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Rück- und Ausblick – Teil 1

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u Beginn des letzten Jahres trat das GKV- Versorgungsstruk- turgesetz in Kraft, das die Versorgungssituation von Patienten verbessern soll.

So wurde zum Beispiel den Krankenkassen die Möglichkeit eingeräumt, ihren Versicherten

künftig die Erstattung rezept- freier Arzneimittel als Satzungs- leistung anzubieten. Die Techni- ker Krankenkasse machte um- gehend von der neuen Möglich- keit Gebrauch und übernimmt seit dem 1. Januar 2012 die Kos- ten für apothekenpflichtige Arz- neimittel der besonderen The-

rapierichtungen der Anthropo- sophie, Homöopathie und Phy- totherapie bis zu 100 Euro pro Versichertem pro Jahr. Voraus- setzung für die Erstattung ist die Vorlage eines entsprechenden Privatrezepts oder Grünen Re- zepts. Die AOK plus übernimmt die Kosten aller rezeptfreien Medikamente für Jugendliche bis 18 Jahren.

Verschreibungsverordnung Mit der zwölften Änderungs- verordnung wurden vor allem Empfehlungen des Sachverstän- digenausschusses für Verschrei- bungspflicht zum 1. Juli 2012 umgesetzt. Dies betraf insbe- sondere die ausnahmslose Un- terstellung von Ketoprofen un- ter die Verschreibungspflicht (in der Vergangenheit war die ku- tane Anwendung in Konzentra- tionen bis zu 2,5 Prozent von der Verschreibungspflicht aus- genommen) und die Erhöhung der rezeptfrei erhältlichen Men- ge je abgeteilter Arzneiform für Nikotin von 10 auf 15 Milli- gramm. Obwohl auch im ver- gangenen Jahr über die Ent-

lassung von Levonorgestrel zur Notfallkontrazeption (Pille da- nach) diskutiert wurde, bleibt es auf absehbare Zeit in Deutsch- land bei der Rezeptpflicht. Zu- dem trat am 1. Januar 2013 die dreizehnte Änderungsverord- nung der Arzneimittelverschrei- bungsverordnung in Kraft. Von der Verschreibungspflicht aus- genommen wurden Benzyda- min zur Anwendung im Mund- und Rachenraum, die Kombina- tion von Ibuprofen und Pseudo- ephedrin in bestimmten Tages- dosen und Wirkstoffmengen sowie Nikotin in bestimmten Dosierungen und Anwendun- gen. Die in Fachkreisen disku- tierte Packungsgrößenbeschrän- kung rezeptfrei erhältlicher Analgetika mit den Wirkstoffen Acetylsalicylsäure, Diclofenac, Ibuprofen und Naproxen auf eine maximale Anwendungs- dauer von vier Tagen fand (noch) nicht Eingang in die Än- derungsverordnung.

Betäubungsmittelrecht Die 26. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher

PRAXIS POLITIK

© Matthias Creydt / fotolia.com

82 DIE PTA IN DER APOTHEKE | Januar 2013 | www.pta-aktuell.de

Es ist nicht einfach, bei der Vielzahl neuer Gesetze, Verordnungen und sonstiger Regelungen im Arzneimittelbereich den Überblick zu bewahren. Der Rückblick auf das Jahr 2012 soll dabei helfen.

Rück- und

Ausblick Teil 1

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Vorschriften trat am 26. Juli 2012 in Kraft. Neben der Auf- nahme zahlreicher Stoffe in die Anlagen I und II des Betäu- bungsmittelgesetzes (BtMG) un- terstellt die Änderungsverord- nung seit dem 1. Januar 2013 flüssige Tilidinarzneimittel mit schneller Wirkstofffreisetzung den betäubungsmittelrechtli- chen Vorschriften. Nur Tilidin- präparate mit verzögerter Wirk- stofffreigabe können noch auf Normalrezept verordnet und ab- gegeben werden. Daneben wur- den in der Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung fol- gende Höchstmengen für die Verordnung festgelegt: Canna- bisextrakt 1000 Milligramm, Dexamfetamin 600 Milligramm, Flunitrazepam 30 Milligramm sowie Methylphenidat 2400 Mil- ligramm.

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtli- cher und anderer Vorschriften, das auch das BtMG änderte, wurde es Ärzten ermöglicht, in Ausnahmefällen und unter be- stimmten Voraussetzungen ei- nem ambulant versorgten Pal- liativpatienten Betäubungsmit- tel zu überlassen, sofern die dienstbereite Apotheke sie nicht vorrätig hat beziehungsweise nicht kurzfristig beschaffen kann.

Seit dem ersten Quartal 2013 gibt die Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) neue BtM-Rezepte heraus. Sie tragen nun eine neunstellige Re- zeptnummer, die eine eindeu- tige Zuordnung zum verschrei- benden Arzt ermöglicht. Neu eingefügte Sicherheitsmerkmale sollen die BtM-Rezepte fäl- schungssicher machen. So kann ihre Echtheit nun in der Apo- theke unter UV-A-Licht, wie bei der Geldscheinprüfung, kon- trolliert werden; das weitgehend gelbliche BtM-Rezept verän- dert dann seine Farbe und die

schwarz eingedruckte Rezept- nummer erscheint grünlich- fluoreszierend. Weitere Infor- mationen zu den Sicherheits- merkmalen finden sich auf der Homepage des BfArM. Die alten BtM-Rezepte behalten ihre Gül- tigkeit und dürfen aufgebraucht werden.

ApBetrOAm 12. Juni 2012 trat zudem die (längst überfällige) Novellierung der Apothekenbe- triebsordnung nach einem mehr- jährigen Diskussionsprozess in Kraft. Im Verfahren setzte der Bundesrat drei Dutzend Ände- rungen am Verordnungstext durch und verhinderte unter an- derem eine Privilegierung von Filialapotheken beim Nacht- sowie Notdienst und bei Labor- tätigkeiten sowie eine Auswei- tung des Botendienstes. Übrig blieben zahlreiche Änderungen, die den Arbeitsalltag in den Apotheken betreffen und vor allem den Dokumentationsauf- wand erhöhen. So müssen alle Apotheken nun ein Qualitäts- managementsystem und einen Hygieneplan haben. Die Bera- tungspflicht wurde gestärkt, die Anforderungen an die Herstel- lung von Rezeptur- und Defek- turarzneimittel konkretisiert und verschärft. Zum Teil sind auch bauliche Maßnahmen er- forderlich, etwa zur vertrauli- chen Beratung, zur Abtrennung der Rezeptur oder um einen barrierefreien Zugang sicherzu- stellen. Dereguliert wurden die Vorschriften zu den wissen- schaftlichen Hilfsmitteln, die lange Listen vorzuhaltender La- borgeräte und Reagenzien wur- de gänzlich gestrichen. Entrüm- pelt und fortgeschrieben wur- den zudem die Regelungen zur Vorratshaltung und zu den Not- fallarzneimitteln.

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Dr. Michael Binger, Hessisches Sozialministerium

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