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Anordnung über die Zuständigkeit der Bundesdisziplinarkammernfür Beamte der Deutschen Bundesbahn im Grenzdienst

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Anordnung über die Zuständigkeit der Bundesdisziplinarkammern für Beamte der Deutschen Bundesbahn im Grenzdienst

BDiGZustDBAnO

Ausfertigungsdatum: 13.10.1955 Vollzitat:

"Anordnung über die Zuständigkeit der Bundesdisziplinarkammern für Beamte der Deutschen Bundesbahn im Grenzdienst in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2031-2-2, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) ----

Auf Grund des § 33 Abs. 1 Satz 2 der Bundesdisziplinarordnung ordne ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern folgendes an:

Für Beamte der Deutschen Bundesbahn, die im Grenzdienst beschäftigt werden und ihren dienstlichen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben, ist die Bundesdisziplinarkammer zuständig, welche dem dienstlichen Wohnsitz des Beamten am nächsten liegt.

Diese Anordnung tritt am 1. November 1955 in Kraft. Für anhängige Verfahren bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

 

D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r V e r k e h r

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