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Umweltbericht. Entwurf

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Academic year: 2022

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Stadt Limburg, Stadtteil Staffel

Umweltbericht

mit integriertem Landschaftspflegerischen Planungsbeitrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Koblenzer Straße 103-105“

sowie zur 65. Änderung des Flächennutzungsplans in diesem Bereich

Entwurf

Planstand: 04/2017

Bearbeitet:

Dr. Gerriet Fokuhl, Dipl.-Biol.

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Inhalt:

1 EINLEITUNG ... 4

1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Planung ... 4

1.1.1 Ziele der Planung ... 4

1.1.2 Angaben über Standort, Art und Umfang des Vorhabens ... 4

1.1.3 Beschreibung der Festsetzungen des Plans... 4

1.1.4 Bedarf an Grund und Boden ... 5

1.2 Darstellung der für das Vorhaben relevanten in einschlägigen Fachgesetzen und –plänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes und ihrer Berücksichtigung bei der Planaufstellung .... 5

1.3 Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern... 5

1.4 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie ... 6

1.5 Sparsamer Umgang mit Grund und Boden ... 6

2 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER VORAUSSICHTLICHEN ERHEBLICHEN UMWELTAUSWIRKUNGEN EINSCHLIEßLICH DER MAßNAHMEN ZU IHRER VERMEIDUNG,VERRINGERUNG BZW. IHREM AUSGLEICH ... 7

2.1 Boden und Wasser ... 7

2.2 Klima und Luft ... 7

2.3 Biotop- und Nutzungstypen ... 8

2.4 Artenschutzrechtliche Belange... 10

2.4.1 Allgemeines Lebensraumpotential ...10

2.4.2 Zusammenfassung des faunistischen Gutachtens ...10

2.5 Biologische Vielfalt ... 12

2.6 Landschaft ... 12

2.7 Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete sowie sonstige Schutzgebiete... 13

2.8 Mensch, Gesundheit und Bevölkerung ... 13

2.9 Kultur- und sonstige Sachgüter ... 13

2.10Gebiete zur Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität ... 13

3 EINGRIFFS- UND AUSGLEICHSPLANUNG ... 14

4 PROGNOSE ÜBER DIE ENTWICKLUNG DES UMWELTZUSTANDES BEI DURCHFÜHRUNG BZW. NICHTDURCHFÜHRUNG DER PLANUNG ... 14

5 ANGABEN ZU IN BETRACHT KOMMENDEN ANDERWEITIGEN PLANUNGSMÖGLICHKEITEN ... 15

6 ÜBERWACHUNG DER ERHEBLICHEN UMWELTAUSWIRKUNGEN (MONITORING) ... 15

7 ALLGEMEINVERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG DER ANGABEN ... 15

8 ANHANG ... 17

(3)

Vorbemerkungen

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Limburg hat gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Koblenzer Straße 103-105“ beschlossen. Planziel ist die Ausweisung eines Sondergebietes für den großflächigen Einzelhandel im Sinne § 11 Abs. 3 BauNVO, um die planungs- rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Edeka-Marktes mit einer Gesamtverkaufsfläche von 1.500 qm zzgl. Backshop mit Bestuhlung zu schaffen.

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange des Umweltschut- zes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussicht- lich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Bei der Erstellung des Umweltberichtes ist die Anlage zum BauGB zu verwenden.

Entsprechend § 2a BauGB ist der Umweltbericht Teil der Begründung zum Bebauungsplan und unter- liegt damit den gleichen Verfahrensschritten wie die Begründung an sich (u.a. Öffentlichkeitsbeteili- gung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange). Er dient als Grundlage für die durchzuführende Umweltprüfung. Der Umweltbericht und die eingegangenen Anregungen und Hinweise sind als Er- gebnis der Umweltprüfung in der abschließenden bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen.

Da sowohl Flächennutzungspläne als auch Bebauungspläne einer Umweltprüfung bedürfen, wird auf die Abschichtungsregelung verwiesen. Der § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB legt fest, dass die Umweltprü- fung im Bauleitplanverfahren – wenn und soweit eine Umweltprüfung bereits auf einer anderen Pla- nungsstufe durchgeführt wird oder ist – auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden soll. Dabei ist es nicht maßgeblich, ob die Planungen auf den verschiedenen Ebenen der Planungshierarchie zeitlich nacheinander oder gegenfalls zeitgleich durchgeführt werden (z.B. Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Abschichtungsmöglichkeit beschränkt sich ferner nicht darauf, dass eine Umweltprüfung auf der in der Planungshierarchie höherrangigen Pla- nungsebene zur Abschichtung der Umweltprüfung auf der nachgeordneten Planungsebene genutzt werden kann, sondern gilt auch umgekehrt. Der Umweltbericht des Bebauungsplanes gilt daher auch für die Änderung des Flächennutzungsplanes.

Um Doppelungen und damit eine unnötige Belastung des Verfahrens zu vermeiden, wurden die für die Abarbeitung der Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 18 Abs. 1 BNatSchG) notwendigen zusätzlichen Inhalte, die als Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1a Abs. 3 und § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gleichberechtigt in die bauleitplanerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen sind, in den Umweltbericht integriert. Die vorliegenden Unterla- gen werden daher als Umweltbericht mit integriertem Landschaftspflegerischem Planungsbeitrag bezeichnet.

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1 Einleitung

1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Planung 1.1.1 Ziele der Planung

Die Ziele der Planung werden in Kapitel 1 der Begründung beschrieben, so dass an dieser Stelle auf eine Wiederholung verzichtet wird.

1.1.2 Angaben über Standort, Art und Umfang des Vorhabens

Das Plangebiet befindet sich an der Koblenzer Straße in der Ortslage von Limburg-Staffel und um- fasst ein ehemaliges Marktgebäude, das Lager einer Firma für Schreinerei-Bedarfsartikel und jeweils zugehörige Stellplatzbereiche sowie einen Teilabschnitt der Koblenzer Straße.

Naturräumlich liegt das Plangebiet nach KLAUSING (1988)1 in der Untereinheit 311.1 „Limburger Lahn- tal“ (Haupteinheit 311 „Limburger Becken“). Die Höhenlage beträgt rd. 120 m ü. NN.

Abb. 1: Lage des Plangebiets in der topografischen Karte (Quelle: bodenviewer.hessen.de, 28.04.2017)

1.1.3 Beschreibung der Festsetzungen des Plans

Entsprechend des Planziels gelangt ein Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel mit nahver- sorgungsrelevanten Sortimenten (SONVZ) zur Ausweisung. Die Grundflächenzahl wird auf GRZ = 0,6 (als Höchstmaß) festgesetzt. Innerhalb des Sondergebietes großflächiger Einzelhandel mit nahver- sorgungsrelevanten Sortimenten (SONVZ) darf die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von Stellplätzen mit ihren Zufahrten bis zu einer GRZ = 0,9 überschritten werden. Die Geschossflächen- zahl wird auf GFZ = 0,6 (als Höchstmaß) festgesetzt.

Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt den maximal überbaubaren Flächenanteil eines Baugrundstücks an, der i.d.R. um bis zu 50 % bis zu einer maximalen GRZ von 0,8 (= 80 % der Grundstücksfläche) über- schritten werden darf (§ 19 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung). Die Geschossflächenzahl (GFZ) gibt an wie viel m² Geschossfläche je m² Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind.

Bezüglich der Anzahl zulässiger Vollgeschosse gilt im Sondergebiet ein Maximalwert von Z = I.

1Klausing, O. (1988): Die Naturräume Hessens. Hrsg.: Hessische Landesanstalt für Umwelt. Wiesbaden.

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Zur Eingrünung wird entlang der nördlichen und der südlichen Grenze die Anpflanzung von Laubbäu- men festgesetzt. Zudem gilt die Festsetzung, dass bei der Anlage von ebenerdigen PKW-Stellplätzen pro 6 Stellplätze mindestens ein Laubbaum gemäß Artenliste anzupflanzen ist: „Die Bäume sind dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. Bei Anpflanzungen außerhalb zusammenhängender Pflanzstreifen oder größeren Grünflächen ist eine als Pflanzinsel anzulegende Baumscheibe > 5 m² je Baum vorzusehen. Die gemäß Plankarte anzupflanzenden Bäume können zur Anrechnung gebracht werden.“

1.1.4 Bedarf an Grund und Boden

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von rd. 1 ha (9.627 m², davon 7.317 m² Sondergebiet). Bei einer GRZ von maximal 0,6 dürfen im Sondergebiet rd. 4.390 m² überbaut werden. Da die GRZ vor- liegend auf bis zu 0,9 überschritten werden darf, ist insgesamt mit einer Versiegelung von bis zu 6.585 m² des Grundstücks zu rechnen. Gemäß Planung ist eine Gebäudefläche von 2.341 m², eine befestigte Fläche von 4.008 m² und eine begrünte Fläche von 1.155 m² vorgesehen; das Baufenster lässt den Bau eines Gebäudes auf maximal 2.737 m² zu.

1.2 Darstellung der für das Vorhaben relevanten in einschlägigen Fachgesetzen und – plänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes und ihrer Berücksichtigung bei der Planaufstellung

Der Regionalplan Mittelhessen stellt das Plangebiet als Vorranggebiet Siedlung Bestand dar. Der Bebauungsplan ist im Hinblick auf die Flächeninanspruchnahme daher gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst. Vorliegend beachtlich ist allerdings insbesondere die Auswei- sung eines Sondergebietes für den großflächigen Lebensmitteleinzelhandel. Die Frage der Raumver- träglichkeit dieser Einzelhandelsnutzung wurde auf Grundlage einer Auswirkungsanalyse erörtert, derzufolge auch die geplante Verkaufsflächenerweiterung an die Ziele der Raumordnung angepasst ist (vgl. Begründung Kap. 1.4).

Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Limburg stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar.

Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt die Umwidmung einer Wohnbaufläche in eine Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Die 65.

Änderung des Flächennutzungsplanes wird daher im Parallelverfahren durchgeführt.

1.3 Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB sind die Belange des Immissionsschutzes ent- sprechend zu würdigen. Nach den Vorgaben des § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehe- nen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auch sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Um den Nachweis einer immissionsverträglichen Nutzungszu- ordnung im Sinne § 50 BImSchG erbringen zu können, wurde die geplante Ausweisung des Sonder- gebietes im Hinblick auf die hiervon ausgehenden Emissionen untersucht. Die in Ausführung dieses Gutachtens notwendigen baulichen Maßnahmen des Schallschutzes haben Eingang in die Festset- zungen des Bebauungsplanes gefunden (vgl. Begründung Kap. 9).

Sämtliche entstehenden Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Über die üblichen zu erwartenden Abfälle hinausgehend sind derzeit keine aus der künftigen Nutzung entstehenden Sonderabfallformen

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absehbar. Die Ableitung von Abwässern erfolgt über die bereits bestehende Infrastruktur (vgl. Be- gründung Kap. 6).

1.4 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie Anlagen zur aktiven Nutzung von Sonnenenergie (Solar- und Fotovoltaikanlagen) sind nach den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplans ausdrücklich zulässig.

1.5 Sparsamer Umgang mit Grund und Boden

Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden;

dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Stadt insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flä- chen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversie- gelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Diese Grundsätze sind nach

§ 1 Abs. 7 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen. Vorliegend handelt es sich um die Wie- dernutzbarmachung baulich bereits beanspruchter Flächen.

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2 Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen einschließlich der Maßnahmen zu ihrer Vermeidung, Verringerung bzw. ihrem Ausgleich 2.1 Boden und Wasser

Nach der Bodenkarte von Hessen (Maßstab 1:50.000, Blatt 5614 Limburg a.d. Lahn) befindet sich das Plangebiet in einem Bereich mit Flächen für Siedlung, Industrie und Verkehr. Aufgrund der stark anthropogen geprägten Nutzungsgeschichte ist davon auszugehen, dass keine natürlichen Bodenpro- file existieren.

Das Plangebiet liegt innerhalb der Schutzzone III des Trinkwasserschutzgebiets für die Trinkwasser- gewinnungsanlage der Stadt Limburg / Stadtteil Staffel. Die entsprechenden Ge- und Verbote der Schutzgebietsverordnung sind zu beachten. Das Plangebiet befindet sich außerhalb amtlich festge- stellter Überschwemmungsgebiete; es sind keine Oberflächengewässer vorhanden.

Die möglichen Versiegelungen können im Sondergebiet bis zu 90 % der Grundstücksflächen umfas- sen, wobei die geplanten Stellplätze gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Limburg mit wasserdurchläs- sigen Pflaster-, Verbundsteinen oder ähnlichem Belag auf einem der Verkehrsbelastung entsprechen- den Unterbau herzustellen sind. Eingriffsminimierend wirken sich darüber hinaus die festgesetzten Anpflanzungen aus.

Insgesamt ist durch die vorliegende Planung mit Eingriffswirkungen von geringer Intensität zu rech- nen. Aus Sicht des Bodenschutzes sind im Rahmen der Bauausführung die folgenden eingriffsmini- mierenden Maßnahmen zu empfehlen (aus HMUELV 2011: Bodenschutz in der Bauleitplanung):

• Fachgerechter Umgang mit Bodenaushub und Verwertung des Bodenaushubs,

• Baustelleneinrichtung und Lagerflächen im Bereich bereits versiegelter Böden.

Über die beschriebenen eingriffsminimierenden Maßnahmen lässt sich voraussichtlich eine wirksame Minimierung der Auswirkungen erreichen.

2.2 Klima und Luft

Die Fläche des Plangebiets ist von hohen Temperaturschwankungen geprägt, die sich an heißen Sommertagen in einer Erwärmung der oberen Bodenschichten ausdrücken, vor allem in Strahlungs- nächten aber auch zur Produktion von Kaltluft führen. Die kleinklimatischen Auswirkungen des Vorha- bens werden sich aufgrund der festgesetzten Minimierungsmaßnahmen vor allem auf das Plangebiet selbst konzentrieren, wo durch den etwas geringeren Grünflächenanteil mit einer Einschränkung der Verdunstung und durch die Wärmespeicherung der Gebäude und Asphaltdecken mit einem geringfü- gigen Anstieg der Durchschnittstemperatur zu rechnen ist. Hierzu setzt der vorliegende Bebauungs- plan fest:

Bei der Anlage von ebenerdigen PKW-Stellplätzen pro 6 Stellplätze mindestens ein Baum unter Verwendung der in Liste B genannten Baumarten anzupflanzen. Die Bäume sind dauerhaft zu unter- halten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. Bei Anpflanzungen außerhalb zusammenhängender Pflanzstreifen oder größeren Grünflächen ist eine als Pflanzinsel anzulegende Baumscheibe > 5 m² je Baum vorzusehen.

Wirksame zusätzliche Möglichkeiten zur Minimierung der beschriebenen Effekte könnten z.B. sein:

• eine großzügige und die Beschattung fördernde Bepflanzung der Grundstücksfreiflächen und Stellplatzflächen mit großkronigen Laubbäumen,

• sowie die Begrünung von Fassaden mit Kletter- oder Schlingpflanzen.

Insgesamt sind durch das Vorhaben jedoch keine erheblichen Beeinträchtigungen des Lokalklimas zu erwarten.

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2.3 Biotop- und Nutzungstypen

Zur Erfassung der Biotop- und Nutzungstypen des Plangebiets wurde im Juli 2016 eine Geländebe- gehung durchgeführt. Die Erhebungsergebnisse werden nachfolgend beschrieben und sind in der Bestandskarte (Anhang) kartographisch dargestellt.

Das Plangebiet befindet sich im Siedlungsbereich von Staffel und setzt sich aus einem weitgehend ungenutzten Gebäudebestand, teils asphaltierten und teils gepflasterten Hofflächen mit aufkommen- der Fugenvegetation, kleineren Gehölzbeständen (Laub-/Ziergehölze, Fichtenreihe), einer ausdauern- den Ruderalfur und einer Vielschnittrasenfläche zusammen.

Abb. 2: Plangebiet von Norden Abb. 3: Plangebiet von Süden

Abb. 4: Nordwestliches Plangebiet mit Nadelbaum- reihe / Koblenzer Straße

Abb. 5: Ruderalflur im südwestlichen Plangebiet

Abb. 6: Fugenvegatation Abb. 7: Ziergehölze

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Die vorhandenen Laubgehölze setzen sich aus Salweiden (Salix caprea), Brombeeren (Rubus frutico- sus), Hartriegel (Cornus sanguinea), Birken (Betula pendula), Feldahorn (Acer campestre) sowie der kletternden Zaunrübe (Bryonia dioica) zusammen.

Innerhalb der ausdauernden Ruderalfluren im westlichen Plangebiet wurden zum Begehungszeitpunkt die folgenden Arten festgestellt:

Chenopodium album Weißer Gänsefuß Clematis vitalba Gewöhnliche Waldrebe Crepis capillaris Kleinköpfiger Pippau

Daucus carota Wilde Möhre

Epilobium angustifolium Schmalblättriges Weidenröschen Erigeron annuus Echtes Berufkraut

Fallopia convolvulus Windenknöterich

Geranium robertianum Stinkender Storchschnabel Hypericum perforatum Tüpfel-Johanniskraut Lactuca serriola Kompass-Lattich Medicago lupulina Hopfenklee Melilotus officinalis Gelber Steinklee Oenothera biennis Zweijährige Nachtkerze Rubus fruticosus Brombeeren

Solidago canadensis Kanadische Goldrute Trifolium repens Weißklee

Tussilago farfara Huflattich

Die Pflasterritzen sind teils nur spärlich mit Moosen und Frühlings-Hungerblümchen, teils aber auch flächig überwachsen (vgl. Aufsignatur Fugenvegetation in der Bestandskarte):

Cerastium holosteoides Gewöhnliches Hornkraut

Daucus carota Wilde Möhre

Erigeron annuus Echtes Berufkraut Erigeron canadensis Kanadisches Berufkraut Hordeum murinum Mäuse-Gerste

Lactuca serriola Kompass-Lattich Oenothera biennis Zweijährige Nachtkerze Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Senecio erucifolius Raukenblättriges Greiskraut

Hinsichtlich der Tierwelt ist das Plangebiet nach den Ergebnissen der Biotop- und Nutzungstypenkar- tierung und der faunistischen Untersuchungen (vgl. Kap. 2.4.2) als artenarmes Siedlungshabitat mit der zu erwartenden Fauna anzusehen. Wertgebend sind allein das potentielle Reviervorkommen des Haussperlings, der regelmäßig im Geltungsbereich festgestellt wurde, sowie die Zauneidechse, die durch eine Beobachtung nachgewiesen wurde, später durch eine gezielte Nachsuche aber vorerst nicht bestätigt werden konnte.

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Bestands- und Eingriffsbewertung

Dem Plangebiet kommt aus naturschutzfachlicher Sicht insgesamt eine unterdurchschnittliche Bedeu- tung zu. Ausschlaggebend dafür sind die vorhandenen Biotop- und Nutzungsstrukturen mit weit ver- breiteten Vegetationstypen geringer naturschutzfachlicher Wertigkeit (Spontanvegetation, Ziergehölze, Vielschnittrasen). Insgesamt sind durch die vorliegende Planung im Hinblick auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen keine erheblichen Eingriffswirkungen zu erwarten.

2.4 Artenschutzrechtliche Belange 2.4.1 Allgemeines Lebensraumpotential

Die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Belange wird unter Berücksichtigung des „Leitfadens für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen“2 durchgeführt. Maßgeblich für die Belange des Arten- schutzes sind die Vorgaben des § 44 ff. Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit den Vorgaben der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie der Vogelschutzrichtlinie (VRL).

Die in § 44 Abs. 1 BNatSchG genannten Verbote gelten grundsätzlich für alle besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie weiterhin für alle streng geschützten Tierarten (inkl. der Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie) und alle europäischen Vogelarten. In Planungs- und Zulassungsvor- haben gelten jedoch die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nur für die nach BNatSchG streng ge- schützten Arten sowie für europäische Vogelarten. Arten mit besonderem Schutz nach BNatSchG sind demnach ausgenommen. Für diese übrigen Tier- und Pflanzenarten gilt jedoch, dass sie im Rahmen der Eingriffsregelung gegebenenfalls mit besonderem Gewicht in der Abwägung zu berück- sichtigen sind.

Im Sinne des Umweltschadensgesetzes sind aus Gründen der Haftungsfreistellung die nachteiligen Auswirkungen bezüglich der Schädigung von Arten und Lebensräumen gemäß § 19 Abs. 2 und 3 BNatSchG zu ermitteln und von den zuständigen Behörden zu genehmigen. Nur bei Genehmigung nach Ermittlung der Auswirkungen liegt keine Schädigung i.S. des Umweltschadensgesetzes vor.

2.4.2 Zusammenfassung des faunistischen Gutachtens

Im Zuge der Planung wurden im Jahr 2016 faunistische Erhebungen durchgeführt und die Ergebnisse im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung bewertet. Im Folgenden werden die Ergebnisse wie auch die notwendigen Maßnahmen zusammenfassend aufgeführt. Bezüglich der detaillierten Anga- ben wird auf den eigenständigen Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag3 verwiesen (siehe Anlagen).

Aufgrund der räumlichen Lage und der Habitatausstattung weist die Region und das Plangebiet als solches, Qualitäten als Lebensraum für Vögel, Fledermäuse, Reptilien sowie ausgewählte Tagfalter und Widderchen auf. Zur Abschätzung artenschutzrechtlicher Belange gemäß Bundesnaturschutzge- setz (BNatSchG) wurde das mögliche Vorkommen dieser Tiergruppen untersucht und entsprechend geprüft. Aus der Analyse sind als artenschutzrechtlich relevante Tierarten die Vogelarten Haussper- ling, Stieglitz und Wacholderdrossel, die Zwergfledermaus sowie die Zauneidechse hervorgegangen.

Dementsprechend sind artenschutzrechtliche Konflikte möglich.

Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG („Verletzung und Tötung“),

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung von Fortpflanzungs-und Ruhestätten) und § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstören von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) kann nach der Prüfung bei Berücksichti-

2 Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen, HMUELV, Wiesbaden, 2. Fassung (Mai 2011)

3 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Koblenzer Straße 103-105“, PlanÖ & Pla- nungsbüro Holger Fischer (Oktober 2016)

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gung von Vermeidungsmaßnahmen und Kompensations-Maßnahmen ausgeschlossen werden (…).

Hierbei sind folgende Maßnahmen umzusetzen:

Haussperling, Stieglitz und Wacholderdrossel

- Von einem Abriss der Gebäude und Gehölzrodungen ist während der Brutzeit (1. März - 30. Sept.) abzusehen. Sofern in diesem Zeitraum Abrissarbeiten oder Rodungsarbeiten notwendig werden, sind die betroffenen Bereiche zeitnah vor Beginn der Maßnahme durch einen Fachgutachter auf aktuelle Brutvorkommen zu kontrollieren. [Anm.: Eine entsprechende Unterschung hat bereits im Frühjahr 2017 stattgefunden, so dass die Gehölze im Eingriffsbereich bereits gerodet werden konnten.]

- Zum Ausgleich einer wegfallenden Ruhe- und Fortpflanzungsstätte sind am entstehenden Gebäude an geeigneter Stelle (nicht Nordseite) drei Sperlingskoloniekästen (z.B. Schwegler 1SP) in mind. 3 m Höhe anzubringen und regelmäßig zu pflegen.

Zwergfledermaus

- Abrissarbeiten sind außerhalb der Wochenstubenzeiten (01.Mai bis 31.Juli) durchzuführen. Güns- tige Zeitpunkte sind Februar - März bzw. September – November, Abrissarbeiten sind durch eine qualifizierte Person zu begleiten.

- Festgestellte Quartiere im Sinne des § 44 Abs. 3 BNatSchG sind so lange zu erhalten, bis von der zuständigen Naturschutzbehörde anderweitigen Maßnahmen zugestimmt wurde.

- Potentielle Ruhe- und Fortpflanzungsstätten sind durch das Anbringen von einer geeigneten Fle- dermaus-Nisthöhle (z.B. Schwegler Fledermaus-Ganzjahresquartier 1WQ) im entstehenden Ge- bäudebestand in mind. 5 m Höhe zu kompensieren.

Zauneidechse

- Vorgezogene Schaffung, Optimierung oder Sicherung eines geeigneten Ausgleichshabitats von mind. 0,3 ha (CEF)4. Hierfür ist durch die Anlage von geeigneten Strukturen ein Zauneidechsenle- bensraum zu entwickeln. Auf einer geeigneten Fläche sind folgende Strukturen zu schaffen:

- Anlage von vier Lesesteinhaufen; Größe ca. 2m x 4m (…). 5-malige Begehung im April/Mai

- Anlage von vier Totholzstapeln; Größe ca. 2m x 4m (…) mit angrenzenden Sandflächen (Sonnenplätze; Größe 2 m x 5 m).

- Des Weiteren fördern eine extensive Bewirtschaftung (zweischürige Mahd, Beweidung), eine Südex- position sowie eine regelmäßige Gehölzentfernung die Erfolgsaussichten der Maßnahme.

- Umsiedlung der in der Eingriffsfläche vorhandenen Zauneidechsen in das zuvor vorbereitete Aus- gleichshabitat. Achtung: Eine Umsiedlung ist günstigerweise im Zeitraum von April bis Mai durchzu- führen.

- Tiefbauarbeiten im Eingriffsbereich sind zu Beginn durch eine qualifizierte Person zu begleiten (ökologische Baubegleitung), ggf. Sicherung des Baufensters zur Verhinderung einer Einwanderung von Tieren durch eine temporäre und überkletterungssichere Einwanderungsbarriere.

Hinweis: Die Zauneidechse ist wenig störsensibel. Durch Abrissarbeiten wird die Zauneidechse nicht nachhaltig tangiert, sofern hiermit keine Eingriffe in potentielle Überwinterungshabitate verbunden sind. Hierzu zählen die Ruderalbereiche im Südwesten des Plangebiets. Zur Vermeidung von Indivi- duenverlusten sind diese Bereiche während der Abrissarbeiten zu sichern.

4 Im Rahmen von 5 Nachbegehungen im April/Mai 2017 wurden keine Zauneidechsen gefunden, so dass die o.g. CEF- Maßnahmen nach derzeitigem Kenntnisstand voraussichtlich nicht notwendig werden. Im Rahmen der Baufeldvorbereitung ist zudem eine weitere Kontrolle auf Zauneidechsenvorkommen vorgesehen.

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Fazit

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Maßnahmen besteht kein Erfordernis der Zulassung ei- ner Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bzw. der Befreiung nach § 67 BNatSchG.

2.5 Biologische Vielfalt

Der Begriff biologische Vielfalt oder Biodiversität umfasst laut BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ5

• die Vielfalt der Arten,

• die Vielfalt der Lebensräume und

• die genetische Vielfalt innerhalb der Tier- und Pflanzenarten.

Alle drei Bereiche sind eng miteinander verknüpft und beeinflussen sich gegenseitig: Bestimmte Arten sind auf bestimmte Lebensräume und auf das Vorhandensein ganz bestimmter anderer Arten ange- wiesen. Der Lebensraum wiederum hängt von bestimmten Umweltbedingungen wie Boden-, Klima- und Wasserverhältnissen ab. Die genetischen Unterschiede innerhalb der Arten schließlich verbes- sern die Chancen der einzelnen Art, sich an veränderte Lebensbedingungen (z.B. durch den Klima- wandel) anzupassen. Man kann biologische Vielfalt mit einem eng verwobenen Netz vergleichen, ein Netz mit zahlreichen Verknüpfungen und Abhängigkeiten, in dem ununterbrochen neue Knoten ge- knüpft werden.

Dieses Netzwerk der biologischen Vielfalt macht die Erde zu einem einzigartigen, bewohnbaren Raum für die Menschen. Wieviele Arten tatsächlich existieren weiß niemand ganz genau. Derzeit bekannt und beschrieben sind etwa 1,74 Millionen. Doch Expert/Innen gehen davon aus, dass der größte Teil der Arten noch gar nicht entdeckt ist und vermuten, dass insgesamt etwa 14 Millionen Arten existie- ren.

Das internationale Übereinkommen über die biologische Vielfalt (sog. Biodiversitätskonvention) ver- folgt drei Ziele:

• den Erhalt der biologischen Vielfalt,

• die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt und

• den gerechten Vorteilsausgleich aus der Nutzung der biologischen Vielfalt.

Entsprechend der Ausführungen in den Kapiteln 2.3 und 2.4 sind durch die Planung für die biologi- sche Vielfalt Eingriffswirkungen von geringer Intensität zu erwarten. Diese sind mit Hilfe der arten- schutzrechtlichen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen kompensierbar.

2.6 Landschaft

Das Orts- bzw. Landschaftsbild im Einwirkungsbereich des Vorhabens wird derzeit von überwiegend leer stehenden Gebäuden und versiegelten Stellplatzbereichen des Plangebiets sowie den angren- zenden Wohnbauflächen geprägt.

Die vorliegende Planung bereitet aus landschaftspflegerischer Sicht die Umgestaltung eines bereits gewerblich vorbelasteten Siedlungsbereichs in eine Fläche für den großflächigen Einzelhandel vor.

Dabei wird durch geeignete grünordnerische Festsetzungen zur Ein- und Durchgrünung (Anpflanzung

5BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (Stand:06/2010): Informationsplattform www.biologischevielfalt.de

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von Bäumen) ein hohes Maß an Eingriffsminimierung erreicht. Somit sind im Rahmen der Plandurch- führung keine erheblichen Beeinträchtigungen bezüglich des hier zu betrachtenden Schutzgutes zu erwarten.

2.7 Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete sowie sonstige Schutzgebiete

Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete sind nicht direkt betrof- fen. Das nächste Natura-2000-Schutzgebiet ist das FFH-Gebiet Nr. 5514-304 „Elbbachaue östlich von Elz“ in rd. 1 km nordöstlicher Entfernung. In rd. 300 m nördlicher Entfernung befindet sich das Land- schaftsschutzgebiet „Auenverbund Lahn-Dill“.

Da die vorliegende Planung jedoch außerhalb der Schutzgebiete stattfindet und der Wirkungsraum der Planung nicht an jene reicht, sind keine erheblichen Einschränkungen oder erhebliche negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele der Natura-2000-Gebiete gegeben.

2.8 Mensch, Gesundheit und Bevölkerung

Da die in Ausführung des zum Entwurf erstellten Schallgutachtens notwendigen baulichen Maßnah- men des Schallschutzes Eingang in die Festsetzungen des Bebauungsplanes gefunden haben und das Plangebiet kein Naherholungspotential aufweist, sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch zu erwarten.

2.9 Kultur- und sonstige Sachgüter

Im westlichen Plangebiet verläuft eine 20-kV-Freileitung, die im Zuge der Umsetzung des vorliegen- den Bebauungsplans abgebaut wird.

Kultur- und sonstige Sachgüter werden durch die Planung voraussichtlich nicht betroffen. Wenn bei Erdarbeiten Bau- oder Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies gemäß § 21 Abs. 3 HDSchG unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen (Abteilung Archäologische Denkmalpflege) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeigen im unveränderten Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen.

2.10 Gebiete zur Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität

Die Rahmenrichtlinie Luftqualität (96/62/EG) der EU benennt in Artikel 9 die Anforderungen für Gebie- te, in denen die Werte unterhalb der Grenzwerte liegen. Artikel 9 besagt, dass

• die Mitgliedsstaaten eine Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte der Schadstof- fe unterhalb der Grenzwerte liegen, zu erstellen haben und

• die Mitgliedsstaaten in diesen Gebieten die Schadstoffwerte unter den Grenzwerten halten und sich bemühen, die bestmögliche Luftqualität im Einklang mit der Strategie einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung zu erhalten.

Den in Artikel 9 beschriebenen Vorgaben trägt § 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BIm- SchG) Rechnung. Dieser besagt, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebie- ten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenz- werte nicht überschritten werden, bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der best- möglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen ist.

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Das BauGB übernimmt wiederum die Anforderungen des § 50 BImSchG an die Erhaltung der best- möglichen Luftqualität als Abwägungsbelang für die Bauleitplanung. So dass gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe h BauGB, die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festge- legten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist.

Veränderungen hinsichtlich der bestehenden und zu erhaltenden bestmöglichen Luftqualität werden aus der Gebietsüberplanung voraussichtlich nicht resultieren. Aus der für das Plangebiet vorgesehe- nen Nutzung ergeben sich für die Wohnqualität der angrenzenden Bereiche voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen.

3 Eingriffs- und Ausgleichsplanung

Bei der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Flächen des Plangebietes nach § 34 BauGB zu beurteilen sind.

Daher treffen hier die Ausführungen von § 34 Abs. 1 BauGB zu, demzufolge Vorhaben im Bereich der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (sog. „Innenbereich“ nach § 34 BauGB) generell dann zulässig sind, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksflä- che, die überbaut werden soll, in die Eigenart der Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist. Des Weiteren müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Für Eingriffe, die in dieser Weise bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren, ist gemäß

§ 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB ein Ausgleich nicht erforderlich, zumal die neue Bebauung bei Berücksich- tigung der artenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen (vgl. Kap. 2.4) ohne zusätzliche Beein- trächtigungen von Natur und Landschaft auskommt. Eine auf der naturschutzrechtlichen Eingriffsrege- lung fußende Eingriffs-/Ausgleichsplanung wird für den vorliegenden Bebauungsplan daher nicht erforderlich.

4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung bzw. Nicht- durchführung der Planung

Bei Durchführung:

Bei Durchführung der Planung gehen im Eingriffsgebiet hauptsächlich ruderale Strukturen verloren.

Wie die Bewertungen der Eingriffswirkungen für die einzelnen Umweltbelange zeigen, sind insgesamt geringe Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten.

Bei Nicht-Durchführung:

Unter Berücksichtigung des beschriebenen derzeitigen Umweltzustandes ist bei Nicht-Durchführung der Planung davon auszugehen, dass die derzeitige Nutzung der Fläche fortdauern wird. Eine nen- nenswerte Steigerung der ökologischen Bedeutung ist aufgrund der vorhandenen Bebauung und Versiegelung auf absehbare Zeit nicht zu erwarten.

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5 Angaben zu in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten

Die vormals gewerblich genutzten Flächen sollen einer der Umgebungsbebauung entsprechenden Wohnnutzung zugeführt werden. Die Nachnutzung solcher Flächen leistet einen wichtigen Beitrag zur Innenentwicklung. Die Nutzung des Plangebietes stellt also bereits eine Planungsalternative zu der Inanspruchnahme von bisher gewerblich genutzten Flächen dar und leistet damit einen wichtigen Beitrag zum Schutz von Natur und Umwelt.

Anderweitige Planungsmöglichkeiten wären aufgrund des hier bereits gegebenen Standortes mit einem weitaus höheren Eingriff in Natur und Landschaft verbunden.

6 Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring)

Gemäß § 4c BauGB sind die Kommunen verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung von Bauleitplänen eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorher- gesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maß- nahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die Kommune soll dabei die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage zum BauGB angegebenen Überwachungsmaßnahmen sowie die Informatio- nen der Behörden nach § 4 Abs.3 BauGB nutzen.

Hierzu ist anzumerken, dass es keine bindenden gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich des Zeitpunktes und des Umfanges des Monitorings gibt. Auch sind Art und Umfang der zu ziehenden Konsequenzen nicht festgelegt.

Im Rahmen des Monitorings geht es insbesondere darum unvorhergesehene, erhebliche Umweltaus- wirkungen zu ermitteln. In der praktischen Ausgestaltung der Regelung sind vor allem die Städte und Gemeinden ohne eigene Umweltverwaltung im Wesentlichen auf die Informationen der Fachbehörden außerhalb der Gemeindeverwaltung angewiesen. Von grundlegender Bedeutung ist insoweit die in § 4 Abs. 3 BauGB gegebene Informationspflicht der Behörden.

In eigener Zuständigkeit kann die Stadt Limburg im vorliegenden Fall nicht viel mehr tun, als die Umsetzung des Bebauungsplans zu beobachten, welches ohnehin Bestandteil einer verantwortungs- vollen gemeindlichen Städtebaupolitik ist. Ein sinnvoller und wichtiger Ansatzpunkt kann z.B. sein, festzustellen, ob die Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich umgesetzt wurden. Im Rahmen der vorliegenden Planung betrifft dies insbesondere die Umsetzung der folgen- den Maßnahmen:

• Überwachung der Umsetzung und der Wirkung der festgesetzten Schallschutzmaßnahmen,

• Überwachung der festgesetzten Anpflanzungen innerhalb des Plangebiets,

• Berücksichtigung der artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen (Kontrollbegehungen, ggf. notwendige Nisthilfen für Vögel und Fledermäuse bzw. CEF-Maßnahmen und Wander- barrieren für die Zauneidechse).

7 Allgemeinverständliche Zusammenfassung der Angaben

Kurzbeschreibung der Planung: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Limburg hat die Aufstellung des Bebauungsplanes „Koblenzer Straße 103-105“ beschlossen. Planziel ist die Ausweisung eines Sondergebietes für den großflächigen Einzelhandel, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Edeka-Marktes mit einer Gesamtverkaufsfläche von 1.500 qm zzgl. Backshop mit Bestuhlung zu schaffen. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von rd. 1 Hektar.

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Boden und Wasser: Aufgrund der stark anthropogen geprägten Nutzungsgeschichte ist davon auszu- gehen, dass keine natürlichen Bodenprofile existieren. Das Plangebiet liegt innerhalb der Schutzzone III eines Trinkwasserschutzgebiets. Die entsprechenden Ge- und Verbote der Schutzgebietsverord- nung sind zu beachten. Das Plangebiet befindet sich außerhalb amtlich festgestellter Überschwem- mungsgebiete; es sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Die möglichen Versiegelungen kön- nen im Sondergebiet bis zu 90 % der Grundstücksflächen umfassen; eingriffsminimierend wirken sich die festgesetzten Anpflanzungen aus. Insgesamt ist durch die vorliegende Planung mit Eingriffswir- kungen von geringer Intensität zu rechnen. Aus Sicht des Bodenschutzes sind im Rahmen der Bau- ausführung der fachgerechter Umgang mit Bodenaushub und die Verwertung des Bodenaushubs sowie eine Einrichtung der Lagerflächen im Bereich bereits versiegelter Böden zu empfehlen. Über die beschriebenen eingriffsminimierenden Maßnahmen lässt sich voraussichtlich eine wirksame Minimie- rung der Auswirkungen erreichen.

Klima und Luft: Die kleinklimatischen Auswirkungen des Vorhabens werden sich aufgrund der festge- setzten Minimierungsmaßnahmen vor allem auf das Plangebiet selbst konzentrieren, wo durch den etwas geringeren Grünflächenanteil mit einer Einschränkung der Verdunstung und durch die Wärme- speicherung der Gebäude und Asphaltdecken mit einem geringfügigen Anstieg der Durchschnittstem- peratur zu rechnen ist. Insgesamt sind durch das Vorhaben jedoch keine erheblichen Beeinträchti- gungen des Lokalklimas zu erwarten.

Tiere und Pflanzen: Das Plangebiet setzt sich aus einem weitgehend ungenutzten Gebäudebestand, teils asphaltierten und teils gepflasterten Hofflächen mit aufkommender Fugenvegetation, kleineren Gehölzbeständen (Laub-/Ziergehölze, Fichtenreihe), einer ausdauernden Ruderalfur und einer Viel- schnittrasenfläche zusammen. Hinsichtlich der Tierwelt ist das Plangebiet als artenarmes Siedlungs- habitat mit der zu erwartenden Fauna anzusehen. Wertgebend sind allein das potentielle Reviervor- kommen des Haussperlings sowie die Zauneidechse, die durch eine Beobachtung nachgewiesen wurde, später durch eine gezielte Nachsuche aber vorerst nicht bestätigt werden konnte. Insgesamt kommt dem Plangebiet aus naturschutzfachlicher Sicht eine unterdurchschnittliche Bedeutung zu, so dass durch die vorliegende Planung im Hinblick auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen keine erhebli- chen Eingriffswirkungen zu erwarten sind.

Artenschutzrecht: Aus der artenschutzrechtlichen Analyse sind als relevante Tierarten die Vogelarten Haussperling, Stieglitz und Wacholderdrossel, die Zwergfledermaus sowie die Zauneidechse hervor- gegangen. Dementsprechend sind artenschutzrechtliche Konflikte möglich. Das Eintreten der Verbots- tatbestände nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz kann jedoch nach der Prüfung bei Berück- sichtigung geeigneter Vermeidungsmaßnahmen und Kompensationsmaßnahmen ausgeschlossen werden.

Landschaft: Die vorliegende Planung bereitet aus landschaftspflegerischer Sicht die Umgestaltung eines bereits gewerblich vorbelasteten Siedlungsbereichs in eine Fläche für den großflächigen Einzel- handel vor. Dabei wird durch geeignete grünordnerische Festsetzungen zur Ein- und Durchgrünung (Anpflanzung von Bäumen) ein hohes Maß an Eingriffsminimierung erreicht. Somit sind im Rahmen der Plandurchführung keine erheblichen Beeinträchtigungen bezüglich des hier zu betrachtenden Schutzgutes zu erwarten.

Natura-2000-Schutzgebiete: Da die vorliegende Planung außerhalb von Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten stattfindet und der Wirkungsraum der Planung nicht an jene reicht, sind keine erheblichen Einschränkungen oder erhebliche negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele der Natura-2000-Gebiete gegeben.

Mensch sowie Kultur- und sonstige Sachgüter: Da die in Ausführung des zum Entwurf erstellten Schallgutachtens notwendigen baulichen Maßnahmen des Schallschutzes Eingang in die Festsetzun-

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gen des Bebauungsplanes gefunden haben und das Plangebiet kein Naherholungspotential aufweist, sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch zu erwarten. Kultur- und sonstige Sachgüter werden durch die Planung voraussichtlich nicht betroffen.

Eingriffsregelung: Bei der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Flächen des Plangebietes nach § 34 BauGB zu beurteilen sind. Daher treffen hier die Ausführungen von § 34 BauGB zu, demzufolge Vorhaben im Bereich der im Zusam- menhang bebauten Ortsteile generell dann zulässig sind, wenn sie sich nach Art und Maß der bauli- chen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist. Des Weiteren müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Für Eingriffe, die in dieser Weise bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren, ist gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB ein Ausgleich nicht erforderlich,zumal die neue Bebauung bei Berücksichtigung der artenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen (vgl. Kap. 2.4) ohne zusätzliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auskommt. Eine auf der naturschutzrechtlichen Ein- griffsregelung fußende Eingriffs-/Ausgleichsplanung wird für den vorliegenden Bebauungsplan daher nicht erforderlich.

8 Anhang

• Bestandskarte der Biotop- und Nutzungstypen des Plangebiets (unmaßstäblich verkleinert)

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