• Keine Ergebnisse gefunden

August 2008 kostenlos im Zeughaus deponieren zu können

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "August 2008 kostenlos im Zeughaus deponieren zu können"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

M 248/2007 POM 19. Dezember 2007 POM C Motion

2190 SP-JUSO (Marti Anliker, Bern Schär-Egger, Lyss)

Weitere Unterschriften: 25 Eingereicht am: 12.09.2007

Armeewaffen freiwillig im Zeughaus deponieren

Der Regierungsrat wird aufgefordert, den Armeeangehörigen des Kantons Bern zu ermöglichen, ihre persönliche Armeewaffen ab dem 1. August 2008 kostenlos im Zeughaus deponieren zu können.

Begründung:

2,3 Millionen Waffen sind in der Schweiz praktisch unkontrolliert im Umlauf. Sie stellen für die Gesellschaft, insbesondere für Frauen und Kinder, eine grosse Gefahr dar. 60 Prozent aller Morde geschehen innerhalb der Familie, in 40 Prozent davon sind Schusswaffen im Spiel. Zwischen 1969 und 2004 erschossen sich in der Schweiz 12'174 Personen.

Deshalb erhöht es die Sicherheit der ganzen Bevölkerung, wenn Armeewaffen im sicheren Zeughaus lagern. Vor allem Frauen und Kinder sind in Gefahr, Gewaltdelikte zu erleiden, bei denen Armeewaffen verwendet werden. Lagern die Waffen im Zeughaus, so verringert sich diese Gefahr, zudem sinkt auch das Drohpotenzial innerhalb der Familien.

Fachleute betonen immer wieder, dass für die erschreckend hohe Suizidrate in der Schweiz auch die Verfügbarkeit von Armeewaffen eine Rolle spielt. Sind Armeewaffen sorgfältig im Zeughaus aufbewahrt. ist dies eine Suizidprävention.

Der Staatsrat des Kantons Genf hat beschlossen, in dieser Frage einen Schritt vorwärts zu machen und bietet seinen Armeeangehörigen an, dass sie ihre persönliche Armeewaffe freiwillig und gratis im Zeughaus deponieren dürfen.

Auch der Kanton Bern könnte mit einer entsprechenden Regelung ein wichtiges Signal setzten und die Sicherheit der gesamten Bevölkerung, insbesondere von Frauen und Kindern erhöhen.

Es gibt Armeeangehörige, welche lieber heute als morgen ihre Waffe sicher im Zeughaus deponieret wissen wollen, ihnen soll diese Möglichkeit auch jetzt schon im Kanton Bern geboten werden.

Auf eidgenössischer Ebene wird diese Frage politisch diskutiert, eine entsprechende Initiative wurde lanciert. Da bis zur allfälligen Umsetzung dieser Waffeninitiative aber noch sehr viel Zeit vergehen wird, macht es Sinn, wenn die Armeewaffen im Kanton Bern vorerst auf freiwilliger Basis im Zeughaus deponiert werden können.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 22.11.2007

(2)

2

Antwort des Regierungsrates

Dem Regierungsrat ist es ein ernstes Anliegen, dass Missbräuche von Waffen im zivilen und im militärischen Bereich verhindert werden. Die entsprechenden und massgebenden gesetzlichen Bestimmungen werden infolge der Zuständigkeit auf Bundesebene erlassen.

Die kantonale Militärhoheit exisitert nicht mehr. Dem Kanton obliegt nurmehr der ihm übertragene Vollzug, welcher durch die verantwortlichen Instanzen gewissenhaft wahrgenommen wird. Der Kanton verfügt über keinerlei Regelungskompetenz.

Die ausserdienstliche Pflicht der Angehörigen der Armee (AdA) zur Aufbewahrung und Instandhaltung ihrer persönlichen Ausrüstung (inkl. Waffe) ist in den Besonderheiten der Milizarmee begründet und wird in den Artikeln 25 und 112 des Bundesgesetzes vom 3.

Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (MG) geregelt. Ausnahmen davon sind auf Grund der Artikel 6 (Hinterlegung) und 7 (Vorsorgliche Abnahme) der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA) möglich. Eine Hinterlegung ist während eines Auslandaufenthaltes, bei häufigem Wohnungswechsel und bei Wohnsitz im grenznahen Ausland bei der Logistikbasis der Armee (LBA) gegen eine Grundgebühr von CHF 60.-- und eine Lagergebühr von CHF 65.-- pro Jahr möglich.

Bestehen konkrete Anzeichen, dass AdA sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnten, oder wenn es Hinweise eines drohenden Missbrauchs der persönlichen Waffe gibt, so kann diese durch das zuständige Kreiskommando vorsorglich abgenommen werden. Sie kann unter solchen Voraussetzungen auch durch den AdA oder durch Dritte bei der LBA kostenlos hinterlegt werden.

Der Regierungsrat ist bereit zu prüfen, ob diese Voraussetzungen zur Hinterlegung der Armeewaffe in Zukunft grosszügiger ausgelegt werden können. Falls sie zuständigen Stellen der POM zum Schluss kommen, dass dies möglich ist, würden die AdA und die Öffentlichkeit in geeigneter Weise darüber informiert, zum Beispiel mit einem Merkblatt. Es ist zu prüfen, ob eine Hinterlegung der Waffe nicht nur durch den AdA, sondern auch durch Personen in seinem Umfeld, die sich durch die Waffe begründeterweise bedroht fühlen, beantragt werden kann. Die zuständigen Stellen wären anzuweisen, Hinterlegungsanfragen generell auf allfällige Risikosituationen zu prüfen. Auf diese Art und Weise könnte dem Anliegen der Motionärin möglicherweise entsprochen werden, ohne gegen die Regelungskompetenz des Bundes zu verstossen. Dagegen ist eine generelle, freiwillige Hinterlegung der persönlichen Waffen der AdA, wie dies mit der Motion gefordert wird, gemäss Bundesgesetz nicht vorgesehen.

In den eidgenössischen Räten wurden in der Herbstsession 2007 mehrere in diese Richtung gehende parlamentarische Vorstösse behandelt und durchwegs abgelehnt. Das Parlament hat hingegen die Motion der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates angenommen und den Bundesrat beauftragt, die den AdA abgegebene Taschenmunition zurückzuziehen. Gemäss Auftrag des Chefs Führungsstab der Armee ist mit dem Rückzug der Taschenmunition sofort zu beginnen. Er wird Ende 2009 abgeschlossen sein. Im Weiteren hat der Chef des VBS mittlerweile eine generelle Überprüfung der Situation angeordnet.

Der Regierungsrat ist schon nur aufgrund der fehlenden kantonalen Regelungskompetenz nicht in der Lage, die Motion anzunehmen. Er ist aber bereit, gemäss den gemachten Ausführungen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Hinterlegung der Waffe grosszügiger ausgelegt werden können als bis anhin. Insbesondere ist zu prüfen, in wie weit Dritte (bspw. Familienangehörige) eine Hinterlegung der Armeewaffe beantragen können, wenn sie durch diese bedroht werden oder sich bedroht fühlen. Der Regierungsrat in diesem Sinne bereit, das Anliegen als Postulat entgegen zu nehmen.

Antrag: Annahme als Postulat An den Grossen Rat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

FiKo, Iseli Die Versicherung ist nach drei Jahren umfassend zu evaluieren und die Evaluation der FiKo vorzulegen. Explizit zu prüfen sind insbesondere die Auswirkungen

Um die Deutschkenntnisse von Geflüchteten einzuschätzen, gibt die Grobeinteilung des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprache eine Orientierung:.. Die

Weitere Infos: Anna Moschny, Lehrstuhl für Sportmedizin und Sporternährung, Ruhr-Universität Bochum, 44780 Bochum; Tel.: +49 (0)234 32-14519, anna.moschny@rub.de www.rub.de

Meist sind es alte und/oder kranke Menschen, die nicht genügend essen, weil sie keinen Appetit mehr haben oder sich nicht mehr selbst versorgen können, aber keine ausreichende

Damit die gesuchte Bestvariante später auch umgesetzt werden kann, soll der Regierungsrat im Rahmen seiner Möglichkeiten und in Zusammenarbeit mit der

d) Rückerlangung des Hinterlegten ... Unterschiede der Hinterlegungskonstellationen des materiellen Rechts... Hinterlegung als prozessuales Instrument... Prozessuale

Handelt es sich um eine Vorsorge- oder Routineuntersuchung, dann ist es dem Arbeit- nehmer zuzumuten, dass er auf einen nächs- ten freien Termin außerhalb seiner Arbeits- zeit

Es handelt sich um die Pflanzen wie beispielsweise Dahlien, die durch die Herbstpflanzung im Parterre ersetzt werden. Das kostenlose Angebot gilt, solange der