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Archiv "Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie nach § 11 PsychThG: Geschäftsordnung für den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie" (11.02.2005)

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Der Wissenschaftliche Beirat Psychothe- rapie nach § 11 PsychThG hat in seiner Sitzung vom 11. 11. 2004 die nachfol- gende Geschäftsordnung und die im An- hang niedergelegten Verfahrensgrund- sätze verabschiedet. Diese Geschäftsord- nung tritt an die Stelle der Geschäftsord- nung vom 11. 1. 1999.

Präambel

Der Wissenschaftliche Beirat Psychothe- rapie ist gemäß § 11 Psychotherapeuten- gesetz vom 25. Juli 1998 am 7. 10. 1998 konstituiert worden. Er wird von der Bundesärztekammer und der Bundes- psychotherapeutenkammer gebildet.

§ 1 Aufgabe

Aufgabe des Wissenschaftlichen Beirats soll insbesondere die in § 11 PsychThG niedergelegte gutachterliche Beratung von Behörden bei ihrer Aufgabenerfül- lung nach dem PsychThG sein. Die Aus- übung von Psychotherapie im Sinne die- ses Gesetzes ist jede mittels wissenschaft- lich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung und Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Der Beirat trägt im Rahmen seiner wissenschaftli- chen Stellungnahmen zu einer die Be- rufsgruppen übergreifenden Einheitlich- keit bei, sodass seine Arbeit für Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychothera- peuten gleichermaßen von Bedeutung ist.

Damit kommt dem Wissenschaftlichen Beirat auch eine wichtige Funktion in der Qualitätssicherung der psychotherapeu- tischen Versorgung zu.

Entsprechend dieser Aufgabenbe- schreibung befasst sich der Wissenschaft- liche Beirat unter Zugrundelegung ethi- scher Gesichtspunkte im Einzelnen mit folgenden Themen:

1. Entwicklung und Fortschreibung wissenschaftlicher Kriterien zur Beurtei- lung psychotherapeutischer Verfahren bzw. Behandlungsmethoden und ihrer Anwendung.

2. Wissenschaftliche Beurteilung von Methoden und Forschungsstrategi- en zur Evaluation psychotherapeuti- scher Verfahren bzw. Behandlungsme- thoden.

3. Wissenschaftliche Beurteilung ein- zelner psychotherapeutischer Verfahren bzw. Behandlungsmethoden.

4. Wissenschaftliche Beurteilung der beruflichen Ausübung und fachlichen Anwendung von Psychotherapie.

5. Wissenschaftliche Beurteilung der Indikationen einschließlich Indikations- grenzen für psychotherapeutische Ver- fahren bzw. Behandlungsmethoden.

6. Wissenschaftliche Beurteilung der Voraussetzungen von Psychotherapeuten zur qualifizierten Anwendung psychothe- rapeutischer Verfahren bzw. Behand- lungsmethoden.

7. Wissenschaftliche Beurteilung der psychotherapeutischen Versorgung.

§ 2 Zusammensetzung

Die Zusammensetzung des Wissen- schaftlichen Beirats und die Berufung seiner Mitglieder sowie der Stellvertreter ist in der Vereinbarung zwischen der Bundesärztekammer und der Bundes- psychotherapeutenkammer über den Wissenschaftlichen Beirat Psychothera- pie nach § 11 PsychThG festgelegt (Dtsch Arztebl 2003, 100: A 3266–3267 [Heft 49], Psychotherapeutenjournal 2004, 3: S. 52–53, [Heft 1]).

§ 3

Alternierender Vorsitz

Der Beirat wählt aus der Reihe seiner Mitglieder eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzen- de(n), welche in einem vom Beirat je- weils festzulegenden Zeitraum in dieser Funktion alternieren. Der Beirat stellt bei der Wahl sicher, dass jeweils eine(r) der bei den Amtsträger(innen) der Be- rufsgruppe der Ärzte und der/die andere aus der Berufsgruppe der Psychologi- schen Psychotherapeuten oder der Kin- der- und Jugendlichenpsychotherapeu- ten angehört.

§ 4

Weitere Sachverständige Der Beirat kann Sachverständige bera- tend hinzuziehen.

§ 5

Verfahrensgrundsätze

Für die Erfüllung seiner Aufgaben be- schließt der Beirat Verfahrensgrundsätze als Anlage zu dieser Geschäftsordnung.

§ 6 Beschlüsse

Der Beirat fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Sind Mitglied und Stellvertreter gleich- zeitig anwesend, so übt das Mitglied das Stimmrecht aus. Beschlussfähigkeit ist ge- geben, wenn mehr als die Hälfte der Mit- glieder anwesend ist.

Schriftliche Abstimmung ist zulässig, es sei denn, mehr als ein Drittel der Mit- glieder des Beirats widerspricht.

§ 7

Einladung zu Sitzungen

Zu Sitzungen des Beirats lädt der Vorsit- zende unter Bekanntgabe der Tagesord- nung ein. Bei der Vorbereitung wird der Vorsitzende durch die Geschäftsführung unterstützt.

§ 8 Geschäftsführung

Gemäß der Vereinbarung zwischen der Bundesärztekammer und der Bundes- psychotherapeutenkammer über den Wissenschaftlichen Beirat Psychothera- pie nach § 11 PsychThG wird der Beirat technisch und organisatorisch von einer der beiden sie tragenden Vertragspartei- en unterstützt.

Verfahrensgrundsätze

(Anhang zur Geschäftsordnung) 1. Der Wissenschaftliche Beirat Psy- chotherapie trifft Beschlüsse über die wissenschaftliche Beurteilung einzelner psychotherapeutischer Verfahren auf Grundlage (a) einer Dokumentation über das Verfahren und (b) auf Grundla- ge von Berichten.

2. Die Dokumentation gibt einen Überblick über den Forschungsstand zu dem psychotherapeutischen Verfahren.

Diese muss nach dem „Leitfaden für die Erstellung von Dokumentationen“ ver- fasst sein. Der Beirat kann offenkundig unzureichend begründete Anfragen

zurückweisen.

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 611. Februar 2005 AA377

B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Bekanntmachungen

Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie nach § 11 PsychThG

Geschäftsordnung für den

Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie

(2)

3. Die Dokumentation ist in der Regel von den Anfragenden zu erstellen.

4. Anfragen können über die zustän- digen Landesbehörden oder direkt an den Beirat gerichtet werden.

5. Der Wissenschaftliche Beirat be- auftragt in der Regel mindestens zwei Sachverständige mit der Erstellung eines Berichts über das entsprechende psycho- therapeutische Verfahren. Grundlage des Berichts sind die Dokumentation sowie ggf. weitere Erkenntnisse.

6. Mit der Berichterstellung werden in der Regel Mitglieder oder stellvertre- tende Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats beauftragt. Der Wissenschaftli- che Beirat kann auch Sachverständige mit einer Berichterstellung beauftra- gen, die nicht Mitglied oder stellvertre- tendes Mitglied des Beirats sind. Minde- stens ein Bericht muss von einem Mit- glied oder stellvertretenden Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats erstellt sein.

7. Nach Vorlage der Dokumentation und der Berichte berät der Wissenschaft- liche Beirat über das Verfahren. Der Bei- rat kann beschließen, eine ergänzende Dokumentation oder zusätzliche Berich- te anzufordern.

8. Der Wissenschaftliche Beirat be- schließt eine abschließende Stellungnah- me, die die Bewertung des Beirats ein- schließlich etwaiger Minderheitenvoten enthält. Die Antragsteller bzw. die für den Antragsteller repräsentativen Fach- verbände sind in der Regel dazu zu hören. Zentrale Aussagen der Berichte sind ohne Nennung der Sachverständi- gen in die Stellungnahme des Beirats aufzunehmen.

9. Die Stellungnahmen des Beirats werden in geeigneter Form veröffent- licht. Die der Stellungnahme zugrunde liegenden Dokumentationen werden öf- fentlich zugänglich gemacht. Die Berich- te sind vertraulich und werden nicht ver- öffentlicht.

10. Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten der Anfragenden. Als Aufwen- dungsersatz werden über eine pauschale Bearbeitungsgebühr hinaus anfallende Kosten in Anlehnung an das Justizver- gütungs- und Entschädigungsgesetz er- hoben.

Korrespondenzadressen:

Bundespsychotherapeutenkammer Klosterstraße 64

10179 Berlin

(Geschäftsführung des WBP der 2. Amtsperiode)

Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A378 Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 611. Februar 2005

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 19. Oktober 2004 beschlossen, die Anlage I „Muster Be- handlungsplan“ der Richtlinien über Maßnahmen zur künstlichen Befruch- tung, zuletzt geändert am 17.August 2004 (BAnz S. 23 190), wie folgt zu ändern:

I. In Anlage I („Muster Behandlungs- plan“) wird das Wort „Praxisbedarf“ je- weils durch das Wort „Sprechstundenbe- darf“ ersetzt.

II. Die Änderung der Richtlinien tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Köln, den 19. 10. 2004

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Dr. jur. R. Hess K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Beschluss

über eine Änderung der Anlage I „Muster Behandlungsplan“

Richtlinien über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung (Richtlinien über künstliche Befruchtung)

vom 19. Oktober 2004

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 19. Oktober 2004 beschlossen, die Anlage 8 der Arz- neimittel-Richtlinien in der Fassung vom 31. August 1993 (BAnz. 1993 S. 11 155), zuletzt geändert am 17. Au- gust 2004 (BAnz. S. 23 567), wie folgt zu ändern:

I. Das Arzneimittel „Alpicort® (Wirkstoffe: Prednisolon, Salicylsäu- re)“ wird von der Anlage 8 der Arz-

neimittel-Richtlinien über den Aus- schluss von Lifestyle-Arzneimitteln ge- strichen.

II. Die Änderung tritt mit Wirkung vom 19. Oktober 2004 in Kraft.

Köln, den 19. Oktober 2004

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Dr. jur. R. Hess

Beschluss

über eine Änderung der Richtlinien über die Verordnung von Arznei- mitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richt- linien/AMR) in Anlage 8 „Ausschluss von Lifestyle-Arzneimitteln“

vom 19. Oktober 2004

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 16. November 2004 den folgenden Beschluss gefasst:

I. Der Verband Pro Generika e.V.

wird in die Liste der Anhörungsberech- tigten Organisationen für den Bereich

„Arzneimittel“ aufgenommen.

II. Die Änderung tritt am Tag nach

der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Düsseldorf, den 16. November 2004 Gemeinsamer Bundesausschuss

Der Vorsitzende Dr. jur. R. Hess

Bekanntmachung

eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über den Kreis der Anhörungsberechtigten Organisationen

für den Bereich „Arzneimittel“

vom 16. November 2004

Referenzen

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