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Buchführung und Rechnungslegung Knackpunkte mit und ohne COVID-Bezug

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Academic year: 2022

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Buchführung und Rechnungslegung – Knackpunkte mit und ohne COVID-Bezug

Andreas Oester dipl. Wirtschaftsprüfer

Buchführung und Rechnungslegung - Knackpunkte mit und ohne COVID-Bezug

 Ausgangslage / Zielsetzung

 Die Pandemie hat zu neuen Herausforderungen in den Themen Buchführung und Rechnungslegung sowie generell in der Beurteilung von neuen Sachverhalten geführt

 Der Themenblock soll anhand von Praxisfällen

Lösungsansätze aufzeigen und auf verschiedene weitere Stolpersteine und Knackpunkte sensibilisieren

(2)

 Ausgangslage / Ausblick

 Die Rahmenbedingungen aus dem COVID-19- Solidarbürgschaftsgesetz (SBüG) sind streng

 Verstösse sind keine Kavaliersdelikte und werden konsequent weiterverfolgt

 Für Schäden haften der VR sowie die mit der

Geschäftsführung betrauten Personen persönlich und solidarisch

 Mögliche Bussen sind happig und eine Strafverfolgung könnte drohen

 Wird der ordnungsgemässe Zustand nicht wiederhergestellt, muss eine Revisionsstelle die Bürgschaftsgenossenschaft informieren

Buchführung und Rechnungslegung - Knackpunkte mit und ohne COVID-Bezug

 Ausgangslage / Ausblick

 Presseartikel im «Der Bund» vom 7.9.21: Die Finanzkontrolle (EFK) verdächtigt allein für das erste Quartal 2021 über 200 Firmen, dass sie COVID-Kredite nutzten, um Dividenden auszuzahlen. Abgleiche mit den Daten der ESTV finden statt

 219 Firmen haben nicht abbezahlte COVID-19-Kredite im Umfang von CHF 50 Mio. erhalten und CHF 43 Mio.

Dividenden gemeldet

 Rückführung der Kredite (Gesamtvolumen CHF 17 Mrd.) wird von der Margenstärke der Kreditnehmenden abhängig sein. Für margenschwächere Branchen könnte die avisierte

(3)

 Ausgangslage / Ausblick

 Im neuen Aktienrecht wird das Sanierungsrecht modernisiert und die Liquidität der Gesellschaft rückt in den Fokus. Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, die Liquidität zu

überwachen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit hat der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit zu ergreifen und – sofern erforderlich - zusätzliche Sanierungsschritte einzuleiten

Buchführung und Rechnungslegung - Knackpunkte mit und ohne COVID-Bezug

Fallbeispiel 1 – COVID-Praxisfall – Beurteilung möglicher Verstösse gegen die COVID-Bestimmungen

Ausgangslage (1)

Gesellschaft in der Baubranche

Pandemie führt zu erschwertem Zugang zu Rohmaterial, insbesondere aus Italien. Verzögerung in den Lieferketten.

Teils muss zu teureren Preisen Rohmaterial im Inland beschafft werden

Generelle Unsicherheit in der Branche in Bezug auf die Durchführung der Bauprojekte sowie dem weiteren Geschäftsgang.

Einzelne Verschiebungen von Bauprojekten

Ende März 20 wurden verbürgte COVID-19-Kredite im Umfang von total CHF 2.5 Mio. beantragt

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 Fallbeispiel 1 – COVID-Praxisfall – Beurteilung möglicher Verstösse gegen die COVID-Bestimmungen

 Ausgangslage (2)

 Auszahlung erfolgte in drei Tranchen am 1.4. / 15.6. / 31.8.2020

 Umsatzmässig wird im Geschäftsjahr 2020 letztlich ein um rund CHF 1 Mio. höherer Umsatz als im Vorjahr realisiert

 Generell konnte im 2020 auch von der Ergebnisseite her eine Steigerung gegenüber Vorjahr realisiert werden

Buchführung und Rechnungslegung - Knackpunkte mit und ohne COVID-Bezug

 Fallbeispiel 1 – COVID-Praxisfall – Beurteilung möglicher Verstösse gegen die COVID-Bestimmungen

 Fragestellung 1:

 Wie beurteilen Sie die COVID-Kreditbeanspruchung im Lichte folgender Regelung?

Art. 4 COVID-19-Kreditvereinbarung:

«Der Kreditnehmer ist aufgrund der COVID-19- Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt.»

 Musste ggf. der Abschlussprüfer oder Treuhänder die Voraussetzungen des Kreditantrags näher prüfen?

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Fallbeispiel 1 – COVID-Praxisfall – Beurteilung möglicher Verstösse gegen die COVID-Bestimmungen

Ausgangslage (3):

Kreditnehmer beansprucht bei seiner Bank im Rahmen eines Basiskreditvertrags jeweils feste Vorschüsse, welche mit Laufzeiten von jeweils drei bis sechs Monaten abgeschlossen werden

feste Vorschüsse werden seit Jahren nach Ablauf immer wieder verlängert. Nach Ablauf erfolgt eine Rückzahlung und eine Gutschrift (Verlängerung) auf dem Bankkonto

Unter Absprache mit dem Bankkundenberater werden am 15.6. sowie 31.8. die fälligen festen Vorschüsse mit den ausbezahlten COVID-19-Kredittranchen abgelöst

Buchführung und Rechnungslegung - Knackpunkte mit und ohne COVID-Bezug

 Fallbeispiel 1 – COVID-Praxisfall – Beurteilung möglicher Verstösse gegen die COVID-Bestimmungen

 Fragestellung 2:

 Wie beurteilen Sie den Sachverhalt im Lichte folgender Bestimmungen?

Art. 2 Abs. 3 SBüG:

«Die Mittel aus nach der Covid-19-SBüV verbürgten Krediten dürfen nicht zur Umschuldung vorbestehender Kredite verwendet werden.“

Art. 2 Abs. 3 lit. b SBüG:

„Zulässig ist: das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten.“

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 Fallbeispiel 1 – COVID-Praxisfall – Beurteilung möglicher Verstösse gegen die COVID-Bestimmungen

 Fragestellung 3:

 In welcher Position sind die COVID-19-Kredite in der Jahresrechnung zu erfassen und ergeben sich

Offenlegungspflichten im Anhang zur Jahresrechnung?

Buchführung und Rechnungslegung - Knackpunkte mit und ohne COVID-Bezug

 Fallbeispiel 2 – COVID-Praxisfall sowie weitere Knackpunkte

 Ausgangslage (1)

 Gesellschaft verfügt über einen Expansionsplan in näher umliegende EU-Länder

 Fortführung seit vielen Jahren ein Thema und die Gesellschaft musste mehrmals saniert werden

 Nebst externen Faktoren (u.a. Konkurrenz) und

wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Erreichung Break-Even) liegen interne Herausforderungen vor (Stabilität

Personal; ungenügende Lagerbewirtschaftung)

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 Fallbeispiel 2 – COVID-Praxisfall sowie weitere Knackpunkte

 Ausgangslage (2)

 Aufgrund hoher Nachfrage während der Pandemie akzentuieren sich die Probleme mit den Lieferketten und die Lieferzeiten von Komponenten aus Asien wurden speziell ab anfangs 2021 noch länger

 Unklare Lieferzeiten, erhöhte Lieferpreise, leeres Verkaufslager

 COVID-19-Kredit gemäss Art. 3 SBüV wurde in Anspruch genommen (TCHF 450)

Buchführung und Rechnungslegung - Knackpunkte mit und ohne COVID-Bezug

 Fallbeispiel 2 – COVID-Praxisfall sowie weitere Knackpunkte

 Ausgangslage (3)

 Das Bilanzbild per 30.9.2020 zeigt folgendes Bild:

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Fallbeispiel 2 – COVID-Praxisfall sowie weitere Knackpunkte

Fragestellung 1:

Beurteilen Sie das Bilanzbild per 30.9.20 im Lichte von Art. 725 OR sowie Art. 24 SBüG. Liegt eine Überschuldung oder ein Kapitalverlust vor?

In welchem Mindestumfang sind neue Rangrücktritte

einzuholen, damit vom Gang zum Richter abgesehen werden kann? Im Budget für die nächsten 12 Monate wird mit einer schwarzen Null gerechnet. Die Liquidität wird durch das Aktionariat wie in der Vergangenheit sichergestellt

Die Gesellschaft war bereits zum Zeitpunkt der COVID-19- Kreditbeantragung in einem Kapitalverlust nach Art. 725 Abs.

1 OR. Handelt es sich hierbei um einen Verstoss gegen die COVID-19-Kreditvereinbarungsbestimmungen?

Buchführung und Rechnungslegung - Knackpunkte mit und ohne COVID-Bezug

 Fallbeispiel 2 – COVID-Praxisfall sowie weitere Knackpunkte

 Ausgangslage (4)

 Der VR erkennt die Notwendigkeit einer Sanierung der Gesellschaft und legt folgendes Sanierungskonzept vor:

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Fallbeispiel 2 – COVID-Praxisfall sowie weitere Knackpunkte

Fragestellung 2:

Beurteilen Sie kritisch das Sanierungskonzept des

Verwaltungsrats. Stimmen Sie dem Sanierungskonzept zu?

Das Aktienkapital wird nur teilweise wiederhergestellt (deklarative Kapitalherabsetzung).

Ein zugelassener Revisionsexperte muss deshalb gemäss Art.

732 Abs. 2 OR bestätigen, dass die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung voll gedeckt sind. Kann bestätigt werden, dass die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind?

Buchführung und Rechnungslegung - Knackpunkte mit und ohne COVID-Bezug

 Fallbeispiel 2 – COVID-Praxisfall sowie weitere Knackpunkte

 Ausgangslage (5)

 Im April 2021 kommt der VR aufgrund der weiteren negativen Entwicklungen zur Erkenntnis, keine weiteren Sanierungsmassnahmen mehr zu ergreifen und die Bilanz beim Richter zu deponieren

 Der VR erstellt eine Zwischenbilanz zu Fortführungs- und Veräusserungswerten und bittet Sie als Revisionsstelle, die Prüfung gemäss Art. 725 Abs. 2 OR vorzunehmen und zu bestätigen, dass die Gesellschaft offensichtlich überschuldet ist

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 Fallbeispiel 2 – COVID-Praxisfall sowie weitere Knackpunkte

 Fragestellung 3:

 Werden Sie die verlangte Prüfung vornehmen? Gemäss den Ausführungen des VR ist die Gesellschaft

offensichtlich überschuldet. Diskutieren Sie Vor- und Nachteile dieses Prüfungsgegenstands.

Buchführung und Rechnungslegung - Knackpunkte mit und ohne COVID-Bezug

 Fallbeispiel 3

 Ausgangslage (1)

 Operative Gesellschaft B-AG nimmt am 1.4.2020 einen COVID-19-Kredit über TCHF 500 auf

 Muttergesellschaft hatte Kauf der Aktien B-AG mittels Bankdarlehen finanziert. Bankdarlehen muss gemäss vorbestehendem Vertrag halbjährlich amortisiert werden. Amortisation soll über Dividenden der B-AG geleistet werden

 Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a SBüG ist die Ausschüttung

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 Fallbeispiel 3

 Ausgangslage (2)

Buchführung und Rechnungslegung - Knackpunkte mit und ohne COVID-Bezug

 Fallbeispiel 3

 Ausgangslage (3)

 KK-Bewegungen gegenüber A-AG gestalten sich im 2020 wie folgt:

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Fallbeispiel 3

Ausgangslage (4)

Der Zins auf dem KK von rund TCHF 20 ist im Wesentlichen auf die vorbestehende Forderung zurückzuführen

Nebst den Bankspesenbelastungen für die Kontoführung von CHF 50 zeigt das Bankkonto mit dem einbezahlten COVID-19- Kredit per Ende 2020 einen Saldo von CHF 499’950

Netto haben sich bei B-AG die Forderungen ggü direkt und indirekt Beteiligten per ende 2020 zum Vorjahr sogar reduziert

Fragestellung:

Liegt aus ihrer Sicht im vorliegenden Fall ein Verstoss gegen die COVID-19-Mittelverwendungsbestimmungen vor?

Buchführung und Rechnungslegung - Knackpunkte mit und ohne COVID-Bezug

Fallbeispiel 4

Ausgangslage:

Gesellschaft erleidet im 2020 einen 70% Umsatzrückgang

Gesellschaft war per Ende 2019 überschuldet. Es lagen ausreichend Rangrücktritte vor

Im April 21 wurde ein Härtefallgesuch beim Kanton

eingereicht. Ein à-fonds-perdu Beitrag von TCHF 500 wurde gewährt

Im Juni 21 beschliesst der VR die Liquidation der Gesellschaft

Der Kanton erfährt von der Liquidationseröffnung und holt Informationen bei der Revisionsstelle / Treuhandstelle ein

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 Fallbeispiel 4

 Fragestellung:

 Besteht in diesem Fall eine Rückzahlungspflicht des à- fonds-perdu Beitrags?

 Stellt die Überschuldung per Ende 2019 ein Problem in Bezug auf die Antragsvoraussetzung dar?

 Wie reagieren Sie auf die Informationsbedürfnisse des kantonalen Amtes?

 Wie verbuchen Sie den à-fonds-perdu-Beitrag?

Referenzen

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