• Keine Ergebnisse gefunden

E 08/2007 - Änderung der Richtlinien über den schulischen Erwerb besonderer Abschlüsse in La-tein und Griechisch vom 1. August 2005 in der Fassung vom 1. August 2007

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "E 08/2007 - Änderung der Richtlinien über den schulischen Erwerb besonderer Abschlüsse in La-tein und Griechisch vom 1. August 2005 in der Fassung vom 1. August 2007"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Eingang: Dienstgebäude: Bus / Straßenbahn: Sprechzeiten: Bankverbindungen:

Rembertiring 8-12 Rembertiring 8-12 Haltestellen Hauptbahnhof montags bis freitags Bremer Landesbank Sparkasse Bremen

28195 Bremen außer dienstags Konto-Nr. 1070115000 Konto-Nr. 1090653

von 9:00 - 14:00 Uhr BLZ 290 500 00 BLZ 290 501 01

Die Senatorin

für Bildung und Wissenschaft

Referat 21

Gestaltung der allgemein bildenden Schulen

Freie

Hansestadt Bremen

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Rembertiring 8-12 x 28195 Bremen

Schulen des Sekundarbereichs I und Gymnasien und Abteilungen

Gymnasium in Schulzentren des Sekundarbereichs II im Lande Bremen nachrichtlich:

Magistrat Bremerhaven –Schulamt- 21-3, 22-2, 24-5, 24-6

Erlass Nr. 08/2007

Auskunft erteilt Frau Kebschull Zimmer 301 A T (04 21) 3 61 6587 F (04 21) 3 61 6771 E-mail

wera.kebschull@bildung.bremen.de Datum und Zeichen

Ihres Schreibens

Mein Zeichen

(bitte bei Antwort angeben) 21-15 (31-10/5-3)

Bremen, 26.07.2007

Änderung der Richtlinien über den schulischen Erwerb besonderer Abschlüsse in La- tein und Griechisch vom 1. August 2005 in der Fassung vom 1. August 2007

Die o. g. Richtlinien sind der Praxis in den besuchten Lehrgängen hinsichtlich der Dauer der Lehr- gänge der Fremdsprachen für das Kleine Latinum und das Latinum angepasst worden.

1. Ziffer I wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1 erhält folgenden Wortlaut:

„1. in Latein als zweite Fremdsprache (Beginn Jahrgangsstufe 6) bis zum Abschluss der Sekun- darstufe I unterrichtet wurden oder“

b) Nr. 2 erhält folgenden Wortlaut:

„2. in Latein als dritte Fremdsprache (Beginn Jahrgangsstufe 8) bis zum Ende der Einführungs- phase der Gymnasialen Oberstufe unterrichtet wurden oder“

2. Ziffer II wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1 erhält folgenden Wortlaut:

„1. in Latein als zweite Fremdsprache (Beginn Jahrgangsstufe 6) bis zum Ende der Einführungs- phase der Gymnasialen Oberstufe oder“

b) Nr. 2 erhält folgenden Wortlaut:

„2. in Latein als dritte Fremdsprache (Beginn Jahrgangsstufe 8) bis zum Ende der Qualifikati- onsphase der Gymnasialen Oberstufe“

3. Die Änderung der Richtlinien tritt am 1. August 2007 in Kraft.

Zur besseren Lesbarkeit habe ich den gesamten Text mit diesen Änderungen als Anlage beigefügt.

Mit freundlichem Gruß Im Auftrag

gez. Wera Kebschull

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

im Schuljahr 2007/08 wird die bisherige Praxis weitergeführt, am Ende des Schuljahres in der Jahr- gangsstufe 10 des gymnasialen Bildungsganges Vergleichsarbeiten in den

Das Große Latinum erwerben Schülerinnen und Schüler, die in Latein als zweite Fremdsprache mindestens 7 Schuljahre – davon zwei Schuljahre in der Qualifikationsphase der

Rembertiring 8-12 Rembertiring 8-12 Haltestellen Hauptbahnhof montags bis freitags Bremer Landesbank Sparkasse Bremen.. 28195 Bremen von 9.00 - 14.00

Jahrgangsstufe wird bis zu den Pfingstferien in den Fächern Deutsch und Englisch eine schulinterne Parallelarbeit mit für alle Lerngruppen gleicher Aufgabenstellung, Be-

im Schuljahr 2007/08 wird eine Lernstandserhebung (LSE) im Fach Mathematik in der Jahrgangs- stufe 8 gemeinsam mit elf weiteren Bundesländern durchgeführt.. Die

Richtlinie für die Aufgabenstellung und Bewertung der Leistungen in der Abiturprüfung im Fach Sport..

Richtlinien sind der Praxis, das Latinum nach drei Jahren mit erhöhter Stundenzahl zu er- reichen, angepasst worden. Bei dieser Gelegenheit wurde die Abstellung auf Schuljahre statt

Sofern zurzeit GyO-Richtlinien und Abiturprüfungsverordnung ab 2005/06 nicht kongruent erschei- nen, weise ich darauf hin, dass gegenwärtig an einer Novellierung der APVO