾ die Umweltauswirkungen

¾ die fachliche Auseinandersetzung mit Bürgerstellungnahmen

¾ Vorschläge für schadensreduzierende Maßnahmen

¾ Variantenprüfung

¾ Vorschläge zur Beweissicherung und Nachsorgekontrolle

¾ verständliche Zusammenfassung

Æ UV-Gutachten für mindestens 4 Wochen zur öffentlichen

5. Umweltverträglichkeitsgutachten

(16)

Verfahrensablauf

6. Öffentliche Erörterung (public hearing)

¾

ist binnen 6 Wochen durchzuführen

¾

jedermann kann sich äußern und Fragen stellen

Æ Protokoll ist zu veröffentlichen

(17)

Verfahrensablauf

7. Genehmigungsverfahren

Parteienstellung haben

¾ Personen die nach den Materiengesetzen Parteienstellung haben

¾ Nachbarn (die gefährdet oder belästigt und Einwendungen vorgebracht haben)

¾ Umweltanwalt

¾ Standortgemeinde

¾ Bürgerinitiativen (>200 Unterschriften)

(18)

Verfahrensablauf

7. Genehmigungsverfahren

Mündliche Verhandlung ist zwingend durchzuführen

Beteiligte

¾ alle Partein

¾ mitwirkende Behörden

¾ Sachverständige

Æ haben Recht Fragen zu stellen

(19)

Verfahrensablauf

7. Genehmigungsverfahren

Entscheidung

innerhalb von 18 Monaten über alle Genehmigungen entscheiden zusätzlich noch folgende Parameter bei Entscheidung zu

berücksichtigen

- Begrenzung von Emissionen nach dem Stand der Technik

- höchstmögliche Vermeidung von gefährdenden bzw. belästigenden Immissionen

bei nicht überschaubaren Projekten kann

- zunächst eine grundsätzliche Genehmigung - und später Detailgenehmigungen

erteilt werden

(20)

Verfahrensablauf

7. Genehmigungsverfahren

Rechtszurg

¾ Genehmigungsbescheid innerhalb von 4 Wochen beim Umweltsenat anfechtbar

¾ Letztlich auch Beschwerdeführung vor Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof möglich

(21)

Verfahrensablauf

8. Kontrolle

Landesregierung hat zu prüfen

¾ ob das Vorhaben der Genehmigungsentscheidung entspricht

¾ Abnahmebescheid zu erlassen

¾ festzulegen, bis wann die Nachkontrolle abzuschließen ist

(22)

Verfahrensablauf

9. Nachkontrolle

Landesregierung muss überprüfen (frühestens 3, spätestens 5 Jahre)

¾ ob der Genehmigungsbescheid eingehalten wird

¾ ob die Prognosen der UVP mit den tatsächlichen Umweltaus- wirkungen konform gehen

Ist die Nachkontrolle abgeschlossen

Æ ist das UVP-Verfahren abgeschlossen

(23)

Verfahrensablauf

(24)

Verfahrensablauf

(25)

Verfahrensablauf

(26)

Verfahrensablauf

(27)

Bürgerbeteiligung

„Aufgabe der Bürgerbeteiligung ist die

-

rechtzeitige Unterrichtung der Bevölkerung über geplante Vorhaben,

-

um jedermann die Möglichkeit zu geben, zur

Verbesserung der Entscheidungsgrundlagen zum Vorhaben Stellung zu nehmen und

-

an einer öffentlichen Erörterung des Vorhabens

teilzunehmen“ ( 1 Abs. 2 UVP-G)

(28)

Bürgerbeteiligung

Vorhaben die einer Bürgerbeteiligung unterzogen werden müssen - im Anhang 2 des UVP-Gesetz aufgelistet

- ähnliche wie UVP-pflichtige, aber mit niedrigeren Schwellenwerten Beispiele

¾ Anlagen von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen von mehr als 10.000 Tonnen pro Jahr

¾ Abwasserreinigungsanlagen von mehr als 100.000 EGW

¾ Wasserkraftwerke von mehr als 10 MW

¾ Rodungen ab einer Fläche von 10 ha

(29)

Ablauf einer Bürgerbeteiligung

Im Bürgerbeteiligungsverfahren kein konzentriertes Verfahren Ævon einer Genehmigungsbehörde als Leitbehörde durchgeführt z. B.: wasserrechtliche Angelegenheiten von der für Wasserrecht

zuständigen Behörde durchgeführt

Mitwirkung mehrerer Behörden Æ auch mehrere Genehmigungen und Bescheide.

Parteinstellung haben - der Projektwerber

- Partein nach dem Materiengesetzten

Standortgemeinde, Umweltanwalt, und angrenzende Gemeinden sind nur Beteiligte

(30)

Ablauf einer Bürgerbeteiligung

Wichtigste Verfahrenschritte

• Genehmigungsantrag und “kleine“ UVE im Leitfaden

• Öffentliche Kundmachung des Vorhabens

• Öffentliche Auflage in Standortsgemeinde und Bezirksverwaltungsbehörde (für 6 Wochen)

• Möglichkeit für schriftliche Stellungnahme für jedermann (innerhalb von 6 Wochen)

• Öffentliche Erörterung mit Protokoll (spätestens 1 Monat nach Ende der Frist für Stellungnahmen)

• Auflage der Protkolls in Standortgemeinde für Einsichtnahme (für 4 Wochen)

• Berücksichtigung der Ergebnisse in den einzelnen Verfahren

• Entscheidung der Behörde

• Auflage der Entscheidung in der Standortgemeinde

(31)

Was bringt die Bürgerbeteiligung?

¾ gewährleistet ein Bekanntmachen von Vorhaben in der Öffentlichkeit

¾ bietet Bürgerinitiativen und Beteiligten die Möglichkeit am Verfahren teilzunehmen

¾ Einwendungen und Stellungnahme müssen bei der Entscheidung berücksichtit werden

(32)

Fallbeispiel

Hochwasserschutz Marchland

(33)

Hochwasserschutz Marchland

Bisher nur 91 Vorhaben UVP –Verfahren unterzogen worden Æ wovon 42 abgeschlossen

Wasserwirtschaftliche Projekte bisher noch nie UVP unterzogen

“freiwillige UVPs“ für

- Marchfeldkanalprojekt

- Staustufe Freudenau

UVE für Hochwasserschutz Marchland Nord

(34)

Hochwasserschutz Marchland

Ziel des Projekts Æ umfangreiche Maßnahmen zum Schutz gegen Donauhochwässer

Ziel der UVP

Æ Auswirkungen auf folgende Schutzgüter festzustellen, zu beschreiben u. bewerten

¾ Menschen und die menschlichen Lebensräume

¾ Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume

¾ Boden, Wasser, Luft und Klima

¾ Landschaft

¾ Sach- und Kulturgüter

Æ Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich von negativen Wirkungen werden untersucht und aufgezeigt

(35)

Hochwasserschutz Marchland

In UVE werden Rechtsgrundlagen und Verfahrensablauf erklärt Weiters wird Überblick über wesentlichen Auswirkungen gegeben

¾ Raumbedarf

¾ Barrierewirkungen

¾ strukturelle Veränderungen

¾ Abflussveränderunge

UVE gliedert sich in Aussagen über

¾ Betriebsphase (umfassen Betriebsfall und Störfälle)

¾ Bauphase

¾ Vorhabensalternativen

(36)

Hochwasserschutz Marchland

Beurteilung der Umweltverträglichkeit

Æ über Vergleichsvorgänge des Soll- und Ist-Wertes

Nachdem die Wirkungsweisen ermittelt Æ Maßnahmen entwickelt die Beeinträchtigungen vermeiden, einschränken oder

ausgleichen

Vorgehensweise zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit

¾ Beurteilung der Beeinflussungssensibilität der Ist-Situation

¾ Beurteilung der Wirkungsintensität des Vorhabens

¾ Beurteilung der Eingriffserheblichkeit des Vorhabens

¾ Festlegung der Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen

¾ Beurteilung der Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen

¾ Ermittlung der Restbelastung

Ergebnis Æ Aussage über Umweltverträglichkeit des Vorabens

(37)

Hochwasserschutz Marchland

Projekt

¾ 1991 nach Hochwasser in Auftrag gegeben

¾ Effektiver Schutz nur mittels Dämme

¾ 2 Ausbaugrade

- HQ100 im stromfernen Bereich

- HQ30 in Bereichen, wo höherer Schutzgrad nicht tolerierbar ist

¾ 1997 von Landesregierung vereinfachte UVP angeordnet

¾ Hochwasser 2002 fühte zu Planstopp und Projektsänderungen

- passive Schutzmaßnahmen (Aussiedelungen)

- höhenmäßige Anpassung der geplanten Schutzbauten

¾ Planungsraum von Mauthausen bis St. Nikola a. d. Donau (36 km)

- in 7 Bauabschnitte gegliedert (Gemeindegrenzen)

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Hochwasserschutz Marchland

UVP fordert auch Übersicht über Standort- oder Trassenvarianten Æ Folgende Lösungsmöglichkeiten wurden vergliche

¾ Studie von 1994

¾ Einreichprojekt 2002

¾ Einreichprojekt 2003

¾ Nullvariante

In Studie von 1994 wurden folgende Varianten überdacht

¾ Erhöhung der Abfuhrfähigkeit des Stromes

¾ Konzentration des abgeworfenen Wassers durch ein Parallelgerinne zur Donau

¾ passiver Hochwasserschutz

¾ Errichtung von Schutzbauwerken in Siedlungsnähe

(39)

Hochwasserschutz Marchland

Æ ersten beiden Varianten mit Zielen der Wasserwirtschaft nicht vereinbar

Verbleibende Möglichkeiten - Aussiedelung

- siedlungsnahe Schutzbauwerke

Æ daher zuerst untersucht wo Aussiedelung möglich aufgrund der Topographie Schutz gegen ein

- HQ100 für höheren Terrassen gelegenen Gebiete - HQ30 für tieferliegenden Ortschaften

Vorrang für passiven Hochwasserschutz

(40)

Hochwasserschutz Marchland

Hochwasser 2002 führte zu wesentlichen Projektsänderungen

Frage der Sinnhaftigkeit des Verbleibes in gefährdeten Hochwasserzone

¾ politische Entscheidung dass Absiedelungsmöglichkeit angeboten werden (donaunahen Ortschaften)

Æ in erster Linie Siedlungsteile, mit 30-jährlicher Schutz betroffen Anpassung der Dammhöhen Æ da 2002er Hochwasser als HQ100 eingestuft wurde

Trassenführung wurde nicht verändert

(41)

Hochwasserschutz Marchland

¾ Siedlungswesen

- positiven Auswirkungen überwiegen deutlich (Schutz von Bauland und weiterer Siedlungsgebiete)

¾ Freizeit, Erholung und Fremdenverkehr

- positive Auswirkung Æ viele Einrichtungen künftig geschützt

¾ Energiewirtschaft

- neutralen Auswirkungen Æ als umweltverträglich bewertet

¾ Landwirtschaft

- landwirtschaftlich genutzte Flächen vor Hochwasser geschützt

- negativen Auswirkungen durch Zerschneidung der Flächen (Damm) Æ Grundeinlöse

¾ Forstwirtschaft

- vorübergehenden und dauerhaften Verlust von Waldflächen

Zusammenfassung und Auswirkungen

(42)

Hochwasserschutz Marchland

¾ Jagd

- nur geringe Auswirkungen

¾ Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume

- Dämme erhebliche Auswirkungen auf noch vorhandenen Magerwiesen Æ Ausgleichsmaßnahmen

- neben HW-Schutzprojekt generelles Landschaftsschutzkonzept zu entwickeln, um die ökologische Wertigkeit erhalten zu können

- nur punktuell wesentliche Eingriffe bzgl. Lebensraumeignung

¾ Geologie

- keine negativen Auswirkungen auf den Untergrund erwarten

- Einflusspotential dort, wo in den Grundwasserkörper einbindende Dichtungsmaßnahmen ausgeführt werden

- Beweissicherungsverfahren für Erfassung Æ Ausgleichsmaß- nahmen wenn nötig

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