Informationen zum Sportunterricht an der Carl-Schurz-Schule
nachfolgend hat die Fachschaft Sport einige wichtige Informationen zum Sportunterricht der Oberstufe an der Carl-Schurz-Schule zusammengestellt. Grundlage dieser Informationen ist die Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20.07.2009 (zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13.07.2016).
REGELUNGEN FÜR DAS FACH SPORT AN DER CARL-SCHURZ-SCHULE 1. Allgemeine Informationen
Das Tragen von geeigneter Sportkleidung ist verpflichtend (Kleidung, Sportschuhe, ggf. Sportbrille …)
Für Wertsachen steht eine „Wertsachenbox“ zur Verfügung. Für private Textilien usw. und Wertsachen im Umkleidebereich kann keine Haftung übernommen werden.
2. Versäumnisse / Entschuldigungen
Entschuldigungen sind „Bringschuld“.
Für Entschuldigungen muss das Formblatt "Unterrichtsversäumnisse" verwendet werden.
Der Versäumnisgrund ist dem Sportlehrer spätestens in der nächsten Sportstunde auf dem Formblatt anzuzeigen. Spätere Anzeigen werden nicht berücksichtigt.
Leistungsnachweise, welche die Schülerin/der Schüler aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen unentschuldigt versäumt, werden mit null Punkten bewertet.
Eine Befreiung von der aktiven Teilnahme am Sportunterricht kann laut Erlass in folgenden Fällen erfolgen:
bis zu 4 Wochen auf Vorlage eines ärztlichen Attests durch den Sportlehrer
bis zu 3 Monaten auf Vorlage eines ärztliches Attests durch den Schulleiter
über 3 Monate hinaus nur durch ein amtsärztliches Attest
Bei Nichtteilnahme am aktiven Sportunterricht wegen einer Verletzung o.ä. bleibt dennoch eine Verpflichtung zur passiven Teilnahme (z.B. als Helfer/Schiedsrichter …) bestehen (§17 OAVO-Sport).
Eine Befreiung von der passiven Teilnahme kann vom Kursleiter vor Beginn der Sportstunde genehmigt werden.
3. Leistungsbewertung/Organisation
Für die Bewertung der Leistungen im Fach Sport sind sowohl die im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen als auch die Ergebnisse der Leistungsnachweise (Praxis und Theorie) für die Gesamtnote entscheidend.
Im Fach Sport wird in den Schulhalbjahren E1 bis Q4 mindestens eine besondere Fachprüfung durchgeführt, wobei der theoretische Anteil mit mindestens 25 Prozent gewichtet wird.
Auch im Falle von langfristigen verletzungsbedingten Ausfällen oder dauerhaften körperlichen Einschränkungen müssen die Schülerinnen und Schüler am Sportunterricht teilnehmen, um die Belegpflicht zu erfüllen. In diesen Fällen resultiert die Kursnote aus den Leistungen in den sporttheoretischen Unterrichtsanteilen; sie kann jedoch nicht in die Gesamtqualifikation nach § 26 eingebracht werden.
Ist eine Leistungsbewertung von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Gründen am Ende eines Kurses nicht möglich, wird dieser Kurs mit null Punkten bewertet.
4. Sport in der Qualifikationsphase
Im Fach Sport können bis zu drei themenorientierte Grundkurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Die Kurse müssen sich in den Lerninhalten und in den Anforderungen der Leistungsüberprüfung (Inhaltsfelder/Sportpraxis: Spielen, Bewegen an und mit Geräten, Bewegungen gymnastisch rhythmisch und tänzerisch gestalten, Laufen/Springen/Werfen, Bewegen im Wasser, Fahren/Rollen/Gleiten, mit und gegen Partner kämpfen, den Körper trainieren und die Fitness verbessern) unterscheiden.
Mit freundlichen Grüßen und viel Erfolg im Sportkurs / Fachschaft SPORT
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Datum / Unterschrift Schülerin/Schüler Datum / Unterschrift eines Erziehungsberechtigten
(sofern die Schülerin/der Schüler noch nicht volljährig ist)
Mit meiner Unterschrift bestätige ich über die Modalitäten im Fach Sport am Anfang des Sportkurses in der Oberstufe informiert worden zu sein und den Inhalt vollumfänglich verstanden zu haben.