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Mitteilungsblatt / Fachhochschule Lausitz, Nr. 162 (31.07.2008)

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Mitteilungsblatt Nr. 162

Erste Satzung zur Änderung

der Prüfungsordnung für den

Diplomstudiengang Chemieingenieurwesen vom 06.05.2003

veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Fachhochschule Lausitz Nr. 93

(2)

Mitteilungsblatt Nr. 162

Erste Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Chemieingenieurwesen vom 06.05.2003 veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Fachhochschule Lausitz Nr. 93

vom 11.07.2007

Auf Grund der §§ 8 Abs. 6 und 13 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) hat der Fachbe-reichsrat des Fachbereiches Bio-, Chemie- und Verfahrenstechnik am 11.07.2007 folgende Änderungs- satzung erlassen:

Artikel 1

Die Diplomprüfungsordnung des Studienganges Chemieingenieurwesen vom 06.05.2003 wird wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Der § 32 wird wie folgt neu gefasst:

§ 32 DPO

In Kraft treten/Übergangsvorschriften/Außer Kraft treten

(1) Die Fassung der Prüfungsordnung vom 06.05.2003 ist am Tage nach der Veröffentlichung im Mittei-lungsblatt in Kraft getreten (20.09.2003).

(2) Letztmalig wurden Studierende in diesem Studiengang zum Wintersemester 2004/2005 immatriku- liert.

(3) Die DPO tritt mit Ablauf des Wintersemesters 2008/2009 außer Kraft. Die Zeit vom 01.03.2008 bis zum 28.02.2009 gilt als Auslaufzeit dieses Diplomstudienganges.

(4) Die Lehrveranstaltungen werden im Wintersemester 2007/2008 letztmalig angeboten. Noch ausste- hende Prüfungen einschließlich der Wiederholungsprüfungen müssen im Wintersemester 2007/2008 bzw. im Sommersemester 2008 abgelegt sein.

(5) Die Diplomarbeit und das Kolloquium müssen bis zum Ende des Wintersemesters 2008/2009 be- standen sein.

(6) In der Auslaufzeit entsprechend Abs. 4 gelten die Studierenden entgegen der Regelung in § 5 Abs. 4 DPO IF ohne eigene Anmeldung zu allen Semesterleistungen und Fachprüfungen als angemeldet.

(7) Kann das Studium ohne eigenes Verschulden nicht bis zum Ende der Auslaufzeit abgeschlossen werden, ist durch die Studierenden beim Prüfungsausschuss ein Antrag auf eine Ausnahmeregelung für Prüfungen und Studienleistungen in adäquaten Studienfächern der dann geltenden Prüfungs- und Studienordnung zu stellen. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise beizufügen. Der Prü- fungsausschuss entscheidet über den Antrag nach Einzelfallprüfung in Abstimmung mit den Leh- renden.

Artikel 2

Diese Satzung tritt gemäß § 13 Abs. 2 BbgHG nach Genehmigung durch den Präsidenten der Fachhochschu- le Lausitz am Tag nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Hochschule in Kraft.

Die Änderungssatzung wurde am 31.07.2008 durch den Präsidenten genehmigt. Senftenberg, 31.07.2008

Prof. Dr. Günter H. Schulz

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