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4. Welche Hinweise müssen auf die Rechnung?

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Academic year: 2022

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Steuerschuldumkehr bei Schrottlieferungen und (Edel)metallen

1. Allgemeines

2. Für welche Waren gilt das Verfahren?

3. Für welche Lieferempfänger gilt das Verfahren?

4. Welche Hinweise müssen auf die Rechnung?

5. Wo sind die Umsätze in der Voranmeldung zu melden?

6. Abrechnung im Weg der Gutschrift

7. Was passiert bei Lieferungen ins Ausland?

1. Allgemeines

Das Prinzip der sogenannten Steuerschuldumkehr für Schrottlieferungen gilt auch auf bestimmte Metalle und Edelmetalle. Dies bedeutet, dass der Lieferant anders als bislang nicht mehr offen mit Umsatzsteuer abrechnet und der Rechnungsempfänger hieraus die Vorsteuer zieht. Für Lieferungen, die unter den Anwendungsbereich der

Steuerschuldumkehr fallen, geht vielmehr die Steuerschuld auf den Lieferempfänger über.

Es wird ohne Steuer abgerechnet. Der Lieferempfänger muss den Bezug der Ware bei sich versteuern. Sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er die Steuer jedoch sofort auch wieder als Vorsteuer geltend machen. Sinn dieses im Bereich inländischer Bauleistungen bereits seit längerem geltenden Verfahrens ist es, Betrügereien beim Vorsteuerabzug einen Riegel vorzuschieben. Rechtsgrundlage für das neue Verfahren ist § 13b Absatz 2 Nr.7 und 11 in Verbindung mit Absatz 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

2. Für welche Waren gilt das Verfahren?

Die Regelung gilt für Lieferungen von allen in den Anlagen 3 und 4 zum Umsatzsteuergesetz abgedruckten Liefergegenständen. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um bestimmte Abfallstoffe (Anlage 3) und ab 1. Oktober 2014 beziehungsweise nochmals modifiziert mit Wirkung zum 1. Januar 2015 um verschiedene Metalle (Anlage 4), die sich über

ihre Zolltarifnummern identifizieren lassen.

Zu beachten ist, dass für die erfassten Metalllieferungen - anders als für Schrottlieferungen (!) - ähnlich wie bei Handy- und Tabletlieferungen eine 5.000-Euro-Schwelle gilt. Das heißt, dass die Steuerschuldumkehr erst dann greift, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 Euro beträgt. Dabei bleiben nachträgliche Minderungen des Entgelts unberücksichtigt. Für Schrottlieferungen gilt diese 5.000-Euro-Grenze nicht.

3. Für welche Lieferempfänger gilt das neue Verfahren?

Die Regelung gilt für Lieferungen von Unternehmen an Unternehmen. Nicht erfasst werden Lieferungen an Privatpersonen/Nichtunternehmer. Über die Unternehmereigenschaft seines Lieferempfängers muss sich der Lieferant also vergewissern, um ohne Haftungsrisiko steuerfrei abrechnen zu können. Zur Frage, welche Nachweisanforderungen die

Finanzverwaltung an diese Überprüfung stellt, liegen jedoch (bislang) leider keine Hinweise der Verwaltung vor.

Ein Merkblatt Ihrer IHK

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4. Welche Hinweise müssen auf die Rechnung?

Lieferungen, für die sich die Steuerschuld umkehrt, müssen grundsätzlich alle

Pflichtangaben wie „normale“ Rechnungen enthalten. An Stelle des Steuerausweises hat der Rechnungssteller auf die Umkehr der Steuerschuld hinzuweisen durch den seit 30. Juni 2013 vorgegebenen Zusatz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

5. Wo sind die Umsätze in der Voranmeldung zu melden?

Für die Meldung in der Umsatzsteuervoranmeldung ist folgendermaßen zu differenzieren:

• Der Lieferer, der die Lieferung ohne Steuer berechnet, meldet den Ausgangsumsatz - in der Zeile 40, Kennziffer 60 der Umsatzsteuervoranmeldung

• Der Lieferempfänger, auf den die Steuerschuld übergeht, meldet für den Eingangsumsatz

- in Zeile 52, Kennziffer 84/85 die Steuer an

- in Zeile 59, Kennziffer 67 macht er sie - soweit er vorsteuerabzugsberechtigt ist - wieder als Vorsteuer geltend.

6. Abrechnung im Weg der Gutschrift

Soweit Lieferungen im Weg der Rechnung ersetzenden Gutschrift abgerechnet werden, sind die Besonderheiten der Steuerschuldumkehr auch dort zu berücksichtigen. Der

Gutschriftenersteller hat in diesem Fall - wie generell bei Gutschriften - zu beachten, dass im Rahmen der Pflichtangaben für Rechnungen die Steuernummer beziehungsweise

Umsatzsteueridentifikationsnummer des Lieferanten/Gutschriftenempfängers angegeben wird. Weiterhin ist zu beachten, dass der Gutschriftenersteller den Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld („Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ siehe oben) auf die Rechnung aufnimmt. Außerdem muss der Hinweis „Gutschrift“ enthalten sein. Der

Gutschriftenersteller, der zugleich Lieferempfänger ist, nimmt die Versteuerung im Rahmen des § 13b UStG vor.

7. Was passiert bei Lieferungen ins Ausland?

Die neue Regelung zur Steuerschuldumkehr greift nur bei im Inland steuerbaren und steuerpflichtigen Lieferungen. Bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhren greift die Regelung also nicht. Das heißt, hier findet das neue System keine Anwendung. Die bekannten Regelungen gelten fort. Abfalllieferungen der von der Neuregelung erfassten Art in die Europäische Union und ins Drittland werden demnach weiterhin wie alle sonstigen Lieferungen dorthin behandelt.

Stand: Januar 2017

Hinweis: Dieses Merkblatt soll nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Mitgliedsunternehmen der IHK Bonn/Rhein-Sieg erteilt weitere Information:

Detlev Langer, Tel: 0228/2284 134, Fax: 0228/2284-222, Mail: langer@bonn.ihk.de Bonner Talweg 17, 53113 Bonn, www.ihk-bonn.de

Verantwortlich: Industrie- und Handelskammer zu Köln, Unter Sachenhausen 10-26, 50667 Köln, www.ihk-koeln.de

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