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Archiv "GOÄ oder GOZ? Tatsächliche Leistungserbringung entscheidend" (01.03.2013)

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A 414 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 9

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1. März 2013 formuliert zwar die Teamziele und

gibt sie vor – der Weg zur Zielerrei- chung ist aber Sache des Teams.

Der Chef wird nur hinzugezogen, wenn sich die Mitarbeiter in einer Sackgasse befinden und Unterstüt- zung benötigen.

Weitere wichtige Verhaltensre- geln sind das Zuhören und das Aus-

reden lassen, aber auch die Bereit- schaft, sich auf andere Perspektiven einzulassen und sich Problemlösun- gen anzuhören, denen man zu- nächst ablehnend gegenübersteht.

Jeder Mensch hat seinen eigenen Wahrnehmungsfilter – das er- schwert die Teamarbeit zuweilen, macht aber zugleich ihren Reiz aus:

Individuen mit verschiedenen Er- fahrungshintergründen bringen ihre Individualität ein, die sie jedoch zu- weilen zurücknehmen müssen.

„Alle Teammitglieder müssen anerkennen: Die Problemlösung und die Erledigung der Teamaufga-

be stehen im Mittelpunkt und sind notwendig, um das gemeinsame hö- here Ziel, etwa den Erhalt der Pra- xis, zu erreichen“, führt Hampf aus.

Weniger wichtig ist die unfruchtba- re Auseinandersetzung, wer im Recht ist: Im intelligenten Team siegt das Argument, das zuallererst geeignet ist, die Teamaufgabe zu ei-

nem erfolgreichen Ende zu bringen.

Darf es im Team also keinen Streit geben? Nein. Der Streit muss aber produktiv und zukunftsorientiert ausgerichtet sein. Die Intention liegt im konstruktiven Austausch auf dem Weg zur gemeinsamen Zielerreichung. Das mag zuweilen idealistisch anmuten. Darum darf der Anspruch darauf jedoch nicht aufgegeben werden.

Der Arzt wappnet sich gegen Enttäuschungen, indem er sich ver- deutlicht, dass sich ein Team entwi- ckeln muss und die Teammitglieder die Fähigkeit zur Arbeit im Team

sukzessive erwerben müssen. Ein leistungsfähiges Team entwickelt sich im Laufe der Zeit, weil es im- mer wieder Teamaufgaben erfolg- reich bewältigt, aus seinen Fehlern lernt und bemüht ist, sich in den Dienst des allgemeinen Ganzen zu stellen.

Der Arzt unterstützt den Team- bildungsprozess, indem er den Teamreifegrad der einzelnen Team- mitglieder berücksichtigt und den Mitarbeitern die Möglichkeit gibt, fehlende Teamkompetenzen aufzu- bauen, auch durch entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen. Des Weiteren überträgt er nicht gleich die „ganz große Aufgabe“, sondern beginnt mit kleineren Teamaufträ- gen, die Erfolgserlebnisse nach sich ziehen. Hampf: „Erste positive Er- fahrungen motivieren die Mitarbei- ter und beweisen ihnen, wie viel Spaß die Arbeit im Team macht.

Das Team wächst mit seinen Aufga- ben, die Teammitglieder erbringen Höchstleistungen, die ihnen außer- halb der Teamarbeit versagt geblie-

ben wären.“

Patric P. Kutscher MasterClass Education, Zellertal

Die Frage, ob ein bestimmter intraoraler Eingriff auf der Grundlage der Amtlichen Gebührenord- nung für Ärzte (GOÄ) oder der Gebührenord- nung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen ist, ist immer wieder Anlass für Rechnungsauseinan- dersetzungen. So besteht bei der Abrechnung der plastischen Deckung einer Verbindung zwi- schen Mund- und Kieferhöhle häufig die Schwierigkeit der richtigen Zuordnung dieser Leistung auf der Grundlage der in der GOÄ oder in der GOZ aufgeführten Gebührenpositionen.

Bei der Abbildung von Eingriffen in der Mundhöhle in den Gebührenverzeichnissen GOÄ oder GOZ ist vor allem zu beachten, dass in den Gebührenverzeichnissen GOÄ und GOZ jeweils unterschiedliche humanmedizinische beziehungsweise zahnärztliche Leistungen aufgeführt sind. Entscheidend für die Anwen- dung dieser Gebührenverzeichnisse ist somit die inhaltliche Leistungserbringung entspre- chend den Leistungslegenden der Gebühren - nummern der GOÄ und der GOZ.

Für eine korrekte Inrechnungstellung des plastischen Verschlusses einer Verbindung zwischen Mund- und Kieferhöhle ist daher Fol- gendes zu berücksichtigen:

Mit der Nr. 1628 GOÄ wird der „Plasti- sche(r) Verschluss einer retroaurikulären Öff- nung oder einer Kieferhöhlenfistel“, mit der Nr. 3090 GOZ hingegen ein „Plastischer Ver- schluss einer eröffneten Kieferhöhle“ vergütet.

Bei einer Fistel handelt es sich in der Regel um eine mit Gewebe (Granulationsgewebe be- ziehungsweise Epithelgewebe) ausgekleidete Verbindung zwischen Körperhöhlen beziehungs- weise Hohlorganen untereinander (innere Fistel) oder der Körperoberfläche (äußere Fistel).

Im Hinblick auf die im Wortlaut der Leis- tungslegende der Nr. 1628 GOÄ ausdrücklich genannte „Kieferhöhlenfistel“ als Vorausset- zung für eine zutreffende Heranziehung dieser Gebührennummer ist insoweit zu klären, ob im einzelnen Behandlungsfall tatsächlich eine Kie- ferhöhlenfistel vorlag, oder ob es sich zum Bei-

spiel um eine intraoperative Eröffnung der Kie- ferhöhle etwa im Rahmen von einer oder meh- rerer Zahnextraktionen aus dem Oberkiefer handelte.

Für den einseitigen plastischen Verschluss einer intraoperativen Eröffnung der Kieferhöhle im Sinne einer durch vorangegangene Extrakti- on geschaffene Mund-Antrum-Verbindung wä- re der Ansatz der Nr. 3090 GOZ und bei nicht- stationärer Durchführung dieser Leistung der zusätzliche Ansatz der Nr. 0500 GOZ „Zu- schlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewer- tet sind . . .“ gebührenrechtlich zutreffend.

Eine plastische Deckung einer zum Beispiel nach dentogener Sinusitis persistierenden Kie- ferhöhlenfistel ist hingegen mit der Nr. 1628 GOÄ und – bei ambulanter Durchführung – zu- sätzlich der Zuschlagsleistung nach Nr. 443 GOÄ „Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind “ in Ansatz zu bringen. Dr. med. Tina Wiesener

GOÄ-RATGEBER

GOÄ oder GOZ? Tatsächliche Leistungserbringung entscheidend

Dem Arzt fällt es besonders schwer, sich bei der Teamarbeit zurückzunehmen und eine Entscheidung zu akzeptieren.

Jürgen Hampf, Allgemeinarzt

S T A T U S

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