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Zahl der Schulaufgaben in den Jahrgangsstufen 5 mit 10

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Academic year: 2021

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Michaeli-Gymnasium MünchenHachinger-Bach-Str. 25 81671 München

1.Schulbrief vom 24.09.2019

Inhalt:

1. Schul- und Bildungspolitik 2. Veränderungen im Kollegium

3. Unterrichtssituation und Wahlunterricht 4. Wahl-Intensivierungsstunden

5. Entscheidungen der Lehrerkonferenz 6. Elternportal

7. Kiosk-App „Schule in Bayern“

8. Datenschutzerklärung 6. bis 12 Jgst.

9. Homepage

10. Häusliche Vorbereitung 11. Fahrten im Schuljahr 2019/20 12. Sicherheit auf dem Schulweg

13. Versicherungen, Kopier- / Papiergeld 14. Anmietung von Schließfächern

15. Sprechstunden und Anmeldung per Elternportal!

16. Beurlaubungen, Befreiungen, Erkrankungen 17. Rauchverbot

18. Digitale Speichermedien 19. Mittagspause und Mensa 20. Klassenelternabende

21. Abbruch griechische Schule

22. Mitwirkung der Schulen beim Jugendarbeitsschutz 23. Terminplan und Ferienzeiten

Anlagen:

o Information zur Anzahl der Schulaufgaben o Merkblatt über Schulversäumnisse

o Merkblatt zum Infektionsschutzgesetz

Michaeli-Gymnasium München Hachinger-Bach-Str. 25 81671 München

T +49. 89. 450 563-0 F +49. 89. 450 563-33 www.michaeli-gymnasium.de

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Sehr geehrte Eltern,

liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Kolleginnen und Kollegen,

zu Beginn des Schuljahres 2019/20 begrüße ich alle Schülerinnen und Schüler und Sie, liebe Eltern, wie alle Kollegen sehr herzlich. Ein besonderer Willkommensgruß gilt unseren neuen Schülern der 5. Klassen und deren Eltern. Die Sommerferien sind vorbei und ich hoffe, dass Sie Gelegenheit hatten sich zu erholen und dass ihr, liebe Schüler, gesund und mit schönen Ferienerlebnissen wieder an das Michaeli- Gymnasium zurückgekehrt seid.

Schul- und Bildungspolitik

Im vergangenen Schuljahr startete offiziell die Wiedereinführung des grundständig neunjährigen Gymnasiums mit den Jahrgangsstufen 5 und 6. Es gilt daher, das G9 weiter aufzubauen, die Schülerinnen und Schüler des G8 und des G9 gleichermaßen zu fördern und sich dabei mit wichtigen aktuellen Bildungs- und Erziehungsanliegen wie z.B. der sog. Digitalen Bildung, der Umweltbildung oder der Politischen Bildung vertieft auseinanderzusetzen. Die Schulentwicklungsgruppe hat diese drei Aufgabenbereiche intensiv im Blick und wird in diesem Schuljahr die bereits vorhandenen Aktivitäten noch weiter ausbauen.

Veränderungen im Kollegium

Neu an unsere Schule zugewiesen bzw. zurück aus der Beurlaubung sind folgende Damen und Herren, denen ich einen guten Start und ein rasches Eingewöhnen wün- sche:

 Hr. Brandl In / WR

 Fr. Daun D / Ek

 Hr. Dietzfelbinger D / G

 Fr. Dugina Mu

 Fr. Ettengruber K/ M

 Fr. Liegl E / Geo

 Hr. Frobenius D / E

 Fr. Gasteiger Mu

 Fr. Guber D / E

 Fr. Hampe Ku

 Hr. Hofknecht Mu

 Hr. Nicola B / C

 Fr. Nitsche B / C

 Hr. O´Rourke E / G

 Fr. Pätzold E / F / Sp

 Fr. Pörsel F / G

 Fr. Rupprecht M / Ph

 Fr. Schubert D / G / Sk / Eth

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 Hr. Beckmann K/Sm

 Fr. Reineke M/D

 Hr. Richtberg M/Ph

 Hr. Wacker D/G/Sk

Unterrichtssituation, Lehrerraumprinzip und Wahlunterricht

In diesem Schuljahr besuchen insgesamt 1407 Schülerinnen und Schüler das Michaeli- Gymnasium. Das ist ein neuer Höchststand in der Schülerzahl! In der fünften Jahr- gangsstufe führen wir nun sogar neun Eingangsklassen, darunter zwei Vorläuferklassen für das zukünftige Gymnasium in Riem. Insgesamt sind wir damit aber an unserer Raumkapazitätsgrenze angelangt. Aus diesem Grund mussten wir in diesem Schuljahr leider das Lehrerraumprinzip vorübergehend aussetzen, denn mit der gewachsenen Schülerzahl ist auch die Zahl der Lehrkräfte angestiegen, die jetzt bei ca. 120 Lehrerinnen und Lehrer liegt.

Die Schule kann den Schülern auch heuer wieder ein interessantes Wahlunter- richtsangebot unterbreiten. Über einen regen Zuspruch zu den Kursen würden wir uns sehr freuen, denn die Lebendigkeit unserer Schule wird nicht zuletzt vom Engagement unserer Schüler in den Bereichen Theater, Chor, Orchester, Sport und Schulentwicklung geprägt. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass eine Anmeldung zum Wahlunterricht zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet.

Wahl – Intensivierungsstunden und Abmeldeformalitäten G 8

Im achtjährigen Gymnasium verteilen sich am MGM die Intensivierungsstunden folgen- dermaßen. Zur Stärkung der Kernfächer in der Mittelstufe ist eine Intensi- vierungsstunde fest der Mathematik zugeordnet, sodass auch in Jahrgangsstufe 8 die Schüler vier Mathematikstunden haben. In Absprache mit dem Elternbeirat ist der Besuch für alle Schüler verpflichtend. In der Deutschintensivierung im 2. Halbjahr der 10. Klasse erhalten die Schüler im Rahmen eines Trainings von Kommunikations- und Präsentationstechniken eine gezielte Vorbereitung auf die Seminare in der Oberstufe.

7. Klasse 8. Klasse 9. Klasse 10. Klasse Pflicht IS 1

Fach 1. FS

Wahl IF 1 2 2 2

Fach 2. FS (L oder F) oder NB

M +

nach Bedarf d. Klasse/

3. FS (SG) in M keine Abmeldung möglich

2./3. FS + nach Bedarf d.

Klasse

D +

nach Bedarf d. Klasse in D keine Abmeldung möglich

Abmeldung: Sollten Sie Ihr Kind von einer Wahl-Intensivierung abmelden wollen, weil es die Voraussetzungen (siehe Abmeldeformular) dafür erfüllt, so bitten wir Sie, sich

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von unserer Homepage den Abmeldezettel herunterzuladen und diesen ausgefüllt bis spätestens 20.09. Ihrem Kind mitzugeben. (Bitte beim Klassenleiter abgeben). Selbst- verständlich kann Ihr Sohn/Ihre Tochter das Abmeldeformular auch im Sekretariat er- halten. Wurde bis zum genannten Termin kein Abmeldeformular abgegeben, muss die Wahl-Intensivierung verpflichtend bis zum Ende des Schuljahres besucht werden.

Verteilung der Pflicht- und Wahlintensivierungen im G 9

In Absprache mit dem Elternbeirat wurden die Intensivierungsstunden im G9 nach den folgenden Kriterien verteilt:

- Berücksichtigung aller Kernfächer in der Unterstufe

- Unterstützung der 5. Klässler beim Übergang durch eine Klassenleiterstunde, in der insbesondere auch der Skillunterricht (Erwerb von Arbeits- und

Lerntechniken) integriert ist

- gezielte Förderung beim Erwerb von Grundkenntnissen in der 2. Fremdsprache in der 6. Jahrgangsstufe und Festigung des für die folgenden Jahrgangsstufen basalen Unterrichtsstoffes in Mathematik in der 7. Jahrgangsstufe (zusätzliche Intensivierungsstunden mit halber Klasse)

- Möglichkeiten der individuellen und intensiven Betreuung im Rahmen des binnendifferenzierten Unterrichts in Deutsch und Englisch (eine reguläre Unterrichtsstunde mit halber Klasse)

- Zusätzliche Unterstützung bei der Festigung von Lese- und Schreibkompetenzen in der 6. Jahrgangsstufe

Tabellarische Übersicht:

5. Klasse 6. Klasse 7. Klasse

Pflicht-Intensivierung  Klassleiter- stunde

 2.FS  M

Freiwillige Intensivierung

 D

Binnendifferenzierung  D

 E

Die Verteilung der Intensivierungsstunden in den höheren Jahrgangsstufen wird im Sinne einer gezielten Vorbereitung der Oberstufe geplant. (Endres-Hoppe)

Entscheidungen der Lehrerkonferenz zu Leistungserhebungen, prüfungsfreien Zeiten und Hausaufgabenkonzept

Die Lehrerkonferenz hat für das Schuljahr 2019/20 grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen in seiner ersten Sitzung getroffen. Ich möchte darauf hinweisen, dass an dem Leistungserhebungskonzept gegenüber dem Vorjahr keine Veränderungen vorgenommen wurden. Sie können das Leistungserhebungs- konzept auf der Homepage nachlesen oder herunterladen.

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Eine Übersicht über Art und Anzahl der Leistungserhebungen in den Kernfächern der Jahrgangsstufen 5 bis 10 ist als Anlage dem Elternbrief beigefügt. An Tagen mit Schul- aufgaben werden in den Klassen 5 bis 10 keine Extemporalien geschrieben.

In der Qualifikationsphase der Oberstufe wird in den Jahrgangsstufen 11 und 12 in jedem Vorrückungsfach pro Ausbildungsabschnitt eine Schulaufgabe gefordert. In den modernen Fremdsprachen wird eine Schulaufgabe in Jahrgangsstufe 11 oder 12 in mündlicher Form abgehalten.

Wir weisen ferner darauf hin, dass die einstündigen Fächer Kunst und Musik in der 8., 9. und 10. Jahrgangstufe wechselweise epochal zweistündig unterrichtet werden; eben- so das Kombinationsfach Geschichte/Sozialkunde in der 10. Jahrgangsstufe.

Vereinbarungen zu prüfungsfreien Zeiten:

1.keine Schulaufgabe oder Ex ab dem 16.12 d.h. vor den Weihnachtsferien in Kl. 5-7 2.keine Rechenschaftsablage oder Ex für aktive Schüler nach Aufführungstagen von Theater, Konzert

Das Hausaufgabenkonzept ist auf der Homepage einzusehen. Grundsätzlich gilt, dass an Tagen mit verpflichtendem Nachmittagsunterricht für die 5. bis 10. Klassen keine schriftlichen Hausaufgaben für den nächsten Schultag aufgegeben werden. Die Ko- ordination der Hausaufgaben und Schulaufgaben ist Aufgabe der Klassenleitung.

Elternportal – Kommunikation zwischen Schule und Elternhaus

Das Elternportal ermöglicht den Eltern und der Schule eine einfache und schnelle Kommunikation. Neben einem aktuellen und unaufwändigen Versand der Schulbriefe ermöglicht das Portal auch einen direkten Kontakt zwischen Lehrkräften und Eltern sowie die Buchung von Sprechzeiten und freiwilligen Unterrichtsangeboten. Um terminliche Überschneidungen zu vermeiden und für jedes Elterngespräch ausreichend Zeit einplanen zu können, finden die Sprechstunden nur nach Anmeldung über das Portal statt. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen. (U. Endres-Hoppe) Kiosk-App „Schule in Bayern“

Ausgewählte Publikationen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sind in der Kiosk-App „Schule in Bayern“ abrufbar. Hier finden Sie unter anderem die Broschüre „Die Oberstufe des Gymnasiums in Bayern“. Die App ist mit den gängigen mobilen Betriebssystemen Android und Apple iOS nutzbar und wird in den Appstores von Amazon, Apple und Google gebührenfrei bereitgestellt. Eine Vorschau finden Sie in den jeweiligen Stores unter folgenden Adressen:

 https://play.google.com/store/apps/details?id=com.pressmatrix.schulebayern

 https://www.amazon.de/dp/B07F2DZ6L7/ref=sr_1_2?s=mobileapps&ie=UTF8&qi d=1530167307&sr=1-2&keywords=schule+bayern

 https://itunes.apple.com/de/app/schule-in-bayern/id1356134411?mt=8

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Datenschutz im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit der Schule

Liebe Eltern, Sie haben für Ihre Kinder in den vergangenen Jahren eine Datenschutzer- klärung unterschrieben, in der es um die Einwilligung personenbezogener Daten (ein- schließlich Fotos) im Jahresbericht, in der örtlichen Tagespresse sowie auf der Home- page der Schule geht. Diese hat weiterhin Bestand. Sollten Sie dennoch Änderungen an Ihrer Einwilligung wünschen, finden Sie im Download-Bereich der Homepage das entsprechende Formular („Einwilligung in die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten“). Dieses können Sie herunterladen und abgeändert (und mit Unterschrift ver- sehen) im Sekretariat abgeben. (Florian Aigner, Datenschutzbeauftragter)

Homepage

Auf unserer Schulhomepage www.michaeli-gymnasium.de finden Sie alle wichtigen Informationen über unsere Schule, insbesondere den aktuellen Terminplan sowie den Ausfallplan. Bitte nutzen Sie diese Informationsquelle, die die vielfältigen Angebote und Hinweise der Schule bündelt und publik macht. Wir machen darauf aufmerksam, dass wir deshalb keine zusätzlichen Einladungsschreiben zu schulischen Terminen und Veranstaltungen herausgeben.

Häusliche Vorbereitung auf den Unterricht

Eine zuverlässige Vorbereitung auf den Unterricht und die interessierte Beteiligung sind wesentliche Voraussetzungen für den schulischen Erfolg. Daher ist die Führung eines Hausaufgabenheftes, in das jede Lehrkraft alle Aufgaben eintragen lässt, in den Jahrgangsstufen 5 mit 10 vorgeschrieben. In Zusammenarbeit mit der SMV entstand in der Schulentwicklungsgruppe ein MGM-internes Hausaufgabenheft. Das schulspezi- fische Hausaufgabenheft, das den SchülerInnen allerlei Nützliches für den Schulalltag bietet, wie z.B. wichtige Informationen zur Schule, Vordrucke für Stundenpläne, Halbjahresplanung und Notenverwaltung, wird über die SMV verkauft. Das Heft enthält außerdem einen "Spickzettel" für die Kernfächer sowie allgemeine Lerntipps. Den eigentlichen Kalenderteil bildet das allseits bekannte "Häfft". Das MGM-Hausauf- gabenheft erhalten alle SchülerInnen der 5. und 6. Klassen automatisch. Alle anderen SchüerInnen können es zu Schuljahresbeginn in den Pausen kaufen - übrigens günstiger als im Handel. Über die pädagogischen Grundsätze der Hausaufgabenstell- ung können Sie sich auf unserer Homepage informieren.

Fahrten im Schuljahr 2019/20

Um das soziale Miteinander zu fördern bzw. in den Sprachen unseren Schülern auch eine unmittelbare Begegnung mit der Kultur und dem Land der erlernten modernen Fremdsprache zu ermöglichen, hat die Lehrerkonferenz die Durchführung folgender Fahrten beschlossen:

 Schullandheimaufenthalt der 5. Jahrgangsstufe

 Wintersportwochen der 7. Jahrgangsstufe

 Persönlichkeitsreise 8. Jahrgangsstufe

 Sprachreise nach Broadstairs und Schüleraustausch mit Frankreich in Jahr- gangsstufe 9

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 SMV-Fahrt

 Unterstufenchorfahrt, Chor- und Orchesterfahrt, Fahrt der Percussiongruppe

 Studienfahrten in der Oberstufe Sicherheit auf dem Schulweg

Zu Beginn eines jeden Schuljahres wird über die Schulwegsicherheit viel diskutiert und geschrieben. Auch ich darf Sie bitten, Ihren Kindern diesbezügliche Ratschläge zu ge- ben und insbesondere mit den Jüngeren den Schulweg unter Berücksichtigung etwa- iger Gefahren überlegt auszuwählen. Mit größtem Nachdruck empfehlen wir Ihnen, Ihr Kind nicht ohne Helm mit dem Fahrrad zur Schule fahren zu lassen. Vor allem sollten Sie im Laufe der kommenden Monate immer wieder im Gespräch mit Ihren Kindern auf dieses Thema zurückkommen. Die Schule wird Sie dabei im Rahmen der Verkehrser- ziehung unterstützen.

Versicherungen, Mitgliedschaften, Kopier- / Papiergeld

Die gesetzliche Unfallversicherung tritt ein, wenn eine Schülerin oder ein Schüler beim Schulbesuch, bei anderen Schulveranstaltungen oder auf dem Schulweg zu Schaden kommt. Wir bitten Sie daher, alle in Frage kommenden Unfälle im Sekretariat zu melden und diese beim Arzt sofort als Schulunfall zu deklarieren.

Wir schließen auch in diesem Schuljahr für alle Schüler eine Garderoben- und Fahrrad- versicherung ab. Für Fahrräder besteht Versicherungsschutz nur bei Totalentwendung und nur, wenn die Räder ordnungsgemäß im Fahrradkeller bzw. auf den Fahrrad- abstellflächen innerhalb des Schulgeländes abgestellt sind. Die Kleidung muss im Klassenzimmer aufbewahrt werden und ist gegen Beschädigung und Entwendung durch Dritte versichert.

Gemäß der Anordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zum Vollzug des Gesetzes über die Lernmittelfreiheit müssen die Kosten für die von der Schule zur Verfügung gestellten Arbeitsblätter von den Eltern getragen werden. Die Klassenleiter werden daher folgenden Gesamtbetrag am Fr., den 27.9. einsammeln:

Unterstufe: 15 € Mittelstufe: 17 € Oberstufe: 18 €. Eine Befreiung ist leider nicht mög- lich.

Anmietung von Schließfächern

In unserem Schulhaus stehen an verschiedenen Stellen Schließfächer mit Zahlen- schlössern für die Aufbewahrung von Materialien der Schüler bereit, von denen viele noch nicht belegt sind. Einige davon wurden vom Elternbeirat angeschafft und können für 13,00€ pro Schuljahr plus 30,00€ Kaution über diesen angemietet werden (Kontakt:

isikm@gmx.de).

Die übrigen Schließfächer werden von der Firma AstraDirect betrieben und können für 1,80€ pro Monat online über folgenden Link angemietet werden ( www.astradirect.de. ).

Sprechstunden

Liebe Eltern, herzlich gerne sind Sie uns in den Sprechstunden willkommen. Bitte neh- men Sie bei auftretenden Schwierigkeiten frühzeitig Kontakt mit uns auf, um größere Probleme erst gar nicht aufkommen zu lassen. Viele Sachverhalte lassen sich in einem persönlichen Gespräch am besten klären und erweisen sich oft auch als kommunikative

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Missverständnisse. In Absprache mit dem Elternbeirat bitten wir Sie jedoch, sich zukünftig über das Elternportal für die Sprechstunden anzumelden. Das hat für Sie den Vorteil, dass Sie die Lehrkraft dann auch zuverlässig zu dem gewünschten Termin antreffen und die Lehrkräfte die Zahl der Anmeldungen gezielt steuern können, so dass genügend Sprechzeit für die anstehenden Themen vorhanden ist und unnötige Warte- zeiten vermieden werden.

Das Verzeichnis der einzelnen Sprechstundentermine der Lehrkräfte senden wir Ihnen demnächst noch zu.

Beurlaubungen und Befreiungen

Mit diesem Elternbrief möchten wir Sie über die schulischen Regelungen für Be- urlaubungen und Unterrichtsbefreiungen informieren.

Die Schüler unterliegen einer grundlegenden Schulpflicht und die Erziehungsberechtig- ten sind verpflichtet, den Schulbesuch ihrer Kinder zu gewährleisten. Wenn aus einem gewichtigen Grund ein Schüler vom Unterricht befreit werden soll, muss hierzu ein schriftlicher, begründeter, von den Erziehungsberechtigten unterschriebener Antrag an die Schulleitung gestellt werden und zwar – sofern nur irgend möglich – mindestens drei Tage im Voraus. Dazu finden Sie auf unserer Schulhomepage unter „Download Formulare“ ein Formular für Beurlaubungen. Eine Unterschrift der Eltern ist unabding- bar, da die Schule bei einer Unterrichtsbefreiung den Schüler aus der schulischen Auf- sichtspflicht entlässt und er wieder in die Aufsichtspflicht der Eltern „zurückkehrt“. Bitte berücksichtigen Sie, dass aus diesen Gründen ein Befreiungsantrag über das Elternportal nicht möglich ist. Unterrichtsbefreiungen sind grundsätzlich nur aus gewichtigen Gründen und nur an Tagen möglich, an denen keine Leistungsnachweise angekündigt sind. Gewichtige Gründe sind z.B. Arzttermine, die sich nicht auf die unterrichtsfreie Zeit verschieben lassen, Amtstermine, außergewöhnliche Familienfeiern, eine Teilnahme an besonderen, vom Kultusministerium unterstützten Wettbewerben, Wettkämpfen oder kulturellen Veranstaltungen. Kein Grund für eine Unterrichtsbefreiung kann sein eine Verlängerung von Urlauben oder günstigere Flugpreise außerhalb der schulfreien Zeiten. Wir danken allen Eltern, die dies korrekt handhaben und den Geist dieser „Verpflichtung auf die Schule“ mittragen.

Krankmeldungen über das Elternportal

Sie können Ihr Kind digital über das Elternportal krankmelden. Ein Anruf im Sekretariat ist nach Krankmeldung im Elternportal nicht mehr nötig. In Ausnahmefällen können Sie weiterhin Ihr Kind telefonisch krankmelden.

Bitte beachten Sie,

- Ihr Kind bis 7:40 absent zu melden.

- zu melden, ob Ihr Kind die OGTS besucht. Bitte benutzen Sie hierzu das Textfeld.

- dass die Krankmeldung im Eltern-Portal nicht die schriftliche Entschuldigung ersetzt.

Diese muss weiterhin in schriftlicher Form binnen drei Tagen abgegeben werden.

Entsprechende Formulare finden Sie im Elternportal und auf der Homepage.

- dass Sie die Schule informieren müssen, wenn Ihr Kind von Läusen befallen ist oder an einer meldepflichtigen Krankheit leidet. Es werden keine personenbezogenen Daten Ihres Kindes weitergegeben.

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- dass Sie über die Funktion zur Krankmeldung im Elternportal keine Befreiungsanträge stellen können. Diese müssen weiterhin über schriftliche Anträge der Eltern mindestens drei Arbeitstage vor dem betreffenden Unterrichtstag gestellt werden. Entsprechende Formulare finden Sie im Elternportal und auf der Homepage.

Influenza-Erkrankungen während der alljährlichen Grippewelle und Infektions- schutzgesetz

Liebe Eltern, krank wirkende Kinder (Fieber, Inappetenz) sollen bitte zuhause gelassen werden, um eine Infektion anderer Kinder in der Schule zu vermeiden. Wenn bei Ihrem Kind eine Infektionserkrankung (Keuchhusten, Windpocken, Masern, Mumps, Röteln, Ringelröteln, Influenza, Scharlach, Hepatitis B, Hepatitis A, Noro-Virus, Rota-Virus) diagnostiziert wurde, bitten wir Sie, die Schule umgehend davon in Kenntnis zu setzen.

Zur Information: Nicht jeder grippale Infekt ist eine Influenza; bei Verdacht auf Influenza (schweres Krankheitsgefühl, hohes Fieber, Kopfschmerz, Husten) sollte unbedingt ein Arzt aufgesucht werden, um eine Diagnose zu stellen.

In der Anlage erhalten Sie den Informationsbogen des Robert Koch-Instituts zu den meldepflichtigen Erkrankungen. Bitte beachten Sie, dass der Belehrungsbogen keine Meldepflicht für Influenzaerkrankungen enthält. Trotzdem bitten wir Sie der Schule auch diagnostizierte Influenzaerkrankungen Ihres Kindes zu melden, damit ent-sprechende Schutzmaßnahmen für schwangere Lehrkräfte bzw. das Verwaltungs-personal getroffen werden können.

Rauchverbot

Das Rauchen in der Schule ist auf dem Schulgelände ausdrücklich untersagt (s. § 23BaySchO). Grund für diese gesetzliche Regelung sind die Entwicklungen im Konsumverhalten der Jugendlichen und die in den letzten Jahren gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Da die Schule vom Elternhaus Unterstützung in ihrem erzieherischen Bemühen und bei der Einhaltung der Hausordnung erwarten darf, bitte ich Sie, ggf. auf Ihre Kinder dahingehend einzuwirken, dass das Rauchen in der Schulanlage unterbleibt. Dies gilt auch für die E-Zigarette.

Digitale Speichermedien

Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sind Mobiltelefone, iPods, MP3-Player und sonstige digitale Speichermedien gemäß Art. 56 Abs. 5 BayEUG auszuschalten.

Eingeschaltete Geräte können von den Lehrkräften einbehalten werden. Von den Lehr- kräften und insbesondere den Pausenaufsichten wird auf die Einhaltung des Verbots der o. g. Geräte geachtet. Wenn ein Handy im Ausnahmefall benutzt wird, um z. B. die Eltern über einen geänderten Unterrichtsschluss zu informieren, so ist eine Aufsicht führende Lehrkraft zu informieren.

Wie Sie wissen, können sich Jugendliche mit Multimedia-Handys u. a. auch gewalttäti- ge Szenen, rechtsradikale Propaganda und Pornographie aus dem Internet herunterla- den. Der Besitz solcher Aufnahmen ist strafbar. Ebenso strafbar ist das Fotografieren oder Filmen von Personen ohne deren Einverständnis. Schülern wird in solchen Fällen das Mobiltelefon abgenommen und die Polizei eingeschaltet.

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Bei Prüfungen, auf die die Regelungen der Schulordnung (GSO) über den Unterschleif anzuwenden sind, stellt schon das Mitführen eines ausgeschalteten Mobilfunktelefons außerhalb der Schultasche das Bereithalten eines unerlaubten Hilfsmittels dar. Schüler, die bei Prüfungen austreten, müssen vor Verlassen des Raumes ihr Handy abgeben.

Ausgenommen vom Handyverbot sind zu festgelegten Zeiten (13.00 bis 14.30 in der Aula) diejenigen Schülerinnen und Schüler, die sich ab der 9. Jgst. im Rahmen des Schulversuchs zur privaten Handynutzung an Schulen den Handysticker zugelegt und die Zustimmung der Eltern erhalten haben.

Mittagspause

In unserer Hausordnung wurde in Absprache mit dem Elternbeirat folgende Regelung getroffen. Während der Mittagspause dürfen Schülerinnen und Schüler der Oberstufe (ab 11.Jgst) das Schulgelände verlassen.

Schülerinnen und Schüler ab der Mittelstufe (8.-10. Klasse) dürfen die Schule während ihrer Mittagspause mit Genehmigung Ihrer Eltern verlassen, wenn sie zu Hause Mittag- essen sollen.

Schülerinnen und Schüler der Unterstufe (5.-7.Kl.) müssen während der Mittagspause in der Schule bleiben. Sie sollen sich in der Mittagspause entweder in der Mensa oder in der Eingangshalle aufhalten, da Lehrkräfte dort Aufsicht führen.

Hinweis: Schüler, die während der Mittagspause nach Hause gehen dürfen, sind gegen Unfall versichert. „Sachfremde“ Ausflüge, die nicht der Essensaufnahme dienen, fallen nicht unter den Versicherungsschutz.

In Absprache mit dem Elternbeirat ist für die Mittagspause folgende Regelung festge- legt. An Schultagen mit mehr als sieben Stunden Unterricht ist im Stundenplan eine eigene Mittagspause von in der Regel 45 Minuten vorgesehen. Haben Schüler nur bis einschließlich der 7. Stunde, also bis 14.05 Uhr Unterricht, gibt es neben den beiden Pausen keine eigens ausgewiesene Mittagspause im Stundenplan. Selbstverständlich kann aber jeder Schüler nach Unterrichtsschluss im Rahmen der allgemeinen Öff- nungszeiten zum Mittagessen in die Mensa gehen.

Mitwirkung der Schulen beim Jugendarbeitsschutz

Die Schulen sind verpflichtet, beim Vollzug des Jugendarbeitsschutzgesetzes mitzuwir- ken. Wir machen deshalb auf das Verbot der Kinderarbeit und auf die Ausnahmen da- von (§ 5 JArbSchG) zu Beginn dieses Schuljahres aufmerksam. Ferner machen wir alle Schülerinnen und Schüler, die das 15. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet ha- ben, sowie deren Eltern, auf die Gefahren der Ferienarbeit aufmerksam.

Klassenelternabende 5. bis 10.Klasse

Auf Wunsch des Elternbeirats finden die Klassenelternabende für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 an einem gesammelten Termin statt, nämlich am Mittwoch, den 09.10.19. Dort haben Sie Gelegenheit, die Lehrkräfte der Klasse kennenzulernen, mit den Lehrkräften pädagogische oder schulorganisatorische Themen zu besprechen. An den Klassen- elternabenden werden jeweils auch die beiden Klassenelternvertreter gewählt. Wir würden uns freuen, wenn Sie sich für dieses Ehrenamt zur Verfügung stellen.

(11)
(12)

Zahl der Schulaufgaben in den Jahrgangsstufen 5 mit 10

Jgst. Deutsch Englisch

(1. FS)

Latein (1.FS)

Englisch (2.FS)

Latein (2.FS)

Französisch (2.FS)

Französisch

(3.FS) Spanisch Mathematik Physik Chemie 5

3+ ein schulinterner

Leistungstest

4 4 -- -- -- -- -- 4 -- --

6

3+ ein zentraler und ein schulinterner

Leistungstest

4 4 4 4 4 -- -- 4 -- --

7 4 3 3 4 4 4 -- -- 4 -- --

8

NTG -- -- 2

8 SG

3 +

1 mdl. SA -- --

9

NTG 3 -- -- 2

9

SG - 4 -- --

10 MNG

2+ 1

mdl. SA -- 2

10

NG - 3 +

1 mdl. SA 2 KA

3+ 1mdl.SA

2+ BMTund zentraler Leistungstest

2

3 3 2

3

2+ ein zentraler und ein schulinterner

Leistungstest

3

2+ ein zentraler und ein schulinterner

Leistungstest

3 4

3 + 1 mdl. SA

3 3

3+ ein zentraler und ein schulinterner

Leistungstest

2

4 3 +

1 mdl.SA

2+ 1 mdl. SA

2+ 1

mdl. SA 4

3

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Merkblatt über Schulversäumnisse

Der erforderliche Schriftverkehr ist bei Minderjährigen von den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu führen.

1. Verhinderung am Schulbesuch

a. Ist eine Schülerin oder ein Schüler der Klassen 5 mit 10 wegen Krankheit oder aus einem anderen, unvorhersehbaren zwingenden Grund verhindert, am Unterricht teilzunehmen, so muss die Schule vor Beginn des Unterrichts (ab 7:00 Uhr möglich) telefonisch verständigt werden.

Bei fernmündlicher Entschuldigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von 2 Tagen nachzureichen. Jedes Fernbleiben vom Unterricht muss in allen

Jahrgangsstufen innerhalb von 3 Tagen schriftlich entschuldigt werden.

Fax- und E-Mail – Entschuldigungen werden wegen der Möglichkeit der Fälschung nicht anerkannt.

b. Eine Krankheitsbestätigung über die Dauer des Fernbleibens ist bei Wiederbesuch der Schule vorzulegen, wenn sich das Fernbleiben über mehr als 3 erstreckte.

Dauert die Erkrankung mehr als 10 Unterrichtstage, ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

c. Zuspätkommen: Für nicht volljährige Schüler ist eine schriftliche Mitteilung über die Kenntnisnahme des Zuspätkommens erforderlich. Schüler der Q11 und Q12 legen bei den Oberstufenkoordinatoren eine schriftliche Entschuldigung vor.

d. Will ein Schüler aus einem triftigen Grund den Unterricht vorzeitig verlassen, so braucht er hierfür eine Genehmigung des Direktorats. Ein minderjähriger Schüler erhält in diesem Fall eine schriftliche Mitteilung mit nach Hause. Diese Mitteilung lässt er vom Erziehungsberechtigten unterschreiben und legt sie der Schule vor, sobald er sie wieder besucht. Schüler der Jahrgangsstufe 5 – 9 werden nur nach telefonischer Rücksprache mit den Eltern aus dem Unterricht entlassen. Kann ein Schüler am Tag nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Unterricht die Schule immer noch nicht besuchen, ist außerdem wie bei 1 a (ggf. 1b – d) zu verfahren.

Sämtliche genannten Mitteilungsvordrucke sind im Sekretariat zu erhalten oder können von unserer Homepage heruntergeladen werden.

Die Adresse lautet: www.michaeli-gymnasium.de/downloads/

Bitte beachten Sie das Schreiben zum Infektionsschutzgesetz!

Michaeli-Gymnasium München Hachinger-Bach-Str. 25 81671 München

T +49. 89. 450 563-0 F +49. 89. 450 563-33

michaeli-gymnasium@muenchen.de www.michaeli-gymnasium.de

(14)

2. Befreiung und Beurlaubung

Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung (z.B. Wandertag)

teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. Im Fall fernmündlicher Verständigung ist eine schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen.

Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag in begründeten

Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden. Es ist ihnen ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten und zur Wahrnehmung religiöser Veranstaltungen auch außerhalb der Schule zu geben.

Befreiungs- und Beurlaubungsanträge müssen wenigstens drei Tage vorher vorgelegt werden und können nicht über das Elternportal gestellt werden.

Entsprechende Formulare finden sich zum Download auf der Homepage und im Elternportal oder liegen im Sekretariat aus.

Wird ein Beurlaubungs- oder Befreiungsantrag auf ärztliches Anraten hin gestellt, muss eine schulärztliche Bestätigung für die Dringlichkeit des Antrags beigefügt werden.

Wird ein Antrag für einen zwingenden Arztbesuch während der Unterrichtszeit gestellt, ist eine ärztliche Bescheinigung darüber vorzulegen, dass der Arztbesuch außerhalb der Unterrichtszeit nicht möglich war.

Die Anträge gelten nur dann als genehmigt, wenn die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schüler mit dem Vermerk der Genehmigung und mit der Unterschrift der Schulleitung zurück erhält.

3. Bei Schulversäumnissen aller Art müssen Schüler und Erziehungsberechtigte dafür Sorge tragen, dass der versäumte Lehrstoff unverzüglich nachgeholt wird.

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Seite 1 von 2 Stand: 22.01.2014

GEMEINSAM VOR INFEKTIONEN SCHÜTZEN

Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte durch Gemeinschaftseinrichtungen

gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz

In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen oder Ferienlagern befinden sich viele Menschen auf engem Raum. Daher können sich hier Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten.

Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz aller Kinder und auch des Personals in Gemeinschaftseinrichtungen vor ansteckenden Krankheiten dienen. Über diese wollen wir Sie mit diesem Merkblatt informieren.

1. Gesetzliche Besuchsverbote

Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass ein Kind nicht in den Kindergarten, die Schule oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn es an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt ist oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht.

Diese Krankheiten sind in der Tabelle 1 auf der folgenden Seite aufgeführt.

Bei einigen Infektionen ist es möglich, dass Ihr Kind die Krankheitserreger nach durch- gemachter Erkrankung (oder seltener: ohne krank gewesen zu sein) ausscheidet. Auch in diesem Fall können sich Spielkameraden, Mitschüler/-innen oder das Personal anstecken.

Nach dem Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“

bestimmter Bakterien nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der festgelegten Schutzmaßnahmen wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen (Tabelle 2 auf der folgenden Seite).

Bei manchen besonders schwerwiegenden Infektionskrankheiten muss Ihr Kind bereits dann zu Hause bleiben, wenn eine andere Person bei Ihnen im Haushalt erkrankt ist oder der Verdacht auf eine dieser Infektionskrankheiten besteht (Tabelle 3 auf der folgenden Seite).

Natürlich müssen Sie die genannten Erkrankungen nicht selbst erkennen können. Aber Sie sollten bei einer ernsthaften Erkrankung Ihres Kindes ärztlichen Rat in Anspruch nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen und anderen ungewöhnlichen oder besorgniserregenden Symptomen). Ihr/-e Kinderarzt/-ärztin wird Ihnen darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.

Gegen einige der Krankheiten stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Ist Ihr Kind ausreichend geimpft, kann das Gesundheitsamt darauf verzichten, ein Besuchsverbot auszusprechen.

2. Mitteilungspflicht

Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit.

Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.

Stempel der Einrichtung

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Seite 2 von 2 Stand: 22.01.2014

3. Vorbeugung ansteckender Krankheiten

Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, über allgemeine Möglichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären.

Wir empfehlen Ihnen daher unter anderem darauf zu achten, dass Ihr Kind allgemeine Hygieneregeln einhält. Dazu zählt vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, nach dem Toilettenbesuch oder nach Aktivitäten im Freien.

Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz bei Ihrem Kind. Impfungen stehen teilweise auch für solche Krankheiten zur Verfügung, die durch Krankheitserreger in der Atemluft verursacht werden und somit durch allgemeine Hygiene nicht verhindert werden können (z.B. Masern, Mumps und Windpocken). Weitere Informationen zu Impfungen finden Sie unter: www.impfen-info.de.

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Haus- oder Kinderarzt/- ärztin oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.

Tabelle1: Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten

ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa)

ansteckungsfähige Lungentuberkulose

bakterieller Ruhr (Shigellose)

Cholera

Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird

Diphtherie

durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E)

Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien

infektiöser, das heißt von Viren oder Bakterien verursachter, Durchfall und /oder Erbrechen (gilt nur für Kinder unter 6 Jahren)

Keuchhusten (Pertussis)

Kinderlähmung (Poliomyelitis)

Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde)

Krätze (Skabies)

Masern

Meningokokken-Infektionen

Mumps

Pest

Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes

Typhus oder Paratyphus

Windpocken (Varizellen)

virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B.

Ebola)

Tabelle 2: Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger

Cholera-Bakterien

Diphtherie-Bakterien

EHEC-Bakterien

Typhus- oder Paratyphus-Bakterien

Shigellenruhr-Bakterien

Tabelle 3: Besuchsverbot und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft

ansteckungsfähige Lungentuberkulose

bakterielle Ruhr (Shigellose)

Cholera

Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird

Diphtherie

durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E)

Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien

Kinderlähmung (Poliomyelitis)

Masern

Meningokokken-Infektionen

Mumps

Pest

Typhus oder Paratyphus

virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B.

Ebola)

Abbildung

Tabelle 2: Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und  Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger

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