• Keine Ergebnisse gefunden

Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates FM

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates FM"

Copied!
4
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Kanton Bern Canton de Berne

Letzte Bearbeitung: 07.01.2015 / Version Nicht klassifiziert

04|00|K|11

Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 255-2014 Vorstossart: Finanzmotion Richtlinienmotion:

Geschäftsnummer: 2014.RRGR.1177 Eingereicht am: 20.11.2014 Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein

Eingereicht von: Sollberger (Bern, glp) (Sprecher/in) Kohler (Spiegel b. Bern, FDP) Wüthrich

Kropf (Bern, Grüne) Weitere Unterschriften: 10

Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja

RRB-Nr.: 45/2015

Direktion: Gesundheits

Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Voranschlag 2016: Ärztliche Weiterbildung sichern

Der Regierungsrat wird beauftragt

1. im Voranschlag 2016 in der Produktegruppe der Position «Kosten Staatsbeiträge

2. im Voranschlag 2016 in der Produktegruppe Position «Kosten Staatsbeiträge

Begründung:

Bis vor wenigen Jahren betrug der jährliche Beitrag pro Assistenzarzt/

noch 60 000 Franken. Wegen der Sparmassnahmen aufgrund de

Beiträge abrupt gekürzt. Heute beträgt der Finanzierungsbeitrag noch 10

ton Bern ist damit verglichen mit anderen Kantonen am absolut untersten Rand, was die Fina zierung der ärztlichen Weiterbildung betriff

keiner Weise. Nur schon die bedeutend höhere Beiträge (ZH: 16

pro assistenzärztliche Weiterbildung und Jahr im Universitätsspital). Aber auch nichtuniversitäre

anton de Berne

Version: 7 / Dok.-Nr.: 98857 / Geschäftsnummer: 2014.RRGR.1177

Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates

2014 Finanzmotion 2014.RRGR.1177 20.11.2014

Sollberger (Bern, glp) (Sprecher/in) Kohler (Spiegel b. Bern, FDP) Wüthrich (Huttwil, SP) Kropf (Bern, Grüne)

22.01.2015

45/2015 vom 21. Januar 2015 Gesundheits- und Fürsorgedirektion Nicht klassifiziert

Ablehnung

Voranschlag 2016: Ärztliche Weiterbildung sichern

Der Regierungsrat wird beauftragt,

m Voranschlag 2016 in der Produktegruppe «somatische Akutversorgung Kosten Staatsbeiträge» um 5,1 Mio. Franken vorzunehmen m Voranschlag 2016 in der Produktegruppe «Psychiatrieversorgung

Kosten Staatsbeiträge» um 0,8 Mio. Franken vorzunehmen

Bis vor wenigen Jahren betrug der jährliche Beitrag pro Assistenzarzt/-ärztin im K

. Wegen der Sparmassnahmen aufgrund der ASP hat der Kanton Bern die Beiträge abrupt gekürzt. Heute beträgt der Finanzierungsbeitrag noch 10

ton Bern ist damit verglichen mit anderen Kantonen am absolut untersten Rand, was die Fina zierung der ärztlichen Weiterbildung betrifft. Dieser Beitrag deckt die minimalen Anforderungen in keiner Weise. Nur schon die vier anderen Kantone mit Universitätszentren bezahlen allesamt bedeutend höhere Beiträge (ZH: 16 000 CHF, BS: 24 000 CHF, VD und GE bis zu 90

Weiterbildung und Jahr im Universitätsspital). Aber auch nichtuniversitäre

FM

2014.RRGR.1177 Seite 1 von 4

Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates

somatische Akutversorgung» eine Erhöhung . Franken vorzunehmen

Psychiatrieversorgung» eine Erhöhung der . Franken vorzunehmen

ärztin im Kanton Bern ASP hat der Kanton Bern die Beiträge abrupt gekürzt. Heute beträgt der Finanzierungsbeitrag noch 10 000 Franken. Der Kan- ton Bern ist damit verglichen mit anderen Kantonen am absolut untersten Rand, was die Finan-

t. Dieser Beitrag deckt die minimalen Anforderungen in anderen Kantone mit Universitätszentren bezahlen allesamt

000 CHF, VD und GE bis zu 90 000 CHF Weiterbildung und Jahr im Universitätsspital). Aber auch nichtuniversitäre

(2)

Kanton Bern

Letzte Bearbeitung: 07.01.2015 / Version: 7 / Dok.-Nr.: 98857 / Geschäftsnummer: 2014.RRGR.1177 Seite 2 von 4 Nicht klassifiziert

Kantone wie zum Beispiel der Kanton Luzern bezahlen ihren nicht-universitären Spitälern bedeu- tend höhere Weiterbildungsbeiträge.

Die Folgen sind klar:

- Wenn die Weiterbildung nicht adäquat entschädigt wird, müssen in allen Spitälern, die sich an der ärztlichen Weiterbildung beteiligen, die entstandenen finanziellen Löcher durch regelmäs- sige Querfinanzierungen gestopft werden. Dies führt langfristig zu einer Schmälerung des Weiterbildungsangebots im Kanton, weil das Interesse, solch defizitäre Weiterbildungsplätze anzubieten, sinkt.

- Es führt zudem auch zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen den Universitätskantonen, weil die Universitätskliniken mit Abstand die wichtigsten Weiterbildungszentren sind.

Profiteure sind diejenigen Spitäler, die sich am wenigsten um die Weiterbildung engagieren, aber trotzdem auf gut ausgebildete Fachärzte angewiesen sind

Mit dieser Finanzmotion soll der Weiterbildungsbeitrag für die ärztliche Weiterbildung in einem ersten Schritt im Jahr 2016 wieder auf 15 000 Franken erhöht werden. Es ist wichtig, diejenigen Spitäler finanziell zu unterstützen, die Assistenzärztinnen und Assistenzärzte ausbilden. Dies sind im Kanton Bern vor allem die öffentlichen Spitäler. Sie bilden nämlich davon nicht weniger als 95 Prozent aus. Nur durch eine adäquate Abgeltung der Weiterbildungskosten kann langfris- tig der Bedarf an ausgebildeten Fachärzten und Fachärztinnen, zum Beispiel im Bereich der Hausarztmedizin, aber auch in allen anderen Fachbereichen, gedeckt werden.

Begründung der Dringlichkeit: Der Weiterbildungsbeitrag ist äusserst wichtig, damit der Medizinalstandort Kanton Bern sein hohes Niveau halten kann. Der Schaden, der durch die massive Beitragskürzung für die ärztliche Weiterbildung für den Kanton Bern im interkantonalen Vergleich entstanden ist, ist enorm und hat weitreichende Folgen. Deshalb muss sofort reagiert und der Beitrag im nächsten Budget erhöht werden.

Eine relativ unsichere gesamtschweizerische Lösung ist zwar auf der nationalen Traktandenliste der GDK, kann aber erst in ein paar Jahren erwartet werden.

Antwort des Regierungsrates

Gemäss Artikel 49 Absatz 3 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) bilden die Kosten der ärztlichen Weiterbildung nicht einen Bestandteil der Tarife. Diese Kosten müssen von den Spitä- lern bzw. deren Trägerschaften oder vom jeweiligen Standortkanton getragen werden. Aufgrund dieser Regelung leistet der Kanton Bern den bernischen Spitälern im Rahmen der gemeinwirt- schaftlichen Leistungen einen Beitrag an die Kosten der ärztlichen Weiterbildung.

Die Bestimmung der Höhe der Kosten der ärztlichen Weiterbildung ist methodisch sehr an- spruchsvoll und deshalb umstritten. Zwar wurden zu diesem Zweck in den letzten Jahren auf gesamtschweizerischer Ebene verschiedene Studien durchgeführt. Diese führten allerdings zu widersprüchlichen Ergebnissen, weshalb unter den betroffenen Organisationen und Experten keine einheitliche Meinung zu dieser Frage besteht. Vor diesem Hintergrund und angesichts der schwierigen Finanzlage des Kantons hat der Regierungsrat auf das Jahr 2013 hin einen Beitrag an die Kosten der ärztlichen Weiterbildung von CHF 10‘000 pro Ärztin/Arzt in Weiterbildung und

(3)

Kanton Bern

Letzte Bearbeitung: 07.01.2015 / Version: 7 / Dok.-Nr.: 98857 / Geschäftsnummer: 2014.RRGR.1177 Seite 3 von 4 Nicht klassifiziert

pro Jahr (Vollzeitäquivalent) festgelegt (was der Abgeltung des Kantons Zürich im Jahr 2012 entsprach).

Die vorliegende Finanzmotion verlangt vom Regierungsrat, im Voranschlag 2016 in der Produk- tegruppe «Somatische Spitalversorgung» eine Erhöhung der Position «Kosten Staatsbeiträge»

um CHF 5,1 Mio. und in der Produktegruppe «Psychiatrieversorgung» eine Erhöhung der Positi- on «Kosten Staatsbeiträge» um CHF 0,8 Mio. vorzunehmen. Mit der damit möglichen Erhöhung der Beiträge an die Kosten der ärztlichen Weiterbildung auf CHF 15‘000 ab 2016 sollen diejeni- gen Spitäler finanziell unterstützt werden, die sich an der ärztlichen Weiterbildung beteiligen.

Der Regierungsrat hat in den vergangenen Jahren verschiedene teils harte Massnahmen be- schliessen müssen, um jeweils ein ausgeglichenes Budget zu erreichen. Vorab mit dem Ge- samtpaket im Rahmen der im Juni 2012 eingeleiteten umfassenden Angebots- und Strukturüber- prüfung (ASP 2014) zur Verhinderung der strukturellen Haushaltsdefizite für die Jahre ab 2014 ist es gelungen, den Staatshaushalt zu entlasten und die Defizite in der Planung zu eliminieren.

Nach wie vor erscheint die Finanzlage des Kantons jedoch labil und der aktuelle Voranschlag und Aufgaben-/Finanzplan enthält in den Finanzplanjahren 2017/2018 eine Neuverschuldung.

Vor diesem Hintergrund hat der Grosse Rat anlässlich der Beratung des Voranschlags 2015 und des Aufgaben-/Finanzplans 2016-2018 die Finanzmotion (FM 202-2014) „Keine Neuverschul- dung in den Finanzplanjahren“ der Finanzkommission überwiesen, die vom Regierungsrat ver- langt, die Neuverschuldung zu eliminieren und im „neuen“ Finanzplanjahr 2019 ebenfalls keine Neuverschuldung vorzusehen.

Angesichts dieser finanzpolitischen Ausgangslage erachtet es der Regierungsrat nicht für ange- zeigt, den Beitrag an die Kosten der ärztlichen Weiterbildung kurzfristig zu erhöhen. Er hat des- halb auch darauf verzichtet, die Planungserklärung Heuberger (Grüne) / Sollberger (glp) „Abgel- tung der ärztlichen und pharmazeutischen Weiterbildung“ umzusetzen (RRB Nr. 913 vom 2. Juli 2014), welche anlässlich der Beratung des Rahmenkredits 2014–2015 zur Abgeltung weiterer Beiträge im Rahmen des Spitalversorgungsgesetzes angenommen worden war – zumal der Grosse Rat verlangt hatte, die Zusatzkosten innerhalb des Rahmenkredits zu kompensieren.

Wesentlich erscheint dem Regierungsrat aber, dass die Schweizerische Konferenz der kantona- len Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) eine interkantonale Vereinbarung (Weiter- bildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) erarbeitet hat, mit welcher zwei Ziele verfolgt werden:

Zum einen soll den Spitälern ein gesamtschweizerisch einheitlicher pauschaler Mindestbeitrag von CHF 15‘000 pro Ärztin/Arzt in Weiterbildung und pro Jahr ausgerichtet werden. Zum anderen soll ein interkantonaler Ausgleich dafür sorgen, dass die mit der ärztlichen Weiterbildung verbun- denen finanziellen Belastungen weniger einseitig bei jenen Kantonen anfallen, deren Spitäler sich stark in der Weiterbildung engagieren. Die WFV wurde am 20. November 2014 von der Ple- narversammlung der GDK zuhanden der Kantone verabschiedet. Der Grosse Rat wird voraus- sichtlich im Verlauf des Jahres 2016 über den Beitritt des Kantons Bern befinden. Damit die Ver- einbarung in Kraft treten kann, müssen ihr mindestens 18 Kantone beitreten. Das Beitrittsverfah- ren in den einzelnen Kantonen dauert einige Zeit, so dass die Vereinbarung frühestens per 1. Januar 2017 in Kraft treten kann.

(4)

Kanton Bern

Letzte Bearbeitung: 07.01.2015 / Version: 7 / Dok.-Nr.: 98857 / Geschäftsnummer: 2014.RRGR.1177 Seite 4 von 4 Nicht klassifiziert

Der Regierungsrat teilt die in der Finanzmotion zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass dieje- nigen Spitäler, welche sich an der ärztlichen Weiterbildung beteiligen, angemessen finanziell abgegolten werden sollen. Er hat sich deshalb mehrfach positiv zu den Bemühungen der GDK um eine gesamtschweizerische Regelung geäussert, wenn auch stets mit einem finanzpoliti- schen Vorbehalt aufgrund der labilen finanziellen Lage des Kantons Bern. Dessen ungeachtet hat der Regierungsrat im Aufgaben-/Finanzplan ab dem Jahr 2017 vorsorglich die erforderlichen zusätzlichen Mittel eingestellt, damit den bernischen Spitälern im Falle eines Zustandekommen der WFV und eines Beitritts des Kantons Bern inskünftig CHF 15‘000 pro Ärztin/Arzt in Weiterbil- dung und pro Jahr (Vollzeitäquivalent) ausgerichtet werden können.

Der Grosse Rat erhält im Rahmen der Beratung des Beitritts zur WFV die Gelegenheit, sich zur Angemessenheit des Beitrags an die Kosten der ärztlichen Weiterbildung in der Höhe von CHF 15‘000 zu äussern (beschliesst der Grosse Rat den Beitritt und kommt die Vereinbarung zustan- de, verpflichtet sich der Kanton Bern, einen pauschalen Mindestbeitrag von CHF 15‘000 auszu- richten). Werden an den ab dem Jahr 2017 im Aufgaben-/Finanzplan berücksichtigten Mittel kei- ne Korrekturen vorgenommen, besteht darüber hinaus grundsätzlich die Möglichkeit, ab 2017 einen Beitrag pro Ärztin/Arzt in Weiterbildung und pro Jahr (Vollzeitäquivalent) von CHF 15‘000 auch unabhängig vom Beitritt zur bzw. vom Inkrafttreten der WFV auszurichten. Erforderlich ist in jedem Fall die Anpassung von Artikel 31 Absatz 1 der Spitalversorgungsverordnung (SpVV).

Vor diesem Hintergrund beantragt der Regierungsrat Ablehnung der Finanzmotion.

An den Grossen Rat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

zusammen mit den Bundesbehörden dafür zu sorgen, dass in allen Deponien und Kehricht- verbrennungsanlagen im Kanton Bern Messanlagen zum Erfassen von strahlendem Material

Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass die bestehenden rechtlichen und planungsrechtlichen Grundlagen ausreichen, damit die Realisierung von zusätzlichen Stand- und Durchgangsplätzen

Der Regierungsrat wird beauftragt, eine Busverbindung von Interlaken via Spiez und Thun (z. Gwatt Deltapark) zum Flughafen Belp zu prüfen.. Die Verbindung soll mit dem

2016 wurde vom Regierungsrat im Juni 2016 beantwortet und dem Grossen Rat Aus diesem Grund ziehen die Motionärinnen und Motionäre die e wähnte Motion zurück und legen das Anliegen

Auch verletztes Wild das am folgenden Tag durch Wildhüter beim Nachsuchen geschossen wird, muss in einer Kada-... Dies erachten wir als Verschwendung von hochwertigen

März teilte der Regierungsrat des Kantons Bern in einer Medienmitteilung mit, er werde die Rechte der in den 17 deutschsprachigen Gemeinden des Verwaltungskreises Biel

Der Motionär beauftragt den Regierungsrat, die gesetzlichen Rahmenbedingungen dahingehend abzuändern, dass Gemeinden, die für die Finanzierung des Sozialdienstpersonals bestimmten

nbedeutender Anteil von Sozialhilfebezügerinnen und Sozialhilfebezügern diesen wertvollen Angeboten nicht Gebrauch machen kann, weil es sich dabei um alleinerzi hende Eltern