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Archiv "Rechtsstellung der 20- bis 50jährigen nach Bundesrecht: Der Bürger — seine Rechte und Pflichten" (24.10.1984)

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Lebensalter

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rlä Volle strafrechtliche

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Führerschein Klasse 2

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Handwerksmeister zur Lehrlingsausbildung berechtigt tle Mindestalter für die W Annahme eines Kindes

Befähigung zum Schöffen in einem Strafverfahren und zum ehrenamtlichen Richter beim Arbeits- oder Sozialgericht erl Ernennung zum

`e• Beamten auf Lebenszeit bte Obere Altersgrenze für W den Grundwehrdienst

Rechtsstellung der 20- bis 50jährigen

nach Bundesrecht Der Bürger — seine Rechte und Pflichten

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Lebensalter Befähigung zum0h ehrenamtlichen Richter

beim Verwaltungs- oder Finanzgericht

Befähigung zurnkt%

Richter am Bundes- sei' gerichtshof;

Wehrübungen von verkürzter Dauer Befähigung zumee Richter beim Bundes- eett verfassungsgericht;

Wahl zum Bundespräsidenten Ende der Wehrpflicht für Mannschaften

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

WIRTSCHAFT

sechs Monate vorher ange- kündigt wird. Der Mindest- betrag

der Nachversiche- rungssumme liegt bei fünf- tausend Mark, der Höchst- betrag bei einhundert Pro- zent der für den Erlebens- fall bereits versicherten Summe. Für die Nachversi- cherung wird der übliche Beitrag nach dem erreich- ten Lebensalter, der Höhe der Nachversicherungs- summe und ihrer Laufzeit berechnet. Versicherte über 45 Jahre können die- se Nachversicherung ohne erneute Gesundheitsprü- fung nicht wahrnehmen.

Rentenansprüche bei Be- rufsunfähigkeit und zu- sätzliche Todesfall-Lei- stungen, wie etwa bei Un- falltod, können nicht in die Nachversicherung einge- schlossen werden. LS

Steuerbroschüre aktualisiert

Seine Broschüre „Vergün- stigungen für Bausparer, Haus- und Wohnungsei- gentümer" hat das Bonner Städtebauinstitut jetzt in 21. Auflage herausgege- ben. Die Neuauflage war erforderlich, weil in den vergangenen beiden Jah- ren mehrfach Bundesge- setze geändert wurden.

„Die Vorschriften sind nicht einfacher gewor- den", resümiert das Insti- tut. Doch die Rahmenbe- dingungen für Bau und Er- werb von Haus- und Woh- nungseigentum seien ins- gesamt verbessert worden.

(Domus-Verlag, Bonn 1984, 151 Seiten, 10,80 DM bei Überweisung). WZ

Aus rechtlicher Sicht war der 21. Geburtstag lange Zeit ein be- sonders markanter Lebenseinschnitt. Seit aber hierzulande das Wahlalter (ab 1970) und das Volljährigkeitsalter (ab 1975) auf 18 Jahre herabgesetzt wurden, hat er seine einstige Bedeu- tung als Schwelle zum Erwachsenendasein weitgehend verlo- ren. Dennoch gibt es auch zwischen dem 20. und dem 50. Le- bensjahr noch einige Altersdaten, die für den Bürger aus recht- licher Sicht wichtig sein können „Zahlenbilder"

WAS NIMMT DER ARZT GEGEN

PLATZMANGEL?

Ausgabe A 81. Jahrgang Heft 43 vom 24. Oktober 1984 (105) 3197

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