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„Beste verfügbare Techniken für die Oberflächenbehandlung unter Verwendung von organischen Lösemitteln“ August 2007 mit ausgewählten Kapiteln in deutscher Übersetzung

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Umweltbundesamt

(German Federal Environment Agency) National Focal Point - IPPC

Wörlitzer Platz 1

D-06844 Dessau-Roßlau Tel.: +49 (0)340 2103-0 Fax: + 49 (0)340 2103-2285

E-Mail: nfp-ippc@uba.de (Subject: NFP-IPPC)

„Beste verfügbare Techniken für die

Oberflächenbehandlung unter Verwendung von organischen Lösemitteln“

August 2007

mit ausgewählten Kapiteln in deutscher Übersetzung

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Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und die 16 Bundesländer haben eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen, um gemeinsam eine auszugsweise Übersetzung der BVT-Merkblätter ins Deutsche zu organisieren und zu finanzieren, die im Rahmen des Informationsaustausches nach Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) (Sevilla-Prozess) erarbeitet werden. Die Vereinbarung ist am 10.1.2003 in Kraft getreten. Von den BVT-Merkblättern sollen die für die Genehmigungsbehörden wesentlichen Kapitel übersetzt werden. Auch Österreich unterstützt dieses Übersetzungsprojekt durch finanzielle Beiträge.

Als Nationale Koordinierungsstelle für die BVT-Arbeiten wurde das Umweltbundesamt (UBA) mit der Organisation und fachlichen Begleitung dieser Übersetzungsarbeiten beauftragt.

Die Kapitel des von der Europäischen Kommission veröffentlichten BVT-Merkblattes

„Best Reference Document on Surface Treatment using Organic Solvents“, in denen die Besten Verfügbaren Techniken beschrieben sind, sind im Rahmen dieser Verwaltungsvereinbarung in Auftrag des Umweltbundesamtes übersetzt worden. Hierbei handelt es sich um die Abschnitte 4 ff der jeweiligen Sektorenkapitel 2 bis 19 und die Kapitel 20 und 21.

Die nicht übersetzen Kapitel liegen in diesem Dokument in der englischsprachigen Originalfassung vor. Diese englischsprachigen Teile des Dokumentes enthalten weitere Informationen (u.a. Emissionssituation der Branche, Technikbeschreibungen etc.), die nicht übersetzt worden sind. In Ausnahmefällen gibt es in der deutschen Übersetzung Verweise auf nicht übersetzten Textpassagen. Die deutsche Übersetzung sollte daher immer in Verbindung mit dem englischen Text verwendet werden.

Die „Zusammenfassung“ (executive summary) basiert auf der offiziellen Übersetzungen der Europäischen Kommission in einer zwischen Deutschland, Luxemburg und Österreich abgestimmten korrigierten Fassung.

Die Übersetzungen der weiteren Kapitel sind ebenfalls sorgfältig erstellt und fachlich durch das Umweltbundesamt und Fachleute der Bundesländer geprüft worden. Diese deutschen Übersetzungen stellen keine rechtsverbindliche Übersetzung des englischen Originaltextes dar. Bei Zweifelsfragen muss deshalb immer auf die von der Europäischen Kommission veröffentlichte englischsprachige Version zurückgegriffen werden.

Besonders möchten wir darauf hinweisen, dass die Begriffe „minimise“ und

„minimisation“ nicht ausschließlich mit Minimieren bzw. Minimierung im Sinne des deutschen Emissionsminimierungsgebotes nach TA Luft übersetzt, sondern auch die Begriffe Vermindern und Reduzieren gebraucht wurden. Die Begriffe Lösemittel und Lösungsmittel werden in diesem Dokument synonym verwendet und haben die gleiche Bedeutung.

Dieses Dokument ist auf der Homepage des Umweltbundesamtes unter http://www.bvt.umweltbundesamt.de/kurzue.htm abrufbar.

Durchführung der Übersetzung in die deutsche Sprache:

Gabriele Klein Gerstenkamp 1b 22081 Hamburg Tel: +49 162 9891555 Fax.:

E-Mail: chicarubiagk@yahoo.com

Katja Kraus Mollstrasse 7 10178 Berlin

Tel: +49 340 2103 3471 Fax: +49 340 2104 3471 E-Mail: katja.kraus@uba.de

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Dieses Dokument ist Teil einer Serie von Merkblättern, die wie folgt vorgesehen ist (zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments waren noch nicht alle Merkblätter abgeschlossen):

Reference Document on Best Available Techniques . . . Code

Large Combustion Plants LCP

Mineral Oil and Gas Refineries REF

Production of Iron and Steel I&S

Ferrous Metals Processing Industry FMP

Non-ferrous Metals Industries NFM

Smitheries and Foundries Industry SF

Surface Treatment of Metals and Plastics STM

Cement and Lime Manufacturing Industries CL

Glass Manufacturing Industry GLS

Ceramic Manufacturing Industry CER

Large Volume Organic Chemical Industry LVOC

Manufacture of Organic Fine Chemicals OFC

Production of Polymers POL

Chlor – Alkali Manufacturing Industry CAK

Large Volume Inorganic Chemicals - Ammonia, Acids and Fertilisers Industries LVIC-AAF

Large Volume Inorganic Chemicals - Solid and Others industry LVIC-S

Production of Speciality Inorganic Chemicals SIC

Common Waste Water and Waste Gas Treatment/Management Systems in the Chemical Sector CWW

Waste Treatments Industries WT

Waste Incineration WI

Management of Tailings and Waste-Rock in Mining Activities MTWR

Pulp and Paper Industry PP

Textiles Industry TXT

Tanning of Hides and Skins TAN

Slaughterhouses and Animals By-products Industries SA

Food, Drink and Milk Industries FDM

Intensive Rearing of Poultry and Pigs ILF

Surface Treatment Using Organic Solvents STS

Industrial Cooling Systems CV

Emissions from Storage ESB

Reference Document . . .

General Principles of Monitoring MON

Economics and Cross-Media Effects ECM

Energy Efficiency Techniques ENE

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BVT-Merkblatt Oberflächenbehandlung mit Lösemitteln i

ZUSAMMENFASSUNG

Das vorliegende BVT-Merkblatt „Oberflächenbehandlung unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln“ über die besten verfügbaren Techniken (engl.: Best Available Techniques Reference Document, kurz: BREF) beruht auf einem Informationsaustausch nach Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates (IVU-Richtlinie). Diese Zusammenfassung enthält die wichtigsten Ergebnisse, eine Zusammenfassung der wichtigsten BVT-Schlussfolgerungen und die mit der Anwendung von BVT verbundenen Verbrauchs- und Emissionswerte. Diese Zusammenfassung ist im Zusammenhang mit dem Vorwort zu sehen, das die Zielsetzungen des Dokuments beschreibt, Hinweise zu seiner Verwendung gibt und den rechtlichen Rahmen erläutert. Die Zusammenfassung kann als Einzeldokument gelesen werden, dem Charakter einer Zusammenfassung entsprechend sind jedoch nicht alle Aspekte des gesamten BVT-Merkblattes enthalten. Im Prozess der BVT-Entscheidungsfindung ist diese Zusammenfassung daher nicht als Ersatz für den vollen Wortlaut des BVT-Merkblattes anzusehen.

Geltungsbereich dieses Dokuments

Der Geltungsbereich dieses Dokuments basiert auf Anhang I Abschnitt 6.7 der IVU-Richtlinie 96/61/EG: „Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr.“

Die Industrie hat um eine Klärung der Begriffsbestimmungen von „organischen Lösungsmitteln“ und „Verbrauchskapazität“ gebeten. Zum Abschluss des Informations- austausches wurde deutlich, dass sich der Austausch mit Informationen über organische Lösungsmittel befasst hatte, die gemäß Richtlinie 1999/13/EG des Rates über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen als „VOCs“ (engl. „Volatile Organic Compounds“, dt. „flüchtige organische Verbindungen“) bezeichnet werden. Es wurde ebenfalls deutlich, dass sich der Austausch zur Festlegung von BVT-Schlussfolgerungen auf Anlagen konzentriert hatte, deren tatsächliche Verwendung von Lösemitteln die in der IVU-Richtlinie angegebenen Schwellenwerte für Verbrauchskapazitäten überschritten (in der IVU-Richtlinie umfasste der Verbrauch die für die Tätigkeit auch in einer Abgasbehandlungsanlage zurückgewonnenen Lösemittel). Die Auslegung dieser Kapazitätsschwellenwerte wird im Zusammenhang mit den von der GD Umwelt durchgeführten Arbeiten diskutiert, um Leitlinien zur Auslegung bestimmter Vorschriften der Richtlinie zu entwickeln.

In diesem Dokument geht es um:

• drei Druckverfahren, bei denen im großen Rahmen Lösungsmittel eingesetzt werden (Heatset-Offsetdruck, Bedrucken von flexiblen Verpackungen (Verpackungsdruck) und Illustrationstiefdruck)

• das Beschichten und/oder Lackieren von Wickeldraht, Privat- und Nutzfahrzeugen, Bussen, Zügen, landwirtschaftlichen Geräten, Schiffen und Yachten, Flugzeugen, Stahl- und Aluminiumbändern, Metallverpackungen, Möbeln und Holz sowie anderen Metall- und Kunststoffoberflächen

• das Auftragen von Klebstoffen bei der Herstellung von Schleifmitteln und Klebebändern

• das Imprägnieren von Holz mit Konservierungsstoffen

• das mit diesen Tätigkeiten verbundene Reinigen und Entfetten. Es wurde keine separate Entfettungsbranche identifiziert.

Dieses Dokument umfasst die Verwendung von wasserbasierten Beschichtungen als Alternative zu lösungsmittelbasierten Beschichtungen (z. B. E-Coat1, Elektrophoreselack). Dagegen werden wässrige Oberflächenbehandlungsverfahren im BVT-Merkblatt „Oberflächenbehandlung von Metallen“ (STM) erläutert.

1 Anm: der Übersetzerin: E-Coat = mit Elektrophorese beschichtete Fläche

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ii BVT-Merkblatt Oberflächenbehandlung mit Lösemitteln Die nachfolgenden Tätigkeiten wurden in diesem Dokument nicht berücksichtigt:

• andere Prozesse zum Appretieren, Imprägnieren, Faserschlichten oder Tränken, die in den Geltungsbereich der BVT-Merkblätter zur Textil- und Lederindustrie fallen.

• die Herstellung von Laminatbrettern, Spanplatten usw., da diese auf der Verwendung von wasserbasierten Harzen beruht.

• Lösemittel anwendende Industriebranchen (oder Teile von diesen) oder Tätigkeiten, von denen allgemein bekannt ist, dass sie die Schwellenwerte nicht überschreiten.

• die Herstellung von Farben und Lacken, Druckfarben, Klebstoffen usw., die nicht in den Geltungsbereich fällt.

Alle in diesem Dokument behandelten Industriebranchen unterliegen ebenfalls den Regelungen der Richtlinie 1999/13/EG des Rates über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (EG-Lösemittelrichtlinie). In den Fällen, in denen in der EG- Lösemittelrichtlinie Emissionsgrenzwerte beschrieben werden, gelten diese gemäß IVU- Richtlinie (Artikel 18 Abschnitt 2) als Mindestgrenzwerte. Sie werden nicht als mit BVT verbundene Emissionswerte verwendet.

Allgemeine Informationen

Dies ist kein homogener Sektor und umfasst mehrere Industriebranchen und unterschiedliche Anlagengrößen in kleinen und mittleren Unternehmen bis hin zu multinationalen Konzernen.

Jährlich werden ungefähr 4,5 Millionen Tonnen Lösemittel für die Verwendung innerhalb Europas verkauft, von denen 27 % (2003) in den Lackier- und Beschichtungsbranchen eingesetzt werden, gegenüber 1998 eine 47 %-ige Abnahme aufgrund einer vermehrten Verwendung von wasser- und pulverbasierten sowie anderen lösemittelarmen Technologien.

Zur Herstellung von Druckfarben werden ungefähr 7 % der Lösemittel, zur Herstellung von Klebstoffen ungefähr 4 % der Lösemittel verwendet (diese Zahlen umfassen auch signifikante Nicht-IVU-Verwendungen).

Die wichtigsten Umweltbelastungen

Die wichtigsten Umweltbelastungen sind die Emissionen von Lösungsmitteln in die Luft, in das Wasser und Grundwasser sowie in den Boden. Weitere wichtige Aspekte sind Energiebedarf, Emission von Partikeln in die Luft, Abfallreduzierung und -management (einschließlich der Verringerung des Rohstoffverbrauchs durch Erhöhen des Auftragswirkungsgrades) sowie Anlagenstilllegung.

Struktur des Dokuments

Die Kapitel 2 bis 19 befassen sich jeweils mit einer Branche des Sektors und bestehen aus den folgenden vier Abschnitten:

Abschnitt 1: Allgemeine Informationen zur betreffenden Branche oder Tätigkeit

Abschnitt 2: Beschreibung der industriellen Prozesse, die innerhalb dieser Branche oder Tätigkeit eingesetzt werden

Abschnitt 3: Daten und Informationen über Stromverbrauch und Emissionswerte

Abschnitt 4: Techniken zur Festlegung von BVT gemäß der Beschreibung in Kapitel 20, jedoch mit Schwerpunkt auf die für die betreffende Branche oder Tätigkeit typischen Techniken oder Informationen.

Kapitel 20 enthält eine detaillierte Beschreibung der allgemeinen Techniken zur Verringerung von Verbrauch und Emissionen sowie weiterer Techniken, die wichtig für die Festlegung von BVT und auf BVT basierenden Genehmigungsbedingungen sind und für mehr als eine der betroffenen Branchen oder Tätigkeit von Bedeutung sind.

Verbrauch und Emissionen

Die besten Daten beziehen sich auf den Produktionsdurchsatz und basieren auf Produktions- parametern, z. B. der behandelten Oberfläche (m2) oder den in den Prozess eingebrachten

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BVT-Merkblatt Oberflächenbehandlung mit Lösemitteln iii Feststoffen. Die meisten Daten gelten für spezielle Anlagen oder Bereiche von Branchen. In den meisten Fällen beruhen die Emissionswerte auf einer Auswahl von BVT, die in jeder Branche ermittelt wurden, und basieren auf geeigneten Produktionsparametern.

Beste verfügbare Techniken

Im BVT-Kapitel (Kapitel 21) sind diejenigen Techniken aufgeführt, die – hauptsächlich auf Grundlage der Informationen in Kapitel 20 sowie in den einzelnen Kapiteln zu speziellen Branchen – auf europäischer Ebene als beste verfügbare Techniken (BVT) gelten.

Berücksichtigt werden dabei auch die Begriffsbestimmung von „beste verfügbare Techniken“ in Artikel 2 Absatz 11 sowie die in Anhang IV der IVU-Richtlinie aufgeführten Anforderungen.

Im BVT-Kapitel werden keine Emissionsgrenzwerte festgelegt oder vorgeschlagen, sondern ausschließlich Verbrauchs- und Emissionswerte empfohlen, die in der Regel mit der Verwendung einer Kombination von BVT zusammenhängen.

Für wasserbasierte Oberflächenbehandlungen (gemäß der Begriffsbestimmung in der IVU- Richtlinie, Anhang 2.6), die im Zusammenhang mit lösemittelbasierten Prozessen betrieben werden, sind die einschlägigen BVT für wasserbasierte Behandlungen im BVT-Merkblatt

„Oberflächenbehandlung von Metallen“ aufgeführt. Zusätzliche Techniken und weiterführende Informationen sind insbesondere im BVT-Merkblatt „Abwasser- und Abgasbehandlung/- management in der chemischen Industrie“, im BVT-Merkblatt „Lagerung gefährlicher Substanzen und staubender Güter“ und im BVT-Merkblatt „Allgemeine Überwachungsgrundsätze (Monitoring)“ sowie in anderen BVT-Merkblättern aufgeführt. Diese Techniken wurden jedoch für die in diesem Dokument genannten Industrien nicht validiert.

In den folgenden Abschnitten werden die wichtigsten BVT-Schlussfolgerungen bezüglich der wichtigsten Umweltbelastungen zusammengefasst. Hinsichtlich ihrer Größe und der Bandbreite ihrer Tätigkeiten ist der Sektor zwar sehr komplex, dennoch können für alle Bereiche und Aspekte die gleichen allgemeinen BVT gelten. Es werden weitere BVT aufgeführt, die für die spezifischen Prozesse gelten. Die BVT-Parameter für eine bestimmte Anlage umfassen eine Auswahl der im Hinblick auf die Tätigkeit beschriebenen BVT, wobei die in Anhang IV der IVU-Richtlinie aufgeführten Überlegungen berücksichtigt werden.

Allgemeine BVT

Konstruktion, Aufbau und Betrieb von Anlagen: Als beste verfügbare Technik gilt das Verringern von Verbrauch und Emissionen (insbesondere in den Boden, in das Wasser und Grundwasser sowie in die Luft) durch

¾ das Einführen und Einsetzen von Umweltmanagementsystemen und anderen Management- systemen, unabhängig davon, ob diese extern validiert wurden oder nicht. Dies schließt auch die Planung der laufenden Verringerung der Einflüsse der Anlage (einschließlich Aktivitäten und Investitionen) auf die Umwelt, das Benchmarking von Verbrauch und Emissionen (über die Zeit und abhängig von internen und externen Daten) und Überlegungen zur endgültigen Stilllegung bei der Konstruktion neuer Anlagen oder der Nachrüstung von Anlagen usw. ein

¾ das Verwenden von einfachem Risikomanagement für die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb einer Anlage in Verbindung mit in diesem Dokument und den im BVT- Merkblatt „Lagerung gefährlicher Substanzen und staubender Güter“ beschriebenen Techniken zum Lagern und Verwenden von Prozesschemikalien und Rohstoffen. Diese BVT erleichtern die Stilllegung von Anlagen, indem sie ungeplante Emissionen verringern und eine Aufzeichnung der Einsatzhistorie von prioritären und gefährlichen Chemikalien sowie eine umgehende Reaktion auf potenzielle Kontaminationen vorsehen

¾ das Verwenden von Betriebstechniken/Arbeitsmethoden wie Automatisierung, Schulung und schriftlichen Ablaufplänen für Betrieb und Instandhaltung.

Überwachung (Monitoring): Als beste verfügbare Technik gilt das Überwachen von Lösemittelemissionen, um diese vermindern zu können, und zwar durch:

¾ die Anwendung einer Lösemittelbilanzierung, die grundlegend für die Berechnung der diffusen Emissionen und der Gesamtemissionen ist. Diese Berechnungen sollten regelmäßig

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iv BVT-Merkblatt Oberflächenbehandlung mit Lösemitteln erfolgen, obwohl für das Benchmarking und die regelmäßige Kontrolle auch Schlüssel- parameter festgelegt werden können. In Übereinstimmung mit den genannten Techniken sollten direkte Messungen erfolgen

¾ Sicherstellen, dass Geräte, die wichtig für die Berechnung von Emissionen sind, regelmäßig gewartet und gegebenenfalls neu kalibriert werden.

Senken des Wasserverbrauchs und/oder Einsparen von Rohstoffen in wässrigen Behandlungsprozessen. Als BVT gelten:

¾ das Verwenden von Techniken, wie stufenweises (mehrfaches) Spülen, Ionenaustausch oder Membranabscheidung

¾ das Durchführen von Kontrollmessungen zur Verringerung des Kühlwasserverbrauchs

¾ das Einsetzen von geschlossenen Kühlsystemen und/oder Wärmetauschern.

Vermindern des Energiebedarfs: Als beste verfügbare Technik gilt: das Anwenden der beschriebenen Techniken, insbesondere das Vermindern der Luftvolumenströme und der Blindenergieverluste, das Steuern des hohen Energiebedarfs beim Anfahren der Anlage, die Verwendung von Anlagen mit hoher Energieeffizienz usw.

Rohstoffmanagement: Als BVT gelten:

¾ die Verminderung der Umweltauswirkungen von Emissionen durch Auswahl geeigneter Rohstoffe

¾ die Verminderung des Rohstoffverbrauchs durch Verwenden einer Technik oder einer Kombination von mehreren der beschriebenen Techniken.

Prozesstechniken zur Oberflächenbehandlung, zum Auftragen und zum Trocknen/Härten. Als BVT gelten die Verminderung der VOC-Emissionen und des Energiebedarfs sowie die Erhöhung des Nutzungsgrades der Rohstoffe (d. h. die Minimierung des Abfalls) durch Auswählen von Maßnahmen, die diese Ziele miteinander verbinden. Dies gilt für neue Anlagen oder für das Nachrüsten bestehender Anlagen.

Reinigen. Beste verfügbare Technik ist es, die beschriebenen Maßnahmen zu verwenden:

¾ Schonen von Rohstoffen und Minderung der Lösemittelemissionen durch Verminderung von Farbwechseln und Reinigungsvorgängen

¾ Mindern der Lösemittelemissionen durch Sammeln und Wiederverwenden von Spüllösemitteln zur Reinigung von Spritzpistolen

¾ Vermindern der VOC-Emissionen durch Auswählen einer oder mehrerer geeigneter Techniken in Abhängigkeit vom jeweiligen Prozess und der jeweiligen Ausrüstung, von der Hartnäckigkeit der Verschmutzung und davon, ob die Anlagenteile oder das Substrat gereinigt werden sollen.

Verringern der Verwendung gefährlicher Stoffe (Substitution): Als BVT gelten:

¾ Verwenden von lösemittelfreien oder lösemittelarmen Techniken zum Reinigen, wie allgemein und wie für die Branchen im Besonderen beschrieben,

¾ das Vermindern schädlicher physiologischer Auswirkungen durch Substitution der gefährlichen Substanzen mit den Gefahrenhinweisen (R-Sätzen) R45, R46, R49, R60 und R61 gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 1999/13/EG des Rates

¾ das Vermindern schädlicher ökotoxischer Auswirkungen durch Substitution der gefährlichen Substanzen mit den Gefahrenhinweisen R58 und R50/53 in den Fällen, in denen das Risiko einer Freisetzung in die Umwelt besteht und eine Alternative vorhanden ist

¾ das Verringern der Zerstörung der Ozonschicht der Stratosphäre (obere Schicht der Erdatmosphäre) durch Substitution der gefährlichen Stoffe mit dem R-Satz R59.

Insbesondere sollten alle für das Reinigen eingesetzten halogenierten oder teilhalogenierten Lösemittel mit dem R-Satz R59 ersetzt oder kontrolliert werden

¾ das Vermindern der Bildung von Ozon in der Troposphäre (untere Schicht der Erdatmosphäre), indem VOCs oder Mischungen mit einem niedrigeren Ozonbildungs- potenzial (OFP) in den Fällen verwendet werden, in denen andere Maßnahmen nicht

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BVT-Merkblatt Oberflächenbehandlung mit Lösemitteln v ausreichen, um die mit BVT verbundenen Emissionswerte zu erreichen oder in denen derartige Maßnahmen technisch nicht machbar sind (z. B. bei unerwünschten medienüber- greifenden Effekten) sowie bei der oben beschriebenen Substitution. Dies gilt jedoch nicht für komplexe Zubereitungen und Mischungen wie Autolacke und spezielle Systeme mit Monolösemittel, für die es noch keinen Ersatz gibt, wie z. B. beim Illustrationstiefdruck.

Eine Substitution durch Lösemittel mit einem Flammpunkt >55ºC kann vorgenommen werden, wenn das OFP sich nicht erhöht.

Emissionen in die Luft und Abgasbehandlung: Als BVT gelten (bei der Konstruktion/

Auslegung, dem Betrieb und der Instandhaltung der Anlage)

¾ das Vermindern der Emissionen an der Quelle, das Rückgewinnen von Lösemitteln aus Emissionen oder das Beseitigen von Lösemitteln in Abgasen. Die Emissionswerte sind für die einzelnen Industriebranchen angegeben. (Die Verwendung von lösemittelarmen Einsatzstoffen kann bei der thermischen Nachverbrennung zu einem sehr hohen Energiebedarf führen. In den Fällen, in denen die negativen medienübergreifenden Auswirkungen die Vorteile der Verminderung der VOCs überwiegen, können Nachverbrennungsanlagen außer Betrieb gesetzt werden)

¾ das Suchen nach Möglichkeiten zur Rückgewinnung und Nutzung der bei der Beseitigung von VOCs entstehenden überschüssigen Wärme und das Vermindern der für die Erfassung und Beseitigung von VOCs erforderlichen Energie

¾ das Verringern von Lösemittelemissionen und des Energiebedarfs durch Verwenden der beschriebenen Techniken, einschließlich der Verminderung der erfassten Volumenströme und des Optimierens und/oder Aufkonzentrierens des Lösemittelgehalts.

Partikelemissionen bei der Spritzapplikation von Lack. Als beste verfügbare Technik gilt das Verwenden einer Kombination der beschriebenen Techniken. Die mit BVT verbundenen Emissionswerte sind:

- 5 mg/m3 oder weniger bei bestehenden Anlagen - 3 mg/m3 oder weniger bei neuen Anlagen.

Vertreter der Branche für die Beschichtung von Holz und Möbeln vertraten eine gegenteilige Auffassung (split view): Danach beträgt der mit BVT verbundene Emissionswert 10 mg/m3 oder weniger für neue und bestehende Anlagen. Die Begründung lautet, dass dieser Wert in der Branche ökonomisch und technisch machbar ist.

Abwasser. Als BVT gelten:

¾ das Vermindern von Emissionen in das Wasser durch das Verwenden der beschriebenen Techniken zur Wasserminimierung, Abwasservorbehandlung und Abwasserbehandlung

¾ das Überwachen von Rohstoffen und Abwasser, um den Eintrag von aquatischen toxischen Stoffen zu minimieren und in den Fällen, in denen das Risiko eines Kontakts mit dem Wasser besteht, das Verringern der Auswirkungen durch eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen: Verwendung von weniger schädlichen Stoffen, Verringerung des Material- verbrauchs und der Materialverluste während der Behandlungsprozesse, der Umfüllvorgänge sowie der Behandlung von Abwasser

¾ das Verhindern gefährlicher Konzentrationen in der Luft der aufnehmenden Abwasserleitungen durch Einhaltung einer sicheren Einleitungskonzentration in den Fällen, in denen Lösemittel in Kontakt mit Wasser kommen könnten

¾ der Einsatz der beschriebenen Techniken in Lackieranlagen, die mit Wasser arbeiten. Die mit BVT verbundenen Emissionswerte für die Einleitung in Oberflächenwasser liegen für den CSB bei 100 bis 500 mg/l, für Schwebstoffe bei 5 bis 30 mg/l

¾ das Verringern des Wasserverbrauchs und der Abwassermengen sowie deren Behandlung durch Optimieren des Lackauftrags und Minimierung der Entstehung von Lackschlamm bei Nasswäschern.

Techniken zur biologischen Abwasserbehandlung sind im BVT-Merkblatt „Abwasser- und Abgasbehandlung/-management in der chemischen Industrie“ aufgeführt. Weitere Techniken und damit verbundene Emissionswerte werden im BVT-Merkblatt „Oberflächenbehandlung von Metallen“ erläutert.

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vi BVT-Merkblatt Oberflächenbehandlung mit Lösemitteln Materialrückgewinnung und Abfallmanagement. Als BVT gelten, wie beschrieben, das Verringern des Materialverbrauchs und der Materialverluste sowie das Rückgewinnen, Wiederverwenden und Wiederaufbereiten von Materialien.

Geruchsbelästigung: Als BVT gelten in den Fällen, in denen ein empfindlicher Rezeptor betroffen ist, das Verwenden einer Technik zur Einschränkung von VOC-Emissionen, z. B. das Verwenden weniger geruchsintensiver Materialien und/oder Prozesse und/oder die Behandlung von Abgas einschließlich hoher Schornsteine.

Lärm: Als BVT gelten das Feststellen der wichtigsten Lärmquellen sowie aller in deren Nähe befindlichen potenziell empfindlichen Rezeptoren. In den Fällen, in denen der Lärm Auswirkungen haben könnte, gelten als BVT das Anwenden bewährter Verfahren wie des Schließens von Laderaumtoren, des Minimierens von Liefervorgängen und/oder des Einsetzens von technischen Maßnahmen wie Schalldämpfern an großen Ventilatoren.

Grundwasserschutz und Stilllegung von Standorten: Die BVT für diese Punkte sind in den vorstehend genannten BVT für Konstruktion, Aufbau und Betrieb von Anlagen aufgeführt.

Branchenspezifische BVT

Heatset-Offsetdruck. Als BVT gelten das Verwenden einer Kombination von Techniken für das Bedrucken, Reinigen und Abgasmanagement sowie aller allgemeinen BVT zum Verringern der Gesamtmenge diffuser Emissionen und nach der Abgasbehandlung verbleibender VOCs. Die mit BVT verbundenen Emissionswerte für Isopropylalkohol (IPA) und Reinigungslösemittel insgesamt lauten:

- bei neuen oder nachgerüsteten Druckanlagen 2,5 bis 10 % VOC, angegeben in Gew.-%

des Druckfarbenverbrauchs.

- bei bestehenden Druckanlagen 5 bis 15 % VOC, angegeben in Gew.-% des Druckfarbenverbrauchs.

Bitte beachten, dass die obere Hälfte der Emissionsbereiche mit den IPA-Emissionen sich auf

„schwierige“ Druckaufträge (wie in Kap. 21.1.1 beschrieben) bezieht. Aufgrund von Geruchsproblemen können keine Aufkonzentrierungstechniken eingesetzt werden.

Flexo- und Verpackungstiefdruck. Als beste verfügbare Technik gilt:

¾ das Verwenden einer Kombination der beschriebenen Techniken zum Verringern der Gesamtmenge der diffusen und nicht-diffusen VOC-Emissionen. Die die mit BVT verbundenen Emissionswerte für die drei in der Druckbranche vorkommenden Szenarien lauten (unter Anwendung der in Anhang II B der EG-Lösemittelrichtlinie angeführten Referenzemission):

(Szenario 1) Anlagen, bei denen alle Produktionslinien lösemittelbasiert arbeiten und an eine Abgasbehandlungsanlage angeschlossen sind:

- mit Verbrennung: Gesamtemissionen 7,5 bis 12,5 % der Referenzemission.

- mit Lösungsmittelrückgewinnung: Gesamtemissionen 10,0 bis 15,0 % der Referenz- emission.

(Szenario 2) Bestehende Anlagen, die über eine Abgasbehandlungsanlage verfügen, an die jedoch nicht alle Produktionslinien angeschlossen sind, die mit Lösemitteln arbeiten:

(2.1) Für die Maschinen, die an die Abgasbehandlungsanlage angeschlossen sind:

- mit Verbrennung: Gesamtemissionen 7,5 bis 12,5 % der Referenzemission, bezogen auf diese Maschinen.

- mit Lösemittelrückgewinnung: Gesamtemissionen 10,0 bis 15,0 % der Referenz- emission, bezogen auf diese Maschinen.

(2.2) Für die Maschinen, die nicht an die Abgasbehandlung angeschlossen sind, ist BVT eine der folgenden Maßnahmen:

- das Verwenden von lösemittelarmen oder lösemittelfreien Einsatzstoffen auf diesen Maschinen

(11)

BVT-Merkblatt Oberflächenbehandlung mit Lösemitteln vii - das Anschließen an eine Anlage zur Minderung von Abgasemissionen, sofern

ausreichend Kapazität vorhanden ist

- das bevorzugte Ausführen von Arbeiten mit hohem Lösemitteleinsatz an Maschinen, die an eine Abgasbehandlungsanlage angeschlossen sind.

(Szenario 3) In den Fällen, in denen Anlagen nicht über eine Abgasbehandlungsanlage verfügen und eine Substitution durchgeführt wurde, gelten als BVT das Verfolgen der Entwicklung lösemittelarmer und lösemittelfreier Druckfarben, Lacke und Klebstoffe und das kontinuierliche Verringern der eingesetzten Lösemittelmenge.

Bei den Szenarien 1 und 2.1, bei denen das Feststoff-Lösemittel-Verhältnis für die Gesamt- menge lösemittelbasierter Druckfarben, Lacke und Klebstoffe größer als 1:5,5 ist, können die Emissionswerte unter Umständen nicht erreicht werden. In diesem Fall gelten als BVT die (verbesserte) Kapselung der Farbwerke und Farbbehälter oder das Verwenden von Kammerrakeln sowie das Anwenden einer geeigneten Kombination von weiteren der beschriebenen Techniken.

Als BVT gelten ebenfalls:

¾ das Vermindern des Energiebedarfs bei der Optimierung der Abgasbehandlung an allen Standorten

¾ das Suchen nach Möglichkeiten zur Rückgewinnung und Nutzung überschüssiger Energie an allen Standorten.

Illustrationstiefdruck. Als BVT gelten:

¾ das Vermindern der Gesamtmenge der diffusen Emissionen und der nach der Abgasbehand- lung verbleibenden VOCs, angegeben als Prozentsatz der Gesamtmenge der eingesetzten Lösemittel:

- bei neuen Anlagen auf 4 bis 5 % mithilfe von Techniken, die bei neuen Anlagen anwendbar sind

- bei bestehenden Anlagen auf 5 bis 7 % mithilfe von Techniken, die in bestehenden Anlagen anwendbar sind

¾ das Vermeiden eines zu hohen Energiebedarfs durch Verwenden der optimalen Anzahl von Regenerationsstufen, die erforderlich sind, um die Emissionen innerhalb der angegebenen Emissionswerte zu halten

¾ das Vermindern von Toluol-Emissionen in das kommunale Abwassersystem auf unter 10 mg/l durch Luftstrippen.

Herstellen von Wickeldraht. Als BVT gelten:

¾ das Vermindern des Energiebedarfs nach dem Trocknen des Drahtes durch Kühlung mittels Raum- und/oder Außenluft

¾ das Vermindern der VOC-Gesamtemissionen durch eine Kombination der beschriebenen Techniken und der allgemeinen BVT. Die mit diesen Techniken verbundenen Gesamtemissionswerte liegen bei:

- 5 g/kg oder weniger für Draht mit einem Durchmesser >0,1 mm.

- 10 g/kg oder weniger für Feindraht mit einem Durchmesser zwischen 0,01 und 0,1 mm.

¾ das weitere Vermindern von VOC-Emissionen durch Suchen nach und Umsetzen von lösemittelarmen oder lösemittelfreien Techniken anstelle des Einsatzes von lösemittelbasierten Gleitmitteln.

Herstellen von Schleifmitteln. Als BVT gelten:

¾ das Verringern der VOC-Gesamtemissionen durch eine oder mehrere der folgenden Techniken in Verbindung mit den allgemeinen BVT:

- Verwenden von lösemittelfreien oder lösemittelarmen Bindematerialien. Dies kann erfolgen, wenn während des Herstellungsprozesses keine Wasserkühlung erforderlich ist, z. B. bei der Herstellung von Trockenschleifmitteln

- Erhöhen der Lösemittelkonzentration in den Trocknern

- Verwenden einer geeigneten Kombination von Techniken zur Abgasbehandlung.

(12)

viii BVT-Merkblatt Oberflächenbehandlung mit Lösemitteln Die VOC-Gesamtemissionswerte dieser Techniken liegen bei 9 bis 14 Gew.-% der eingesetzten Lösemittelmenge.

Herstellen von Klebebändern. Als BVT gelten:

¾ das Reduzieren der VOC-Emissionen durch Verwenden einer Kombination von Techniken in Verbindung mit den allgemeinen BVT zur Herstellung von Klebebändern mit lösemittelbasierten Klebstoffen, einschließlich:

- Verwenden von lösemittelfreien Klebstoffen, wo dies möglich ist. Bei Verwendung von wasserbasierten Klebstoffen und Hotmelt-Klebstoffen sind nur geringe Mengen Lösemittel erforderlich (z. B. zum Reinigen). Diese Klebstoffe können jedoch nur für bestimmte Anwendungen eingesetzt werden.

- Verwenden einer der folgenden Abgasbehandlungsverfahren oder einer Kombination dieser Verfahren: a+b, a+c, b oder c, wobei:

a) Kondensation nach einem Vortrocknungsschritt in einem Inertgastrockner ist.

b) Adsorption mit einer Rückgewinnungseffizienz von mehr als 90 % der eingesetzten Lösungsmittelmenge sowie direkte Emissionen von weniger als 1 % nach dieser Abgasbehandlung ist.

c) Verwenden von Nachverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung ist.

Die Emissionswerte dieser Verfahren liegen bei 5 Gew.-% oder weniger der Gesamtmenge der eingesetzten Lösungsmittel.

Automobilserienlackierung. Als BVT gelten:

¾ das Vermindern des Energiebedarfs bei der Wahl und Ausführung der Lackierung, der Trocknung/Härtung sowie mit diesen Prozessschritten zusammenhängenden Maßnahmen zur Abgasbehandlung

¾ das Vermindern von Lösemittelemissionen sowie des Energiebedarfs und Rohstoffverbrauchs durch Auswählen eines der beschriebenen Lackier- und Trocknungssystems. Es ist das gesamte Beschichtungssystem zu betrachten, da einzelne Prozessschritte unter Umständen untereinander inkompatibel sein können. Die mit BVT verbundenen Emissionswerte liegen bei 10 bis 35 g/m2 (E-Coat-Fläche) (entsprechend 0,3 kg/Karosse + 8 g/m2 bis 1,0 kg/Karosse + 26 g/m2). In zwei nichtübertragbaren Fällen wurden niedrigere Werte erzielt und berichtet.

¾ das Erstellen und Umsetzen von Plänen für bestehende Anlagen zur Verminderung von Verbrauch und Emissionen unter Berücksichtigung der medienübergreifenden Effekte, des Kosten-Nutzen-Verhältnisses, höherer Kapitalkosten sowie langer Amortisationszeiträume, um die vorstehend genannten Emissionswerte zu erreichen. Es sei darauf hingewiesen, dass deutliche Verbesserungen kostenintensive Maßnahmen erfordern würden. Es könnte daher kostengünstiger und umweltfreundlicher sein, diese längerfristigen Maßnahmen abzuwarten, anstatt kleinere kurzfristige Verbesserungsmaßnahmen durchzuführen, welche abhängig vom Zeitraum nicht jene erheblichen Verbesserungen der langfristigen Maßnahmen erzielen würden.

¾ das Konzentrieren der VOCs durch eine der beschriebenen Vorbehandlungstechniken in den Fällen, in denen eine Spritzkabinen-Abgasbehandlung eingesetzt wird

¾ das Optimieren des Auftragswirkungsgrades durch Verwenden einer oder mehrerer der beschriebenen Techniken

¾ das Vermindern von Rohstoffverbrauch und Abfallmenge durch Erhöhung des Auftragswirkungsgrades der Beschichtungsstoffe

¾ das Vermindern der produzierten Abfallmenge durch Entwässern des Lackschlamms, Wiederaufbereiten des Lackschlamms oder Verwenden der Wasseremulsionstechnik.

Beschichten von Lastkraftwagen und Nutzfahrzeugen: Als BVT gelten

¾ das Vermindern von Lösemittelemissionen sowie des Energie- und Rohstoffverbrauchs durch Verwenden einer Kombination von Lackier- und Trocknungsverfahren in Verbindung mit Abgasbehandlungsverfahren. Insbesondere das Verwenden von lösemittelfreien Polyurethanmaterialien, die zur Schalldämmung mittels Airless-Spritzen aufgetragen werden, sowie von Bodenbelägen und vorbeschichteten Materialien. Die mit BVT verbundenen Gesamtemissionswerte liegen bei 10 bis 55 g/m2 für neue Lkw-Kabinen und

(13)

BVT-Merkblatt Oberflächenbehandlung mit Lösemitteln ix 15 bis 50 g/m2 für neue Lieferwagen und Lkw (E-Coat-Fläche). Verwenden einer Kombination von Techniken zur Verringerung von Lösemittelemissionen während der Reinigung. Die damit verbundenen Emissionswerte liegen bei weniger als 20 g/m2 (E-Coat- Fläche)

¾ das Vermindern von Rohstoffverbrauch und Abfallmenge durch Maximieren des Auftragswirkungsgrades der Beschichtungsstoffe

¾ das Vermindern der produzierten Abfallmenge durch Entwässern des Lackschlamms, Wiederaufbereiten des Lackschlamms oder Verwenden der Wasseremulsionstechnik.

Beschichten von Bussen. Als BVT gelten:

¾ das Vermindern von Lösemittelemissionen sowie des Energie- und Rohstoffverbrauchs durch Verwenden einer Kombination von Lackier- und Trocknungsverfahren in Verbindung mit Abgasbehandlungsverfahren. Insbesondere das Verwenden von lösemittelfreien Polyurethanmaterialien, die zur Schalldämmung mittels Airless-Spritzen aufgetragen werden, sowie Bodenbeläge und vorbeschichtete Materialien. Die mit BVT verbundenen Gesamtemissionswerte liegen bei 92 bis 150 g/m2 (E-Coat-Fläche)

¾ das Verwenden einer Kombination von Techniken zur Verringerung von Lösemittel- emissionen während der Reinigung. Die damit verbundenen Emissionswerte liegen bei weniger als 20 g/m2 (E-Coat-Fläche)

¾ das Vermindern von Rohstoffverbrauch und Abfallmenge durch Erhöhung des Auftragswirkungsgrades der Beschichtungsstoffe

¾ das Vermindern der produzierten Abfallmenge durch Entwässerung des Lackschlamms, Wiederaufbereitung des Lackschlamms oder Verwenden der Wasseremulsionstechnik.

Beschichten von Schienenfahrzeugen. Als BVT gelten:

¾ das Verringern von VOC-Emissionen durch Verwenden einer Kombination von Techniken einschließlich der allgemeinen BVT. Die mit BVT verbundenen Emissionswerte liegen bei 70 bis 110 g VOC/m2 des lackierten Bereichs (ohne E-Coat-Fäche)

¾ das Verwenden einer Kombination von Techniken zur Verringerung der Emission von Partikeln in die Luft. Die damit verbundenen Emissionswerte liegen bei 3 mg/m3 oder weniger.

Beschichten von landwirtschaftlichen Maschinen und Baumaschinen. Als BVT gelten:

¾ das Verringern von Lösemittelverbrauch und -emissionen, die Erhöhung des Auftrags- wirkungsgrades sowie das Vermindern des Energiebedarfs durch Verwenden einer Kombination von Lackier-, Trocknungs- und Abgasbehandlungstechniken. Die damit verbundenen Emissionswerte liegen entweder

- zwischen 20 und 50 mg C/m³ im Abgas und 10 bis 20 % bei den diffusen Emissionen oder

- die Gesamtemissionen liegen zwischen 0,2 und 0,33 kg VOC/kg Festkörpereinsatz

¾ das Verringern des Materialverbrauchs, der Lösemittelemissionen und der zu behandelnden Luftmenge durch Verwenden von Tauchverfahren zum Beschichten von Bauteilen vor der Montage

¾ Substitution von Lacken, die halogenierte Lösemittel enthalten, durch andere Lacksysteme.

Beschichten von Schiffen und Yachten. Als BVT gelten:

¾ das Vermindern von Emissionen in die Umwelt durch Einbeziehen der in diesem Abschnitt genannten BVT in die Arbeitsanweisungen für die Trockendockanlage

¾ das Verringern der Lösemittelemissionen durch Verwenden einer Kombination von allgemeinen BVT mit einigen oder allen der folgenden Techniken:

- Verwenden von wasserbasierten Lacken mit hohem Feststoffanteil oder 2- Komponenten-Lacken, wo dies abhängig vom Kunden und/oder den technischen Anforderungen möglich ist

- Verringern von Overspray und Erhöhen des Auftragswirkungsgrades durch Verwenden einer Kombination von Techniken

- Bei Schiffsneubauten Beschichtung der Schiffsteile vor der Montage in geschlossenen Bereichen mit Abgasabsaugung und -behandlung.

(14)

x BVT-Merkblatt Oberflächenbehandlung mit Lösemitteln

¾ das Verringern von Partikelemissionen durch die Anwendung einer oder einer Kombination von mehreren Techniken

¾ das Verringern der Abwasserverschmutzung durch Entfernen von Farb- und Lackrück- ständen, Abfällen und Behältern, gebrauchten Schleifmitteln, Schlamm, Ölresten sowie allen anderen Abfällen vom Dock vor dem Fluten und Lagerung dieser Stoffe in Behältern für ein ordnungsgemäße Behandlung, z. B. Wiederverwendung und/oder Entsorgung

Beschichten von Flugzeugen. Als BVT gelten:

¾ das Vermindern von Cr(VI)-Emissionen in das Wasser durch Verwenden alternativer Passivierungssysteme

¾ das Verringern von Lösemittelemissionen in die Luft durch - Verwenden von Lacken mit hohem Feststoffanteil.

- Erfassen und Behandeln von Abgasen, die während des Lackauftrags auf die Bauteile entstehen

¾ Verringern von Emissionen während des Reinigens durch eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

- Automatisierung der Reinigungsanlage

- Genaues Abmessen der für das Reinigen verwendeten Lösemittelmenge - Verwenden von vorgetränkten Tüchern

¾ das Verringern von Partikelemissionen in die Luft durch Verwenden der beschriebenen Techniken. Die damit verbundenen Emissionswerte liegen bei 1 mg/m3 oder weniger

Beschichten von anderen Metalloberflächen. Als BVT gelten:

¾ das Verringern von Lösemittelverbrauch und -emissionen, das Erhöhen des Auftragswirkungsgrades sowie das Vermindern des Energiebedarfs durch Verwenden einer Kombination von Lackier-, Trocknungs- und Abgasbehandlungsverfahren. Die damit verbundenen Emissionswerte liegen zwischen 0,1 und 0,33 kg VOC/kg Festkörpereinsatz.

Dies gilt jedoch nicht für Anlagen, deren Emissionen in die Emissionsbilanzierung der Fahrzeugserienlackierung einbezogen werden

¾ das Verringern des Materialverbrauchs durch Verwenden von Techniken mit hohem Auftragswirkungsgrad

¾ das Verwenden von anderen Lacksystemen, um Lacke auf Basis halogenierter Lösemittel zu substituieren.

Coil coating (Bandblechbeschichtung). Als BVT gelten:

¾ das Verringern des Energiebedarfs durch Verwenden ausgewählter Techniken. Die damit verbundenen Verbrauchswerte sind:

Energiebedarf pro 1000 m2 Substrat Minimum Maximum Stromverbrauch in kWh/1000 m2 Aluminium 270 375 Stromverbrauch in kWh/1000 m2 Stahl 250 440 Fossile Brennstoffe in MJ/1000 m2 Aluminium 4000 9800 Fossile Brennstoffe in MJ/1000 m2 Stahl 3000 10200 Bandblechbeschichtung: Energiebedarf für Aluminium- und Stahluntergründe

¾ das Verringern der Lösungsmittelemissionen durch Verwenden einer Kombination von beschriebenen Techniken. Die damit verbundenen Emissionswerte sind:

- Bei neuen Anlagen: zwischen 0,73 und 0,84 g/m2 beim Abgas und 3 bis 5 % bei diffusen Emissionen.

- Bei bestehenden Anlagen: zwischen 0,73 und 0,84 g/m2 beim Abgas und 3 bis 10 % bei diffusen Emissionen. Bestehende Anlagen werden die niedrigeren Werte des Bereichs nur dann erreichen, wenn sie erheblich nachgerüstet werden.

¾ das Wiederaufbereiten von Aluminium und Stahl aus Substratresten.

Beschichten und Bedrucken von Metallverpackungen. Als BVT gelten:

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BVT-Merkblatt Oberflächenbehandlung mit Lösemitteln xi

¾ das Verringern des Energiebedarfs durch Verwenden verschiedener Techniken und/oder das Rückgewinnen von Energie aus der thermischen Abgasbehandlung. Die damit verbundenen Verbrauchswerte, z. B. für DWI-Dosen, sind:

- Erdgas 5 bis 6,7 kWh/m2 - Strom 3,6 bis 5,5 kWh/m2

- rückgewonnene Energie (in den Fällen, in denen Energie zurückgewonnen werden kann; jedoch nicht möglich in den Fällen, in denen die Emissionswerte durch Substitution erreicht werden) 0,3 bis 0,4 kWh/m2

¾ das Verringern der Lösemittelemissionen durch Verwenden von ausgewählten Techniken.

Die damit verbundenen Emissionswerte sind:

VOC-Emissionswert beim Auftragen (g/m2) (2) lösemittelbasiert wasserbasiert Kontakt mit Lebensmitteln

• DWI-Getränkedosen

• Bleche für Enden (Deckel und Böden), Dosen und Komponenten

• Fässer

6,7 bis 10,5 4 bis 93 90 bis 100

3,2 bis 4,5 1 bis 30

Kein Kontakt mit Lebensmitteln

• Bleche für Enden, Dosen und Komponenten

• Fässer

4 bis 93 60 bis 70

1 bis 30 11 bis 20 Druckfarbe

• Bleche für Enden, Dosen und Komponenten(1)

2,5 bis 13 1 bis 6

Anmerkungen:

1 UV-Druckfarben- und Lackaufträge sind zwar auf Non-Food- und Spezialanwendungen beschränkt, können jedoch niedrigere als die in dieser Tabelle angegebenen Werte erreichen

2 Die Werte enthalten auch diffuse Emissionen

Metallverpackungen: Mit BVT verbundene Emissionswerte für Lösemittel (VOC)

¾ das Vermindern der Emissionen in das Wasser durch Verwenden von ausgewählten Techniken. Die damit verbundenen Emissionswerte sind:

Verbindung Konzentration (mg/l)

CSB <350

AOX 0,5 bis 1

HC 20 oder weniger

Sn 4 oder weniger

Metallverpackungen: Emissionswerte für Abwasser Beschichten von Kunststoffteilen. Als BVT gelten:

¾ das Verringern von Lösemittelverbrauch und -emissionen, das Erhöhen des Auftrags- wirkungsgrades bei der Beschichtung sowie das Vermindern des Energiebedarfs durch Verwenden einer Kombination der Lackier-, Trocknungs- und Abgasbehandlungstechniken.

Die damit verbundenen Emissionswerte liegen zwischen 0,25 und 0,35 kg VOC/kg Festkörpereinsatz. Dies gilt jedoch nicht für Anlagen, deren Emissionen in die Emissionsbilanzierung der Fahrzeugserienlackierung einbezogen werden

¾ das Verringern des Materialverbrauchs durch Verwenden von Techniken mit hohem Auftragswirkungsgrad

¾ das Bevorzugen von wasserbasierten Techniken für neue und nachgerüstete Anlagen

¾ das Entfetten einfacher Polypropylenflächen von Hand mit lösemittelgetränkten Putzlappen.

Beschichten von Möbeln und Holz. Als BVT gelten:

¾ das Verringern von Lösemittelverbrauch und -emissionen, das Erhöhen des Auftragswirkungsgrades bei der Beschichtung sowie das Vermindern des Energiebedarfs durch Verwenden einer Kombination von Lackier-, Trocknungs- und Abgasbehandlungstechniken. Die damit verbundenen Emissionswerte liegen entweder bei

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xii BVT-Merkblatt Oberflächenbehandlung mit Lösemitteln höchstens 0,25 kg VOC pro kg Festkörpereinsatz oder entsprechenden Werten in der folgenden Tabelle:

Lacksystem:

organischer Lösemittelgehalt

Lösemittelgehalt

(Gew.-%) Maßnahmen zur

Emissionsverminderung VOC-Emission (g/m2)

Hoch 65 Techniken mit hohem

Auftragswirkungsgrad, gute

Betriebsführung 40 bis 60

Mittel 20 10 bis 20

Niedrig 5 2 bis 5

Holzbeschichtung: VOC-Emissionen verschiedener Lacksysteme und Maßnahmen zur Verringerung von Primäremissionen

¾ das Verringern von Partikelemissionen in die Luft (siehe vorstehend beschriebene allgemeine BVT). Diese Branche hat eine andere Ansicht über den Wert der Partikelemissionen (split view): Der Emissionswert beträgt 10 mg/m3 oder weniger für neue und bestehende Anlagen. Die Begründung lautet, dass dieser Wert in der Industrie ökonomisch und technisch machbar ist.

Holzschutz. Als BVT gelten:

¾ das Verringern von Lösemittelemissionen durch Verwenden der Vakuumimprägnierung mit wasserbasierten Systemen oder Systemen mit hoch konzentrierten Pestizidgehalten, im Falle von Lösemittelanlagen mit Abgasbehandlung

¾ das Entfernen von überschüssigen Löse- oder Trägermitteln in der letzten Phase des Vakuumprozesses

¾ das Verwenden eines Lösemittels mit einem geringeren Ozonbildungspotenzial bei lösemittelbasierten Systemen

¾ das Ableiten überschüssiger Pestizide in abgeschlossenen Bereichen bei wasser- und lösemittelbasierten Systemen.

Spritzen gilt nicht als BVT, da der Auftragwirkungsgrad beim Spritzen gering ist.

Beschichten von Spiegeln. Als BVT gelten:

¾ das Verringern von Lösemittelverbrauch und -emissionen (hauptsächlich Xylol) durch Verwenden einer Kombination von beschriebenen Techniken und allgemeinen BVT. Für Abgasemissionen liegen die Emissionswerte bei 1 bis 3 g/m2 (2 bis 3 % der eingesetzten Lösemittelmenge), bei diffusen Emissionen liegen die Emissionswerte bei 5 bis 10 g/m2 (8 bis 15 % der eingesetzten Lösungsmittelmenge)

¾ das Verringern der Verwendung gefährlicher Stoffen durch Verwenden von bleiarmen Lacken.

Diese Industrie verwendet auch die im BVT-Merkblatt „Oberflächenbehandlung von Metallen“

(STM) beschriebenen wasserbasierten Oberflächenbehandlungen (einschließlich BVT).

Techniken in Entwicklung

Es werden mehrere Techniken behandelt, die gerade für die verschiedenen Branchen weiter- entwickelt oder in diese überführt werden. Für Druckfarben, Beschichtungen oder Klebstoffe sind dies insbesondere das Verwenden von weniger oder gar keinen Lösemitteln, verbesserten wasserbasierten Systemen, 1- und 2-Komponenten-Systemen, Lacken mit sehr hohem Feststoff- anteil und Pulverbeschichtungen. Diese Techniken umfassen häufig auch die Entwicklung von nicht-thermischem Trocknen oder Härten mittels UV- oder anderen Strahlen. Beim Auftragen einer Schicht mit Gleitmitteln auf Wickeldraht ist die wichtigste Entwicklung das Verwenden von lösemittelarmen oder lösemittelfreien Techniken, deren Anwendungsgebiete zurzeit noch begrenzt sind. Bei der Fahrzeugbeschichtung finden Entwicklungen in den folgenden Bereichen statt: bei wasserverdünnbaren Beschichtungen, 1- und 2-Komponenten-Klarlackbeschichtungen, Beschichtungen mit sehr hohen Feststoffanteilen, Pulverbeschichtungen und Beschichtungen mit Polyurethanlacken (PU-Lacken) (die sowohl auf metallische Oberflächen als auch auf

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BVT-Merkblatt Oberflächenbehandlung mit Lösemitteln xiii Kunststoffoberflächen aufgetragen werden können), vermehrter Verwendung von vorbe- schichteten Materialien und – als Folge vieler dieser Entwicklungen – der Verringerung der Anzahl von Lackschichten.

Abschließende Bemerkungen

Der Informationsaustausch über die besten verfügbaren Techniken zur Oberflächenbehandlung unter Verwendung von organischen Lösemitteln fand im Zeitraum von 2003 bis 2006 statt. Der Informationsaustausch war erfolgreich, und während der Arbeit der Technischen Arbeitsgruppe und deren Abschlusssitzung wurde ein hoher Grad an Übereinstimmung erzielt. Es gab nur eine gegenteilige Auffassung (split view) in Bezug auf die Emissionen von Partikeln beim Beschichten von Möbeln und Holz.

Zum Abschluss des Informationsaustausches wurde deutlich, dass sich der Austausch mit den Informationen befasst hatte, die innerhalb des Geltungsbereichs dieses Dokuments lagen.

Im Kapitel „Abschließende Bemerkungen“ sind Wissenslücken und Empfehlungen für zukünftige Forschungen aufgeführt. Die wichtigsten Themen für die zukünftige Arbeit sind POCP (photochemische Ozonbildung) und Kosten-Nutzen-Analysen des Einsatzes von Erdgas zur Minderung von VOC-Emissionen.

Über ihre Programme zur Forschung und technologischen Entwicklung (FTE) fördert und unterstützt die europäische Kommission eine Reihe von Projekten, die sich mit sauberen Technologien, der Abwasserbehandlung in der Zukunft, Wiederaufbereitungstechnologien und Managementstrategien befassen. Diese Projekte könnten einen sinnvollen Beitrag zu zukünftigen Überprüfungen von BVT-Merkblättern leisten. Die Leser werden daher aufgefordert, das „Europäische IVU-Büro“ (EIPPCB) über alle Forschungsergebnisse zu informieren, die hinsichtlich des Geltungsbereichs dieses Dokuments von Bedeutung sind (siehe dazu auch das Vorwort dieses Dokuments).

(18)
(19)

BVT-Merkblatt Oberflächenbehandlung mit Lösemitteln xv

VORWORT

1. Status des Dokuments

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich alle Hinweise auf “die Richtlinie” im vorliegenden Dokument auf die Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung. Die Direktive und auch dieses Dokument sind anzuwenden unbeschadet von Bestimmungen der Kommission bezüglich Gesundheit und Arbeitssicherheit.

Dieses Dokument ist Teil einer Reihe, in der die Ergebnisse eines Informationsaustauschs zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der betroffenen Industrie über beste verfügbare Techniken (BVT), die damit verbundenen Überwachungsmaßnahmen und die Entwicklungen auf diesem Gebiet vorgestellt werden. Es wird von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie veröffentlicht und muss daher gemäß Anhang IV der Richtlinie bei der Festlegung der “besten verfügbaren Techniken” berücksichtigt werden.

2. In der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verankerte rechtliche Pflichten und Definitionen der BVT

Um dem Leser das Verständnis des Rechtsrahmens für die Erarbeitung des vorliegenden Dokuments zu erleichtern, werden im Vorwort die wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung beschrieben und eine Definition des Begriffs “beste verfügbare Techniken” gegeben. Diese Beschreibung muss zwangsläufig unvollständig sein und dient ausschließlich Informationszwecken. Sie hat keine rechtlichen Konsequenzen und ändert oder präjudiziert in keiner Weise die Bestimmungen der Richtlinie.

Die Richtlinie dient der integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmut- zung, die durch die im Anhang I aufgeführten Tätigkeiten verursacht wird, damit insgesamt ein hohes Umweltschutzniveau erreicht wird. Die Rechtsgrundlage der Richtlinie bezieht sich auf den Umweltschutz. Bei ihrer Umsetzung sollten auch die anderen Ziele der Gemeinschaft, wie die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie, berücksichtigt werden, damit sie zu einer nachhaltigen Entwicklung beiträgt.

Im Einzelnen sieht sie ein Genehmigungsverfahren für bestimmte Kategorien industrieller Anlagen vor und verlangt sowohl von den Betreibern als auch den regelnden Behörden und sonstigen Einrichtungen ein integriertes, ganzheitliches Betrachten des Umweltverschmutzungs- und Verbrauchspotentials der Anlage. Das Gesamtziel dieses integrierten Konzepts muss darin bestehen, das Management und die Kontrolle der industriellen Prozesse so zu verbessern, dass ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt sichergestellt wird. Von zentraler Bedeutung für dieses Konzept ist das in Artikel 3 definierte allgemeine Prinzip, das die Betreiber auffor- dert, alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen zu treffen, insbeson- dere durch den Einsatz der besten verfügbaren Techniken, mit deren Hilfe sie ihre Leistungen im Hinblick auf den Umweltschutz verbessern können.

Der Begriff “beste verfügbare Techniken” wird in Artikel 2 Absatz 11 der Richtlinie definiert als “der effizienteste und fortschrittlichste Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprech- enden Betriebsmethoden, der spezielle Techniken als praktisch erscheinen lässt, grundsätzlich als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt allgemein zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern.”

Weiter heißt es in der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 11:

“Techniken” beinhalten sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird;

Als “verfügbar” werden jene Techniken bezeichnet, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten/Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in dem betref-

(20)

xvi BVT-Merkblatt Oberflächenbehandlung mit Lösemitteln fenden industriellen Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, gleich, ob diese Techniken innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats verwendet oder hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für den Betreiber zugänglich sind;

Als “beste” gelten jene Techniken, die am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind.

Anhang IV der Richtlinie enthält eine Liste von “Punkten, die bei Festlegung der besten verfügbaren Techniken im Allgemeinen wie auch im Einzelfall zu berücksichtigen sind unter Berücksichtigung der sich aus einer Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens sowie des Grundsatzes der Vorsorge und Vermeidung.” Diese Punkte schließen jene Informationen ein, die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 veröffentlicht werden.

Die für die Erteilung von Genehmigungen zuständigen Behörden haben bei der Festlegung der Genehmigungsauflagen die in Artikel 3 definierten allgemeinen Prinzipien zu berücksichtigen.

Diese Genehmigungsauflagen müssen Emissionsgrenzwerte enthalten, die gegebenenfalls durch äquivalente Parameter oder technische Maßnahmen ergänzt bzw. ersetzt werden. Entsprechend Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie sind diese Emissionsgrenzwerte, äquivalenten Parameter und technischen Maßnahmen unbeschadet der Einhaltung der Umweltqualitätsnormen auf die besten verfügbaren Techniken zu stützen, ohne dass die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie vorgeschreiben wird; hierbei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr geografischer Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berück- sichtigen. In jedem Fall haben die Genehmigungsauflagen Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung weiträumiger oder grenzüberschreitender Umweltverschmutzungen vorzusehen und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu sichern.

Gemäß Artikel 11 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die zustän- digen Behörden die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken verfolgen oder darüber informiert sind.

3. Zielsetzungen des Dokuments

Entsprechend Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie hat die Kommission “einen Informations- austausch zwischen den Mitgliedstaaten und der betroffenen Industrie über die besten verfügbaren Techniken, die damit verbundenen Überwachungsmaßnahmen und die Ent- wicklungen auf diesem Gebiet” durchzuführen und die Ergebnisse des Informationsaustauschs zu veröffentlichen.

Der Zweck des Informationsaustauschs ist unter Erwägung 25 der Richtlinie erläutert, in der es heißt: “Die Entwicklung und der Austausch von Informationen auf Gemeinschaftsebene über die besten verfügbaren Techniken werden dazu beitragen, das Ungleichgewicht auf technologi- scher Ebene in der Gemeinschaft auszugleichen, die weltweite Verbreitung der in der Gemein- schaft festgesetzten Grenzwerte und der angewandten Techniken zu fördern und die Mitglieds- staaten bei der wirksamen Durchführung dieser Richtlinien zu unterstützen.”

Zur Unterstützung der unter Artikel 16 Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen hat die Kommission (GD Umwelt) ein Informationsaustauschforum (IEF) geschaffen, und mehrere technische Arbeitsgruppen wurden unter der Schirmherrschaft des IEF eingesetzt. Im Informations- austauschforum und in den technischen Arbeitsgruppen sind, wie im Artikel 16 Absatz 2 verlangt, sowohl die Mitgliedsstaaten als auch die Industrie vertreten.

Ziel dieser Reihe von Dokumenten ist es, den stattgefundenen und unter Artikel 16 Absatz 2 geforderten Informationsaustausch genau wiederzugeben und der Genehmigungsbehörde Referenz-Informationen zur Verfügung zu stellen, die von dieser bei der Festlegung der Genehmigungsauflagen zu berücksichtigen sind. Mit ihren Informationen über die besten verfügbaren Techniken sollen diese Dokumente als wertvolle Instrumente zur Verbesserung des Umweltschutzes dienen.

(21)

BVT-Merkblatt Oberflächenbehandlung mit Lösemitteln xvii 4. Informationsquellen

Dieses Dokument enthält eine Zusammenfassung über Informationen, die aus verschiedenen Quellen, einschließlich insbesondere sachkundiger Angaben der zur Unterstützung der Tätigkeit der Kommission geschaffenen Arbeitsgruppen, stammen und durch die Dienste der Kommis- sion geprüft wurden. Für alle Beiträge wird anerkennend gedankt.

5. Anleitung zum Verständnis und zur Benutzung des Dokuments

Die im vorliegenden Dokument enthaltenen Informationen sind als Unterstützung bei der Bestimmung der BVT in speziellen Fällen gedacht. Bei der Bestimmung der BVT und Festlegung der auf BVT gestützten Genehmigungsauflagen ist stets vom Gesamtziel, das heißt einem insgesamt hohen Umweltschutzniveau, auszugehen.

Der verbleibende Teil des vorliegenden Abschnitts beschreibt die Art der Information, die in den einzelnen Kapiteln des Dokuments enthalten ist.

Kapitel 1 stellt allgemeine Informationen über den Industriesektor und damit verbundene Aktivitäten dar. Die Kapitel 2 bis 19 bestehen jeweils aus den folgenden 4 Abschnitten:

1. allgemeine Informationen über die Branche oder betroffenen Tätigkeiten

2. eine Beschreibung der Industrieprozesse die innerhalb der Branche oder Tätigkeit angewendet werden

3. Daten und Informationen, die die derzeitigen Verbrauchs- Emissionsniveaus darstellen bezüglich existierender Anlagen zum Zeitpunkt der Erstellung des Dokumentes

4. Techniken, die bei der Bestimmung von BAT zu berücksichtigen sind, wie nachfolgend für Kapitel 20 beschrieben, dabei liegt der Schwerpunkt auf Techniken oder Informationen, die spezifisch für jede Branche oder Tätigkeit sind und unter den “Umfang” dieses Dokumentes fallen.

Kapitel 20 beschreibt detaillierter Techniken zur Minderung des Verbrauchs und von Emissionen sowie weitere Techniken, die als die bedeutendsten bei der Bestimmung von BVT und bei Genehmigungen, die auf BVT basieren, angesehen werden, und die relevant für alle oder die meisten der Branchen oder betroffenen Aktivitäten sind. Diese Informationen schließen Informationen über den Verbrauch und die Emissionsniveaus, die bei Anwendung der Techniken erreicht warden können, die Kosten und damit verbundene medienübergreifende Aspekte ein sowie in welchem Maße diese Technik auf die unterschiedlichen Anlagen, die unter dieses Merkblatt fallen, angewendet werden kann. Dies schließt zum Beispiel ein, in welcher Branche oder Aktivität diese Technik derzeit angewendet wird und inwiefern sie in anderen Branchen oder bei anderen Tätigkeiten, einschließlich neuer, existierender, kleiner oder großer Anlagen anwendbar ist. Techniken, die generell als veraltet angesehen werden, werden dabei nicht berücksichtigt.

In Kapitel 21 werden die Verfahren und Emissions- und Verbrauchswerte aufgeführt, die allgemein den Anforderungen an die besten verfügbaren Techniken entsprechen. Kapitel 21.1 beschreibt die besten verfügbaren Techniken, die in allen Sparten der Branche angewendet werden. Die Kapitel 21.2 bis 21.19 beschreiben spezifische beste BVT für jede Branche, die in Verbindung mit Kapitel 21.1 genutzt werden.

Dabei geht es darum, allgemeine Angaben zu den Emissions- und Verbrauchswerten bereitzustellen, die bei der Festlegung von auf BVT gestützten Genehmigungsauflagen oder allgemein verbindlichen Vorschriften gemäß Artikel 9 Absatz 8 als geeignete Referenz gelten können. Jedoch muss darauf hingewiesen werden, dass es sich in diesem Dokument nicht um Vorschläge für Emissionsgrenzwerte handelt. Bei der Festlegung der jeweiligen Genehmigungsauflagen sind lokale standortspezifische Faktoren wie die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr geografischer Standort und die örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen. Ferner ist bei bestehenden Anlagen die wirtschaftliche und technische Vertretbarkeit möglicher Modernisierungen zu beachten. Allein die Zielsetzung

(22)

xviii BVT-Merkblatt Oberflächenbehandlung mit Lösemitteln der Sicherung eines hohen Umweltschutzniveaus insgesamt fordert nicht selten ein Abwägen der einzelnen Auswirkungen auf die Umwelt, und diese Abwägungen sind oftmals von lokalen Erwägungen beeinflusst.

Obgleich im vorliegenden Dokument der Versuch unternommen wurde, einige dieser Aspekte aufzugreifen, ist eine umfassende Behandlung in diesem Rahmen nicht möglich. Somit sind die in Kapitel 21 aufgeführten Verfahren und Zahlenwerte nicht notwendigerweise auf alle Anlagen anwendbar. Andererseits verlangt die Pflicht zur Sicherung eines hohen Umweltschutzniveaus einschließlich der weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüber- schreitenden Umweltverschmutzung, dass Genehmigungsauflagen nicht aus rein lokalen Erwägungen festgesetzt werden. Somit ist die vollständige Berücksichtigung der im vorliegenden Dokument enthaltenen Informationen durch die Genehmigungsbehörden von größter Bedeutung. Der verbleibende Teil des Kapitels beschreibt jene Art von Informationen, die in allen Kapiteln des Merkblattes genannt wurden.

Da sich die besten verfügbaren Techniken mit der Zeit ändern, wird dieses Dokument ggf.

überprüft und aktualisiert. Stellungnahmen und Vorschläge sind an das Europäische IVU-Büro beim Institute for Prospective Technological Studies mit folgender Anschrift zu senden:

Edificio Expo, c/Inca Garcilaso, s/n, E-41092 Sevilla, Spain Telephone: +34 95 4488 284

Fax: +34 95 4488 426

E-mail: JRC-IPTS-EIPPCB@ec.europa.eu Internet: http://eippcb.jrc.es

Schnittstellen zwischen der IVU-Richtlinie und der EU-Lösemittelrichtlinie

Die folgende Darstellung bezieht sich auf Sachverhalte bezüglich der Verbindung der EU- Richtlinie 1999/13/EC vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und bei bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösemittel entstehen (EU-Lösemittelrichtlinie) zur EU-Richtlinie 96/61/EC vom 24. September 1996 über die Integrierte Verminderung und Vermeidung von Umweltverschmutzungen (IVU-Richtlinie).

Es ist zu beachten, dass die gültige Auslegung des EU-Gemeinschaftsrechtes dem Europäischen Gerichtshof obliegt und somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass neue Fragen in der Zukunft auftreten können.

Die EU-Lösemittelrichtlinie enthält die folgenden expliziten Verweise auf die IVU-Richtlinie:

• Artikel 4 der VOC-Richtlinie verlangt, dass unbeschadet der Richtlinie 96/61/EG die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen haben, um sicherzustellen, dass bestehende Anlagen spätestens zum 31.Oktober 2007 den Artikeln 5,.8 und 9 entsprechen. Dies verdeulicht, dass die Erfüllung der Anforderungen aus der VOC-Richtlinie nicht die Auflagen zur Erfüllung der IVU-Richtlinie, einschließlich emissionsbegrenzender Anforderungen oder equivalenter Parameter und technischer Maßnahmen bezüglich der Anforderungen nach Artikel 9 (4) oder 9 (8) der IVU-Richtlinie, in Genehmigungsbescheiden aufhebt. Wie im Standardvorwort eines BVT-Merkblattes genannt, wird eine gewisse Flexibilität nach Artikel 9 (4) als auch in der Definition von besten verfügbaren Techniken entsprechend der IVU- Richtlinie verankert. Falls jedoch striktere Anforderungen im Genehmigungsbescheid im Vergleich zur VOC-Richtlinie durch die zuständigen Behörden oder aufgrund rechtsverbindlicher Bestimmungen benannt sind, um die Anforderungen der IVU-Richtlinie zu erfüllen, so sind die strikteren Anforderungen anzuwenden.

• Artikel 6 der VOC-Richtlinie sieht für die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit der Bestimmung und Implementierung von nationalen Emissionsminderungsplänen für Tätigkeiten

(23)

BVT-Merkblatt Oberflächenbehandlung mit Lösemitteln xix und existierende Anlagen, die unter die Richlinie fallen, vor. Ausgenommen davon sind die Oberflächenreinigung und die chemische Reinigung. Jedoch nach Artikel 6 (1) der Richlinie darf unter keinen Umständen eine bestehende Anlage von der Erfüllung der Bestimmungen der Richtlinie 96/61/EG entbunden werden. Auch wenn eine Anlage von einem Nationalen Plan erfaßt ist, muss sie entsprechned den Anforderungen der IVU-Richtlinie betrieben werden. Das schließt die im Genehmigungsbescheid genannten Emissionsgrenzwerte, equivalente Parameter und techniche Maßnahmen, die entsprechend den Anforderungen der Artikel 9(4) oder Artikel 9 (8) der IVU-Richtlinie bestimmt wurden, ein.

Die IVU-Richtlinie enthält den folgenden Verweis auf andere Rechtsbestimmungen und Emissionsgrenzwerte:

• Artikel 18(2) bestimmt, dass: Wurden keine Emissionsgrenzwerte aufgrund dieser Richtlinie festgelegt, so gelten mindestens die einschlägigen Emissionsgrenzwerte, die in den in Anhang II genannten Richtlinien und den anderen gemeinschaftlichen Vorschriften festgelegt sind, für die in Anhang I genannten Anlagen als Emissionsgrenzwerte nach dieser Richtlinie.

Die VOC-Richtlinie wurde nicht im Anhang II aufgeführt, da sie erst nach der IVU-Richtlinie in Kraft getreten ist. Sie ist jedoch eindeutig als ‘andere gemeinschaftliche Vorschriften’ im Sinne des Artikel 18 (2) anzusehen, und die enthaltenen Emissionsgrenzwerte sind deshalb die mindestens einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte für diesen Industriesektor.

(24)

xx BVT-Merkblatt Oberflächenbehandlung mit Lösemitteln

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