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Bausubstanzerkundung. Gesellschaft für Baugeologie und -meßtechnik mbh Baugrundinstitut

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Academic year: 2022

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Messungen | Deponietechnik | Ökoaudit Geowissenschaftliche Umweltuntersuchungen Konstruktiver Ingenieurbau

Bausubstanzerkundung

Projekt

GEMINI PLAZA WEST

Neubau eines Wohn- und Geschäftsgebäudes Dieselstraße 1 in 65549 Limburg

Bauherrschaft/Auftraggeber Müller & Müller Gruppe M & M GEMINI GmbH Konrad-Kurzbold-Straße 7a 65549 Limburg

Planung/Architekt MESA Development BR GmbH Ehrenhalde 5

70192 Stuttgart

Auftragnehmer/Gutachter

gbm Gesellschaft für Baugeologie und –meßtechnik mbH

Robert-Bosch-Str. 7

D- 65549 Limburg/Lahn Telefon: +49 (0) 64 31 91 12 0 Telefax: +49 (0) 64 31 91 12 10

Email: limburg@gbm-baugrundinstitut.de

Projektnummer e-859219

Sachbearbeiter Dipl.-Geogr. F. Unger / S. Schmidt B. Eng. (FH)

Erstellt Februar 2020

(2)

Inhaltsverzeichnis

Seite

1 Auftraggeber und Auftragsdatum ... 4

2 Aufgabenstellung ... 4

3 Verwendete Unterlagen ... 4

4 Beschreibung des Projektbereiches ... 5

5 Untersuchungen ... 6

5.1 Probenahme ... 6

5.2 Chemisch-analytische Untersuchungen ... 7

5.2.1 Künstliche Mineralfasern ... 7

5.2.2 Asbest ... 8

5.2.3 PCB ... 8

5.2.4 PAK ... 8

5.2.5 Bauschuttmischproben ... 9

6 Zusammenfassung und Diskussion der Untersuchungsergebnisse ... 9

7 Arbeitsschutz ... 12

7.1 Gefahrstoffe ... 12

7.1.1 Stäube ... 12

7.1.2 Künstliche Mineralfasern (KMF) ... 12

7.1.3 Asbest ... 13

7.2 Arbeitsschutzmaßnahmen... 13

8 Empfehlungen ... 14

(3)

Anlagenverzeichnis

Anlage 1 Lageplan mit Darstellung der Probenahmepunkte (1 Plan)

Anlage 2 Probenahmeprotokolle (36 Seiten)

Anlage 3 Tabellarische Übersichten über die Analysenergebnisse (3 Seiten)

Anlage 4 Prüfberichte Analytik (22 Seiten)

(4)

1 Auftraggeber und Auftragsdatum

Am 11.12.2019 wurde die gbm - Gesellschaft für Baugeologie und -meßtechnik mbH Baugrundinstitut von der Müller & Müller Gruppe, M & M GEMINI GmbH, Konrad-Kurzbold-Str. 7a, 65549 Limburg mit einer orientieren- den Gebäudeschadstoffuntersuchung für den geplanten Abriss eines Autohauses in Limburg beauftragt.

2 Aufgabenstellung

Das ehemalige Autohaus Schäfer, Dieselstraße 4, 65549 Limburg soll abgerissen werden. Zur Überprüfung der Gebäudesubstanz auf mögliche Schadstoffe und einer abfallrechtlichen Bewertung von Bauabfällen wurde von gbm zwischen dem 08.01.2020 und dem 31.01.2020 eine orientierende, augenscheinliche Überprüfung der Bausubstanz und eine Probenahme von potentiell schadstoffhaltigen Gebäudeteilen durchgeführt.

3 Verwendete Unterlagen

Zur Erstellung des Berichts standen gbm folgende Unterlagen zur Verfügung:

[U1] Topografische Karte 1:25.000 Blatt 5614 Limburg.

Zur Erstellung des Gutachtens wurden die nachfolgend aufgeführten Quellen/Regelwerke herangezogen:

[Q1] Deutscher Abbruchverband e.V.: Handlungshilfe, Anforderungen an Verdingungsunterlagen bei Ab- bruchmaßnahmen und Rückbauobjekten, Düsseldorf.

[Q2] Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen (1999): Materialien zur Altlasten Entkernung und zum Bo- denschutz, Arbeitshilfe zur Entwicklung von Rückbaukonzepten im Zuge des Flächenrecyclings, Band 9.

[Q3] Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen (2006): Materialien zur AltlastenEntkernung und zum Boden- schutz, Leistungsbuch Altlasten & Flächenentwicklung 2004 / 2005, Band 20.

[Q4] ARGEBAU (1994): Richtlinie für die Bewertung und Entkernung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden (PCB-Richtlinie), Fachkommission Baunormung der Arbeitsgemeinschaft der für das Bau- , Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister der Länder (ARGEBAU), Fassung 1994.

[Q5] Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA): Anforderungen an die stoffliche Verwer- tung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technische Regeln-, November 2003.

[Q6] Merkblatt „Entsorgung von Bauabfällen“, Regierungspräsidium DA, GI, KS, Abteilung Umwelt, Stand 01.09.2018

[Q7] Ländergemeinschaft Abfall (LAGA) 20 – Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technische Regeln – Stand 05.11.2004.

[Q8] Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG): 24.02.2012 (BGBI.I S. 212).

(5)

[Q9] Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis AVV-Abfallfallverzeichnis-Verordnung: BGBL I Nr.

65 vom 12.12.2001, zuletzt geändert am 17.07.2017

[Q10] Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10.12.2001, BGBl. I S. 3379, BMU Stand: 24.07.2002 (BGBl. I S. 2833).

[Q12] Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

[Q12.1] TRGS 150: Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen

[Q12.2] TRGS 402: Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen

[Q12.3] TRGS 500: Schutzmaßnahmen: Mindeststandards

[Q12.4] TRGS 519: Asbest – Abruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten [Q12.5] TRGS 524: Entkernung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen [Q12.6] TRGS 555: Betriebsanweisung und Unterweisung nach §20 GefStoffV [Q12.7] TRGS 900: Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz –„Luftgrenzwerte“

[Q12.8] TRGS 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder und fortpflanzungsge- fährdender Stoffe

[Q12.9] TRGS 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder und fortpflanzungsgefähr- dender Stoffe

[Q13] BG-Regeln

[Q13.1] BGR 128: Regeln für Arbeiten in kontaminierten Bereichen [Q13.2] BGR 189: Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung [Q13.3] BGR 190: Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten [Q13.4] BGR 191: Regeln für den Einsatz von Fußschutz

[Q13.5] BGR 192: Regeln für den Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz [Q13.6] BGR 195: Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen

4 Beschreibung des Projektbereiches

Bei dem untersuchten Gebäude (Dieselstraße 4, 65549 Limburg) aus den 1970er Jahren handelt es sich um das ehemalige Autohaus Schäfer mit einer Grundfläche von ca. 1.820 m², das nicht unterkellert ist. Im Ausstellungs- bereich, wo sich auch die Büroräume befinden, ist das Gebäude eingeschossig. Die große Werkstatthalle mit angrenzendem Teilelager ist zum Teil zweigeschossig. Im unteren Bereich des zweigeschossigen Teils befanden sich ein Sanitätsraum, ein Lager für Lacke sowie der Heizungsraum. Im oberen Geschoss befinden sich noch die Lüftungsanlage sowie ein Waschraum, eine Umkleide mit Spinden und ein Aufenthaltsraum mit Möbeln. Im eingeschossigen Teil befand sie eine Lackierkabine, die aber bereits abgebaut wurde.

(6)

Des Weiteren war eine Waschanlage in dem Gebäude integriert, die bei der Geländeerkundung ebenfalls schon ausgebaut war.

5 Untersuchungen

5.1 Probenahme

Gebäude können schadstoffhaltige Baustoffe und Bauteile enthalten, die beim Abriss aus dem Gebäude kontrolliert zu entfernen sind. Zur Überprüfung von schadstoffhaltigen Baustoffen, die u.a. auch das Abfall- und Arbeitsschutzrecht und die Gefahrstoffverordnung tangieren, wurde von gbm am 08.01.2020 eine organoleptische Überprüfung von Gebäudeteilen durchgeführt und von Bauteilen Baustoffproben entnommen.

Die ausgewählten Baustoffproben wurden im Hinblick auf die zu erwartenden Schadstoffe exemplarisch aus der Bausubstanz entnommen und in einem staatlich anerkannten Labor untersucht.

Die Probenentnahmen von potenziell schadstoffhaltigen Bauteilen und den daran durchgeführten chemisch- analytischen Untersuchungen sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst. Die Untersuchungen besitzen orientierenden Charakter.

Tabelle 1: Übersicht der durchgeführten chemisch-analytischen Untersuchungen

Probe Nr. Entnahmestelle Material Beauftragte Analytik

gbm94283 Verkaufsbüro Deckenplatte KMF, PCB (F), Asbest

gbm94284 unter Deckenplatte (Verkaufsbüro) Dämmmaterial KMF

gbm94285 Fußboden (Dispo/Buchhaltung) Kunststofffußbodenbe-

lag PCB (F)

gbm94286 Zwischenwand (Dispo/Buchhaltung) Dämmmaterial KMF

gbm94287 Sanitätsraum Dämmmaterial (Rohr) KMF

gbm94288 Zugang zu Sanitärbereich (OG) Fußbodenfarbe PCB (F)

gbm94289 aufgebrochene Wand

ehemalige Lackieranlage Abdichtungsbahn PAK (F)

gbm94290 Teilelager (EG) Fußbodenfarbe PCB (F)

gbm94291 Dach (Kamin) Abdeckplatte Asbest

gbm94292 Dach Dachpappe PAK (F)

gbm94293 Sturz neben Treppenaufgang

(große Halle) Putz Asbest

(7)

Probe Nr. Entnahmestelle Material Beauftragte Analytik

gbm94294 Waschraum (OG) Fliesenkleber Asbest

gbm94295 Lacklager Wandfarbe PCB(F)

gbm94296 MP Bauschutt, Wände Ziegel- und Mauersteine LAGA-Bauschutt (F+E)

gbm94428 MP Bauschutt, Böden (KRB 1-4, 7,

9) Estrich und Beton LAGA-Bauschutt (F+E)

gbm94754 Dach, 0,00 – ca. 0,02 m Dachpappe PAK (F)

gbm94755 Dach, ca. 0,02 – ca- 0,055 m Styropor HBCD

gbm94756 Dach, ca. 0,055 – ca. 0,056 m Dachpappe PAK (F)

5.2 Chemisch-analytische Untersuchungen

Die Ergebnisse der chemisch-analytischen Untersuchungen sind nachfolgend baustoffspezifisch dargestellt.

5.2.1 Künstliche Mineralfasern Tabelle 2: Untersuchungen auf KI-Index

Probe Nr. Entnahmestelle / Material KI-Wert Kategorie AVV

gbm94283 Verkaufsbüro / Deckenplatte 5,1

1B

(KI ≤ 30) 17 06 03*

gbm94284 Verkaufsbüro / Dämmmaterial 20,9 gbm94286 Dispo/Buchhaltung /

Dämmmaterial (Zwischenwand) 24,3 gbm94287 Sanitätsraum / Rohrummantelung 0,7 5.2.2

(8)

5.2.3 Asbest

Tabelle 3: Untersuchungen auf Asbest

Probe Nr. Entnahmestelle / Material Asbesthaltigkeit AVV

gbm94283 Verkaufsbüro / Deckenplatte keine Asbestfasern nachweisbar s. Kapitel 5.2.1 gbm94291 Dach / Abdeckplatte keine Asbestfasern nachweisbar 17 09 04 gbm94293 Große Halle (Sturz) / Wandputz keine Asbestfasern nachweisbar 17 09 04 gbm94294 Waschraum (OG) / Fliesenkleber Serpentin (Chrysotil-) Asbest

nachgewiesen 17 06 05*

5.2.4 PCB

Tabelle 4: Untersuchungen auf PCB

Probe Nr. Entnahmestelle / Material Analytik Einstufung AVV

gbm94283 Verkaufsbüro / Deckenplatte n.b. s. Kapitel 5.2.1 s. Kapitel 5.2.1 gbm94285 Dispo/Buchhaltung /

Kunststofffußbodenbelag n.b. Z0 17 09 04

gbm94288 Zugang zu Sanitärbereich (OG) /

Fußbodenfarbe n.b. Z0 17 09 04

gbm94290 Teilelager / Fußbodenfarbe PCB: 1,3 mg/kg >Z2 17 09 04

5.2.5 PAK

Tabelle 5: Untersuchungen auf PAK

Probe Nr. Entnahmestelle / Material Analytik Einstufung AVV

gbm94289 aufgebrochene Wand (ehemalige

Lackieranlage) / Abdichtungsbahn PAK: 23 mg/kg Z2 17 03 02

gbm94292 Dach / Dachpappe PAK: 19,6 mg/kg Z2 17 03 02

gbm94754 Dach, 0,00 – ca. 0,02 m /

Dachpappe PAK: 5,5 mg/kg Z1.2 17 03 02

gbm94756 Dach, ca. 0,055 – ca. 0,056 m /

Dachpappe PAK: 7,8 mg/kg Z1.2 17 03 02

(9)

5.2.6 Bauschuttmischproben

Tabelle 6: Untersuchungen der Bauschuttproben nach LAGA-Bauschutt TR 2004 (F+E)

Probe Nr. Entnahmestelle / Material Analytik Einstufung AVV

gbm94296 MP Bauschutt, Wände /

Ziegel- und Mauersteine Sulfat (E ): 940 mg/l >Z2

DK I 17 01 06*

gbm94428 MP Bauschutt, Böden / Beton und Estrich

KW C10-C 40 (F):

380 mg/kg Z1.2 17 05 04

F: im Feststoff | E: im Eluat

6 Zusammenfassung und Diskussion der Untersuchungsergebnisse

Nachfolgend wird die Gebäudesubstanz der einzelnen Gebäudeteile auf Grund der orientierenden Gebäudebe- gutachtung im Hinblick auf eine unbedenkliche Wiederverwertbarkeit der Materialien und im Hinblick auf ab- fallrechtliche Regelungen zur Verwertung nach den Umbauarbeiten bewertet.

Künstliche Mineralfasern

In den Proben gbm94283, gbm94284, gbm94286 und gbm94287 sind WHO-Fasern der Kategorie 1B (KI ≤ 30) – Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten – nachweisbar.

Der kanzerogene Baustoff ist gemäß der TRGS 521 separat rückzubauen und unter dem Abfallschlüssel 17 06 03* – anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält – einer Entsorgung zu zuführen. Bei den Ausbauarbeiten und der Entsorgung kanzerogener Abfälle (Kategorie 2) sind u.

a. die TRGS 521 zu beachten. Es werden gesonderte Arbeitsschutzmaßnahmen notwendig.

Auf Asbestfasern untersuchtes Material

In den Proben gbm94291 (Abdeckplatte) und gbm94293 (Wandputz) wurde kein Asbest nachgewiesen. Die Ma- terialien können zusammen mit dem anderen Bauschutt unter dem AVV-Schlüssel 17 01 07 – Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen – der Verwertung/Ent- sorgung entsorgt werden.

Der beprobte Fliesenkleber (gbm94294) enthält Serpentin (Chrysotil)-Asbest und ist unter dem AVV-Schlüssel 17 06 05* – asbesthaltige Baustoffe – einzustufen. Bei den Abbruchabreiten der asbesthaltigen Baustoffe sind die Regeln zum sicheren Umgang mit Asbest der TRGS 519 einzuhalten. Es werden gesonderte Arbeitsschutz- maßnahmen notwendig.

(10)

Auf PCB untersuchtes Material

In den Proben gbm94283 (Deckenplatten), gbm94285 (Kunststofffußbodenbelag), gbm 94288 (Fußbodenfarbe, OG) und gbm94290 (Fußbodenfarbe, Teilelager) konnte kein PCB im Feststoff nachgewiesen werden.

Die Probe gbm94285 kann unter dem AVV-Schlüssel 17 02 03 – Kunststoff – geführt werden. Die Proben gbm94288 und gbm94290 können unter dem AVV-Schlüssel 17 09 04 – Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen – einer Verwertung/Entsorgung zugeführt werden.

Die Probe gbm94283 wurde zusätzlich auf KMF und Asbest untersucht (AVV-Schlüssel s. KMF).

Das Baumaterial der Probe gbm94295 (Wandfarbe) überschreitet für den Parameter PCB im Feststoff mit 1,3 mg/kg den Z2-Zurodnungswert der LAGA Bauschutt. Wenn die Wandfarbe vom Bauschutt getrennt wird, ist diese als > Z2-Material unter dem AVV-Schlüssel 17 09 04 – Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen– einer Verwertung/Entsorgung zuzuführen.

Auf PAK untersuchte Materialien

In den Materialien der Proben gbm94289 (Abdichtungsbahn) und gbm94292 (Dachpappe) wurden für den um- weltrelevanten Parameter PAK im Feststoff mit 23,0 mg/kg und 19,6 mg/kg Überschreitungen des Z1.2-Zuord- nungswertes der LAGA-Bauschutt festgestellt. Die Materialien der beiden Proben können als Z2-Material einge- stuft und unter dem AVV-Schlüssel 17 03 02 – Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen – einer ordnungsgemäßen Verwertung/Entsorgung zu geführt werden.

In den Materialien der Proben gbm94754 (Dachpappe) und gbm94756 (Dachpappe) wurden für den umweltre- levanten Parameter PAK im Feststoff mit 5,5 mg/kg und 7,8 mg/kg Überschreitungen des Z1.1-Zuordnungswer- tes der LAGA-Bauschutt festgestellt. Die Materialien der beiden Proben können als Z1.2-Material eingestuft und unter dem AVV-Schlüssel 17 03 02 – Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen – einer ordnungsgemäßen Verwertung/Entsorgung zu geführt werden.

Untersuchungen der Bauschuttmischproben

Das Baumaterial der Mischprobe gbm94296 (MP Bauschutt, Wände) überschreitet den Parameter Sulfat im Eluat mit 940 mg/l den Z2-Zurodnungswert der LAGA Bauschutt. Zusätzlich werden für die Parameter Phenolin- dex im Eluat mit 0,011 mg/l und elektrische Leitfähigkeit mit 1.640 µS/cm jeweils die Z1.1-Zuordnungswerte der LAGA Bauschutt überschritten.

Das Material gbm94296 kann unter dem AVV-Schlüssel 17 01 07 – Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen und Ke- ramik mit Aufnahme derjenigen, die unter 17 01 06* fallen – als >Z2-Material eingestuft werden. Aufgrund der Parameter Gesamtgehalt an gelösten Stoffen im Eluat mit 750 mg/l und Sulfat im Eluat mit 940 mg/l wird das Material in die Deponieklasse DK I eingestuft.

(11)

Im Material der Bauschuttmischprobe gbm94428 (MP Bauschutt, Böden) liegt der Parameter KW C10-C40 mit 380 mg/kg über dem Z1.1-Zuordnungswerte der LAGA-Bauschutt. Die Probe gbm94187 kann als Z1.2-Material unter dem Abfallschlüssel 17 01 01 – Beton – eingestuft werden.

Für den pH-Wert wurden mit 12,6 und die elektrische Leitfähigkeiten mit 4.360 µS/cm materialbedingt erhöhte Werte festgestellt, die aber nicht einstufungsrelevant sind, da die Sulfat- und Chloridwerte unauffällig sind.

Der beim Abriss entstehende mineralische Bauschutt ist nach Anforderung der gewählten Deponie zwecks De- klarationsanalytik zu untersuchen.

Auf HBCD untersuchtes Material

Die Dachdämmung aus Styropor gbm94755 wurde auf HBCD (Flammschutzmittel) untersucht. Der HBCD-Gehalt liegt bei 4.600 mg/kg, damit handelt es sich um nicht gefährlichen Abfall.

Nicht beprobte Materialien

Des Weiteren wurden in den untersuchten Räumlichkeiten folgende auszubauende Materialien festgestellt, die nicht beprobt wurden:

Tabelle 7: Nicht beprobte Materialien

Material Abfallschlüssel Örtlichkeit / Bauteil

asbesthaltige Fensterbänke 17 06 05* Sanitätsraum

Leuchtstoffröhren 20 01 21* Deckenbeleuchtung

asbesthaltige Dichtungen 17 06 05* Rohrflansche / div. Räumlichkeiten

Metalle 20 01 40 Lüftungsanlage OG, Außenverkleidung,

Teilelager

Sperrmüll 20 03 07 Möbel, Einbauschränke

Glas 17 02 02 Fenster

Altholz A II 17 02 01 Wandverkleidung (OG)

In den Fertigbauteilen der Lichtkuppeln können, insbesondere im Anschlussbereich zum Gebäude, erfahrungs- gemäß asbesthaltige Materialien verbaut sein. Die Lichtkuppeln sind separat, ohne mechanische Zerstörungen auszubauen und vor Verwertung/Entsorgung auf asbestverdächtige Bauteile zu kontrollieren. Die Entsorgung richtete sich danach, ob Asbestfasern festgestellt wurden.

(12)

7 Arbeitsschutz

7.1 Gefahrstoffe

Die Gebäudeuntersuchungen lassen sich in die nachfolgend zusammengefassten Stoffbereiche mit unterschied- lichen Gefährdungspotenzialen für die eingesetzten Arbeitnehmer unterteilen. Die TRGS 524 beschreibt eine Methode zur systematischen Sicherheitsbetrachtung für Sanierungen und Arbeiten in mit Schadstoffen belas- teten Bereichen. In der Tab. 5 sind, die Bestimmungen zu einzelnen Schadstoffgruppen, die über die Mindest- standards der TRGS 500 hinausgehen, festgelegt.

Tabelle 8: Arbeitsschutzbestimmungen zu Schadstoffgruppen

Schadstoff Bauteile Vorschrift

KMF Rohrummantelung und Dämmmaterial in abgehängten

Decken, sowie Zwischen- und Außenwänden TRGS 521

Asbest Fensterbänke und Fliesenkleber TRGS 519

7.1.1 Stäube

Belastungen in Stäuben liegen in einer eher immobilen Form gebunden an Feststoffpartikel im Mauerwerk vor.

Gesundheitliche Beeinträchtigungen können in Folge von Staubemissionen bei den Entkernungs- und Abrissar- beiten vorliegen, daher ist eine Aufnahme durch die Atemwege oder eine orale Aufnahme der Schadstoffe zu vermeiden (TRGS 500, TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte). Diese Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Ar- beitsstoffen sind unabhängig von der Ermittlung, ob es sich um Gefahrstoffe handelt, anzuwenden. Nach der TRGS 500 sollen diese Maßnahmen einen Mindestschutz des Arbeitnehmers vor stoffbedingten Gesundheits- und Sicherheitsgefahren sicherstellen.

Arbeitnehmern sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Arbeits- und Schutz- kleidung ist zu reinigen oder geordnet zu entsorgen.

7.1.2 Künstliche Mineralfasern (KMF)

KMF wurden in den Zwischenwänden, in den abgehängten Decken sowie in den Außenwänden festgestellt. Au- ßerdem sind KMF im gesamten Gebäude zur Isolierung von Wasserleitungen verwendet worden. Im Sinne der TRGS 521 Teil 1 sind Faserstäube Stäube, die künstliche oder natürliche anorganische Mineralfasern außer As- best mit einer Länge größer 5 μm, einem Durchmesser kleiner 3 μm und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhält- nis, das größer als 3 zu 1 ist, enthalten (Künstliche Mineralfasern (KMF) Mineralwollen). Bei der Demontage und dem Abbruch von Produkten können Faserstäube freigesetzt werden.

Für die Beurteilung der Fasern wird der sog. Kanzerogenitätsindex herangezogen:

KI <30: kanzerogen (Kategorie 1B)

KI > 30 – < 40: Verdacht auf Kanzerogenität (Kategorie 2) KI > 40: nicht kanzerogen

(13)

Bei KI < 30 sind KMF-Abfälle als gefährlicher einzustufen. Liegen keine Erkenntnisse über die Herkunft oder die Zusammensetzung von KMF vor, müssen im Sinne einer vorsorglichen Betrachtung die Mineralwollen als kan- zerogen eingestuft werden.

Die nachfolgenden Regelungen gelten für den Umgang mit künstlichen Mineralfasern, wenn dabei lungengän- gige Faserstäube freigesetzt werden können. Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitsverfahren so zu gestalten sind, dass so wenig Faserstäube wie möglich freigesetzt werden. Die Faserstäube sind an der Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Andernfalls sind dem Stand der Technik entsprechende Lüftungsmaßnahmen und Abschottungs- maßnahmen vorzusehen.

Arbeitnehmern, die mit künstlichen Mineralfasern umgehen, sind unter Beachtung der TRGS 521 auf die Tätig- keiten abgestimmte persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Arbeits- und Schutzkleidung ist zu reinigen oder geordnet zu entsorgen.

Auf die Einhaltung der einschlägigen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften wird verwiesen.

7.1.3 Asbest

Im Waschraum (OG) wurden im Fliesenkleber Asbestfasern festgestellt. Auf die notwendige Fachkunde beim Umgang mit asbesthaltigen Baustoffen durch die Teilnahme an Lehrgängen nach den Technischen Regel für Gefahrstoffe »Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten« TRGS 519, Ausgabe September 2001 (zuletzt berichtigt im Januar 2007) wird hingewiesen. Gemäß GefStoffV Anhang III, Nr. 2.4.2 unterliegen die Arbeiten der Anzeigepflicht für krebserzeugende Stoffe und sind den Arbeitsschutzbehörden und der zu- ständigen Berufsgenossenschaft anhand von eingereichten Unterlagen (vorgesehene Arbeits- und Schutzmaß- nahmen) anzumelden. Die Anzeige ist 7 Tage vor Beginn der Arbeiten zu machen. Mit der Anzeige für ASI-Arbei- ten ist zugleich der Nachweis zu erbringen, dass die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung des Un- ternehmens für die Arbeiten geeignet ist. Vor dem Beginn von Abbruch- und Sanierungsarbeiten ist ein Arbeits- plan zu erstellen. Dieser ist mit der Anzeige einzureichen und soll eine Gefährdungsermittlung nach GefStoffV, Anhang V Nr.1 mit Angaben zum Umfang der Arbeiten, zu den technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und zur Entsorgung enthalten. Es sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen notwendig.

Beim Abbruch von baulichen Anlagen, die asbesthaltige Produkte enthalten, sind diese vorab auszubauen und geordnet zu entsorgen.

7.2 Arbeitsschutzmaßnahmen

Den Arbeitnehmern ist eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) (Körperschutz: Kopfschutz - Schutzhelm-Merk- blatt BGR 193 / Sicherheitsgummistiefel - DIN 4843 Schutzschuhe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prü- fung / 5-Fingergummihandschuhe - Schutzhandschuh-Merkblatt BGR 195 / Einweg-Chemikalien-Schutzanzug mit Kapuze - Schutzkleidungsmerkblatt BGR 189) zur Verfügung zu stellen. Die Schutzausrüstung ist so zu wäh- len, dass Sie den Bestimmungen der PSA-Benutzungsverordnung (§2) entspricht.

(14)

Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die ihnen zur Verfügung gestellte PSA bestimmungsgemäß zu verwenden.

Technische und organisatorische Maßnahmen sind dem Tragen einer PSA vorzuziehen. Vor Beginn der Arbeiten ist für die eingesetzten Beschäftigten eine Einweisung in die Handhabung der PSA durchzuführen.

Zusätzlich zur üblichen PSA sind bei Arbeiten auf Flächen, wo Gase, Dämpfe, Stäube und Fasern in gefährlicher Konzentration in der Atemluft auftreten, unter Beachtung der jeweiligen TRGS angepasste zusätzliche Schutz- maßnahmen und persönliche Schutzausrüstungen anzuwenden.

Der gewerbsmäßige Umgang mit Asbest darf nur durch dafür zugelassene Firmen durchgeführt werden. Diese haben die TRGS 519 zu beachten. Die Anforderungen an die PSA sind im konkreten Einzelfall festzulegen. Ge- fährliche Faserstäube dürfen gem. TRGS 521 grundsätzlich nicht freigesetzt werden. Die Arbeitsverfahren und Geräte müssen ein staubarmes Entfernen der KMF gewährleisten (z.B. Benetzen mit entspanntem Wasser, Ein- satz von geeigneten Staubsauganlagen). Zusätzlich zur üblichen PSA sind grundsätzlich Atemschutz, geschlos- sene Arbeitskleidung und geeigneter Hautschutz zu tragen.

8 Empfehlungen

Wir schlagen vor die Abrissarbeiten (insbesondere den Ausbau von Schadstoff haltigen Gebäudeteilen) gutachterlich begleiten und dokumentieren zu lassen, sowie die anfallenden Baureststoffe vor Ort soweit wirtschaftlich möglich zu separieren und getrennt einer ordnungsgemäßen Entsorgung zu zuführen.

Limburg, den 06.02.2020 Bearbeiter: Dipl.-Geogr. F. Unger S. Schmidt B. Eng. (FH)

gbm Gesellschaft für Baugeologie und -meßtechnik mbH  Baugrundinstitut

i. A.

Dipl.-Geogr. F. Unger

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