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Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte bereits bei Überschreitung der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit/GPR-Rundschreiben Nr. 9 vom 09.10.2017

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für das Land und die Stadtgemeinde Bremen Fax: 496-2215

Knochenhauerstr. 20/25 E-Mail: gesamtpersonalrat@gpr.bremen.de

28195 Bremen Internet: www.gesamtpersonalrat.bremen.de

G E S A M T P E R S O N A L R A T A K T U E L L

Mitteilungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Interessenvertretungen der bremischen Verwaltungen und Betriebe

Bremen

Auskunft erteilt: Irene Purschke Telefon: 361 2639

-Rundschreiben Nr. 9 vom 9. Oktober 2017

Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte bereits bei Überschreitung der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit dem Urteil vom 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte bei sogenannten ungeplanten Überstunden im Sinne von § 7 Abs. 8 Buchstabe c erste Alternative TVöD, die über die tägliche

Arbeitszeit hinaus abweichend vom Schichtplan/Wechselschicht angeordnet werden, auch dann Anspruch auf Überstundenzuschlag haben, wenn die regelmäßige

Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigen nicht überschritten wird.

Das bedeutet: Es ist keine Mehrarbeit mehr, sondern es sind Überstunden.

Überstunden werden mit einem Zuschlag nach § 8 TV-L und TVöD versehen. Nach der oben beschriebenen Rechtsprechung bekommen auch Teilzeitbeschäftigte Zuschläge für Überstunden.

Wir empfehlen euch, die Zeitzuschläge geltend zu machen. Hierbei helfen euch eure Gewerkschaften. Lasst euch durch eure Gewerkschaften beraten, ob und wie das auf eure Situation anzuwenden ist.

Mit kollegialen Grüßen

Doris Hülsmeier Vorsitzende

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