• Keine Ergebnisse gefunden

ZustVO Zustellung von Schriftstücken und Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "ZustVO Zustellung von Schriftstücken und Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

1

Verordnung

der Sächsischen Staatsregierung

über Zuständigkeiten nach dem Gesetz vom 20. Juli 1981 zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die

Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung

von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland

Vom 5. August 1992

Aufgrund von § 1 Satz 1, § 3 Satz 1 und § 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von

Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. 1 S. 665) wird verordnet:

§ 1

(1) Die Aufgaben der zentralen Behörde nach Artikel 2 Abs. 1 des jeweiligen Übereinkommens nimmt im Freistaat Sachsen die Landesdirektion Sachsen wahr.

(2) Die jeweils örtlich zuständige Gemeinde bewirkt auf Ersuchen der zentralen Behörde gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Übereinkommen (BGBl. 1 S. 665) die Zustellung eines ausländischen Schriftstückes, das weder in deutscher Sprache abgefaßt noch von einer Übersetzung in deutscher Sprache begleitet ist, durch einfache Übergabe an den Empfänger. 1

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 5. August 1992 Der Ministerpräsident In Vertretung

Stefanie Rehm

Die Staatsministerin für Kultus Der Staatsminister des Innern In Vertretung

Stefanie Rehm

Die Staatsministerin für Kultus

§ 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 487, 488) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 157, 158)

Änderungsvorschriften

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz vom 20. Juli 1981 zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland

Art. 2 der Verordnung vom 16. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 487, 488)

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz vom 20. Juli 1981 zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland

Art. 1 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 157, 158)

ZustVO Zustellung von Schriftstücken und Erlangung von Auskünften und Beweisen in

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 02.03.2012 Seite 1 von 2

(2)

ZustVO Zustellung von Schriftstücken und Erlangung von Auskünften und Beweisen in

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 02.03.2012 Seite 2 von 2

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Für den Vollzug des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen und der hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften sind die Landratsämter und Kreisfreien Städte als

8 StVO sind die Kosten der Entsorgung eines entfernten Kraftfahrzeuges vom letzten Zulassungsbesitzer zu tragen (neben den Verwahrungskosten Entfernungskosten von €

Im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe habe eine zustellungsfähige Klageschrift vorgelegen, so dass das Landgericht verpflichtet gewesen sei, die Zustel- lung,

(1) Ein Angehöriger eines Vertragsstaates, der im Ausland das Armenrecht für eine Klage vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaates auf dem in Artikel 23 des

Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder

  2.   Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen, die es, ohne den Inhalt der Vordrucke zu verändern oder das Verständnis der Vordrucke zu erschweren, den Gerichten ermöglichen,

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit in Registersachen und das zentrale Vollstreckungsgericht vom 1.

Ziel dieses Seminars ist es, das erforderliche Wissen über das Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden, die Zulässigkeit von elektronischen Anbringen, ihre Erledigung sowie