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BEBAUUNGSPLAN UND ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN

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Gemeinde: Böhmenkirch Gemarkung: Böhmenkirch

B EBAUUNGSPLAN

UND

Ö RTLICHE B AUVORSCHRIFTEN

„Senioren- und Pflegeheim“

im beschleunigten Verfahren nach

§ 13a BauGB

Teil III - Begründung

Aufgestellt, Donzdorf den

21.10.2020

Rechtskräftig,

Böhmenkirch, den __.__.____

Bearbeitung:

73072 Donzdorf

Tel. (07162) 910 13-0, Fax –23 Email. info@vtg-straub.de

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Inhaltsverzeichnis

1 Anlass für die Planaufstellung ... 3

1.1 Ziel und Zweck ... 3

1.2 Vorhandener und zukünftiger Bedarf ... 3

2 Abgrenzung und Beschreibung des Gebiets ... 5

2.1 Alternativenprüfung ... 5

2.2 Gewählter Standort Senioren- und Pflegeheim ... 6

3 Rechtliche Grundlagen ... 7

3.1 Regionalplan ... 7

3.2 Flächennutzungsplan ... 7

3.3 Bestehende Rechtsverhältnisse im Plangebiet ... 8

4 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans ... 8

5 Planinhalt und Festsetzungen ... 9

5.1 Bebauung – Planungsrechtliche Festsetzungen ... 9

5.2 Verkehrsflächen und Erschließung ... 9

5.3 Umwelt- und Naturschutz ... 9

5.4 Bodenschutz ... 12

5.5 Gestalterische Festsetzungen – Örtliche Bauvorschriften... 12

6 Plandurchführung und -umsetzung ... 13

6.1 Erschließung ... 13

6.2 Wasserversorgung ... 13

6.3 Stromversorgung ... 13

6.4 Entwässerung ... 13

6.5 Immissionsschutz ... 13

7 Flächenbilanz ... 14

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1 Anlass für die Planaufstellung

1.1 Ziel und Zweck

Die Gemeinde Böhmenkirch verfolgt das Ziel, den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde in allen Lebensabschnitten eine gute Daseinsvorsorge zu sichern, indem sie die bauplanungs- rechtlichen Grundlagen für die Errichtung einer Pflege- und Betreuungseinrichtung mit Hilfe des vorliegenden Bebauungsplans schafft. Eine derartige Einrichtung ist in Böhmenkirch nicht mehr vorhanden, die Nachfrage nach entsprechenden Wohnplätzen jedoch präsent und stetig zu- nehmend.

Das geplante Senioren- und Pflegeheim sieht zum jetzigen Stand ca. 85 Pflegezimmer vor. Hin- zu kommen Aufenthaltsräume, Dienstzimmer, Lager- und Abstellräume, Küche, etc.

Die Lage an der Kirchstraße und somit die Nähe zweier Bushaltestellen begünstigt die Erreich- barkeit des Pflegeheims durch öffentliche Verkehrsmittel sowie die Mobilität der Bewohner.

Die Fläche ist im derzeit geltenden Flächennutzungsplan als „Mischfläche“ ausgewiesen. Bis vor einiger Zeit wurde die Fläche entsprechend dieser Ausweisung genutzt.

Um das Vorhaben realisieren zu können, gilt es den Bebauungsplan „Senioren- und Pflege- heim“ mit entsprechenden Festsetzungen aufzustellen und zur Rechtskraft zu führen. Eine Ent- wicklung der Fläche gemäß den Ausweisungen des Flächennutzungsplans ist nicht mehr Be- standteil aktueller Planungen

Durch den Bebauungsplan wird die gerechte Abwägung öffentlicher und privater Belange ge- währleistet und die bestehenden Nutzungen der Umgebung angemessen berücksichtigt. Die vorliegende Planung erfolgt im Sinne der überörtlichen Planvorgaben mit Konzentration der Entwicklung auf Potenziale innerhalb des bebauten Gemeindegebiets bzw. einer Umnutzung nicht mehr verfolgter bzw. aufgegebener Nutzungen (Konversionsflächen).

1.2 Vorhandener und zukünftiger Bedarf

Seit dem 01.09.2019 verschärfen neue Regelungen zur Unterbringung von Pflegebedürftigen der Landesheimbauordnung die Situation: so dürfen diese nur noch in Einzelzimmern unterge- bracht werden. Dies führte 2016 unter anderem zur Schließung des bestehenden Pflegeheims

„Haus der Senioren“ in der Stuifenstraße in Böhmenkirch, da sich dieses wirtschaftlich nicht mehr hätte betreiben lassen. Ab diesem Zeitpunkt gab es keine Pflegeplätze mehr in der Ge- meinde.

Bedarfe an altersgerechten Wohnformen sind dadurch immer noch und verstärkt vorhanden.

Diese resultieren u.a. aus dem demografischen Wandel. So ist mittlerweile bereits jeder 5. Ein-

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wohner im Landkreis Göppingen älter als 65 Jahre. Die Vorausberechnung der Altersgruppen bis zum Jahr 2030 zeigt, dass zukünftig mehr als jeder 4. Einwohner im Landkreis Göppingen über 65 Jahre alt sein wird. Im Vergleich zu 2014 hat diese Altersgruppe dann um über 7% zu- genommen. Konkret auf Böhmenkirch bezogen sind zum Stand 2018 ca. 18,6% der Bevölke- rung 65 Jahre alt und älter; bis zum Jahr 2035 wird dieser Anteil auf ca. 27,4% steigen. (statisti- sches Landesamt BW 05.02.2020)

Nach dem Seniorenplan für den Landkreis Göppingen von 2018 sollen in Böhmenkirch bis 2030 57 vollstationäre Pflegeplätze geschaffen werden. Hierzu kommen zusätzlich 15 Plätze, die durch die Schließung des „Haus der Senioren“ benötigt werden. Hierdurch wird ein Wert von 72 benötigten Plätzen bis 2030 erreicht. Die restlichen 13 Plätze, die durch die Planung vorgese- hen sind, dienen als Ersatzplätze auf Grund der bereits erwähnten neuen Regelung der Lan- desheimbauordnung zur Unterbringung von Pflegebedürftigen in Einzelzimmern in Pflegehei- men.

Der Bebauungsplan erlaubt eine nachhaltige und ausreichende Dimensionierung der Anlage, die auch einer in Zukunft noch steigenden Nachfrage begegnen kann.

Innerhalb des Gemeindegebiets gibt es wie bereits erläutert keine Möglichkeit der vollstationä- ren Versorgung bzw. kein Pflege- und Betreuungseinrichtung für Senioren. Menschen mit Pfle- gebedarf in Böhmenkirch müssen deshalb auf Einrichtungen in der Umgebung ausweichen.

Dies stellt für die meisten älteren Menschen Schwierigkeiten dar, da insbesondere im ländlichen Raum die Lebzeiten am Wohnort lange sind und sich die Einwohner stark mit ihrer Gemeinde identifizieren. Wie bereits erläutert befinden sich pflegebedürftige Menschen, die ursprünglich in Böhmenkirch beheimatet waren, in Pflegeeinrichtungen der umliegenden Gemeinden. Die neu- en gesetzlichen Regelungen werden das ohnehin schon knappe Pflegeplatzangebot weiter ver- schärfen wodurch mit dem Neubau des Seniorenpflegeheims in Böhmenkirch Abhilfe geschaf- fen werden kann und vielen Menschen die Möglichkeit eingeräumt wird in ihrer Heimatgemein- de eine bedarfsgerechte Pflege zu erhalten.

Kurz nachdem die konkrete Planung des Seniorenpflegeheims bekannt wurde, gingen zahlrei- che Anfragen bei der Gemeindeverwaltung ein. Oftmals wurde nach Plätzen angefragt, um ein Familienmitglied wieder in den Heimatort holen zu können.

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2 Abgrenzung und Beschreibung des Gebiets

2.1 Alternativenprüfung

Wie bereits erläutert hat die Gemeinde Böhmenkirch große Anstrengungen unternommen, um erneut ein Pflegeheim anzusiedeln. Dazu wurden mehrere Standorte untersucht, die dann aber aus verschiedensten Gründen nicht realisiert werden konnten.

Die Standortsuche erfolgte unter mehreren Prämissen:

- Das Pflegeheim muss im Hauptort Böhmenkirch angesiedelt sein, da nur hier die not- wendige Infrastruktur in Summe vorhanden ist (Ärzte, Zahnärzte, Optiker, Hörgerätakus- tiker, Einkaufsmöglichkeiten, Apotheke, Friseur, Fußpflege. ÖPNV, etc.).

- Das Pflegeheim muss sich in zentraler Lage im Ort befinden, so dass die Pflegeheim- bewohner die Möglichkeit haben, die Infrastruktureinrichtungen, sofern möglich, zu Fuß zu erreichen.

- Eine zentrale Lage ist weiterhin für die Integration der Einrichtung in das Gemein- schaftsleben wichtig (Besuche durch den Kindergarten, die Grundschule, Einbindung in die kirchliche Arbeit, etc.).

- Die Lage soll zentral, dennoch lärmimmissionsarm sein

- Eine zentrale Lage ist ein entscheidender Faktor für die Personalgewinnung. Der Standort muss mit dem ÖPNV gut erreichbar sein.

- Die Fläche muss verfügbar sein.

Aus diesem Grund wurden Standorte in den Teilorten Treffelhausen, Schnittlingen und Steinen- kirch nicht untersucht, zumal dort auch keine verfügbaren Flächen vorhanden sind.

Folgende Standorte wurden in Böhmenkirch einer näheren Prüfung unterzogen:

Mackstraße, Flst Nr. 4345/1 mit 1.951 m²:

Das Grundstück wurde vor ca. 3 Jahren von der Gemeinde erworben, um dort ein neues Feu- erwehrgerätehaus errichten zu können. Die Fläche mit knall 2.000 m² wäre für ein Plegeheim zu klein, wie eine Abfrage bei verschiedenen Pflegeheimbetreibern gezeigt hat.

Hintere Wiesen, Flst. Nr. 641/0 mit 2.710 m²:

Diese Fläche nördlich der Alb-Sporthalle wäre durchaus geeignet, befindet sich aber im Privat- besitz. Die Verhandlungen mit den Grundstückseigentümern verliefen erfolglos.

Fläche im neuen Wohngebiet „Heide“ am südwestlichen Ortsrand in Böhmenkirch

Die Ausweisung des Wohngebiets im Jahr 2019 erfolgte gemäß § 13 b BauGB auf einer ehe- maligen landwirtschaftlichen Fläche im Außenbereich. Die Ansiedlung eines Pflegeheims an dieser Stelle wäre nicht möglich gewesen, da hierfür die planungsrechtlichen Voraussetzungen nicht geschaffen werden konnten. Zudem befindet sich dieses Gebiet weiter entfernt des Zent- rums und die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr ist nicht gegeben.

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Hauptstraße, Flst. Nr. 396 mit 1.142 m²:

Das private unbebaute Grundstück an der Hauptstraße steht zwar zum Verkauf und erfüllt alle Voraussetzungen, ist aber flächenmäßig zu klein.

Das jetzt ausgewiesene Plangebiet, für das nun ein Bebauungsplan aufgestellt wird, erwies sich als geeignet.

2.2 Gewählter Standort Senioren- und Pflegeheim

Das Plangebiet befindet sich südlich des Zentrums von Böhmenkirch und grenzt an bestehende Mischnutzung, die Kirchstraße (Fst. 472) und den Ulmer Weg (1004/1) an.

Der räumliche Geltungsbereich ist im Lageplan schwarz gestrichelt umrandet. Er wird begrenzt von den Flurstücken Nummer 1010/1, 1010, 1004/1 (Ulmer Weg), 1012, 1015/1, 1015/8, 1015/6, 1015/7 und 472/6. Die Flurstücke Nr. 1004 und 1009/1 befindet sich teilweise innerhalb, teilweise außerhalb des Geltungsbereichs. Die Flurstücke Nr. 1009/2, 1002 und 1008 befinden sich innerhalb des Geltungsbereichs.

Das Plangebiet wird begrenzt:

im Norden durch: gemischte Nutzung,

im Osten durch: Ulmer Weg (1004/1) und gemischte Nutzung, im Süden durch: gemischte Nutzung,

im Westen durch: Kirchstraße L1221 (472) und gemischte Nutzung.

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3 Rechtliche Grundlagen

3.1 Regionalplan

Im Regionalplan werden Ziele und Grundsätze der Raumordnung festgelegt.

Diese Festlegungen werden nicht parzel- lenscharf getroffen. Im Regionalplan des Verbands Region Stuttgart ist der Planbe- reich als Fläche für Wohnen und Misch- gebiet ausgewiesen.

Die Gemeinde Böhmenkirch ist gemäß Regionalplan als „Gemeinde mit Be- schränkung auf Eigenentwicklung im länd- lichen Raum im engeren Sinne“ kategori-

siert. Dies bedeutet unter anderem, dass die Bevölkerungsentwicklung ohne Wanderungen zu kalkulieren ist und dass im Rahmen von Baulandneuausweisungen der Wert von 50 Einwohner je Hektar nicht unterschritten werden soll.

Ermittlung der voraussichtlichen Einwohnerdichte im Planbereich

Durch die vorliegende Planung wird dieser Wert eingehalten. Der momentane Stand der Ob- jektplanung beinhaltet 85 Pflegeplätze. Es werden somit voraussichtlich 85 Personen auf einer Fläche von ca. 0,53ha leben, was einen Einwohnerdichtewert von ca. 160 EW/ha im Plangebiet bedeutet (85 Menschen / 0,53 ha Fläche). Es kann allerdings davon ausgegangen werden, dass von diesen Einwohnern bereits viele innerhalb der Gemeinde Böhmenkirch leben, was eine Aussage zur Wohndichte innerhalb der gesamten Gemeinde erschwert.

3.2 Flächennutzungsplan

Die Entscheidung über die künftige Flächeninanspruchnah- me fällt in der Regel bei der Aufstellung des Flächennut- zungsplans, der die beabsichtigte Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet darstellt.

Der derzeit geltende Flächennutzungsplan weist den Gel- tungsbereich als „Gemischte Baufläche“ aus. Diese Nutzung ist nicht mehr Bestandteil aktueller Planungen.

Zudem sind im Gebiet Flächen gekennzeichnet, deren Bö- den mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind.

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Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um eine Anpassung an aktuelle Bedarfe unter der Maßgabe einer wirtschaftlichen Ausnutzung bereits dem Innenbereich zugehöriger Flächen, wodurch eine weitere Flächenversiegelung im Außenbereich vermieden wird.

Bei der Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB besteht keine Geltung des Entwicklungsgebots aus dem Flächennutzungsplan, diesen gilt es im Wege der Berichti- gung anzupassen.

3.3 Bestehende Rechtsverhältnisse im Plangebiet

Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Senioren- und Pfelegeheim“ gibt es bis- her keinen rechtskräftigen Bebauungsplan.

4 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans

Grundsätzlich kommt die Gemeinde Böhmenkirch mit der Aufstellung des Bebauungsplanes der planungsrechtlichen Verpflichtung des § 1 Abs. 3 und 5 BauGB nach, wonach u.a. die Bauleit- pläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit ent- sprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beizutragen haben, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Der Bebauungsplan enthält gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB die rechtsverbindli- chen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung.

Maßgebliches Ziel der Gemeinde Böhmenkirch ist die Schaffung der rechtlichen Voraussetzun- gen für eine angestrebte städtebauliche Entwicklung im Sinne sozialer, gemeinnütziger Anlagen und Einrichtungen und deren Verteilung im Gemeindegebiet. Entsprechend der in § 1 Abs. 5 und 6 und § 1a Abs.2 BauGB verankerten Grundsätze wird für das Plangebiet angestrebt:

 Die Sicherung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung unter Berücksichtigung des Standortes und deren Auswirkungen auf die Umwelt,

 sowie das Eingehen auf die Bedürfnisse der Bevölkerung in Zusammenhang mit an den demografischen Wandel angepassten Wohnformen.

Im Detail soll mit dem Bebauungsplanverfahren die zeitnahe Entwicklung einer Pflege- und Be- treuungseinrichtung im Gemeindegebiet unterstützt werden. Konkrete Planungen liegen bereits vor.

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5 Planinhalt und Festsetzungen

5.1 Bebauung – Planungsrechtliche Festsetzungen

Die bebaubaren Flächen sollen, entsprechend der angestrebten Nutzung, als Sonstiges Son- dergebiet (SO) gem. § 11 BauNVO entwickelt werden.

Hinsichtlich der zulässigen Nutzung sollen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheit- liche und sportliche Zwecke, sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen zulässig sein.

Eine Beschränkung der Wohneinheiten wird nicht vorgenommen, da gerade durch die ange- strebte Nutzung mehrere Wohneinheiten entstehen sollen. Ziel der Planung ist es, dem beste- henden Ortsbild gerecht zu werden und gleichzeitig eine wirtschaftlich zumutbare Grund- stücksausnutzung zu ermöglichen, so ist z.B. die Grundflächenzahl (GRZ) als Maß der bauli- chen Ausnutzung auf 0,6 begrenzt.

Für das Plangebiet wird die abweichende Bauweise festgesetzt. Diese übernimmt die Vorgaben der offenen Bauweise, jedoch dürfen Längenüberschreitungen der vorgegebenen 50m erfolgen.

Des Weiteren wird ein großzügiges Baufenster ausgewiesen. Insgesamt soll eine möglichst freie Grundstücksausnutzung möglich sein, bzw. wird der weitergehende Nachbarschutz den generell geltenden Abstandsregelungen der Landesbauordnung überlassen.

5.2 Verkehrsflächen und Erschließung

Das Grundstück soll direkt von der Kirchstraße (L 1221) angedient werden. Die Anlieferung und Entsorgung wird über den Ulmer Weg erfolgen. Da sich das Plangebiet über eine Landesstraße erschließt steht dieser Andienung nichts entgegen; auch derzeit wird ein Teil des Planbereichs von der Landesstraße aus angefahren.

5.3 Umwelt- und Naturschutz

Im Rahmen des Verfahrens nach § 13a BauGB wird auf eine Umweltprüfung, auf einen Um- weltbericht, auf eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung und auf die Angabe, welche Arten um- weltbezogener Informationen verfügbar sind abgesehen. Eine Überprüfung auf die Verbotstat- bestände nach § 44 BNatSchG ist jedoch immer beachtlich.

Diese hat im Rahmen der Untersuchung von Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Lissak (Verweis auf das dem Bebauungsplan zugehörige Fachgutachten „Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung (Habi- tatsanalyse) nach § 44 und 45 BNatSchG“, Oktober 2020) stattgefunden.

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Die Erfassung der Habitatspotentiale zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Relevanz erfolg- te im Rahmen einer Übersichtsbegehung einschließlich einer Gebäudeinspektion. Zudem wur- den zur Erfassung von Fledermäusen Ausflugsbeobachtungen mit Detektoreinsatz durchge- führt.

Die artenschutzrechtliche Relevanzprüfung ergab, dass der Vorhabenbereich über ein sehr ge- ringes Habitatspotential für streng und besonders geschützte Arten verfügt. Im Einzelnen befin- den sich im Plangebiet Habitatspotentiale für europäische Vogelarten der Gilde der Baum- und Zweigfreibrüter sowie für Fledermäuse.

Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit von europäischen Vogelarten – hier ubiquitäre Arten des Siedlungsraumen – sowie Gebäude besiedelnde Fledermausarten kann unter Berücksichti- gung der naturschutzrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rodungs- oder Fallzeiträume sowie der Bauzeitenregelung bezüglich Abbrucharbeiten ausgeschlossen werden.

Für die Mehlschwalbe wird eine worst-case-Betrachtung zur Bewältigung der artenschutzrecht- lichen Verbotstatbestände vorgenommen.

Nach diesem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstat- bestände des § 44 Abs.1 Nr. 1-3 BNatSchG unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßna- men und funktionssichernden Maßnahmen bei streng geschützten Arten nicht erfüllt werden.

Zur Vermeidung möglicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 Nr.1 & Nr. werden folgende Maßnahmen vorgeschrieben.

Maßnahmen zur Vermeidung, Kompensation und zur Sicherung der kontinuierli- chen ökologischen Funktionalität

Vermeidungsmaßnahmen

:

Grundsätzlich lassen sich die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs.1-3 BNatSchG durch eine Bauzeitenregelung zur Baufeldräumung umgehen.

Maßnahme M1 – Bauzeiten Regelung zu Rodungsmaßnahmen

Um Direktverluste und/oder erhebliche Störungen bei Brutvögeln einschließlich deren Entwick- lungsformen (Nester, Gelege) während der Fortpflanzungszeit zu vermeiden, darf die Rodung von Bäumen und Sträuchern entsprechend den naturschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß BNatSchG nur im Zeitraum zwischen 1. Oktober und Ende Februar vorgenommen werden.

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Maßnahme M2 – Bauzeiten-Regelung zum Gebäudeabbruch

Zur Vermeidung von Direktverlusten bei Fledermäusen sowie Gebäude besiedelnden Vogelar- ten darf der Abbruch der Gebäude nur im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und Ende Februar erfolgen.

Funktionssichernde Maßnahmen (CEF-Maßnahmen):

Maßnahme M3 – Bereitstellung von Ersatzbrutplätzen für Mehlschwalbe

Zum Ausgleich des Nistplatzentzuges (Beseitigung von Kunstnestern) ist die Bereitstellung von Ersatzbrutplätzen für die Mehlschwalbe erforderlich. Hierfür wird vorgeschlagen, vor mindestens 1 Doppel-Kunstnest als Ersatzbrutplätze im Vorkommensgebiet der lokalen Population (d.h. in Böhmenkirch) anzubringen. Die Ersatzbrutplätze (Kunstnester) sind spätestens bis Ende März im Jahr 2021 an einem Gebäude im Umkreis von ca. 500 Meter anzubringen. Es wird empfoh- len, die Kunstnester in der Nähe bereits bestehender Brutplätze anzubringen. Dadurch wird sichergestellt, dass die lokalen Brutvögel nach ihrer Rückkehr aus dem Winterquartier im Ap- ril/Mai eine ausreichende Anzahl an Nistplätze wieder besetzen können.

Sonstige Maßnahmen:

Für weitere Vogelarten ergibt sich keine Erforderlichkeit für funktionssichernde Maßnahmen.

Allerdings wird angesichts des Brutplatzmangels insbesondere beim Haussperling und Mauer- segler die Anbringung von spezifischen Nisthilfen sowie künstliche Fledermausquartiere am neuen Gebäude empfohlen.

Weiterer Untersuchungsbedarf:

Aus fachgutachtlicher Sicht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand keine Erforderlichkeit für vertiefte weitere Untersuchungen.

Sofern ein Abbruch- oder Teilabbruch aus zwingenden Gründen außerhalb der unter Maßnah- men M1 und M2 genannten Zeiträume erforderlich ist, ist eine vorherige Überprüfung der betref- fenden Gebäude hinsichtlich des Aufenthalts von Vögeln oder Fledermäusen durch eine Fach- person zwingend erforderlich.

Untersuchungsbedarf besteht zudem, falls sich im weiteren Verfahren eine Erweiterung des Planbereichs ergibt oder eine vorhabenbedingte temporäre Inanspruchnahme von Flächen au- ßerhalb des Planbereichs (z.B. zur Baustelleneinrichtung, Lagerplatz, etc.) vorgesehen ist.

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5.4 Bodenschutz

Gemäß § 1a Abs.2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonen umgegangen wer- den; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutz- barmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.

Diesem Grundsatz wird durch die vorliegende Planung in vollem Umfang nachgekommen. Es werden keine Außenbereichsflächen beansprucht oder zusätzliche öffentliche Erschließungs- wege zur Realisierung des Vorhabens benötigt. Der Grundsatz eines schonenden Umgangs mit Boden wird erfüllt.

Beschreibung der Bodenverhältnisse im Planbereich

Das Schutzgut Boden und dessen Belange sind jedoch immer beachtlich und im Rahmen des Bebauungsplans zu überprüfen. Gemäß den Daten des Geodatenportals des Landes- amts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau wird das Gebiet als Siedlungsbereich defi- niert. Es werden keine weiteren Angaben über die Bodenfunktionen nach „Bodenschutz 23“ (LUBW 2011) gemacht. (Abrufdatum 10.08.2020)

Geotope sind im Planbereich nicht vorhanden. In ferner Umgebung befindet sich ein „aufgelas- sener Steinbruch im Gewann Benzenhauser Teich SE von Böhmenkirch“.

5.5 Gestalterische Festsetzungen – Örtliche Bauvorschriften

Im Rahmen der örtlichen Bauvorschriften ist vorgesehen, Einschränkungen bzgl. der Dachnei- gung sowie die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen festzusetzen. Da sich das Plangebiet direkt entlang der Kirchstraße befindet und sich somit stadtbildprägend auswirken wird, sollen grelle, reflektierende und schwarze Materialen nicht verwendet werden. Auch hinsichtlich der Positionierung von möglichen Werbeanlagen werden Regularien getroffen. Die Vorgaben im Rahmen der örtlichen Bauvorschriften sind bewusst kurz gehalten, um einen angemessenen Spielraum in der Gestaltung der Flächen einzuräumen.

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6 Plandurchführung und -umsetzung

6.1 Erschließung

Die verkehrliche Erschließung wird in Abschnitt 5.2 „Verkehrsflächen und Erschließung“ erläu- tert.

6.2 Wasserversorgung

Die Versorgung mit Trinkwasser und auch mit Wasser für Feuerlöschzwecke kann durch den Anschluss an das örtliche Netz sichergestellt werden. Im Zuge der Bauausführung werden zu- sätzlich Löschwasserentnahmestellen innerhalb des Baugrundstücks errichtet.

6.3 Stromversorgung

Die Stromversorgung kann durch den Anschluss an das örtliche Netz sichergestellt werden.

Aktuell ist die Albwerk GmbH & Co. KG der örtliche Versorger.

6.4 Entwässerung

Die privaten Wege, Stellplätze und Platzflächen sind mit Ausnahme von Behindertenstellplätzen mit wasserdurchlässigen Belagsarten auszuführen. Die vorgeschriebenen Flachdächer sind flächenhaft zu begrünen. Ob großflächige Versickerungsmaßnahmen möglich sind wird im Zug der Bauplanung überprüft. Auf Grund der Nähe der bestehenden älteren Bebauung wird jedoch auf die Risiken hingewiesen.

6.5 Immissionsschutz

Der Planbereich grenzt westlich an die L 1221. Es ist daher davon auszugehen, dass Verkehrs- lärm- und Abgasemissionen auf das künftige Pflegeheim einwirken werden. Durch ein Abrücken des Baukörpers von der Landesstraße (Kirchstraße) wurde dem entgegengewirkt und gleichzei- tig eine angemessene und wirtschaftliche Ausnutzung der Fläche gewährleistet.

Gemäß der sechsten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz werden Anlagen für soziale Zwecke von den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft (TA-Lärm) ausgenommen.

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7 Flächenbilanz

Sondergebiet 5.245 m² 99%

Versorgungsfläche (Trafostation) 35 m² 1%

Gesamt 5.280 m² 100%

Referenzen

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