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Tätigkeitsbericht über die Oberaufsicht über Rohrleitungsanlagen unter Aufsicht der Kantone

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Academic year: 2022

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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Energie BFE Abteilung Aufsicht und Sicherheit

Tätigkeitsbericht über die Oberaufsicht über Rohrleitungsanlagen unter Aufsicht der

Kantone

2017

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Tätigkeitsbericht über die Oberaufsicht über Rohrleitungsanlagen unter Aufsicht der Kantone

2/5 Versions- und Änderungsverzeichnis:

Datum Version Änderung Autor

05.03.2018 1.0 - Yves Amstutz

Verteiler: Kantonale Aufsichtsbehörden, Konferenz kantonaler Energiedirektoren (EnDK), Bau-, Planungs-, und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK), Schweizerische Verein des Gas und Wasserfaches (SVGW), Eidgenössische Rohrleitungsinspektorat (ERI)

Herausgeber/in / Autor/in: BFE

Bundesamt für Energie BFE

Mühlestrasse 4, CH-3063 Ittigen; Postadresse: CH-3003 Bern

Tel. +41 58 462 56 45 · Fax +41 58 463 25 00 · yves.amstutz@bfe.admin.ch · www.bfe.admin.ch

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Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung ... 4

2. Arbeitsschwerpunkte im Berichtsjahr 2017 ... 4

2.1. Arbeitsgruppe Oberaufsicht (AG) ... 4

2.2. Validierung / Inkrafttreten der Richtlinie ... 4

2.3. Jahresberichte der Kantone ... 4

2.4. Zusammenarbeit mit dem SVGW ... 5

3. Ausblick 2018 ... 5

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1. Einleitung

Dieser Tätigkeitsbericht befasst sich mit der Oberaufsicht des Bundesamtes für Energie über die kantonale Aufsicht über Rohrleitungsanlagen. Ziel des Berichtes ist, die Ereignisse und den Stand betreffend der Oberaufsicht für das abgelaufene Jahr zusammenzufassen und die Akteure (Kantone, EnDK, BPUK, ERI, SVGW, andere interessierte Stellen) darüber zu informieren. Der Tätigkeitsbericht wird vom BFE mit Unterstützung der Arbeitsgruppe „Oberaufsicht“ erstellt.

2. Arbeitsschwerpunkte im Berichtsjahr 2017

2.1. Arbeitsgruppe Oberaufsicht (AG)

Schwerpunkt der vier Arbeitsgruppensitzungen im Jahr 2017 war die Ausarbeitung der „Richtlinie über die Oberaufsicht des Bundesamtes für Energie (BFE) und die Aufsicht der Kantone über

Rohrleitungsanlagen“. Ausserdem hat die AG die Plenarsitzung vom 5.3.2018 vorbereitet.

2.2. Validierung / Inkrafttreten der Richtlinie

Die Richtlinie wurde Anfang 2017 zur zweiten Vernehmlassung den Akteuren (Kantone, EnDK, BPUK, ERI, SVGW) zugestellt und die eingetroffenen Stellungnahmen wurden ausgewertet.

Die Richtlinie (mit der Vorlage des Jahresberichts an das BFE im Anhang) wurde von der Geschäftsleitung des BFE im Mai 2017 validiert, per 15.06.2017 in Kraft gesetzt und auf der Internetseite des BFE publiziert.

2.3. Jahresberichte der Kantone

Die Eingabe der Jahresberichte für die Lage 2016 an das BFE hat im Herbst 2017 stattgefunden. Der Grossteil der Berichte wurde zwischen Ende September 2017 und November 2017 eingereicht (20 von 23 Berichten). Das BFE hat jedem Kanton, von dem es einen Jahresbericht erhalten hat (21 von 23), eine Empfangsbestätigung und eine bilaterale materielle Rückmeldung mit Empfehlungen gesendet.

Die Zusammenfassung der Erkenntnisse der Jahresberichte ist die folgende:

- Die meisten Jahresberichte sind vollständig oder quasi vollständig (21 von 23).

- Die Mehrheit der Kantone erlässt generelle Baubewilligungen für Rohrleitungsanlagen und sieht kein anderes Verfahren für den Bau solcher Anlagen vor. Dies ist bundesgesetzeswidrig und von den Kantonen zu korrigieren. Der Kanton hat ein Verfahren für den Bau der Anlagen vorzusehen und die konkreten Bewilligungen für jede neue Anlage oder jede Änderung der Anlage

unabhängig des Druckes zu erteilen. Diesbezüglich kann er seine Kompetenzen auch an eine Stelle ausserhalb der kantonalen Verwaltung delegieren (Kapitel 6.2 und 6.3 der Richtlinie des BFE).

- Die Mehrheit der Kantone erlässt generelle Betriebsbewilligungen für Rohrleitungsanlagen.

Generelle Betriebsbewilligungen sind zulässig, wenn sie die öffentliche Sicherheit garantieren.

Um diese zu garantieren, müssen in den Bewilligungen Auflagen formuliert werden(siehe Kapitel 6.2 Richtlinie des BFE und Rechtsgutachten des Bundesamtes für Justiz [BJ], August 2016, im Anhang)

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- Die Mehrheit der Kantone verfügt über ein Inventar der Anlagen unter kantonaler Aufsicht. Um die ihnen zustehende Aufsicht ausüben zu können, ist dies erforderlich (Kapitel 7 Richtlinie des BFE).

- Die Mehrheit der Kantone verfügt über eine Unfallstatistik. Die Information betreffend die Anzahl Unfälle der Anlagen unter kantonaler Aufsicht ist im Jahresbericht zuhanden des BFE zu

erwähnen. Es ist auch möglich, den Jahresbericht des SVGW zuhanden des Kantons beizulegen (Kapitel 12 Richtlinie des BFE).

- In den meisten Kantonen muss die Lage betreffend Rohrleitungsanlagen > 5 bar noch abgeklärt werden (gibt es überhaupt solche Anlagen im Kanton?). Die BFE-Richtlinie sowie die Vorlage des Jahresberichts werden in diesem Sinne korrigiert (Validierung der revidierten Richtlinie per 15.

März 2018). Die Bestimmung von Art. 28 Abs. 2 RLV (Bauvorhaben Dritter) bezieht sich nur auf Rohrleitungsanlagen > 5 bar.

- Bei einigen Kantonen fehlt die Information bezüglich der Anwendungen der Bestimmungen im Zusammenhang mit der Haftpflicht (Art. 33 bis 39 RLG). Allenfalls üben sie keine Kontrolle diesbezüglich aus oder es fehlt die Information, wie sie die Sicherheitsvorschriften des Bundesrates (RLSV) anwenden. Dies muss von den betroffenen Kantonen ergänzt werden.

Die Eingabe der Jahresberichte im Jahr 2017 für die Lage 2016 war eine Pilotphase. Das heisst, dass:

- die Kantone keine Korrekturen für die Lage 2016 anzubringen haben;

- die Kantone den Jahresbericht für die Lage 2017 mit den individuellen Empfehlungen des BFE zu ergänzen haben.

2.4. Zusammenarbeit mit dem SVGW

Der SVGW unterstützte im Jahr 2017 einige Netzbetreiber und Kantone auf freiwilliger Basis. Im Bereich der Oberaufsicht hat der SVGW bzw. das Technische Inspektorat des schweizerischen Gasfaches (TISG) verschiedene Kontrolltätigkeiten (Sicherheitsaudits, Inspektionen, Beratungen) vorgenommen. Mit den meisten Kantonen bestehen dazu Verträge bzw. Vereinbarungen, welche die Prozesse regeln und die Aufgaben des TISG festlegen. Die durchgeführten Vorgänge verliefen ohne nennenswerte Abweichungen.

Im Weiteren führte der SVGW auf Wunsch einiger Kantone die Datenerhebung bei den Gasnetzbetreibern zwecks Erstellung des Jahresberichtes durch. Dazu wurde das bereits seit

mehreren Jahren eingesetzte Online-Tool «SVGW Gasstatistik» entsprechend den Anforderungen der Oberaufsicht erweitert.

3. Ausblick 2018

Die Eingabe der Jahresberichte mit dem Stand 2017 wird von den Kantonen bis Ende Juni 2018 erwartet. Dies wird die erste „echte“ Übung sein (nach der Pilotphase Stand 2016). Das BFE wird bis voraussichtlich Ende 2018 den Kantonen eine Rückmeldung geben. Im 2018 werden drei bis vier AG- Sitzungen stattfinden. Die AG wird sich mit der Konsolidierung der Oberaufsicht befassen. Die nächste Plenarsitzung ist anfangs 2019 geplant.

Anhang :

- Rechtsgutachten BJ, August 2016 (d, f)

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