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STATISTISCHES GEHEIMNIS, AUSKUNFTSPFLICHT, SCHUTZ DER GEHEIMHALTUNG UND RECHTE DER BETROFFENEN

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STATISTISCHES GEHEIMNIS, AUSKUNFTSPFLICHT, SCHUTZ DER GEHEIMHALTUNG UND RECHTE DER BETROFFENEN

- Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (Amtsblatt L 87vom 31. März 2009) in geltender Fassung über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften;

- Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (Abl. L 230 vom 16.09.2003);

- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr.

1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (Abl. L 299 vom 27. Oktober 2012);

- Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 322 vom 6. September 1989 in geltender Fassung bzgl. der „Vorschriften über das Gesamtstaatliche Statistiksystem und über die Neuorganisation des Nationalinstituts für Statistik“ - Art. 6 bis (Verarbeitung der personenbezogenen Daten), Art. 7 (Auskunftspflicht über statistische Daten), Art. 8 (Amtsgeheimnis der Beschäftigten der Statistikämter), Art. 9 (Bestimmungen zum Schutz des statistischen Geheimnisses), Art. 11 (Verwaltungsstrafen bei Nichtbeantwortung), Art. 13 (Gesamtstaatliches Statistikprogramm);

- Dekret des Präsidenten der Republik vom 7. September 2010, Nr. 166 - „Regelung zur Neuorganisation des Nationalinstituts für Statistik“

- Gesetzesvertretendes Dekret vom 30. Juni 2003, Nr. 196 – „Datenschutzkodex“ –Art. 4 (Definitionen), Art. 104-110 (Datenverarbeitung für Statistik- und Forschungszwecke);

- „Deontologie- und Verhaltenskodex für die Verarbeitung personenbezogener Daten für Statistik- und Forschungszwecke im Bereich des Gesamtstaatlichen Statistiksystems“ (Anlage A.3 des Datenschutzkodexes – Gesetzesvertretendes Dekret vom 30. Juni 2003, Nr. 196);

- Dekret des Präsidenten der Republik vom 24. September 2015 zur Genehmigung des Gesamtstaatlichen Statistikprogramms 2014-2016 - Aktualisierung 2015-2016 und der entsprechenden Verzeichnisse der Erhebungen mit Auskunftspflicht für Private und der Arbeiten (Sdi und Sda), bei denen die Unterlassung der Bereitstellung der Daten einen Verstoß gegen die Auskunftspflicht darstellt, der gemäß den Art.

7 und 11 des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 6. September 1989, Nr. 322, geahndet wird (ordentliches Beiblatt Nr. 62 zum Gesetzesanzeiger der Republik vom 5. November 2015 - allgemeine Reihe - Nr. 258).

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