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wahr? Moutier war vor kurzem Schauplatz von drei öffentlichen Kundgebungen, an denen vehement auf die Situation des kurdischen Politflüchtlings Erdogan E., der an die Türkei ausgeliefert werden soll, aufmerksam gemacht wurde

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I 172/2006 POM 18. Oktober 2006 POM C

Interpellation 1824 Zuber, Moutier (PSA)

Hirschi, Moutier (PSA)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 11.08.2006

Nimmt der Regierungsrat seine Verantwortung im Zusammenhang mit der Auslieferung von Erdogan E. wahr?

Moutier war vor kurzem Schauplatz von drei öffentlichen Kundgebungen, an denen vehement auf die Situation des kurdischen Politflüchtlings Erdogan E., der an die Türkei ausgeliefert werden soll, aufmerksam gemacht wurde.

Nach Aussagen der Demonstranten und der Medien hat Erdogan E. in der Türkei, falls die Schweiz und der Kanton Bern ihn effektiv an die türkischen Behörden ausliefern, Isolierung, schlechte Behandlung, Folter oder gar den Tot zu erwarten. Er, der nun in Moutier in Haft sitzt, sei damals aus der Türkei geflohen, weil er dort politisch verfolgt worden sei. Erdogan E., der von der türkischen Justiz angeklagt wird, im Alter von 15 Jahren an einer Aktion einer kurdischen Gruppierung teilgenommen zu haben, bei der ein Polizist ums Leben kam, wurde aufgrund eines türkischen Auslieferungsgesuchs am vergangenen 21. Februar im Kanton Basel verhaftet.

Der Regierungsrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Befürchten die Behörden des Kantons Bern nicht, dass eine Auslieferung an die Türkei für Erdogan E. fatal sein könnte? Wenn nein: Sind sie in der Lage zu garantieren, dass seine physische und psychische Integrität in der Türkei gewahrt und er dort nach den Bestimmungen der internationalen Menschenrechtskonventionen behandelt und beurteilt wird?

2. Sind die Erdogan E. zur Last gelegten Fakten nicht von solch politischer Tragweite, dass er als politischer Flüchtling zu betrachten ist und eine Auslieferung an sein Heimatland somit nicht in Betracht kommt? War Erdogan E. zur Zeit der ihm zur Last gelegten Tat effektiv minderjährig? Wenn ja: Rechtfertigt dieser besondere Umstand nicht einen Abbruch des Auslieferungsverfahrens?

3. Trifft es zu, dass Erdogan E. seit seiner Verhaftung in fünf Gefängnissen sass? Warum wurde er ins Regionalgefängnis Moutier verlegt?

4. Über welche Mittel verfügen die Kantonsbehörden, um sich gegen die Durchführung eines Auslieferungsverfahrens zu stellen, wenn es sich beim Inhaftierten offensichtlich um einen politischen Flüchtling handelt?

Dieser Vorstoss bezweckt keinesfalls die Straffreiheit für Straftaten, die in der Schweiz oder im Herkunftsland des Täters begangen worden sind. Es geht hier in erster Linie um die Sorge, dass das Recht unter strikter Einhaltung der internationalen Menschenrechtsbestimmungen vollzogen wird. Angesichts der Fristen im Zusammenhang mit dem Auslieferungsverfahren erfordern die hier gestellten Fragen eine rasche Beantwortung.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 11.09.2006

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2 Antwort des Regierungsrates

Zu den Fragen 1 und 2

Aus Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) ergibt sich, dass die Zuständigkeit in einem Auslieferungsverfahren vollumfänglich beim Bund liegt, konkret beim Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung. Die Kantone verfügen in diesem Bereich über keinerlei Entscheidbefugnis, sondern sind lediglich vollziehende Kraft. So sind sie z.B.

für die Verhaftung und Anhörung im Auftrag des Bundes zuständig.

Der Regierungsrat sieht sich ausser Stande, inhaltlich auf die gestellten Fragen einzugehen. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens immer geprüft werden muss, ob die betroffene Person aufgrund ihrer politischen Anschauung verfolgt wird, bzw. ob die Anklage, die Gegenstand des Auslieferungsverfahrens bildet, vorwiegend politischen Charakter hat (Art. 2 lit. b IRSG; Art.

3 Abs. 1 IRSG; Art. 3 Ziff. 1 und 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.12.1957 (SR 0.353.1)). Wenn dies der Fall ist, wird die Auslieferung verweigert.

Zu Frage 3

Der Bund betreibt keine eigenen Hafteinrichtungen. Er weist Personen, die gestützt auf einen Haftbefehl seiner Behörden zu inhaftieren sind, in kantonale Hafteinrichtungen ein.

Der Berner Regierungsrat kann Auskünfte nur zu Aufenthalten in bernischen Gefängnissen machen. Er hat keine Kenntnis über die Umstände der Einweisung in Hafteinrichtungen anderer Kantone.

Herr Elmas (Nachname), Erdogan (Vorname) war in der Zeit vom 19. Juni 2006 bis zum 18.

August 2006 im Kanton Bern in den Regionalgefängnissen Bern, Thun und Moutier untergebracht. Die Verlegung ins Regionalgefängnis von Moutier wurde in Zusammenarbeit zwischen der Einweisungsbehörde (Bundesamt für Justiz), der Kantonspolizei Bern und dem Amt für Freiheitsentzug und Betreuung aus polizeitaktischen Überlegungen veranlasst.

Zu Frage 4

Wie schon erwähnt, verfügen die Kantone in Auslieferungsverfahren über keinerlei Entscheidkompetenzen. Dem Kanton Bern ist es somit nicht möglich zu verhindern, dass der Bund das Auslieferungsverfahren durchführt. Ebenso wenig bestehen rechtlich Möglichkeiten, auf den materiellen Entscheid Einfluss zu nehmen.

An den Grossen Rat

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