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155. Änderung der Festlegungen zu den Fristen für Studien mit Eignungs- oder Aufnahmeverfahren (Studienjahr 2019/20)

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Mitteilung

Studienjahr 2018/2019 - Ausgegeben am 15.05.2019 - Nummer 155

Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Richtlinien, Verordnungen

155 Änderung der Festlegungen zu den Fristen für Studien mit Eignungs- oder Aufnahmeverfahren (Studienjahr 2019/20)

Das Rektorat hat beschlossen:

Gemäß § 6 der Verordnung des Rektorats über Aufnahmeverfahren für die Bachelor- und Diplomstudien gemäß § 71b und § 71d UG, erschienen im Mitteilungsblatt des Studienjahres 2018/2019 vom 27.12.2018, 7. Stück, Nummer 28, in der Fassung der Schreibfehlerberichtigung, erschienen im Mitteilungsblatt des Studienjahres 2018/2019 vom 08.01.2019, 8. Stück, Nummer 36, legt das Rektorat für die einzelnen Studien die für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens erforderlichen Fristen, den jeweiligen Teststoff, die Testmethode und die Dauer der Tests fest.

Die „Festlegungen zu den Fristen, zum Stoff, zur Testmethode und zur Dauer der Tests für Studien mit Eignungs- oder Aufnahmeverfahren (Studienjahr 2019/20)“, erschienen im Mitteilungsblatt des Studienjahres 2018/2019 am 27.02.2019, 13. Stück, Nummer 77 und die „Festlegung der allgemeinen Zulassungsfristen für das Wintersemester 2019/20 und das Sommersemester 2020“, erschienen im Mitteilungsblatt des Studienjahres 2018/19 am

27.12.2018, Nummer 26, werden wie folgt geändert:

§ 1. Für folgende Studien wird die Frist für Registrierung, Entrichtung des Kostenbeitrags und Absolvierung des Online-Self-Assessment bis Montag, den 3.6.2019 verlängert:

1. Bachelorstudium Betriebswirtschaft 2. Bachelorstudium Chemie

3. Bachelorstudium English and American Studies 4. Bachelorstudium Informatik

5. Bachelorstudium Internationale Betriebswirtschaft

6. Bachelorstudium Publizistik- und Kommunikationswissenschaft 7. Bachelorstudium Volkswirtschaftslehre

8. Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik 9. Diplomstudium Rechtswissenschaften

1 23. Stück - Ausgegeben am 15.05.2019 - Nr. 155-155

(2)

§ 2. Ein allfälliges Nachregistrierungsverfahren beginnt in den in § 1 genannten Studien am Dienstag, den 11.6.2019.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 15.5.2019 in Kraft.

Der Rektor:

Engl

2 23. Stück - Ausgegeben am 15.05.2019 - Nr. 155-155

Referenzen

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