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ZustVO nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

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Academic year: 2022

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Verordnung

der Sächsischen Staatsregierung

über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Vom 23. Juli 1996 Es wird verordnet aufgrund von

1. § 13a des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 30 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), und § 2 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 7. Januar 1938 (RGBl. I S. 12), geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967), und

2. § 123 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 414):

§ 1

Für den Vollzug des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen und der hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften sind die Landratsämter und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden zuständig, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist.

§ 2

Für die verbindliche Feststellung von Familiennamen nach § 8 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist die Landesdirektion Sachsen zuständig. 1

§ 3

1Die Aufgaben der Landratsämter und Kreisfreien Städte nach § 1 sind Weisungsaufgaben. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 3Fachaufsichtsbehörden sind die Landesdirektion Sachsen und das Staatsministerium des Innern. 2

§ 4

Die Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 sind mit den dafür festgesetzten Gebühren, im übrigen mit den Schlüsselzuweisungen nach dem Gesetz über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen in der jeweils geltenden Fassung gedeckt.

§ 5

1Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 352) außer Kraft.

Dresden, den 23. Juli 1996 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern In Vertretung

Hubert Wicker Staatssekretär

§ 2 geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 16. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 487, 488) und durch Artikel 5 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 157, 158)

§ 3 geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 16. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 487, 488) und durch Artikel 5 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 157, 158)

ZustVO nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 02.03.2012 Seite 1 von 2

(2)

Änderungsvorschriften

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Art. 6 der Verordnung vom 16. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 487, 488)

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Art. 5 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 157, 158)

ZustVO nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 02.03.2012 Seite 2 von 2

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