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Rahmentarifvertrag für Auszubildende

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Academic year: 2022

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(1)

Zwischen der

Arbeitgebervereinigung Bayerischer Energieversorgungsunternehmen e. V., Hanno- ver/München,

- einerseits -

und

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Bayern,

- andererseits -

wird Folgendes für die Auszubildenden und Dualstudierenden der Mitgliedsunternehmen der Thüga-Tarifgemeinschaft Bayern, soweit sie Mitglied der Gewerkschaft ver.di sind, vereinbart:

§ 1

Ausbildungsvertrag

1. Die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages nach dem von der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer herausgegebenen Muster. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

2. Im Übrigen gelten für den Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Bestim- mungen des Berufsbildungsgesetzes einschließlich der dazugehörigen Vorschriften.

3. Dies gilt auch für Dualstudierende.

§ 2 Arbeitszeit

1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38 Stunden wöchentlich.

2. Die Arbeitszeit beginnt und endet an dem jeweils vorgesehenen Arbeitsplatz.

3. Arbeitspausen sowie der Weg zu und von dem Arbeitsplatz werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet.

4. Abweichungen von den Bestimmungen in Nrn. 2 und 3 können betrieblich vereinbart werden.

5. An Heiligabend und Silvester werden die Auszubildenden unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung von der Arbeit freigestellt.

(2)

§ 3

Überstunden-, Nacht- und Schichtarbeit

1. Auszubildende können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der entspre- chenden betrieblichen Regelungen zu Überstundenarbeit herangezogen werden.

2. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der entsprechenden betrieblichen Re- gelungen kann Nacht- und Schichtarbeit geleistet werden.

§ 4

Ausbildungsvergütung

1. Auszubildende erhalten eine Ausbildungsvergütung. Der Zeitpunkt der Auszahlung wird betrieblich geregelt. Die Höhe der Ausbildungsvergütung wird in den gesonder- ten Tarifverträgen über die Vergütung geregelt.

2. In der betrieblichen Ausbildung werden nach der Zwischenprüfung auf der Bemes- sungsbasis der Basisvergütung der Vergütungsgruppe A nach den jeweiligen be- trieblichen Regelungen für Arbeitnehmer Erschwerniszuschläge gezahlt. Betriebliche Regelungen über Pauschalierungen sind möglich.

3. Wird ein erfolgreicher Fach- oder Handelsschulbesuch oder eine andere Vorbildung aufgrund der Ausbildungsbestimmungen (Berufsbild usw.) auf die Ausbildungszeit angerechnet, so gilt für die Höhe der Ausbildungsvergütung der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.

4. Wird die regelmäßige Ausbildungszeit aus Gründen, die in der Person des Auszubil- denden liegen, verlängert, so ist während des Zeitraumes der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts zu zahlen.

5. Auszubildende, die ohne eigenes Verschulden ihre Prüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen können, erhalten für den Zeitraum zwischen Ausbildungs- ende und Prüfung für eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit die Ausbildungsvergütung des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnittes. Eine solche Tätigkeit endet au- tomatisch mit Abschluss der Prüfung - soweit nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde - und gilt nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne des Rahmentarifvertrages für Arbeitnehmer.

6. Der Auszubildende kann im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung auf bis zu 15 % seiner monatlichen Ausbildungsvergütung zugunsten einer Entgeltumwandlung ver- zichten. Zugunsten entsprechender Zusagen des Arbeitgebers auf betriebliche Al- tersversorgung kann der Auszubildende freiwillig auch auf sonstige tarifvertragliche Teile seiner Monats- oder Jahresvergütung einschließlich der vermögenswirksamen Leistungen verzichten.

(3)

§ 5

Besondere Entschädigungen

Bei einer auswärtigen Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung, mit Ausnahme von Abord- nungen oder Versetzungen, erhält der Auszubildende eine Entschädigung, sofern dies die jeweils gültige Reisekostenordnung vorsieht. Bei auswärtiger schulischer Ausbildung wird Auslagenersatz gezahlt, soweit betriebliche Regelungen dies vorsehen.

§ 6

Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsverhinderung oder Arbeitsausfall

1. Auszubildenden wird bei einer durch Krankheit oder Unfall verursachten Arbeitsun- fähigkeit (einschließlich eines aufgrund der Sozialversicherung oder durch Versor- gungsbehörden verordneten Kur- oder Heilverfahrens), ohne dass ihn ein Verschul- den im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz trifft, die Ausbildungs- vergütung einschließlich etwaiger Zulagen bis zur Dauer von 6 Wochen - wenn die Krankheit auf einem Arbeitsunfall beruht, bis zur Dauer von 26 Wochen -, jedoch nicht über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hinaus, fortgezahlt.

2. Der Auszubildende ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit bis zu 3 Ka- lendertage an, hat der Auszubildende auf Verlangen des Arbeitgebers eine ärztliche Bescheinigung im Sinne des Satzes 2 spätestens am ersten Arbeitstag nach der Ar- beitsunfähigkeit vorzulegen. Abweichend davon kann der Arbeitgeber die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung am darauffolgenden Arbeitstag verlangen; dies hat er vorher textlich anzukündigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ärztli- chen Bescheinigung angegeben, ist der Auszubildende verpflichtet, eine neue vorzu- legen. Die Mitteilungs- und Nachweispflicht erstreckt sich auch auf die Bewilligung einer Kur.

3. Fehlt der Auszubildende ohne Entschuldigung im Unternehmen oder in der Berufs- schule oder sind die Voraussetzungen für die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung aus sonstigen Gründen nicht gegeben, so kann für jede ausgefallene Arbeitsstunde 1/165 der monatlichen Ausbildungsvergütung abgezogen werden.

§ 7

Weihnachtsgeld

Die Auszubildenden erhalten ein Weihnachtsgeld in Höhe der jeweiligen Ausbildungs- vergütung, sofern am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres ein Ausbildungsverhältnis besteht. Im ersten Jahr erhält der Auszubildende für jeden Monat des Ausbildungsver- hältnisses 1/12 seiner Ausbildungsvergütung im Monat November. Wird der Auszubil- dende unmittelbar im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis übernommen, ist die Bemessungsbasis für das Weihnachtsgeld zeitanteilig für das Ka- lenderjahr die Ausbildungsvergütung, im Übrigen für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Tabellenvergütung, die er als Arbeitnehmer erhält.

(4)

§ 8

Vermögenswirksame Leistungen

1. Die Auszubildenden erhalten vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 480,00 Euro im Jahr / 40,00 Euro im Monat. Folgende Varianten können vereinbart werden:

 Einzahlung in eine Anlageform für vermögenswirksame Leistungen einschließlich Belegschaftsaktien,

 Einbeziehung in Möglichkeiten der Gehaltsumwandlung,

 Auszahlung wie normaler Arbeitslohn, so dass auch eine private Verwendung im Sinne der förderfähigen privaten Altersvorsorge möglich ist.

2. Die vermögenswirksamen Leistungen werden nur für die Kalendermonate gewährt, für die der Auszubildende Anspruch auf die Ausbildungsvergütung oder Anspruch auf deren Fortzahlung nach den Bestimmungen dieses Tarifvertrages hat.

3. Mit dem Auszubildenden kann die Auszahlung der vermögenswirksamen Leistungen als Jahresbetrag vereinbart werden.

4. Scheidet ein Auszubildender bei Zahlung eines Jahresbetrages nach dem Zahlungs- termin aus, ist der anteilige Jahresbetrag für die Monate des Kalenderjahres zurück- zuzahlen, in denen das Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht. Endet das Ausbil- dungsverhältnis vor dem oder am Zahlungstermin, wird der anteilige Jahresbetrag zum Zeitpunkt des Ausscheidens gewährt.

5. Der Auszubildende kann zwischen den im VermBG vorgesehenen Arten der vermö- genswirksamen Anlage frei wählen, für ein Kalenderjahr jedoch nur eine Anlageart und ein Anlageinstitut. Sofern nach einzelvertraglicher Regelung gem. Nr. 3 Satz 2 die vermögenswirksamen Leistungen zum Teil monatlich und zum Teil als Jahresbe- trag ausgezahlt werden, kann die Anlageentscheidung für die monatlich auszuzah- lenden Leistungen abweichen von der Anlageentscheidung für den Jahresbetrag.

Für die vermögenswirksamen Leistungen nach Nr. 1 und die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts soll der Auszubildende dieselbe Anlageart und dasselbe Anlageinstitut wählen. Die vom Auszubildenden getroffene Anlageent- scheidung kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden.

6. Der Auszubildende hat dem Arbeitgeber rechtzeitig vor dem jeweiligen Auszahlungs- termin schriftlich die Art der gewählten Anlage mitzuteilen und ihm erforderlichenfalls das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos anzugeben, auf das die vermögenswirksame Leistung eingezahlt werden soll. Liegt diese Mitteilung nicht rechtzeitig vor, wird die vermögenswirksame Leistung als Arbeitsentgelt in Höhe des jeweiligen Jahresbetrages im Dezember ausgezahlt.

§ 9

Geburtenzuschuss

1. Auszubildende, die zum Zeitpunkt der Geburt eine mindestens sechsmonatige Aus- bildungsdauer erreicht haben, erhalten für jedes eigene Kind bzw. bei Adoption ei- nes minderjährigen Kindes einen Geburtenzuschuss in Höhe von 350,00 Euro. Sind beide Elternteile im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages tätig, so erhält nur einer - der Elternteil mit der längeren Unternehmenszugehörigkeit - den Geburtenzuschuss.

Als Nachweis ist die Geburtsurkunde vorzulegen.

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2. Abweichende Regelungen können betrieblich vereinbart werden.

§ 10

Arbeitsbefreiung für einzelne Tage

1. In folgenden Fällen wird der Auszubildende freigestellt:

a) Eheschließung 1 Arbeitstag,

b) Geburt eigener Kinder, Adoption eines minderjährigen Kindes 2 Arbeitstage,

c) schwere Erkrankungen im engen persönlichen Umfeld; Ansprüche gegen Sozi- alversicherungsträger nach § 45 SGB V haben allerdings Vorrang und müssen zuvor ausgeschöpft worden sein bis zu 4 Arbeitstage,

d) Sterbefälle Groß-, Schwieger-, Stief-, Pflegeeltern und Geschwister 2 Arbeitstage,

Eltern, Kinder 2 Arbeitstage,

nicht getrennt lebender Ehegatte, eingetragener Lebenspartner 3 Arbeitstage,

e) Umzug im betrieblichen Interesse 2 Arbeitstage.

2. In Fällen, in denen wegen der Ausübung einer staatsbürgerlichen Pflicht nach deut- schem Recht eine Arbeitsbefreiung notwendig wird, wird entsprechend freigestellt.

Wenn Anspruch auf Gebühren oder Ersatz auf Verdienstausfall besteht, können diese Beträge angerechnet werden.

3. Bei weiteren Arbeitsverhinderungen aus persönlichen Gründen im Sinne von § 616 BGB, die mit den in Nrn. 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar sind, können Frei- stellungen von bis zu insgesamt 3 Arbeitstagen pro Kalenderjahr gewährt werden.

4. In folgenden weiteren Fällen wird der Auszubildende im erforderlichen Umfang von der Arbeit freigestellt:

- Teilnahme von gewählten Vertretern an Tagungen und Sitzungen der jeweiligen Vorstände und Fachbereiche der vertragsschließenden Gewerkschaften und bis zu 14-tägigen Schulungen pro Jahr in Lehrgängen der Gewerkschaften zum Ar- beitsrecht und Betriebsverfassungsrecht,

- Teilnahme an Tarifverhandlungen und an Kommissionssitzungen zur Vorberei- tung der Tarifverhandlungen.

5. An den beiden Arbeitstagen, die der schriftlichen Abschlussprüfung vorangehen, wird der Auszubildende unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung freigestellt.

6. Für die Zeit der Freistellung wird die Ausbildungsvergütung nach § 4 gezahlt.

§ 11 Erholungsurlaub

Die Auszubildenden erhalten in jedem Urlaubsjahr unter Fortzahlung der Ausbildungs- vergütung zuzüglich etwaiger Zulagen einen Erholungsurlaub. Er beträgt 27 Arbeitstage.

Die Anzahl der Urlaubstage ändert sich entsprechend bei mehr oder weniger als 5 Ar- beitstagen pro Woche. Der Urlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend in der Be-

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rufsschulferienzeit zu gewähren. Im Übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des RTV für Arbeitnehmer entsprechend.

§ 12 Schutzkleidung

Der Auszubildende ist verpflichtet, alle betrieblichen erforderlichen Schutzmaßnahmen zu befolgen, insbesondere die erforderliche Schutzkleidung zu tragen.

§ 13

Beteiligung des Betriebsrates und der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Bei der Durchführung dieses Tarifvertrages ist der Betriebsrat und die Jugend- und Aus- zubildendenvertretung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, der Tarifverträge und der Betriebsvereinbarungen zu beteiligen.

§ 14

Schlussbestimmungen

1. Dieser Tarifvertrag tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt findet der Rahmentarifvertrag für Auszubildende der Thüga-Tarifgemeinschaft vom 02.05.2013 keine Anwendung mehr.

2. Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalender- halbjahres gekündigt werden, erstmals zum 31.12.2023.

3. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.

Protokollnotiz:

Zu § 8: Der Arbeitgeber genehmigt gesplittete Anlageformen, sofern sich diese verwal- tungsaufwendigeren Anlageformen auf Ausnahmefälle beschränken.

Hannover/München, den 02.11.2018

__________________________________ ________________________________

Arbeitgebervereinigung Bayerischer ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerk- Energieversorgungsunternehmen e. V. schaft, Landesbezirk Bayern

Referenzen

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