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23. November 2021 / Coch

An die Mitgliedsbetriebe der Innungen der Kreishandwerkerschaft Osnabrück

Corona-Update 23.11.2021

Neue Corona-Verordnung und Übersichten Niedersachsen

Liebe Innungsmitglieder,

sehr geehrte Damen und Herren,

soeben ist die neue Niedersachsen Corona-Verordnung in der Pressekonferenz vorgestellt worden.

Frage: Ab wann gilt die aktuelle Niedersachsen Corona-Verordnung in der neuen Fassung?

Antwort: Sie tritt am Mittwoch, den 24.11.2021 in Kraft und ist befristet zunächst bis zum 22.12.2021.

Frage: Was ist der wesentlich neue Kern der Corona-Verordnung?

Antwort: Das niedersächsische Warnstufenkonzept in § 2 wird erheblich verschärft und an die Bundesregelungen angepasst. Die Warnstufen treten früher in Kraft. Auch vor der Warnstufe 1 treten erste Verschärfungen bereits ab einer Inzidenz von 35 ein, statt zuvor erst 50.

Frage: Wie sind die Zahlen denn aktuell in Niedersachsen für die vorzuneh- mende Einordnung?

Antwort: Aktuell gibt es in Niedersachsen eine Inzidenz von 181. Die Hospitalisierung liegt bei 5,7 und die Belegung der Intensivbetten bei 7,8. Damit liegen bei den landesweit ermittelten Werten „Hospitalisierung und Intensivbetten“ somit noch in der Warnstufe 1.

Bekanntlich ist die Hospitalisierung der entscheidende Schwellenwert für die Einigung auf Bundesebene. Wird diese Zahl 6 überschritten, wird die Warn- stufe 2 mit 2G+ erreicht.

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Frage: Wo kann ich die entsprechenden Warnstufen erkennen und ablesen?

Antwort: Zur Feststellung der Warnstufen veröffentlicht das Gesundheitsministerium die aktuellen Werte der Indikatoren „Hospitalisierung“ und „Intensivbetten“ täglich auf der Internetseite:

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersach- sen/niedersachsen-und-corona-aktuelle-leitindikatoren-203487.html Frage: Und wo sind die regionalen Warnstufen abzulesen?

Antwort: Die Landkreise, kreisfreien Städte stellen in öffentlich bekanntzugebenden All- gemeinverfügungen den Zeitpunkt fest, ab dem die jeweilige regionale Warn- stufe gilt; die jeweilige Warnstufe gilt ab dem übernächsten Tag nach der Mit- teilung (§ 3 Abs. 3 S. 3).

Frage: Was gilt bei Warnstufe 3?

Antwort: In Warnstufe gelten mindestens die Regelungen der Warnstufe 2 fort. Zum Teil werden auch darüberhinausgehende Verschärfungen benannt. Diese sind aber noch nicht abschließend, sondern werden im Lichte des neuen § 28 a Abs. 8 IfSG noch geregelt.

Frage: Was ist das neue Entscheidende zu den Warnstufen?

Antwort: In sämtlichen Warnstufen gilt, dass die Privilegierung bei 2G (kein Ab- stand, keine Maske) zurückgenommen werden.

Frage: Können auch Betriebsinhaber unabhängig von den Warnstufen die 2G- Regelung einführen?

Antwort: Ja, es bleibt dabei. Betriebsinhaber können unabhängig von den Warnstufen im Rahmen der Privatautonomie den Zutritt auf Personen beschränken, die ei- nen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorlegen.

Frage: Wie ist das Warnstufenkonzept jetzt strukturiert?

Antwort: Die genaue Warnstufenkonzeption ist aus der Anlage zum Warnstufenkonzept ab dem 24.11.2021 zu entnehmen. Alle wesentlichen Warnstufen sind dort be- schrieben und farbig markiert.

Frage: Was bedeuten diese Warnstufen für Jugendliche?

Antwort: Unabhängig von der jeweiligen Warnstufe sind Jugendliche ab dem 24.11.2021 beim Zutritt zu Diskotheken nicht mehr privilegiert.

Alle weiteren noch bestehenden Privilegierungen werden zum 01.01.2022 fal- len. Auch Jugendliche müssen sich also dringend impfen lassen, wenn sie auch im nächsten Jahr am öffentlichen Leben teilnehmen wollen.

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Frage: Was gilt zusätzlich für die Entgegennahme von körpernahen Dienstleis- tungen?

Antwort: Für körpernahe Dienstleistungen (Friseure, Kosmetiker, Hörgeräteakustiker, Augenoptiker, Orthopädie-Schuhmacher) gilt der neugefasste § 8 a.

Zunächst bleibt es dabei, dass die medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen von den nachfolgenden Einschränkungen nicht betroffen sind.

Die übrigen körpernahen Dienstleistungen, wie z. B. Friseure, unterliegen jetzt den neuen Kontaktbeschränkungen – sodass hier jetzt aktuell 2G gilt.

Wird in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt, ohne dass eine Warn- stufe festgestellt ist, die Inzidenz von mehr als 35 überschritten, gilt bereits 3G.

Weitere Einzelheiten sind der rotmarkierten Regelung in § 8 a zu entnehmen.

Frage: Wie ist es mit der Maskenpflicht?

Antwort: Neu ist, dass auch unter 2G Maskenpflicht besteht, bis Warnstufe 1 medizini- sche Maske und ab Warnstufe 2 FFP2-Maske.

Frage: Wie sieht es aus mit den Tests?

Antwort: Die Gültigkeit der Tests bleibt wie bisher. Beim POC-Test gilt 24 Stunden, beim PCR-Test gilt 48 Stunden.

Bei der Verpflichtung zu POC-Tests bleibt es dabei, dass Kinder und Jugendli- che unter 18 Jahren nicht darunterfallen. Nur in Diskotheken gilt auch für sie eine Testpflicht. Die bisherige Befreiung wird damit aufgehoben.

Für 2G+ reicht ein Selbsttest nicht.

Frage: Wie sieht es aus mit Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich?

Antwort: Für familiäre Gruppen gibt es aktuell noch keine Einschränkungen.

Für private Treffen gelten die Schwellenwerte: 25 in der Warnstufe 1, 15 in der Warnstufe 2 und 10 Menschen in der Warnstufe 3.

Frage: Wie sieht es aus mit beruflichen Versammlungen und solchen, die ge- setzlich vorgeschrieben sind?

Antwort: Hier greifen nach wie vor die Ausnahmeregelungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 3. Allerdings mit der Auflage, dass berufliche Veranstaltungen dann den Ein- schränkungen unterliegen, wenn sie z. B. in Gaststätten oder Restaurants stattfinden.

Jeder Veranstalter, der in seinem organisationseigenen Gebäude eine Ver- sammlung durchführt, muss darauf achten, dass die Arbeitsschutzkonzepte umgesetzt werden.

(4)

Frage: Gibt es weitere Erkenntnisse aus der Pressekonferenz?

Antwort: Im Hinblick auf die Diskussion um die Impfpflicht wurde angekündigt, dass auch diese Option als letztes Mittel in Betracht kommt für den Fall, dass die zum jetzigen Zeitpunkt getroffenen Maßnahmen nicht genügen.

Nach Auskunft sollen bis Ende des Jahres 2,8 Mio. Menschen geimpft werden, in den Praxen, in den mobilen Impfstellen und in Betriebsarztpraxen.

Frage: Welche Verschärfungen gibt es in den Schulen?

Antwort: Gemäß § 16 Abs. 3 S. 4 gilt: Ist ein Selbsttest positiv (Verdachtsfall), so ist je- der andere Schüler der Lerngruppe, auch solche, die über einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen, an den folgenden fünf Schultagen abweichend von S. 2 zur Durchführung eines Tests an jedem Präsenztag ver- pflichtet. Es sei denn, dass das Ergebnis, der auf den Verdachtsfall folgenden PCR-Testung negativ ist.

Frage: Ist zu befürchten, dass Kommunen die ÜLU-Stätten schließen können, wenn die Inzidenz über 200 steigt?

Antwort: Zwar müssen die Kommunen in diesem Fall zusätzlich aktiv werden, aber in § 21 Abs. 3 gibt es insoweit keine Änderung – das bedeutet, dass selbst in den Fällen, in denen die Kommunen gemäß § 21 Abs. 1 zusätzlich Maßnahmen ergreifen, der Besuch der Einrichtungen für die Durchführung und Teilnahme an berufsbezogenen Maßnahmen und Prüfungen nicht untersagt werden darf.

Frage: Gibt es weitere Erkenntnisse zu 3G am Arbeitsplatz?

Antwort: Auf Nachfragen der Journalisten in der Pressekonferenz wurde geantwortet, dass der Arbeitgeber eine Dokumentationspflicht habe für die von ihm angebo- tenen Selbsttests. Hier wurde nicht sauber unterschieden, dass es bisher den Unterschied zwischen den beobachteten Selbsttests und den Tests gab, die der Arbeitgeber nur zur Verwendung zuhause zur Verfügung gestellt hat. Ob hier unter Umständen eine Neuverschärfung eingetreten ist, die eine Pflicht zur Einführung eines beobachteten Tests bedeuten würde, kann nur in der da- für einschlägigen Rechtsgrundlage geregelt worden sein. Insofern bleibt abzu- warten, bis diese im Original-Text vorliegt. Bisher bleibt es bei den Informatio- nen aus dem Sonderticker vom 22.11.2021.

Frage: Wie muss die Unterweisung aussehen von einem Mitarbeiter, der die Tests der Kollegen beobachtet?

Antwort: Diese Frage wurde jetzt sehr häufig gestellt. Es ist hier mit der neuen Corona- Verordnung keine Verschärfung eingetreten. Dies bedeutet, es ist relativ nied- rigschwellig vorzugehen. Der Beobachtende soll ein Tutorial im Netz zur Durchführung der Selbsttests anschauen.

Entsprechendes findet sich auf den Seiten der Berufsgenossenschaften.

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Darüber hinaus gibt es diverse kostenfreie Angebote, sodass nur kurz bestä- tigt werden muss, dass diese „Schulung“ stattgefunden hat. Danach kann der so Unterwiesene und Geschulte die Kollegen beobachten beim Selbsttest. Der Ministerpräsident Weil hat heute wörtlich geäußert, dass dies pragmatisch im Betrieb zu lösen ist.

Sobald wir weitere Detailinformationen haben, werden wir Sie wie immer schnell und ver- bindlich informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre KREISHANDWERKERSCHAFT OSNABRÜCK Ass. jur. Thorsten Coch

Hauptgeschäftsführer

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