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RICHTLINIEN FÜR DIE ERSTELLUNG DER JÄHRLICHEN HEIZ- UND WARMWASSERKOSTENABRECHNUNG

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RICHTLINIEN FÜR DIE ERSTELLUNG DER JÄHRLICHEN HEIZ- UND WARMWASSERKOSTENABRECHNUNG

Einleitung

1 Die vorliegenden Richtlinien regeln die Erstellung der Jahresabrechnung für die Heiz- und Warmwasserkosten sowie deren Verteilung. Sonstige Nebenkosten unterliegen den Vorschriften des Obligationenrechts (OR), der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) vom 9. Mai 1990 und den Artikeln 28 ff. der kantonalen Allgemeinverbindlicherklärung des Rahmenmietvertrages «Dispositions paritaires romandes et règles et usages locatifs du canton de Vaud» (RULV).

2 Sie gelten für Gebäude, die im Kanton Waadt gelegen sind, und ergänzen das OR, die VMWG sowie die RULV.

3 Mieter und Vermieter sorgen für eine angemessene und sparsame Nutzung von Energie. Die Nutzung von erneuerbaren Energien wird gefördert.

4 Auf Anfrage des Mieters muss der Vermieter diesem mitteilen, welcher Brennstoff im Gebäude verwendet wird, auch bei vorvertraglichen Verhandlungen.

KAPITEL I GRUNDSÄTZE

Artikel 1 Form der detaillierten Kostenabrechnung und der Verteilungstabelle

l Die detaillierte Kostenabrechnung und die Kostenverteilungstabelle müssen in französischer Sprache abgefasst sein. Sie müssen alle erforderlichen Angaben enthalten und klar, vollständig und leicht verständlich dargestellt werden.

Art. 2 Inhalt der Kostenabrechnung

Die Abrechnung muss folgende Rubriken und Angaben enthalten:

a. Allgemeine Informationen:

 Lage des Gebäudes

 Name und Anschrift des Vermieters

 betreffender Zeitraum

 Art des Brennstoffs

 Leistung des eingebauten Heizkessels

 lagerbare Brennstoffe und Tankinhalt

 Energieetikette, sofern im Kantonsrecht vorgeschrieben

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b. Brennstoff:

1Heizöl und sonstige lagerbare Energieträger – für jede Lieferung:

 Tag der Bestellung

 Tag der Lieferung

 Name des Lieferanten

 gelieferte Mengen in Litern

 Literpreis und tatsächlich entstandene Kosten

 Mengen in Litern und Angaben zum Anfangs- und Endbestand

2 Bei anderen Energieträgern:

 Menge der im entsprechenden Abrechnungsjahr gelieferten Energie

 Einheitspreis

 Name des Lieferanten und tatsächlich entstandene Kosten c. Strom:

1 Bei Pauschalabrechnung:

 Name des Lieferanten

 Art und Einzelheiten der Berechnung

2 Bei Vorhandensein eines spezifischen Stromzählers:

 Name des Lieferanten

 Energiemenge

 Einheitspreis

 tatsächlich entstandene Kosten

d. Schornsteinfegerleistungen pro Einsatz:

 Name des Unternehmens

 Tag des Einsatzes

 tatsächlich entstandene Kosten e. Wartung des Brenners:

 Name des Unternehmens

 tatsächlich entstandene Kosten

 Bezugszeitraum, sofern er nicht dem Abrechnungszeitraum entspricht f. Regelmässige Kontrollen:

 Name des Unternehmens

 Art und Tag des Einsatzes

 tatsächlich entstandene Kosten

 gebuchte Jahresgebühr

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g. Kosten für die Stromverbrauchserfassung:

 Name des Unternehmens

 Anzahl der Zähler

 Einheitspreis

 tatsächlich entstandene Kosten h. Kontroll- und Wartungskosten:

 Art der Heizung

 Grundpauschale

 beheiztes Gebäudevolumen

 Einheitspreis pro beheiztem m³

 in Rechnung gestellter Gesamtbetrag

i. Verwaltungskosten

 Grundpauschale

 Anzahl der beheizten Mieteinheiten

 Kosten für eine Mieteinheit

 in Rechnung gestellter Gesamtbetrag

Artikel 3 Inhalt der Kostenverteilungstabelle

1 Die Kostenverteilungstabelle ist Bestandteil der Abrechnung. Sie muss vor allem folgende Angaben enthalten:

a. Namen aller betroffenen Nutzer

b. Ein- und Auszugsdaten bei Mieterwechsel während des Abrechnungsjahres c. beheiztes Raumvolumen in m³

d. genauer Wert der Kostenverteilungseinheit

e. Verbrauchsvolumen jedes Nutzers, sofern Einzelzähler für Warmwasser installiert sind.

f. Rechnungsbeträge pro Nutzer für Heizung bzw. Warmwasser Artikel 4 Abrechnungszyklus

1 Sofern im Mietvertrag keine anderslautende Regelung vereinbart ist, bezieht sich die jährliche Abrechnung für Heizung und Warmwasser auf den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni.

Artikel 5 Frist für die Zusendung

1 Die gemäss den gesetzlichen Vorschriften detailliert aufgestellte Abrechnung der Heiz - und Warmwasserkosten sowie die Aufstellung der Kostenverteilung müssen innerhalb von maximal 5 Monaten ab Abrechnungsdatum jedem Mieter zugesandt werden.

2 Nach- und Rückzahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Abrechnung zu begleichen.

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Artikel 6 Nicht vermietete Wohn- und Geschäftsräume

1 Heizkosten für nicht vermietete Wohn- und Geschäftsräume gehen zu Lasten des Vermieters.

2 Ist kein Einzelgerät zur Kontrolle des Wärmeverbauchs vorhanden und weist der Vermieter nach, dass die nicht vermieteten Wohn- und Geschäftsräume ausschliesslich beheizt wurden, um Frostschäden zu vermeiden, trägt der Vermieter gemäss folgendem Verteilungsschlüssel einen Teil der Heizkosten für diese Räume:

a. ein Drittel, wenn es sich um ein Zwei- oder Dreifamilienhaus handelt b. die Hälfte, wenn es sich um ein Vier- oder Achtfamilienhaus handelt

c. zwei Drittel, wenn es sich um grössere Gebäude handelt, in denen Büros bzw.

Geschäftsräume untergebracht sind

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KAPITEL II HEIZ- UND WARMWASSERKOSTEN

Abschnitt 1 Brennstoff- und Energieverbauch

Artikel 7 Grundsätze

1 Die mit dem Energieverbrauch während des Abrechnungszeitraums verbundenen Kosten sind in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten abzurechnen.

2 Bei der Bestellung dürfen die Brennstoffpreise nicht über den üblichen Preisen der Regionalverbände der Brennstoffhändler im Kanton Waadt liegen. Die Ermässigung kommt den Mietern zugute, da für die Heizkostenabrechnung die Heiz- und Warmwasserabschlagszahlungen zur Verfügung stehen.

3 Erneuerbare Energien, deren Kosten nicht quantifiziert werden können, sind gegebenenfalls Gegenstand von Sondervereinbarungen.

Artikel 8 Masseinheiten

i Energiemengen müssen angegeben werden:

a. bei Heizöl in Litern

b. bei Gas, Fernwärme und Strom in Megajoules (MJ) bzw. in Kilowattstunden (kWh) c. bei Holz und anderen Energiearten müssen sie – sofern möglich – in MJ bzw. kWh

umgerechnet werden

Artikel 9 Lagerbare Energieträger

i Der Preis der bei Ablauf des Abrechnungszeitraums gelagerten Energieträger wird anhand des Einheitspreises der letzten Lieferung ermittelt.

2 Liegt die Menge der gelagerten Energieträger über der der letzten Lieferung, erfolgt die Berechnung des Lagerbestands zum Zeitpunkt der Erstellung der Abrechnung durch Addieren der Menge der letzten Lieferung zu den tatsächlich angefallenen Kosten und der Rest zum Einheitspreis der vorangegangenen Lieferung usw.

Abschnitt 2 Stromverbrauch für den Betrieb der Anlagen Artikel 10 Definition

i Der für den Betrieb der Anlagen verbrauchte Strom entspricht dem, der für den ordnungsgemässen und reibungslosen Betrieb der Geräte und Anlagen der Heizungs- und Warmwassersysteme sowie für deren Verteilung benötigt wird.

Artikel 11 Berechnungsmethode

1 Sofern ein Zähler der Stromversorger vorhanden ist, der den tatsächlichen Stromverbrauch nach Artikel 10 misst, wird der Rechnungsbetrag des Versorgers zusammen mit den Mietkosten für den bzw. die Zähler herangezogen.

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2 Ist ein Zwischenzähler vorhanden, dessen gemessener Verbrauch nicht Gegenstand einer getrennten Rechnung ist, werden die kWh zum durchschnittlichen Gesamtpreis für Strom in den Gemeinschaftsräumen und der verwendeten Gemeinschaftsgeräte veranschlagt.

3 Ist vor Ort kein Zähler vorhanden, werden die Stromkosten gemäss Anhang 1 der Richtlinien in Abhängigkeit von der Leistung des Heizkessels und der Energieart zum durchschnittlichen Gesamtpreis für Strom, der in Absatz 2 genannt ist, ermittelt. Dabei wird der Strom, der zur Erzeugung von Solarenergie für Warmwasser erforderlich ist, einbezogen.

Abschnitt III Betriebskosten für erneuerbare Energien Artikel 12 Erneuerbare Energien

1 Erneuerbare Energien sind Energien, die nicht zu Erdöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle und Atomstrom gehören.

2 Betriebskosten für erneuerbare Energien sind in der Heiz- und Warmwasserabrechnung zu berücksichtigen.

Abschnitt IV Schornsteinfegen

Artikel 13 Schornsteinfegerkosten

i Schornsteinfegerkosten können in der Abrechnung in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten berücksichtigt werden.

Abschnitt V Regelmässige Kontrollen Artikel 14 Definition

1 Regelmässige Kontrollen sind Kontrollen, die gemäss dem technischen Kenntnisstand bei Verabschiedung der vorliegenden Richtlinien die Reinigungs- und Kehrarbeiten an der Heizungsanlage einschliesslich Heizöltank und am Kamin, die Entkalkung und Reinigung der Warmwasserleitungen sowie die Entkalkung der Warmwasseranlage und der Plattenwärmetauscher betreffen.

2 Diesbezügliche Kosten für durchgeführte und für den einwandfreien Betrieb der Anlagen erforderliche Instandhaltungsarbeiten dürfen wie folgt in der Abrechnung veranschlagt werden:

a) Entkalkung der Warmwasseranlage zu 100%, b) Instandhaltung der Tanks zu 100%

c) Entkalkung und Reinigung der Warmwasserleitungen, Reinigung und Kehren der Heizung zu 70%

Artikel 15 Abschreibung

Die Instandhaltungskosten sind über einen Zeitraum von 3 Jahren abzuschreiben. Hiervon ausgenommen sind die Kosten für die Entkalkung der Warmwasserleitungen sowie für das Kehren der Heizungsanlage, die über 5 Jahre abzuschreiben sind.

Besondere Umstände (häufigere Instandhaltungsarbeiten) können einen kürzeren Abschreibungszeitraum begründen.

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Abschnitt VI Ablesung, Abrechnung und Wartung der Zähler Artikel 16 Grundsatz

1 Kosten für das Ablesen und die Wartung der Zähler können umgelegt werden. Hiervon ausgenommen sind Kosten für den Austausch, die Reparatur und die Abschreibung.

Artikel 17 Häufigkeit der Ablesungen

Die Häufigkeit der Zählerablesungen wird auf maximal vier Ablesungen pro Jahr festgelegt. Hiervon ausgenommen sind anlässlich eines Mieterwechsels durchgeführte Zählerablesungen.

Abschnitt VII Wartung Artikel 18 Definition

1 Wartungskosten sind Kosten für die Überwachung und das Management von Heizungs- und Warmwasseranlagen.

Artikel 19 Überwachungskosten (Lohn des Heizers)

1 Die Kosten für Fernmanagement und sonstige vergleichbare Überwachungs- und Managementsysteme dürfen in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten berücksichtigt werden. Es dürfen nur die folgenden Kosten darin enthalten sein:

a) Kosten für allgemeine Wartung und technischen Service b) Kosten für die Änderung der Parameter per Fernsteuerung

c) Kosten für eine wöchentliche Fernablesung der Hauptenergiezähler und Füllstandsfühler, einschliesslich Verbindungskosten

d) Kosten für die ständige Kontrolle der Energieverbräuche

e) Kosten für automatische Benachrichtigung bei Übersteigen des Sollverbrauchs

2 In allen anderen Fällen sind die Überwachungs- und Managementkosten pauschal anzusetzen und dürfen folgende Beträge nicht übersteigen:

a. CHF 100.00 + 4 cts/m3 bei Fernwärme b. CHF 150.00 + 6 cts/m3 bei Gasheizung c. CHF 225.00 + 9 cts/m3 bei Heizölheizung

d. Bei anderen Heizungstypen ist einer der Pauschalbeträge der oben stehenden Punkte a bis c analog zu verwenden.

Abschnitt VIII Verwaltungskosten

Artikel 20 Definition und Beträge

1 Verwaltungskosten sind Kosten, die mit der Erstellung der Heiz- und Warmwasserabrechnung sowie mit den Einzelabrechnungen verbunden sind. Sie sind mit CHF 260,– pro Heizungsanlage und CHF 42.– pro Mieteinheit zu veranschlagen.

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Abschnitt IX Indexierung und Mehrwertsteuer Artikel 21 Indexierung

1 Die in Artikel 19 und 20 dieser Richtlinien genannten Beträge dürfen an den Schweizer Verbraucherpreisindex (VPI) am Ende jeder Heizperiode angepasst werden. Der zugrundeliegende Index ist der vom 1. Juli 2012.

Artikel 22 Mehrwertsteuer

1 Die in diesen Richtlinien genannten Beträge enthalten keine Mehrwertsteuer.

2 Die für die Heiz- und Warmwasserkosten gemäss MWSTG anfallende Mehrwertsteuer darf in der Abrechnung veranschlagt werden.

3 Wird die Abrechnung von einem mehrwertsteuerpflichtigen Dritten erstellt und wird diese Mehrwertsteuer dem Vermieter in Rechnung gestellt, darf die Mehrwertsteuer für die Erstellung der Abrechnung veranschlagt werden.

Abschnitt X Wasseraufbereitung Artikel 23 Grundsatz

1 Die Kosten für den Wartungsvertrag und die erforderlichen Produkte zur Wasseraufbereitung sind zu 100% zu veranschlagen, wenn die Wasserhärte laut der vom Kantonslabor veröffentlichten Wasserhärtekarte der Kommune mehr als 30 °F beträgt, und zu 50% zu veranschlagen, wenn die Wasserhärte 30 °F oder weniger beträgt. Schwankt die Wasserhärte zwischen dem niedrigeren und dem höheren Grenzwert, wird der höhere Grenzwert herangezogen.

KAPITEL III VERTEILUNG DER HEIZ- UND WARMWASSERKOSTEN

Artikel 24 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (VHKA)

Dieses Kapitel findet für Gebäude, die mit den vorgeschriebenen Geräten zur Erstellung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (VHKA) ausgestattet sind, gemäss dem kantonalen Energierecht keine Anwendung.

Artikel 25 Aufteilung in Warmwasser- und Heizkosten (Anhang 2)

1 Die für die Warmwassererzeugung erforderliche Energiemenge wird in Abhängigkeit von Standardverbräuchen bestimmt, die auf das Raumvolumen der Objekte übertragen und in Abhängigkeit von der Nutzung der Räume in kWh gewichtet werden (Tabelle 3 und 4 in Anhang 2).

2 Bei Warmwasserzählern wird der Verbrauch in m³ mit der für die Erzeugung von Warmwasser erforderlichen Energie multipliziert (Tabelle 7 in Anhang 2).

3 Bei leerstehenden Räumen findet Artikel 6 der Richtlinien Anwendung.

4 Sofern Solarenergie genutzt wird, wird diese über die ermittelten Werte gemäss Absatz 1 und 2 (Tabelle 6 in Anhang 2) umgelegt.

5 Die für die Heizung erforderliche Energiemenge wird ermittelt, indem vom Gesamtverbrauch, der in Anhängigkeit des verwendeten Brennstoffs gewichtet und in kWh ausgedrückt wird, die erforderliche Energie für den Warmwasserverbrauch abgezogen wird.

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6 Die Aufteilung der Kosten für Heizung und Warmwasser erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1 bis 5 dieses Artikels ermittelten Mengen.

Artikel 26 Aufteilung der Warmwasserkosten

1 Sind keine Zähler vorhanden, werden die Warmwasserkosten zwischen den Objekten in

Abhängigkeit des geheizten Raumvolumens verteilt, die nach ihrer Nutzung gewichtet werden. Bei einem Mieterwechsel während des betreffenden Abrechnungszeitraums werden die Kosten pro Mieter zeitanteilig aufgeteilt.

2 Sind Zähler vorhanden, werden die Warmwasserkosten anteilig nach dem tatsächlichen Verbrauch aufgeteilt.

Artikel 27 Aufteilung der Heizkosten

1 Die Heizkosten werden zwischen den Objekten nach dem beheizten Raumvolumen aufgeteilt.

2 Bei einem Mieterwechsel während der Heizperiode werden die Kosten nach Mieter oder leerstehender Wohnung unter Hinzurechnung der entsprechenden Monatskoeffizienten aufgeteilt (Tabelle 5 in Anhang 2).

KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNG Artikel 28 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten zum 1. Juli 2012 in Kraft. Sie gelten ab der Heizperiode 2012–2013.

(10)

Verabschiedung der Richtlinien durch die Mieterverbände, die Mitglied des

Vermittlungsausschusses in

Mietangelegenheiten während der Verhandlungen der vorliegenden Richtlinien waren

Lausanne, den 2. Juli 2012 ASLOCA-Vaud

Verabschiedung der Richtlinien durch die Vermieterverbände, die Mitglied des

Vermittlungsausschusses in

Mietangelegenheiten während der Verhandlungen der vorliegenden Richtlinien waren

Lausanne, den 2. Juli 2012

Chambre Vaudoise Immobilière

Union Syndicale Vaudoise

Frédéric Dovat Generalsekretär Anne Baehler Bech

Kantonssekretärin

César Montalto Präsident

Olivier Feller Direktor

Union Suisse des professionnels de l’immobilier USPI-Vaud

Anthony Collé Präsident

/ Valérie Perrin

Vizepräsidentin

Präsident Lucien Masmejan

16.05.2012

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Anhang

zu den Richtlinien zur Erstellung der jährlichen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung

Berechnung der Stromkosten für den Betrieb der Anlagen bei Nichtvorhandensein von Zählern (Art. 11 Abs. 3 der Richtlinien)

Tabelle 1:

Jährliche Verbräuche nach Energieart in Abhängigkeit von der Leistung des Heizkessels

Art der Erzeugung

Installierte Leistung

0–29 kW 30–59 kW 60–89 kW 90–119 kW 120–149 kW 150–180 kW

Heizöl 1 578 kWh 1 972 kWh 2 666 kWh 3 342 kWh 4 238 kWh 5 134 kWh Gas 1 391 kWh 1 880 kWh 2 413 kWh 2 913 kWh 3 435 kWh 4 001 kWh FW (1) 1 204 kWh 1 660 kWh 2 116 kWh 2 572 kWh 3 028 kWh 3 484 kWh Holz (2) 2 170 kWh 2 782 kWh 3 394 kWh 4 366 kWh 5 878 kWh 7 120 kWh WP (3) 762 kWh 1 302 kWh 1 842 kWh 2 382 kWh 2 922 kWh 3 462 kWh

(1) FW = Fernwärme, die Zahlen in den Spalten der installierten Leistung entsprechen denen der Leistung des Wärmetauschers.

(2) HOLZ= Scheite, Pellets, Hackschnitzel.

(3) WP = Wärmepumpe. Für die für den Betrieb der Wärmepumpe erforderliche Energie muss ein entsprechender Zähler installiert werden. Nur in Ausnahmefällen wird die in der Tabelle genannte Energie veranschlagt, wenn der für die Umwälzpumpen benötigte Strom nicht an dem Zähler angeschlossen ist.

Tabelle 2:

Sind Solarmodule installiert, wird der Stromverbrauch für die Solaranlage gemäss folgender Tabelle in Abhängigkeit von der Fläche der Solarmodule ermittelt. Der ermittelte Wert muss zu dem Ergebnis der Tabelle 1 hinzugerechnet werden.

Modulfläche 0–19 m2 20–39 m2 40–59 m2 60–79 m2 80–100 m2

Aufschlag für kWh 85 kWh 100 kwh 1 3 5 k wh 150 kwh 185 kwh

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Beispiel des Anhangs

Gebäude: Place de la Gare, Bottens

Abrechnungszeitraum 01.07.2010 bis 30.06.2011

Basisdaten

Verwendeter Brennstoff: Gas

Leistung des Heizkessels: 95 kW

Installierte Solarmodulfläche 20 m2

Massgeblicher Tarif für den Abrechnungszeitraum

Gesamtstromkosten für die Gemeinschaftsbereiche für den Zeitraum (inkl. MwSt.) 3 009.20 CHF ( a )

Stromverbrauch für die Gemeinschaftsbereiche während des Zeitraums 9 770 kWh ( b )

Kosten kWh (a/b) (3 009.20/9 770) 0.308 CHF/kWh ( c )

Theoretischer Verbrauch während des Zeitraums

Stromverbrauch der Heizung gemäss Tabelle 1: 2 913 kWh ( d )

Aufschlag für Solarmodule gemäss Tabelle 2: 100 kWh ( e )

Theoretischer Gesamtstromverbrauch: (d+e) (2 913 + 100) 3 013 kWh ( f )

Zulässigerweise veranschlagte Stromkosten für die Heizung (c x f) (0.308 x 3 013) 928.02 CHF

29.03.2012 2

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Anhang 2

zu den Heizrichtlinien zur Erstellung der jährlichen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung

Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten (Art. 25–27 der Richtlinien)

Tabelle 3:

Theoretischer Warmwasserbedarf nach Nutzungsart

Code

Nutzungsart

kWh/m³/Jahr

H Wohnen 8.03

C Handel, Büro 2.68

R Restauration 21.37

D Lager 0.55

Tabelle 4:

Brennstoffheizwert

Code Brennstoff Heizwert Wirkungsgrad

Korrigierter Heizwert

Einheit

M Heizöl 9.74 0.9 8.766 kWh/I

G Gas 1 0.9 0:9 kWh/kWh

FW Fernwärme 1 0.95 0.95 kWh/kWh

B1 Holz in kg 4.9 0.85 4.16 kWh/Kg

B2 Holzscheite in m³ 1 722 0.75 1291 kWh/m3

WP Wärmepumpe 1 2.6 2.8 kWh/kWh

Tabelle 5:

Aufteilung der Heizkosten nach Monaten (Art. 27)

Monat % Monat % Monat % Gesamt

Juli 0% November 13% März 14%

August 0% Dezember 18% April 8%

September 2% Januar 18% Mai 4%

Oktober 8% Februar 15% Juni 0% 100%

Tabelle 6:

Theoretische Energiegewinnung pro m² Solarmodul

400 kWh pro m2 und Jahr

Tabelle 7:

Erforderliche Energie in kWh zum Heizen von 1 m³ Warmwasser 60 kWh pro m3

(14)

Beispiel des Anhangs 2

Anmerkung: Das untenstehende Beispiel ist nur anwendbar, wenn das Gebäude nicht mit Warmwasserzählern ausgestattet ist.

Sind Warmwasserzähler vorhanden, wird der Energiebedarf für WBW (5) ermittelt, indem man die unten stehende Tabelle durch den Gesamtwarmwasserverbrauch ersetzt, der mit 60 kWh/m³ multipliziert wird.

Gebäude: Place de la Gare, Bottens

Abrechnungszeitraum 01.07.2010 - 30.06.2011

Verzeichnis der Objekte, Mieter, Mietzeiten und des theoretischen warmen Brauchwasserbedarfs (WBW)

Bedarf an warmem Brauchwasser (WBW) in kWh Fläche der installierten Solarthermiemodule

Spezifische Energiegewinnung mittels Solarthermiemodulen (400 kWh/m2/Jahr) (Tabelle 4) Für die WBW gekaufte Energiemenge (15175.932 kWh–1'000 kWh) Gesamtmenge an verbrauchtem Brennstoff (Heizung, WBW)

Menge an verbrauchtem Brennstoff umgerechnet in kWh (gemäss Tabelle 4)

2 . 5 m 2

16 182 (5)

1'000 kWh 15 182 (6)

128 404 kWh (7)

14 648 Liter

14 648 k 8.766 kWh /Lit er

Kostenaufteilung Heizung (7-61/7) (128 404–15 182)/128 404 88.18%

warmes Brauchwasser (WBW) (6/7) 15 182/128 404 11.82%

Gesamtkosten für Heizung und warmes

Brauchwasser (WBW) CHF 15 066.35

Heizkosten CHF 15 056.35x 88.18% = CHF 12 284.94

Warmwasserkosten CHF 15 066.35x 11,82% = CHF 1 781.41

Stock

Raumvolu men (m3)

Nutzungsart Name, Vorname Einzug Auszug

Belegungsrate WBW-Bedarf (für WBW) (a) KWh/m3/Jahr (b)

1 re 100.8 C Bureau Bolomey 100.00% 2.68

2 rc 197.9 H Martin Alice 100.00% 8.03

3 rd 196.4 H Henrloud Marcel 100.00% 8.03

4 lg 197.9 H Favre Nrcolas 100.00% 8.03

5 le 137.1 H Girardet Marie 01.07.2010 31.10.2010 33.33% 8.03

5 le H vakant 01.11.2010 30.11.2010 8.33% 0.00

5 le Il H Rochat Philippe 01.12.2010 30.06.2011 58.33% 8.03

6 19 197.9 I-1 Pitton Luc 100.00% 8.03

7 2g 197.9 Fl Pache Henri 100.00% 8.03

8 2c 137.1 H Andrey Michèle 100.00% 8.03

9 2d 197.9 Fl Bonvin Gisèle 100.00% 8.03

10 3g 197.9 Fl Chappuls Alexandre 01.07.2010 31.05.2011 91.67% 8.03

10 3g H Diaz Luls 01.05.2011 30.06.2011 8.33% 8.03

11 3c 197.9 H Lopez Maria 100.00% 8.03

12 3d 137.1 H Berlusconi Angel 100.00% 8.03

2093.8

(a) Belegungsrate: anteilige Belegung der Räume im Verhältnis zum gesamten Abrechnungszeitraum (b) Gemäss Tabelle 3

(c) Raumvolumen = Belegungsrate x WBW-Bedarf

Bedarf an WBW (KWh) (e)

270.144 1 589.137 1 577.092 1 589,137 366.971

0.000 642.199 1 589.137 1 589.137 1 100.913 1 589.137 1 456.709 132.428 1 589.137 1 100.913 16 182.191 (5)

29.03.2012 2

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