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Hessisches Competence Center, - Zentrale Beschaffung - Postfach 39 60 / 39 80, 65029 Wiesbaden

Geschäftszeichen 0228 - Ld 15

An alle Bewerber

über die Vergabeplattform

Bearbeiter/in Michael Reichstein Telefon +49(611)6939 492

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Datum 04.04.2019

Offenes Verfahren Nr. VG-0437-2018-0099 über die Ausstattung (Lieferung, Installa- tion und Einweisung) des Fachgerichtszentrums (FGZ) Kassel mit Medientechnik hier: Bieterfragen 2-12 zur Version 2 der Vergabeunterlagen

Sehr geehrte Damen und Herren,

im oben näher bezeichneten Vergabeverfahren wurden im Rahmen von Fragestellungen zusätzliche Auskünfte erbeten, die u. U. auch für Sie von Relevanz sind. Gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach § 97 Abs. 2 GWB erhalten Sie nachstehend unter Wiederholung der Fragestellungen die hierzu ergangenen Antworten.

Frage 2:

Die Prüfung der Leistungsbeschreibung sowie die Recherche zu den geforderten Produk- ten hat sehr viel Zeit in Anspruch genommen. In Summe mussten wir leider feststellen, dass sich einige Fragen bei uns ergeben haben und bitten neben der Beantwortung eben- falls darum, dass die Angebotsfrist um min. 3 Wochen auf den 01.05.2019 verlängert wird.

Kommen Sie dieser Bitte nach?

Außenstelle der

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

Rheingaustraße 186  65203 Wiesbaden  Telefon (06 11) 69 39 -0  Telefax: (06 11) 69 39 -4 00 Linien 3, 4, 13, 14 Rheinufer  Linie 9 Glarusstraße

E-Mail: Beschaffung@hcc.hessen.de

Bankverbindung: Landesbank Hessen–Thüringen (Helaba)  IBAN: DE22 5005 0000 0001 0005 46 BIC: HELADEFFXXX ____

____

____

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Antwort zu Frage 2:

Die Angebotsfrist wird bis zum 16. April 2019 verlängert.

Frage 3:

Wurde zurückgezogen (die Nummer aus Dokumentationsgründen aber im Vorgang belassen).

Frage 4:

Wurde zurückgezogen (die Nummer aus Dokumentationsgründen aber im Vorgang belassen).

Frage 5:

5. Zertifizierung Systempartner

In diesem Punkt fordern Sie unter anderem, dass ein Nachweis mit „Ausbildungszertifika- ten“ erbracht werden soll? Was wird hier genau von Ihnen gewünscht? Berufsausbildungs- zertifikate?, Herstellerzertifikate? Etc.

Antwort zu Frage 5:

Es sind Herstellerzertifikate vorzulegen um nachzuweisen, dass ein Mitarbeiter einen Lehr- gang für die Programmierung der angebotenen Video-Kreuzschiene und der Steuerungs- zentrale absolviert hat. Vorzulegen sind Zertifikate bzw. Nachweise des Herstellers, des- sen Produkte Sie für diese Produktkategorie anbieten.

Frage 6:

5. Zertifizierung Systempartner

Sie beschreiben außerdem folgendes: „Folgende Nachweise sind vom AN zur Angebots- abgabe zu erbringen: - Nachweis von min. 3 Referenzinstallationen mit vergleichbarem Gesamtumfang (Signalmanagement, Mediensteuerung, elektroakustisches System) - Nachweis über mind. 1 festangestellter Mitarbeiter mit Zertifizierung vom angebotenen

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Hersteller für die Einrichtung und Inbetriebnahme digitaler Video-Systemkreuzschienen - Nachweis über mind. 1 festangestellter Mitarbeiter mit Zertifizierung vom angebotenen Hersteller für die Programmierung von Steuerungszentralen Hinweis: Den Nachweis über die Einrichtung und Inbetriebnahme digitaler Video-Systemkreuz-schienen und der Pro- grammierung von Steuerungszentralen kann auch von einem Mitarbeiter des Anbieters er- füllt werden, wenn dieser Mitarbeiter beide Kurse absolviert hat.“ In Ihrem Hinweis geben Sie an, dass die Nachweise über die personenbezogenen Zertifizierungen auch durch ei- nen Mitarbeiter erbracht werden können, sofern „dieser Mitarbeiter beide Kurse absolviert hat“. Von welchen Kursen gehen Sie aus? Gehen wir Recht in der Annahme, dass Sie da- mit Kurse vom Hersteller Extron meinen? Oder meinen Sie damit, dass die Kurse auch ohne Zertifikat abgelegt worden sein dürfen? Bitte konkretisieren Sie Ihre Aussagen.

Antwort zu Frage 6:

Die Forderung aus dem LV zur fachlichen Qualifikation der Anbieter mit entsprechenden Ausbildungszertifikaten ist wie folgt begründet:

 Einfache, z.T. verkaufsorientierte Weiterbildungsangebote der Hersteller garantieren nicht bzw. nicht in zuverlässiger Weise die Fachkenntnis des Anbieters.

 Erst mit einer Prüfung versehene Ausbildungskurse der Hersteller stellen einen tief- gehenden Wissenstransfer vom Hersteller zum Anbieter im Sinne der fachlichen Qualifikation sicher. Das erfolgreiche Absolvieren dieser Ausbildungskurse wird mit Zertifikaten oder mit Teilnahmebescheinigungen bestätigt. Diese Bescheinigungen sind vorzulegen und werden im Rahmen der Ausschreibung akzeptiert.

 Weiterhin besteht z.T. eine Abhängigkeit in Bezug auf die direkte Projekt-Unterstüt- zung des Herstellers. Ohne den zertifizierten Ausbildungsnachweis erhält der Anbie- ter nicht den vollen Herstellersupport, der in komplexeren Installationen notwendig werden kann.

 Sollten zu geforderten Leistungsumfängen herstellerseitig keine Zertifikate angebo- ten werden, muss die Fachkenntnis des Anbieters und die Unterstützung des Her- stellers (Support) äquivalent nachgewiesen werden.

Beispiele der Zertifikationen oder Nachweise:

 AMX/Harman EUR-Control Programmer 1 und 2 (Programmierung Steuerungspro- dukte)

 Crestron Certified Programmer (Programmierung Steuerungsprodukte)

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 Extron Authorized Programmer (EAP, Programmierung Extron Steuerungsprodukte)

 Extron XTP Systems Engineer (XTP-T, Installation, Konfiguration und Inbetrieb- nahme Signalmanagement)

Falls der Hersteller keine sogenannten Zertifikate ausstellt, genügen auch schriftliche Nachweise über die geforderte Qualifikation.

Frage 7:

Anlage „Referenzliste“ Sie fordern in der vorbezeichneten Anlage, die Angabe von perso- nenbezogenen Daten. Die Weitergabe ist nach Einführung der DSGVO nicht mehr zuläs- sig, sofern die Referenzgeber dieser nicht zugestimmt haben. Referenzen dürfen weiterhin benannt werden, jedoch ist dies nur noch ohne Ansprechpartner sicherzustellen. Wir bitten Sie deshalb auf die Weitergabe von personenbezogenen Daten zu verzichten. Kommen Sie dieser Bitte nach?

Antwort zu Frage 7:

Der Bieter wählt diejenigen Referenzaufträge aus, auf die er sich berufen will und die nach seinem Dafürhalten die größte Übereinstimmung mit der ausgeschriebenen Leistung ha- ben. Es ist folglich in seinem Interesse, das der AG bei der Kontaktaufnahme zu Referen- zobjekten einen Ansprechpartner hat, der eine qualifizierte Auskunft auf Fragen zur Leis- tungsfähigkeit und Qualität der vom Bieter erbrachten Leistung erteilen kann.

Ohne die verlangten Angaben – auch die von personenbezogenen Daten – hat der AG un- ter Umständen keinen bzw. keinen qualifizierten Ansprechpartner oder die Auskunft wird verweigert.

Insoweit ist der Bieter gehalten, bei der Angabe von Referenzen bei seinem Referenzgeber sicherzustellen, dass dieser mit der Referenzabgabe und der hierin benannten personen- bezogenen Daten einverstanden ist. Dieses Vorgehen widerspricht nicht den Bestimmun- gen der DSGVO.

Frage 8:

Sie geben Zuschlags- und Bewertungskriterien an. Unter anderem folgendes: Die Garan- tiedauer beträgt mindestens 1 Jahr, wenn nicht explizit eine längere Garantiedauer gefor- dert wird. – Zuschlags-/Bewertungskriterium Sie fordern min. 1 Jahr Garantiedauer. Es sei

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denn, Sie geben etwas anderes an! Für uns stellt dies eher ein Ausschlusskriterium dar.

Weshalb wird diese Anforderung nicht als Ausschlusskriterium definiert? Sie möchten ggf.

vier Jahre Garantie. Wenn dies als Bewertungskriterium bestehen bleibt, dann dürfte auch nur ein Jahr Garantie angeboten werden, korrekt? Wann bekommt der Bieter mit deinem Angebot Punkte und wann nicht?

Antwort zu Frage 8:

Die Garantiedauer beträgt mindestens 1 Jahr, wenn nicht explizit eine längere Garantie- dauer gefordert wird.

Für jedes zusätzliche Jahr über der geforderten Mindestgarantiedauer (z.B. 2 statt 1 Jahr oder 4 statt 3 Jahren) gibt es einen Bonus von je einem 1%, maximal 3% (s. Erläuterungen zu Pos. 6 in der Ergänzung zur Angebotsaufforderung).

Frage 9:

Sie geben Zuschlags- und Bewertungskriterien an. Unter anderem folgendes: Alle Netzteile für die Videotechnik sollen eine MTBF von min. 280.000h aufweisen. –Zuschlags- /Bewer- tungskriterium Dieses Kriterium wird unter anderem als Mindestvoraussetzung definiert. Da diese Leistung nur von einem Hersteller am Markt geboten wird und ist zudem keine objek- tive Maßeinheit, da jeder Hersteller diese ohne Überprüfung in seinen Daten angeben kann. Abgesehen von der Markteinschränkenden Wirkung auf den Hersteller Extron ergibt die Anforderung im Gesamtkontext der Vergabe keinen Sinn. Sofern man eine MTBF von 280.000h auf Jahre umwandelt, kommt man auf eine Laufzeit von rund 33 Jahren. Da Sie grundsätzlich jedoch nur min. 1 Jahr Garantie fordern, entspricht dies einer Differenz von 32 Jahren. Nimmt man die Mindestanforderung von einem Jahr Garantie an, ergäbe sich eine MTBF von 8.760h. Gehen wir recht in der Annahme, dass Sie im Sinne eines fairen Wettbewerbs diese Anforderung erheblich minimieren z.B. auf einen realistischen Wert von min. 26.280h?

Antwort zu Frage 9:

Da das Netzteil eines Gerätes die häufigste Ursache von Ausfällen darstellt, haben wir die MTBF als Kriterium für die Zuverlässigkeit der Geräte mit definiert. Gerade weil Geräte oft nach der Garantiezeit die ersten Fehler aufweisen, ist es dem AG umso wichtiger, ausfall- sichere Geräte geliefert zu bekommen.

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An der MTBF von mind. 280.000h als Ausschlusskriterium wird nicht festgehalten und der Ausschlussschwellenwert von 7% gestrichen.

Die MTBF sollte eine Mindestgröße von möglichst 280.000h erreichen.

Ausgehend von der gewünschten Mindestgröße von 280.000h erhält ein Angebot mit die- sem Wert 7 %.

Für jeweils 20.000h zusätzliche Betriebssicherheit gibt es einen Bonus von je 0,5%, maximal 3%.

Für jeweils 20.000h weniger Betriebssicherheit werden 0,5% abgezogen, d.h., ein Angebot mit z.B. einer MTBF von 140.000h erhält insgesamt 3,5% (siehe auch angepasste Erläute- rungen zu Pos. 6 in der Ergänzung zur Angebotsaufforderung).

Frage 10:

In der Leistungsbeschreibung haben Sie zu den einzelnen beschriebenen Produkten (OZ 01.01.010, ff.) diese inhaltlich so spezifiziert, bzw. einzelne Inhalte so kombiniert, dass nur bestimmte Produkte angeboten werden können. Aufgrund des Grundsatzes der Produkt- neutralität darf eine Leistungsbeschreibung nicht auf eine bestimmte Produktion, Herkunft, ein besonderes Verfahren, auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verweisen, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder Produkte begünstigt o- der ausgeschlossen werden (§ 31 Abs. 6 VgV). Sollten Sie als Auftraggeber in Ihrer Leis- tungsbeschreibung z.B. ein konkretes Produkt beschreiben, wird der Wettbewerb dadurch eingeschränkt oder es entsteht ein Wettbewerbsvorteil für die Unternehmen, die das ge- nannte Produkt anbieten können. Hieraus ergibt sich einen Verstoß nach VgV. Vor allem weil sich keine auftrags- und sachbezogenen Gründe im Sinne der VgV ergibt. Auch eine allgemeingültige Begründung auf einen Ausnahmetatbestand welche zulässig wäre, ergibt sich nicht. Sofern dies aus Sicht des Auftraggebers jedoch geben sei, hätte dies ausgiebig und allgemein nachvollziehbar in den Vergabeunterlagen begründet werden müssen. Im Folgenden eine Auswahl von Produkten, welche ohne den Namen zu nennen eindeutig in der Leistungsbeschreibung beschrieben worden sind:

01.01.010: Eizo FDF2382WT

01.02.010: Extron XTP II CrossPoint 3200 01.03.010: Extron Cable Cubby 500

01.03.040: Extron ShareLink 200 Wireless BYOD Collaboration Gateway Now Shipping

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01.03.050: Extron SMP 351

01.03.080: Extron XTP T USW 103 4K 01.03.090: Extron XTP FT HD 4K

Unsere Bitte ist, dass die Leistungsbeschreibung inhaltlich technisch so angepasst wird, dass auch andere am Markt verfügbare Produkte angeboten werden können. Diese An- passung sollte an den real befindlichen Anforderungen an die Sitzungssaalausstattung er- folgen und nicht anhand vordefinierter und spezifischer Produkte.

Antwort zu Frage 10:

Auf dem Markt wird eine Vielzahl von vergleichbaren Produkten angeboten. Gerade bei AV-Geräten braucht es aber einen gewissen Standard, der in der Ausschreibung definiert werden muss und eingefordert werden darf. Diese Anforderungen haben wir produktneutral definiert. Gerätespezifische Anforderungen wurden minimal oder maximal definiert und produktneutral ausgeschrieben. Wenn es Ihnen anhand der Beschreibung leicht fällt, das Produkt zu finden, was diesen Anforderungen entspricht, sollte es auch schnell möglich sein, ein vergleichbares Produkt anzubieten.

Beispiel Cable Cuby 500: Hier dürfen Sie gerne auch andere Produkte anbieten, wir haben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits die Ausschnitte im Möbel vorbereitet wur- den, weil der Tischler einen Vorlauf für die Möbelanfertigung benötigte. Durch eine Anpas- sung des Montageausschnitts, seitens des späteren AN, sind aber auch andere Produkte möglich. Wir sehen hier keine Einschränkung. Eine Anpassung seitens des AG wäre nicht ausgeschlossen, würde aber erhebliche Folgekosten verursachen.

01.02.010 Kreuzschiene: Auch hier gibt es viele Hersteller, die angeboten werden können, wie z.B. AMX, Crestron, Kramer etc. Die Texte schließen das nicht aus.

01.03.040 Drahtloses System für die Übertragung von Videoinhalten: Auch hier gibt es auf dem Markt unterschiedliche Lösungen, die angeboten werden können. Wenn das angebo- tene Produkt von der Leistungsbeschreibung abweicht, haben wir es Ihnen freigestellt, diese alternativen Lösungen vorzustellen und die technische Gleichwertigkeit darzulegen.

Die für das jeweilige Gerät beschriebenen Eigenschaften, Funktionen und technischen Da- ten sind für das gewünschte System, dessen Gesamtfunktion sowie Bedienbarkeit und Qualität erforderlich. Insofern Sie beabsichtigen, Geräte anzubieten, die gewisse Merkmale

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nicht erfüllen, so führen Sie bitte den Nachweis, das entsprechende unerfüllte Produkt- merkmale für das Gesamtsystem ohne Bedeutung sind und das von Ihnen angebotene Gerät ein Gesamtsystem mit mindestens identischen Funktionen sowie mindestens glei- cher Qualität in Bezug auf Bild, Ton und Bedienbarkeit gewährleistet. Eine ausführliche Funktionsbeschreibung wurde im Vertragstext und in den Hinweistexten für die verschiede- nen Sitzungssäle angegeben.

Bei der Planung wurden die befindlichen Anforderungen berücksichtigt und wurden aus- führlich in der Vorbemerkung / Vertragstext und im Hinweistext für die jeweiligen Bereiche beschrieben. Diese sind durch das System zu erfüllen.

Frage 11:

Anlage „Bewertungsmatrix“

Uns ist nicht klar, wie Sie im Rahmen der Vergabe eine Bewertung vornehmen werden.

Aus Ihrer Bewertungsmatrix und den restlichen Vergabeunterlagen wird nicht eindeutig klar, wie Sie die Angebote auswerten werden. Mit welchen Angaben erhält ein Bieter volle Punktzahl und wann und in welcher Form wird sein Angebot abgewertet werden?

Antwort zu Frage 11:

Die Angebote werden durch einen Fachplaner für Medientechnik ausgewertet, gerade in Hinblick auf die befindlichen Anforderungen.

Aus unserer Sicht definiert die Bewertungsmatrix ganz klar die Anforderungen und damit auch die Gewichtung. Die Wichtung erfolgt in Abstimmung mit einem erfahrenen Planungs- büro für die AV-Medientechnik, um hier eine neutrale Einschätzung und Gewichtung der Punkte zu garantieren.

Für die Bewertungsmatrix gilt lediglich, dass diese diskriminierungsfrei, willkürfrei, transpa- rent und durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt, also sachgemäß sein muss (s. Er- läuterungen zu Pos. 6 in der Ergänzung zur Angebotsaufforderung).

Frage 12:

In den Positionen 01.03.180 und 05.02.130 sind USB Kabel wie folgt gefordert:

Anschluss 1: USB Type B female Anschluss 2: USB Typ A female

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nach unseren Recherchen existiert solch ein Kabel nicht, wir bitten um Bekanntgabe des Fabrikates oder die korrekten Anschlussbezeichnungen.

Antwort zu Frage 12:

Das Kabel wird benötigt, um eine USB-Verbindung vom interaktiven Display im Sitzungs- saal 1 und 2 zu einem Rechner über eine CAT-Strecke herzustellen. Der Begriff female wird an dieser Stelle oft im Audio-Bereich für diesen Typ verwendet. Richtiger ist wohl die Bezeichnung USB Typ B Stecker und USB TYP A Stecker.

Im Folgenden werden beispielhaft die benötigten USB Verbindungen und Kabel dargestellt:

Bild 1: Beispielbild für einen USB-Sender mit USB Eingang Typ B

Bild 2: Beispielbild für eine USB-Empfänger mit USB Ausgang Typ A Verbindung der Übertragungsstrecke mit einem CAT-Kabel.

Bild 3: Beispielbild für das ausgeschriebene USB-Kabel.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

S c h l e i f f

Referenzen

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