Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
Warnposten
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Gefahren durch Kraftfahrzeuge• Warnposten werden aufgrund der besonderen Gefahren nur in Ausnahmefällen eingesetzt. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf die umsichtige Warnung anderer Verkehrsteilnehmer vor einer Verkehrseinschränkung oder Gefahrenstelle.
• Die Warnung erfolgt mit Warnfahnen (750 mm X 750 mm). Die Warnfahne muss für die Verkehrsteilnehmer in voller Größe sichtbar sein.
• Bei Dunkelheit oder witterungsbedingten schlechten Sichtverhältnissen werden Warnposten nur bei Notmaßnahmen eingesetzt. Hier wird die Auffälligkeit des Warnpostens durch eine Warnleuchte (gelbes Blinklicht) und/oder einem Leitkegel (mind. 750 mm) mit aufgesetzter Blitzleuchte erhöht.
• Warnposten dürfen keine Verkehrsregelung vornehmen. Dies bleibt ausschließlich der Polizei vorbehalten.
Ein Anhalten des Kfz-Verkehrs durch Betreten der Fahrbahn ist eine Verkehrsregelung und daher nicht zulässig. Die Verkehrsteilnehmer sollen durch die warnenden Hinweise (Halten oder Schwenken der Warnfahne) zum Anhalten veranlasst werden.
• Warnposten müssen Warnkleidung tragen. Auffällige Warnkleidung dient dem Selbstschutz. Sie darf nicht durch andere Kleidungsstücke verdeckt werden. Als Warnkleidung ist eine Warnweste/Latzhose nur bei guten verkehrstechnischen Vorraussetzungen ausreichend (ausreichenden Sichtverhältnissen, geringer Fahrzeugdichte und gefahrenen Geschwindigkeiten bis ca. 60 km/h). Für Warnposten ist Warnkleidungs- ausführung Klasse 3 anzustreben.
• Der Standort des Warnpostens wird mit dem Verantwortlichen vor Ort in einem ausreichenden Abstand zur Verkehrseinschränkung festgelegt. Er muss sich auf der Fahrbahnseite befinden, auf der sich auch die Verkehrseinschränkung befindet. Der Standort sollte sich möglichst außerhalb der Fahrbahn befinden. Ist das nicht möglich, ist ein Standort am äußersten Rand der Fahrbahnseite einzunehmen.
• Bei „wandernden“ Arbeitsstellen ist der nachfolgende Kraftfahrzeug-Verkehr zu beobachten. In verkehrs- freien Abschnitten ist der Verkehrseinschränkung nachzurücken.
• Am jeweiligen Standort sind Ausweich- und Sicherheitsräume einzuplanen und zu nutzen.
• Warnposten dürfen während der Warnphase keine anderen Tätigkeiten ausüben.
• Beobachtung des Verkehrs und Beachtung der aktuellen Gefährdungssituation.
• Auf Selbstschutz achten! Ruhe bewahren und umsichtiges Verhalten an den Tag legen.
• Absprache mit den Verantwortlichen und/oder Information der Dienststelle/dem Baubetriebshof.
• Anweisungen der Polizei befolgen.
• Rettungskette einleiten: Eigensicherung – Absichern der Unfallstelle – Abwenden zusätzlicher Gefahren – Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen – Notruf veranlassen
• entfällt
2. Gefahren für Mensch und Umwelt
3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
4. Verhalten bei Störungen und im Gefahrfall Telefon/Notruf:
5. Verhalten bei Unfällen – Erste Hilfe Notruf:
Datum: Unterschrift:
1. Anwendungsbereich
Betriebsanweisung
6. Instandhaltung, Entsorgung