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Archiv "Steuern 1997: Die Vermögensteuer entfällt (vorerst?) Erbschaft- und Grunderwerbsteuer werden erhöht Begünstigung des Grundbesitzes wird abgebaut" (06.01.1997)

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Aktie "Archiv "Steuern 1997: Die Vermögensteuer entfällt (vorerst?) Erbschaft- und Grunderwerbsteuer werden erhöht Begünstigung des Grundbesitzes wird abgebaut" (06.01.1997)"

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Die Vermögensteuer kann seit dem 1. Januar dieses Jah- res nicht mehr erhoben wer- den. Die Erbschaftsteuer wird rückwirkend zum 1. Januar 1996 für die Erben von Grundvermögen deutlich ver- schärft. Der Satz der Grund- erwerbsteuer wird von zwei auf 3,5 Prozent angehoben.

Das sind die wichtigsten Be- stimmungen des Steuerände- rungsgesetzes 1997, das nach einem schwierigen Vermitt- lungsverfahren erst unmittel- bar vor Weihnachten verab- schiedet worden ist. Die Be- deutung des seit dem 1. Janu- ar geltenden Steuergesetzes geht weit über die üblichen Steueränderungsgesetze hin- aus. Der Gesetzgeber hatte dem Urteil des Bundesverfas- sungsgerichts von Mitte 1995 Rechnung zu tragen und die Vermögen- und Erb- schaftsteuer verfassungsge- mäß auszugestalten.

Paradoxe Lage

Die SPD-Fraktion und die Mehrheit des Bundesrates waren nicht bereit, der von der Koalition geforderten Abschaffung der Vermögen- steuer zuzustimmen. So er- gibt sich die paradoxe Lage, daß es weiterhin das Vermö- gensteuergesetz gibt, dieses aber nicht angewendet wer- den kann. Der Gesetzgeber sieht sich nicht imstande, aus dem Urteil des Verfassungs- gerichts die Konsequenzen zu ziehen. Dieses hatte nicht nur verlangt, die Werte des Grundvermögens dem Ver- kehrswert anzunähern, son- dern auch entschieden, daß kleinere Vermögen im Wert eines üblichen Einfamilien- hauses im Erbfall steuerlich freigestellt werden müssen und daß nicht mehr als etwa die Hälfte der Einkommen durch die Steuer abgeschöpft werden darf.

Die SPD war bereit, die betriebliche Vermögensteuer zu streichen, nicht aber die Steuer auf Privatvermögen.

Dann wären Kapitalgesell- schaften steuerlich freige- stellt, Personengesellschaften und Einzelunternehmer je- doch weiterhin belastet wor- den. Das hätte Steuervermei- dungsstrategien provoziert.

Der Wegfall der Vermögen- steuer bedeutet im übrigen eine erhebliche Steuerverein- fachung. Würde sie beibehal- ten, so müßten Millionen Grundstücke neu

bewertet werden.

Die Koalition kann sich in die- ser Frage auf das fast einmütige Votum der Fi- nanzwissenschaft berufen.

Wenn die SPD dennoch versucht hat, wenigstens eine Restvermö- gensteuer zu ret- ten, so hat dies vor allem politi- sche Gründe. Sie hält es für wähler-

wirksam, der Koalition vorzu- werfen, daß sie die großen Vermögen begünstige, aber gleichzeitig die Leistungen an die sozial Schwachen kürze.

Die Länder haben für den Wegfall der Vermögensteuer einen vollen Ausgleich ver- langt. Sie verlieren mit der Vermögensteuer Einnahmen von etwa neun Milliarden DM. Dafür wird die Grund- erwerbsteuer massiv erhöht;

das bringt den Ländern Mehr- einnahmen von 5,3 Milliarden DM, die Neuordnung der Erbschaftsteuer weitere zwei Milliarden DM. Andere Aus- gleichsmaßnahmen kommen hinzu. Im Ergebnis haben die Länder keine Mindereinnah- men zu erwarten. Das neue Steuergesetz bringt also unter dem Strich keine Entlastung, sondern eine Verlagerung der

Steuerlast von den Kapital- auf die bislang steuerlich be- günstigten Grundvermögen.

Die Länder sind offensicht- lich nicht bereit, im Rahmen von Steuerreformen auf Ein- nahmen zu verzichten. Halten sie an diesem Kurs fest, so sind alle Reformen, die auch zu fühlbaren Entlastungen führen sollen, zum Scheitern verurteilt. Der Bund kann nicht allein die Lasten tragen.

Die Vermögenserträge werden wie bisher über die Einkommensteuer steuerlich

erfaßt. Die SPD und Grüne wollen darüber hinaus auch die in der Regel aus versteu- ertem Einkommen ersparten Vermögen zusätzlich bela- sten. Sollten SPD und Grüne eine Mehrheit erhalten, so ist damit zu rechnen, daß sie zu- mindest die Steuer auf priva- te Vermögen wieder ein- führen werden. Das wäre verfassungsrechtlich möglich, wenn zuvor im Rahmen der von allen Parteien angestreb- ten Einkommensteuerreform die Spitzensätze fühlbar ge- senkt würden.

Steuersätze

Die Reform der Grund- erwerbsteuer galt bisher als Beispiel für die Refom der Einkommensteuer. 1984 hat-

te man den Steuersatz von sieben auf zwei Prozent ge- senkt und alle Begünstigun- gen gestrichen. Wenn jetzt der Steuersatz so drastisch angehoben wird, dann weckt dies die Sorge, daß nach einer Einkommensteuerre- fom, durch die viele Begün- stigungen gestrichen wer- den, um die Steuersätze senken zu können, ähnlich verfahren wird und die Steuersätze später wieder angehoben werden.

Die neue Erbschaftsteuer sieht wie folgt aus:

Steuerklassen: Die bishe- rigen Steuerklassen I und II werden zusammengelegt; es gibt künftig also nur noch drei Steuerklassen. In die Steuerklasse I werden Ehe- gatten, Kinder des Erblas- sers, auch Enkel und Urenkel sowie Eltern einbezogen. Die Steuerklasse II gilt für Ge- schwister, Abkömmlinge er- sten Grades von Geschwi- stern, Stiefeltern, Schwieger- kinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten. Alle übrigen Erben fallen in die Steuerklasse III.

Tarif:Künftig gibt es nur noch sieben Tarifstufen (bis- her 25). In der neuen Steuer- klasse I steigen die Sätze von sieben auf 30 Prozent, in der Steuerklasse II von 12 auf 40 Prozent und in der Klasse III von 17 auf 50 Prozent. Die Spitzensätze waren bislang zum Teil wesentlich höher, in der Steuerklasse IV betrug bei Großvermögen der Satz 70 Prozent.

Freibeträge: Der auf die Person bezogene Freibetrag für Ehegatten wird von 250 000 auf 600 000 DM er- höht. Der Freibetrag für Kin- der beträgt 400 000 (bisher 90 000) DM und für die übri- gen Erben der Steuerklasse I 100 000 DM. In der Steuer- klasse II beträgt der Freibe- trag 20 000 DM, in der Klasse III 10 000 DM. Der Versor- gungsfreibetrag für Ehegat- ten verdoppelt sich auf 500 000 DM. In der Steuer- klasse I beträgt der Freibe- trag für Hausrat 80 000 (bis- her 40 000) DM. ! A-49 Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 1–2, 6. Januar 1997 (49)

V A R I A WIRTSCHAFT

Steuern 1997

Tabelle

Die neue Erbschaftsteuer

Wert des Vomhundertsatz in steuerpflichtigen der Steuerklasse Erwerbs bis ein-

schließlich DM I II III

100 000 7 12 17

500 000 11 17 23

1 000 000 15 22 29

10 000 000 19 27 35

25 000 000 23 32 41

50 000 000 28 37 47

> 50 000 000 30 40 50

Die Vermögensteuer entfällt (vorerst?)

c Erbschaft- und Grunderwerbsteuer werden erhöht c Begünstigung des Grundbesitzes wird abgebaut

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Bewertung: Grundbesitz wird nach dem Ertragswert erfaßt. Generell gilt, daß min- destens 80 Prozent der von den Gutachterausschüssen der Gemeinden ermittelten Bodenrichtwerte angesetzt werden müssen. Bebaute Grundstücke werden mit dem 12,5fachen der im Durchschnitt der letzten drei Jahre erzielten Kaltmiete oh- ne Einbeziehung der Be- triebskosten bewertet. Falls ein bebautes Grundstück nicht vermietet ist, wird die übliche Miete herangezogen.

Bei bebauten Grundstücken wird eine Alterswertminde- rung von 0,5 Prozent je Jahr, höchstens jedoch von 25 Pro- zent berücksichtigt. Maßgeb- lich ist die Bezugsfertigkeit des Gebäudes. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern gibt es einen Wertzuschlag von 20 Prozent. In der Regel werden die Wertansätze für Immobi- lien weiterhin unter den tatsächlichen Werten liegen.

Betriebsvermögen: Es bleibt bei dem zusätzlichen

Freibetrag von 500 000 DM.

Für das darüber hinaus- gehende Betriebsvermögen wird der Bewertungsabschlag von 25 auf 40 Prozent erhöht.

Die über 500 000 DM liegen- den Vermögensbeträge wer- den nur noch zu 60 (bisher 75) Prozent berücksichtigt. Es gilt für alle Betriebsübernehmer jeweils der günstigste Satz der Steuerklasse I.

Kindergeld

Das Jahressteuergesetz enthält noch folgende wichti- ge Bestimmungen: Das Kin- dergeld für das erste und das zweite Kind wird, wie vor ei- nem Jahr beschlossen, auf 220 DM und der steuerliche Freibetrag auf 6 912 DM an- gehoben. Dagegen wird die für 1997 beschlossene Er- höhung des Grundfreibetra- ges auf 12 365/24 731 DM um ein Jahr verschoben. Die Obergrenze für den Abzug der Kosten für sozialversiche- rungspflichtige Haushaltshil-

fen („Dienstmädchen-Privi- leg“) wird von 12 000 auf 18 000 DM erhöht. Diese Re- gelung setzt nicht mehr vor- aus, daß in dem Haushalt Kinder erzogen oder pflege- bedürftige Personen betreut werden.

Die Ansparabschreibung für Existenzgründer (§ 7 g EStG) wird verbessert. Die Frist, in der die „Ansparrück- lage“ beibehalten werden kann, wird von zwei auf fünf Jahre verlängert und der Höchstbetrag je Betrieb auf 600 000 DM verdoppelt. Ver- pflegungsmehraufwand bei Dienstreisen wird bei minde- stens acht Stunden Abwesen- heit pauschal mit zehn DM anerkannt; 1996 galt das für eine Abwesenheit von wenig- stens zehn Stunden.

Die Eigenheimzulage wird bei Ausbauten und Er- weiterungen nur noch in Höhe der Zulage für Alt- bauten gewährt. Das bedeu- tet, daß acht Jahre lang jährlich höchstens 2,5 Pro- zent der Herstellungskosten

oder 2 500 DM berücksichtigt werden. Die Bundesanstalt für Arbeit darf beim Bundes- amt für Finanzen Auskünfte über Freistellungsaufträge einholen, um das Vermögen der Bezieher von Arbeitslo- senhilfe kontrollieren zu kön- nen.

Über den Gesetzentwurf für die Unternehmenssteuer- reform hat es keine Entschei- dung gegeben. Die SPD woll- te der Abschaffung der Ge- werbekapitalsteuer nur zu- stimmen, wenn die Steuer auf Privatvermögen nicht ent- fällt. Wenn es dabei bleibt, wird die Gewerbekapitalsteu- er auch in den neuen Ländern eingeführt werden müssen.

Die SPD gerät hier unter Druck, denn es widerspricht sich, mit Milliarden-Beträgen die Investitionen in Ost- deutschland zu fördern, von den Unternehmern aber gleichzeitig höhere Steuern zu verlangen, die von diesen selbst dann zu bezahlen sind, wenn sie mit Verlust wirtschaf- ten. Walter Kannengießer

A-50 (50) Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 1–2, 6. Januar 1997

V A R I A WIRTSCHAFT

Wer glaubt, daß einmal abgeschlossene Versiche- rungen für immer und ewig ausreichen, der irrt. Und ein solcher Irrtum kann hohe Folgekosten haben.

Normalerweise werden Versicherungen abgeschlos- sen, die keine Befristung vorsehen. Sollte das doch einmal der Fall sein: Die Versicherung kann meist verlängert, neu abgeschlos- sen werden oder einfach auslaufen, wenn sie nicht mehr notwendig ist. Fast al- le Versicherungen verlän- gern sich automatisch, meist um ein weiteres Jahr, wenn sie auf eine festgelegte Zeit geschlossen wurden. Mit immer höheren Prämien ist bei den berufsbedingten Versicherungen zu rechnen.

Vor allem dann, wenn sie

neu abgeschlossen werden.

Die Berufshaftpflicht- und die Rechtsschutzversiche- rung sind jetzt zu überprü- fen, ob sie in diesem Jahr ab- laufen. Dann sollten neue Verträge abgeschlossen wer- den – mit Prämien-Nachläs- sen für bisherige Treue.

Überprüfen Sie vorher, ob andere Versicherungs-Un- ternehmen preisgünstigere Tarife mit gleichen Leistun- gen anbieten. Aber auch dann, wenn die Vertragszeit in diesem Jahr nicht aus- läuft, sollten die Verträge überprüft werden. Ihr Risi- ko kann sich zum Beispiel in der Berufshaftpflicht geän- dert haben. Eventuell zahlen Sie zu hohe Prämien, oder aber Sie gefährden den vol- len Risikoschutz durch zu niedrige Prämien.

Die Lebensversi- cherungsoll finan- zielle Sicherheit im Alter bringen.

Wird Sie in diesem Jahr fällig, dann herzlichen Glückwunsch! Überlegen Sie dann, ob Sie das Kapital ganz oder teilweise für eine private Rentenversicherung anlegen; dann erhalten Sie monatlich eine Rentenzah- lung. Sind Sie jünger: Reicht die Lebensversicherung, oder wollen Sie aufstocken?

Vielleicht auch eine dynami- sche Versicherung abschlie- ßen? Die meisten Versiche- rer lassen das zu.

Ihr Einkommen hat sich erhöht? Schön für Sie. Aber wie steht es im Krankheits- fall? Wir empfehlen, die Krankentagegeldversicherung zu überprüfen, eventuell zu erhöhen. Aber bitte nicht vom ersten Tag der Krank- heit an. Das ist zu teuer. Split- ten Sie die Tagegeldzahlun- gen in drei Summen auf:

Nach den ersten 14 Tagen, nach vier und dann nach sechs Wochen Krankheit.

Ganz besonders zu beachten ist, daß bisher nicht gesetz- lich krankenversicherte jun- ge selbständige Ärzte nicht mehr in gesetzlichen Kassen versichert werden können.

Die Unfallversicherung hat seit kurzem neue, ver- braucherfreundlichere Ge- schäftsbedingungen erhalten.

Haben Sie bereits eine pri- vate Unfallversicherung, so können Sie wählen, ob diese auch Ihrem Vertrag zugrunde zu legen ist.

Achtung bei der Hausrat- versicherung. Hat sich der Wert des Hausstandes so er- höht, daß die Versicherungs- summe überschritten ist, ha- ben Sie finanzielle Nachteile im Schadensfall. Außerdem ist darauf zu achten, daß die 1984 beschlossenen neuen Versicherungsbedingungen Grundlage des Vertrages sind. Rolf Combach

Versicherungsinventur

zur Jahreswende

Referenzen

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