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Archiv "RU 486: Kein therapeutischer Nutzen" (01.04.1994)

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LESERBRIEFE

RU 486

Zu den Leserbriefen „Zynisch" von Beate Schicker und „Neue Abtrei- bungsdebatte?" von Priv.-Doz. Dr.

Martin C. Michel in Heft 4/1994, die sich auf den „Seite eins"-Beitrag von Prof. Dr. med. Horst Bourmer

„Moralische Grenze" in Heft 47/1993 bezogen:

Kein therapeutischer Nutzen

Die bisherigen Leserbrie- fe . . . zeigen leider sehr deut- lich, daß auch Ärztinnen und Ärzte in Fragen des Lebens- schutzes unlogisch denken und uninformiert sind. Frau Schicker unterstellt, daß Gra- viditäten über die Menschen kommen wie Krankheiten — und das im Zeitalter der Kon- trazeption. Sie merkt offen- sichtlich gar nicht, daß sie da- mit voraussetzt, daß es beim geschlechtlichen Verkehr zwischen Mann und Frau kei- ne Selbstbestimmung gibt. Ei- ne ziemlich abenteuerliche Vorstellung. Die 600 mg RU-486 entsprechen der acht- bis zehntausendfachen Dosis eines Gestagens in ei- nem Ovulationshemmer des Mikrotyps. Die antiglucokor- tikoid-bedingten Nebenwir- kungen dieser Substanz sind weitgehend noch gar nicht richtig verstanden. Die Ne- benwirkungen der Kombina- tion von RU und Prostaglan- din sind erheblich (schwere Blutungen, starke Schmer- zen, zwei Todesfälle). Bei der Anhörung zu diesem Thema

am 1. Dezember 1993 im Deutschen Bundestag, an der ich als Sachverständiger teil- nahm, waren sich alle Fach- leute einig, daß „RU nicht das richtige Präparat ist". Auch in Fankreich gilt RU-486 als die fragwürdigste Substanz, die dort jemals auf dem Pharma- markt zugelassen worden ist, wenn auch mit rigorosen Auf- lagen. Wer hier von einem therapeutischen Nutzen für die Frau spricht, ist nicht in- formiert.

Dr. med. W. Furch, Städti- sche Klinik, Chaumont Platz 1, 61231 Bad Nauheim

Krebsregister

Zu der Meldung „Bundesrat: Nein zu Krebsregistergesetz" in Heft 47/1993:

Ignoranz

. . . Offenbar ist dieser ed- len Institution nicht bekannt, daß in zirka einem Drittel des von ihr verwalteten Gebietes (nämlich der Ex-DDR) eine solche „Maßnahme" (Verzei- hung: es ist ja angeblich kei- ne) seit Jahrzehnten prakti- ziert wurde, und zwar mit Er- folg und einer Akribie, die uns Ärzten, offengestanden, oft mehr oder weniger laute Flüche über die Lippen trieb.

Die Ignoranz eines Gre- miums von der Preislage ei- nes Bundesrats ist erschüt- ternd, erklärt aber manches!

Dr. med. Ludwig Wolff, Schützenhofstraße 92, 01129 Dresden

Weiterbildung

Zu Auswirkungen der Dauerassi- stentenregelung:

Erhebliche Nachteile

Um meinem Unmut Luft zu verschaffen und etwas mehr an Öffentlichkeit zu er- reichen, richte ich einen Le- serbrief an Sie.

Durch die seit Sommer 1993 in weiten Teilen der Bundesrepublik bestehenden Zulassungsbeschränkungen

für Ärzte kommt es zu erheb- lichen Nachteilen für teilzeit- beschäftigte Mütter, die de facto einem Berufsverbot na- hekommen.

Aufgrund dieser Be- schränkungen ist mir als Assi- stenzärztin mit Weiterbil- dungsziel des Facharztes für Allgemeinmedizin durch die KV Nordwürttemberg die Ar- beitsaufnahme in einer ortho- pädischen Praxis in Ludwigs- burg verweigert worden. Be- gründung war, daß ich nach knapp dreijähriger Assistenz-

Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 13, 1. April 1994 (15) A-879

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SPEKTRUM LESERBRIEFE

arzttätigkeit in einer allge- meinmedizinischen und einer orthopädischen Praxis keinen Anspruch mehr auf Weiter- bildung in der Praxis habe, daß aber auch ein Vertrag als

„Dauerassistentin" befristet als Teilzeitarbeitsvertrag für ein Jahr nicht genehmigt wer- den könnte, da die Stadt Lud- wigsburg orthopädischerseits überversorgt sei.

Aufgrund dieser Regelung bin ich trotz gültigem Arbeits- vertrag bis Februar 1995 der- zeit arbeitslos.

Dr. med. Sabine Gerritsen, Obere Flotzgasse 1, 71263 Weil der Stadt

Chipkarte

Zu den Problemen mit Überweisun- gen seit Einführung der Chipkarte:

Direktzugang unterbinden

. . . Seit der Einführung der Chipkarte ist es leider dem Hausarzt nicht möglich, die Wirtschaftlichkeit von Überweisungen genügend zu beeinflussen, denn nicht we- nige Patienten gehen direkt zum Facharzt. Das mag noch eine gewisse Berechtigung haben bei Frauen-, Kinder-, HNO-, Haut-, Augenärzten und Internisten.

Besser für den Patienten und ökonomischer für das Krankenversicherungs-Sy- stem wäre es allerdings, erst zum Hausarzt und nur, wenn der nicht mehr weiterkommt, zum Facharzt zu gehen. Im angelsächsischen Bereich un- terscheidet man drei Stufen:

den „Doktor des ersten Kon- taktes" gleich Hausarzt (fami- ly physician), den „Doktor des zweiten Kontaktes" gleich Facharzt (specialist) und schließlich für seltene Fälle den „Doktor des dritten Kon- taktes" (superspecialist, ge- wöhnlich an einer Universi- tät).

Um Kosten zu sparen und den Punktwert zu erhalten, aber auch um die Strahlenbe- lastung der Patienten zu mi- nimieren, sollten die zustän- digen Behörden (Gesund-

heitsminister, Ärztekam- mern, Krankenkassen, KV?) keinen Direktzugang mit der Chipkarte zur Röntgenologie und zur Orthopädie erlauben, weil sonst zu oft geröntgt, ge- spritzt, arthroskopiert, be- strahlt und eingerenkt würde, aber auch weil viele Orthe- sen, Korsetts, Halskrausen, Einlagen unkontrolliert du- pliziert würden und so mehr kosteten als nützten.

Damit kein Zweifel auf- kommt, will ich schließen mit der Feststellung, daß nach sorgfältiger Vorsortierung durch den Hausarzt die Or- thopädie durchaus segens- reich für den Patienten sein kann, der schwerwiegende akute oder der vom Hausarzt nicht zu bewältigende chroni- sche Probleme mit seinem Bewegungsapparat hat. Ein Direktzugang mit Chipkarte ohne Überweisung sollte aber unterbunden werden.

Dr. med. W. T. Josenhans, Kernerstraße 115, 75323 Bad Wildbad

GOA

Zu dem Artikel „Ärzten wird Inflati- onsausgleich verwehrt" in Heft 7/1994 von Dr. med. Rolf Bialas möchte ein Leser dem Autor das fol- gende ins Stammbuch schreiben:

Wir haben genug ...

„Herr Kollege, wir haben genug von den Schadensbe- grenzern: Spatz in der Hand ist mehr als Taube auf dem Dach-Vertretern!"

Genau diese Handlungs- weise in der ärztlichen Ver- tragspolitik hat viele, auch leistungsfähige Praxen an den Rand der Existenz gebracht.

Liebe Kollegen und Kollegin- nen, nehmen Sie einmal die

1948 geltende PREUGO in die Hand. Nach dem vor 45 Jahren geltenden Gebühren- rahmen würden wir uns heute die Finger lecken! In wel- chem Berufsstand gibt es das!?

Objektiv richtig, korrek- terweise hätte es nur eine Antwort geben können — Ab- lehnung der gesamten GOÄ-

Novelle seitens der Bundes- ärztekammer sowie einen Rücktritt von Herrn Bialas wegen Erfolgslosigkeit. Da dies nicht geschah, bleibt of- fensichtlich nur der Wahltag als Zahltag!!!

Dr. med. Harald Dietsche, Vorholzstraße 36, 76137 Karlsruhe

Ehescheidung

Zu dem Beitrag „Ehescheidung und die Bewertung von Arztpraxen" von Rechtsanwältin Susanne Strick in Heft 3/1994:

Gegen Schätzwert klagen

Wegen der grundsätzli- chen Bedeutung, die der Be- wertungsproblematik von Arztpraxen (nicht nur im Zu- gewinn) zukommt, muß zu dem Artikel Stellung bezogen werden.

0 Unbestritten ist, daß das BGH-Urteil hinsichtlich des Stichtagsprinzips zu Grunde gelegt werden muß.

C) Der BGH hat aus- drücklich festgestellt, daß bei der Bewertung von Arztpra- xen nicht starr einer Berech- nungsmethodik gefolgt wer- den muß.

C) Die 1987 veröffentlich- te „Richtlinie" der BÄK hat zu keinem Zeitpunkt binden- de Wirkung erlangt. Die Lan- desärztekammern haben — so steht es in der Fußnote — le- diglich die Richtlinie „wohl- wollend" zur Kenntnis ge- nommen. Und dies aus gutem Grund:

Es ist völlig unmöglich und betriebswirtschaftlich wie methodisch völlig unhaltbar, Arztpraxen unterschiedlicher Fachrichtung mit einer Ein- heitsquote (33 1/3 Prozent vom Umsatz) zu bewerten.

Damit würden weder fachspezifische Besonderhei- ten erfaßt noch Gewinne oder Gewinnerwartungen be- rücksichtigt, die stets in der Unternehmensbewertung ab- soluten Vorrang haben. Au- ßerdem erhielten zum Bei- spiel Arztpraxen ohne Ge- winn (wegen zu hoher Ko-

sten) einen Wert zuerkannt, der eigentlich gleich Null wäre.

Das Sachvermögen, in ge- rätespezifisch ausgerichteten Fachrichtungen (Labor, Ra- diologie, Chirurgie etc.) eine extrem hohe Größe, ist damit weder hinreichend erfaßt, ge- schweige denn bewertet.

Auch der Bezug zwischen notwendigem Sachanlagever- mögen und ideellem Wert fehlt völlig.

Der Abzug eines Ober- arztgehaltes ist ein Parado- xon. Methodisch werden Ver- mögen und Ertrag durchein- ander gebracht. Bei der sonst in der Betriebswirtschaftsleh- re üblichen Ertragswertme- thode (bei Arztpraxen aus be- kannten Gründen nicht an- wendbar) wird ein Geschäfts- führerentgelt vom nachhaltig erzielbaren Gewinn deshalb abgezogen, um zu prüfen, ob die Rendite aus dem Unter- nehmen höher liegt — und da- mit die Investition lohnt — ge- genüber einem Einkommen aus abhängiger Tätigkeit.

. . . Wer also eine Praxis- bewertung nach der obigen Empfehlung vorliegen hat, tut gut daran, den Rechtsweg zu beschreiten und gegen den so entstandenen Schätzwert zu klagen . . .

Günther Frielingsdorf, Öf- fentlich bestellter und verei- digter Sachverständiger für die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen, Kaiser-Wil- helm-Ring 38, 50672 Köln

Hinweis

Ich wollte insbesondere die Kollegen darauf hinweisen, daß das Wesentliche die offe- ne Honorarforderung im Zu- gewinnausgleich ist und offen- sichtlich alle Juristen das nur als nebensächlich darstellen, obwohl dies . . . den größten Betrag im Zugewinn darstellt.

Insbesondere soll darauf hingewiesen werden, daß die eine Hälfte des Zugewinns vom betroffenen Ehepartner ans Finanzamt gezahlt wer- den muß, die andere Hälfte an den Ehepartner...

Dr. med. Peter Kiera, Mün- sterstraße 5, 44534 Lünen

A-880 (16) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 13, 1. April 1994

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